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Anmerkung zum Beschluss des LSG Niedersachsen vom 30. September 2002 - Abrechnung von Medikamenten im Versandhandel (DocMorris)

Anmerkung zum Beschluss des LSG Niedersachsen vom 30. September 2002 - Abrechnung von Medikamenten im Versandhandel (DocMorris)

Hier nun ein Beschluss zur sozialrechtlichen Komponente der Auseinandersetzungen um Internet-Apotheken: Neben der Frage, ob und in welchem Umfang für Internet-Apotheken Werbung betrieben werden darf, ist für den Verbraucher bei rezeptpflichtigen Arzneien natürlich vorrangig wichtig, ob seine Krankenkasse die so erworbenen Medikamente auch tatsächlich abrechnet.

Das Bundesversicherungsamt hatte dazu bereits im Ausgang des Jahres 2001 die Ansicht vertreten, die gesetzlichen Krankenkassen seien nicht berechtigt, mit Online-Apotheken abzurechnen. Ende Mai 2002 verpflichtete es dann schließlich in einem Aufsichtsbescheid eine von mehreren Betriebskrankenkassen dazu, es zu unterlassen, ihre Versicherten auf die Möglichkeit des fernmündlichen, schriftlichen oder Internet-Bezuges von apothekenpflichtigen Arzneimitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung hinzuweisen. Außerdem trug das Amt der Krankenkasse auf, derart erworbene Arzneimittel für ihre Versicherten nicht mehr im Wege der Direktabrechnung zu tragen.

Das Bundesversicherungsamt stellte sich dabei auf den Standpunkt, in Deutschland dürften zugelassene apothekenpflichtige Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch grundsätzlich nur in Apotheken und nicht im Wege des Versandhandels in den Verkehr gebracht werden. Internet-Apotheken lieferten Arzneien aber im Wege des Versandhandels gewerbsmäßig an Endverbraucher und brächten sie damit in Verkehr. Daher liege ein Handel außerhalb der Apotheke und mithin eine Verletzung deutschen Rechts vor.

Die Betriebskrankenkasse erhob im Juni 2002 gegen diesen Bescheid Klage und beantragte außerdem, die sofortige Vollziehung des Bescheids auszusetzen. In zweiter Instanz entschied nun das Landessozialgericht, dass die Argumente der Betriebskrankenkasse ausreichen, die sofortige Vollziehung aufzuheben.

Der Beschluss lässt auch einen Rückschluss die Einstellung des LSG Niedersachsen zur Abrechnungsfähigkeit von Leistungen einer Internet-Apotheke zu. Die Richter lassen durchblicken, dass ein seriöser Vertrieb mit telefonischer Beratung auch via Internet nach ihrer Ansicht grundsätzlich möglich scheint. Dies in Verbindung mit den mehrfachen Absichtserklärungen der Bundesregierung, den Versandhandel gesetzlich zu verankern, lässt hoffen, dass die Krankenkassen und ihre Versicherten bald durch die Nutzung von seriösen Internet-Apotheken mit ihren teilweise wesentlich günstigeren Preisen - die Antragstellerin nannte 15% bis 60% günstigere Entgelte und den Wegfall der Rezeptgebühr - entlastet werden können.

Die Krankenkasse hat nach einer Meldung von newsflash.de bereits angekündigt, bei einer abweisenden Entscheidung des Sozialgerichts Hannover Berufung beim Landessozialgericht Niedersachsen einzulegen. In Anbetracht der Argumentation in dem bereits ergangenen Beschluss sicher eine nachvollziehbare Ankündigung.