ArbG Bochum: Wer den Chef über Facebook verunglimpft, kann gekündigt werden
Zum Urteil des ArbG Bochum, Urteil vom 29.03.2012, AZ.: 3 Ca 1283/11
- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -
Das Landesarbeitsgericht in Hamm hat eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Bochum abgeändert, in der es um die Kündigung eines Auszubildenden wegen seiner Äußerungen über den Chef auf Facebook ging.
ArbG Bochum: Kündigung nicht gerechtfertigt
Der Kläger hatte in seinem Facebook-Profil zeitweise öffentlich sichtbar angegeben, sein Arbeitgeber sei "Menschenschinder und Ausbeuter". Dies erfuhr der Chef und kündigte ihm daraufhin.
Das Arbeitsgericht hatte in der ersten Instanz noch entschieden, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt sei. Dem 26-jährigen Auszubildenen fehle es an der persönlichen Reife. Außerdem sei der Eintrag nicht ernsthaft genug gewesen. Vielmehr hätte der Arbeitgeber wegen seiner Förderpflicht gegebüber dem Auszubildenden die Gelegenheit nutzen müssen, zunächst ein klärendes Gespräch mit diesem zu führen oder ihn abzumahnen.
LAG Hamm: beleidigende Äußerungen rechtfertigen Kündigung
Das Landesarbeitsgericht urteilte nun, dass die Angaben auf Facebook beleidigenden Inhalt haben, die ein Recht zur Kündigung begründen. Der Auszubildende habe nicht mehr davon ausgehen dürfen, seine Angaben werden folgenlos bleiben. Insbesondere sei bei der Förderpflicht zu berücksichtigen gewesen, dass der Auszubildende bereits zum Zeitpunkt der Eintragungen 26 Jahre und damit älter als die üblichen Auszubildenden war.
Fazit
Äußerungen über den Arbeitgeber oder dessen Geschäftpartner über Facebook sind immer mit Vorsicht zu tätigen. Insbesondere gilt dies, wenn die Angaben noch öffentlich einsehbar sind. Nach der Berufungsentscheidung des LAG Hamm ist die Förderpflicht relativ zu berücksichtigen und stellt keinen absoluten Schutz dar.
Unsere Anwälte beraten Sie zu allen Fragen bei einer Kündigung im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken.