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Abmahnungen für das Angebot von jugendgefährdenden Computerspielen (z.B. Quake 4 (uncut))

Indizierte Computerspiele - rechtliche Hinweise für Händler

von Rechtsanwalt Wolfgang Mews

Wenige Wochen nach dem Amoklauf von Erfurt hat der Gesetzgeber das Jugendschutzgesetz novelliert, welches unter anderem den Umgang mit jugendgefährdenden Trägermedien regelt. Daneben ist der neue JMStV in Kraft getreten, der die rechtliche Behandlung von Telemedien bestimmt.

Alle Computerspiele, die nunmehr in den freien Verkauf gehen sollen, müssen der USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) vorgelegt werden, die dann die Altersfreigabe bestimmt. Diese Freigabe ist verbindlich und muss auf dem jeweiligen Spiel erkennbar angebracht sein.

Die von der USK geprüften Computerspiele sind dann für die bestimmte Altersgruppe freigegeben und können nicht mehr von der BPjM (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien) indiziert werden.

Sind jedoch Spiele von der BPjM in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen und ist diese Indizierung im Bundesanzeiger veröffentlicht worden, unterfällt das Spiel dem § 15 JuSchG. Es gelten nunmehr umfassende Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen.

Ist ein Computerspiel indiziert worden, wie zum Beispiel „Quake IV uncut“ oder „Total Overdose“ (soweit im Bundesanzeiger Nr. 209 und Nr. 248 dargestellt)  dürfen diese Spiele Kindern und Jugendlichen nicht mehr angeboten werden. Für Händler gilt, dass indizierte Spiele unter anderem nicht mehr im Versandhandel angeboten werden dürfen (§ 15 Abs.1 Nr.3 und 5 JuSchG). Zudem darf nicht mehr für indizierte Medien geworben werden.

Ein Verstoß gegen diese Regelungen kann strafrechtlich verfolgt werden. Neben diesen strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten, haben Wettbewerber die Möglichkeit, den anbietenden Händler aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Dies wird meist mittels Abmahnung oder einstweiliger Verfügung erfolgen.  An dieser Stelle muss der Abgemahnte überprüfen, ob der Unterlassungsanspruch besteht und in welchem Umfang eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss. Für Wettbewerber gilt, niemand muss dulden, dass Konkurrenten Produkte verkaufen, die sie selbst nicht verkaufen dürfen.