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LG Berlin, Urteil vom 26. März 2002, AZ: 16 O 367/01 - Auslesen von Datenbanken

Leitsätzliches

Automatisch eingelesene Artikel aus Druckschriften (z.B. Wirtschaftswoche und Handelsblatt) sind nicht zulässig per E-mail zu versenden. Der Versand von Zeitungsartikeln per Telefax ist dagegen nach § 49 Abs. 1 S. 1 UrhG zulässig. Hingegen bei Wochenzeitschriften soll auch der Versand per Telefax unzulässig sein, weil deren Artikel nicht vervielfältigt werden dürfen.

LANDGERICHT BERLIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 16 O 367/01

Entscheidung vom 26. März 2002

 

 

In dem Rechtstreit

 

...

 

hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht [...] sowie die Richter am Landgericht [...] und [...]

 

für Recht erkannt:

 

I. Die Beklagten werden verurteilt,

 

1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere hinsichtlich der Beklagten zu 1), zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

 

Artikel aus der Wirtschafts- und Finanzzeitung „Handelsblatt und/oder dem Wirtschaftsmagazin „Wirtschaftswoche" an Dritte per E-Mail zu versenden oder versenden zu lassen und zu diesem Zweck elektronisch einzulesen oder einlesen zu lassen

 

und/oder

 

Artikel aus dem Wirtschaftsmagazin „Wirtschaftswoche" an Dritte per Telefax zu versenden oder versenden zu lassen und zu diesem Zweck elektronisch einzulesen oder einlesen zu lassen,

 

2. der Klägerin Auskunft über sämtliche gewerbliche Abnehmer zu erteilen,

denen die Beklagte zu 1) Artikel aus der Wirtschafts- und Finanzzeitung .Handelsblatt" und/oder dem Wirtschaftsmagazin „Wirtschaftswoche" per E-Mail und/oder Artikel aus dem Wirtschaftsmagazin Wirtschaftswoche" per Telefax selbst oder durch Dritte versendet hat, sowie über die Menge der hergestellten und ausgelieferten Vervielfältigungsstücke unter Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift der Abnehmer,

 

3. der Klägerin Auskunft über den Umsatz und den Gewinn zu erteilen den die Beklagte zu 1) seit dem 20 Juli 2000 mit den m Ziff. I. 2 bezeichneten Handlungen erzielt hat.

 

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin allen Schaden zu ersetzen haben der dieser aus den Handlungen gern Ziff. I. 1. seit dem 20. Juli 2000 entstanden ist und noch entstehen wird.

 

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 1/4 und den Beklagten je 3/8 auferlegt.

 

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung m Hohe vor

115.000,00 EUR Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung m Hohe von 1.400,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit m gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand:

 

Die Klägerin verlegt die Tageszeitung „Handelsblatt" und das Wochenmagazin „Wirtschaftswoche". Die Beklagte zu 1) betreibt einen „Ausschnittdienst", im Zuge dessen sie ihre jeweiligen Kunden mit zusammengestellten Zeitungs- und Zeitschriftenausschnitten - auch solchen aus besagten Druckschriften - zu einem jeweils nach Suchbegriffen definierten Themenkreis beliefert. Der Beklagte zu 2) ist ein Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Klägerin wirft den Beklagten vor den Versand solcher Zeitungsausschnitte nicht nur in Papierform, sondern auch per E-Mail und per Fax zu betreiben und begehrt dieserhalb eine Verurteilung der Beklagten auf Unterlassung und Auskunft sowie die Feststellung von Schadensersatz. Im Einzelnen geht es um Folgendes:

 

Zwischen der Klägerin und den Verfassern der Artikel in besagten Druckschriften bestehen, was urheberrechtliche Nutzungsrechte anbelangt, die folgenden Regelungen:

 

Hauptberuflich fest angestellte Zeitschriftenredakteure - wie hier solche hinsichtlich der

„Wirtschaftswoche“ - unterliegen einem Manteltarifvertrag vom 31. Oktober 1998, in dem es u a.

heißt:

 

§ 12 Urheberrecht

 

1. Umfang der Urheberrechtsubertragung

 

Die/der Redakteurin/Redakteur räumt dem Verlag das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, die sie/er in der Erfüllung ihrer/seiner vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erworben hat. vom Zeitpunkt der Rechtsentstehung an zu nutzen. Die Einräumung umfaßt die Befugnis des Verlags, die Rechte im In- und Ausland in körperlicher Form zu nutzen und in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Dies gilt insbesondere für Printmedien, Film, Rundfunk und/oder digitale Medien (Telekommunikations- und Datendienste, z.B. Online-Dienste sowie Datenbanken und elektronische Trägermedien (z.B. magnetische, optische, magneto-optische und elektronische Trägermedien wie CD-ROM und Disketten), ungeachtet der Übertragungs- und Trägertechniken.

 

Die Einräumung erstreckt sich auf:

 

a) das Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG,

das Verbreitungsrecht gem. § 17 UrhG,

das Vorführungsrecht gem. § 19 Abs. 4 UrhG,

das Senderecht gem. § 20 UrhG,

das Recht der Wiedergabe von Funksendungen gem. 22 UrhG,

 

b) das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung gem. § 23 UrhG, das Recht zur Verfilmung und Wiederverfilmung gem. §§ 88, 94, 95 UrhG,

 

c) diese Rechte an Lichtbildern gem. § 72 UrhG.

 

Der/dem Redakteurin/Redakteur bleiben ihre/seine von urheberrechtlichen

Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Zweitverwertungsrechte und Vergütungsansprüche nach §§ 21, 22, 26, 27, 49, 53, 54 und 54a UrhG vorbehalten.

Vereinbarungen zwischen Verlagen, Verlagszusammenschlüssen und Verwertungsgesellschaften werden hierdurch nicht berührt.

 

Wegen weiterer Einzelheiten dieses - für allgemeinverbindlich erklärten - Manteltarifvertrags wird - soweit eingereicht - auf die Ablichtungen auf Band I, Blatt 12-16, der Akte verwiesen.

 

Erklärung:

 

1 Printmediarecht: Die Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH darf das Werk ganz oder in Teilen in körperlichen Form im In- und Ausland in Printmedien aller Art nutzen. Das Nutzungsrecht umfasst dabei insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Vermietungsrecht, das Verleihrecht und das Archivierungsrecht

 

 

2 Multimediarecht: Die Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH darf das Werk digitalisiert oder nicht digitalisiert erfassen, auf Datenbanken mit anderen Werken und Beiträgen vereinen und kombinieren und auf allen bekannten und künftigen Speichermedien speichern. Ferner darf das Werk in jeder beliebigen Form, auch interaktiv, auf elektronischem Wege nutzbar gemacht, auf beliebigen Daten-, Bild- oder Tonträgern, beispielsweise CD-ROM, CD und DVD, vervielfältigt und eigenständig vermarktet oder verbreitet werden. Erlaubt ist insbesondere die Nutzung in Online-Diensten (z.B. Tele- und Mediendiensten), Internet, Film, Rundfunk, Video, in und aus Datenbanken, Telekommunikations-, Mobilfunk-, Breitband- und Datennetzen, gleichgültig, mit welcher Technik die Übertragung auf vorhandene und künftige mobile und stationäre Endgeräte erfolgt.

 

3 Datenbankrecht: Das Werk darf digitalisiert erfasst und auf allen derzeit bekannten sowie künftigen Speichermedien gemeinsam minderen Materialien gespeichert, bearbeitet, mit einer Retrieval-Software versehen und auf beliebige Datenträger gespeichert werden Diese Datenträger dürfen in beliebiger Form vervielfältigt werden. Außerdem ist es erlaubt, das Werk im Wege der Datenfernübertragung (download) auf die Rechner Dritter zu übertragen und Ausdrucke von Papierkopien durch diese Endnutzer zu gestatten.

 

4 Werberecht: Die Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH ist befugt, Teile des Werks zu (eigenen) Werbezwecken abzudrucken, im Rundfunk und Fernsehen zu senden, in Online-Medien zu präsentieren und auf sonstige Weise wiederzugeben.

Bearbeitungsrecht: Das Werk darf in andere Sprachen übersetzt, bearbeitet (z B. Laycutänderungen, Endredaktion) und insbesondere auch gekürzt werden.

 

Für das „Handelsblatt" schreiben zahlreiche fest angestellte Redakteure nach Maßgabe von Anstellungsverträgen, die die Klägerin in Ablichtung überreicht (Anlage K 21 = u.a. zwei blaue Aktenordner mit u.a. der Aufschrift „Festangestellte 'Handelsblatt' I" bzw. „Festangestellte 'Handelsblatt' II"). In den älteren Verträgen (beginnend 1986) heißt es jeweils in § 2 (Anstellung) u.a. (z.T. sprachlich sinngemäß leicht abgewandelt):

 

... wird als Redakteur ... in der Redaktion des Handelsblatts, das in Printform und im Online-Zugriff erscheint, ... beschäftigt

 

In späteren Anstellungsverträgen heißt es an entsprechender Stelle:

 

... des Handelsblattes, das sowohl in Printform als auch auf anderen Vertriebswegen (z.B. elektronisch, optisch u.a.) verbreitet wird ...

 

bzw.

 

Das Handelsblatt wird sowohl als Ganzes als auch in Teilen und dies sowohl in Papier als auch elektronisch (digital) verbreitet.

 

bzw.

 

Das Handelsblatt wird sowohl als Ganzes als auch in Teilen (z.B. elektronische Pressespiegel, Jahresrückblicke, Inhousedatenbanken, CD-ROMs u.ä.) und dies sowohl in Papier als auch elektronisch (digital) verbreitet.

 

Seit 1999 weisen die Anstellungsverträge der Redakteure fir das „Handelsblatt" u.a. die folgende Passage auf (später wiederum in leichten - hier aber nicht relevanten - Abwandlungen und Ergänzungen):

 

5. Urheberrecht

 

(1) Der Redakteur räumt dem Verlag das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, sämtliche Urheberechte und verwandten Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), die er durch seine Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erworben hat, vom Zeitpunkt der Rechtsentstehung an umfassend zu nutzen, und zwar insbesondere in Printmedien, anderen Druckwerken aller Art, Film, Video, Fernsehen, Rundfunk, in und aus eigenen und fremden Datenbanken, Telekommunikations- und Datennetzen, Online-Diensten sowie auf und von Datenträgern (z.B. magnetische, optische, magneto-optische und elektronische Trägermedien wie CD-Rom, CD-i und andere CD-Derivate, Disketten, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm), ungeachtet der Übertragungs-, Träger- und Speichertechniken. Die Einräumung erstreckt sich auf alle Rechte, die der Verlag für seine betrieblichen und unternehmerischen Zwecke benötigt, insbesondere auf

 

a) das Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG einschließlich des Rechts zur Digitalisierung, das Verbreitungsrecht und das Vermietrecht gem. § 17 UrhG, das Verleihrecht, jeweils einschließlich des Rechts zur Nutzung in eigenen und fremden Datenbanken, das Vorführrecht gem. § 19 Abs. 4 UrhG, das Senderecht gem. § 20 UrhG, das Recht zur Wiedergabe von Funksendungen gem. § 22 UrhG,

 

b) das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung gem. § 23 UrhG, das Recht zur Verfilmung gem. §§ 88, 94, 95 UrhG,

 

c) diese Rechte an Lichtbildern gem. § 72 UrhG.

 

Die Einräumung der vorstehenden Rechte umfaßt die Nutzung in analoger und digitaler Form. Gleichfalls umfaßt sind Rechte, die zukünftig im Hinblick auf die vorstehend umschriebenen Nutzungsarten gesetzlich geschaffen werden.

 

Die Einräumung gilt auch für die Nutzung zu Zwecken der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit. Das Recht an Manuskripten, Daten/Datenträgern und Bildern einschließlich der Negative steht dem Verlag zu.

 

Der Verlag darf Werke des Redakteurs ganz oder in Teilen in körperlicher und unkörperlicher Form in allen Publikationen (unter anderem Print wie z.B. allen Arten von Presseprodukten und Buchformen sowie Hörfunk, Fernsehen, Film, Video, elektronischen Produkten wie z.B. Online-Diensten Datenbanken, Datenträger wie z.B. CD-Rom, CD-i oder Disketten) des Verlages, einschließlich eventueller Lizenzausgaben, Sonderausgaben sowie Sonderdrucken und aller Auslandsausgaben im In- und Ausland in der oben genannten Weise nutzen.

 

(2) Der Verlag ist berechtigt, sämtliche vorstehend geregelten Rechte ganz oder teilweise auch außerhalb der eigenen Publikationen im in- und Ausland auswerten zu lassen, insbesondere auf Dritte im In- und Ausland zu übertragen und/oder Dritten diese Rechte einzuräumen. Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Gesellschafter des Verlages sowie Tochter-, Schwester- und Beteiligungsunternehmen.

 

Für das „Handelsblatt schreiben des Weiteren zahlreiche freie Mitarbeiter zu denen die Klägerin wiederum in Ablichtung - jeweils gegengezeichnete - Nutzungsrechtseinräumungen hinsichtlich neuer Kommunikationsformen einreicht (Anlage K 21 = u.a. ein blauer Aktenordner mit u.a. der Aufschrift „Freie Mitarbeiter 'Handelsblatt' “). Diese Dokumente entsprechen inhaltlich im Wesentlichen der „Erklärung“ wie sie vorstehend im Zusammenhang mit den freien Mitarbeitern der Wirtschaftswoche wiedergegeben wurde.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten aller im Vorstehenden angeführten Dokumente wird auf die Anlage K 21 (insgesamt drei blaue Aktenordner) verwiesen.

 

Die Beklagte zu 1) stellt die Dienstleistungen ihres Unternehmens in einem vorformulierten Angebotsschreiben dar, in dem es u.a. heißt:

 

Express-Service

 

• Suchbegriff:

 

zu definieren

 

• Belieferung

 

Tagesaktuelle Presseschau per Fax

 

[...]

 

Sie erhalten die Artikel im DIN A 4 Format

 

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Angebotsschreibens wird auf die Ablichtungen auf Band I, Blatt 29 32 der Akte verwiesen.

 

Unter dem 20. Juli 2000 schrieb die Beklagte zu 1) ihrer Kundin ... GmbH (im Folgenden : „die ...“) u.a. Folgendes:

 

wir danken Ihnen für die Verlängerung Ihres Express-Auftrages. Wir freuen uns, Ihnen weiterhin Ihren individuellen ... Pressespiegel wie folgt zur Verfügung stellen zu können.

 

Tagesaktuelle Medienbeobachtung im Express-Service

 

• Belieferung:

 

tagesaktueller Export des Pressespiegels mit individuellem Layout an:

pressestelle @ ... .de

 

 

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Ablichtungen auf Band I, Blatt 41, 42, der Akte verwiesen.

 

Die Klägerin macht urheber- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend und beantragt zuletzt, wie folgt zu erkennen:

 

I. Den Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Falle der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, untersagt,

 

Artikel aus der Wirtschafts- und Finanzzeitung „Handelsblatt" und/oder dem Wirtschaftsmagazin

„Wirtschaftswoche" an Dritte per E-Mail und/oder per Telefax zu versenden oder versenden zu lassen und zu diesem Zweck elektronisch einzulesen oder einlesen zu lassen,

 

hilfsweise (erster Hilfsantrag)'

 

Den Beklagten wird unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,

 

Artikel aus dem Wirtschaftsmagazin „Wirtschaftswoche" sowie aus der Wirtschafts- und Finanzzeitung „Handelsblatt" an Dritte per E-Mail und/oder per Telefax zu versenden oder versenden zu lassen und zu diesem Zweck elektronisch einzulesen, sofern die Artikel von den in der nachstehend eingeblendeten Liste aufgeführten Autoren stammen:

 

[...]

 

2. hilfsweise (zweiter Hilfsantrag)

 

Den Beklagten wird unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,

Artikel aus dem Wirtschaftsmagazin „Wirtschaftswoche" sowie aus der Wirtschafts- und Finanzzeitung „Handelsblatt" an Dritte per E-Mail und/oder per Telefax zu versenden oder versenden zu lassen und zu diesem Zweck elektronisch einzulesen, sofern die Artikel von den in der nachstehend eingeblendeten Liste aufgeführten Autoren Stammen:

 

[...]

 

3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über sämtliche gewerbliche Abnehmer zu erteilen, denen die Beklagte zu 1) Artikel aus der Wirtschafts- und Finanzzeitung

„Handelsblatt" und/oder dem Wirtschaftsmagazin „Wirtschaftswoche" in Form einer elektronisch eingelesenen Datei, insbesondere per E-Mail und/oder per Telefax selbst oder durch Dritte versendet hat sowie über die Menge der hergestellten und ausgelieferten Vervielfältigungsstücke unter Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift der Abnehmer;

 

hilfsweise (für den Fall, dass dem Unterlassungsantrag zu 1. nur in Form einer der beiden Hilfsanträge stattgegeben wird),

 

die im Übrigen unveränderte Auskunft nur im Hinblick auf die Artikel der in Ziff. 1 eingeblendeten Autoren zu erteilen.

 

4. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Umsatz und den Gewinn zu erteilen, den die Beklagte zu 1) seit dem 20. Juli 2000 mit den in Ziff. 2 bezeichneten Handlungen erzielt hat.

 

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin allen Schaden zu ersetzen haben, der ihr aus den Verletzungshandlungen gem. Ziff. 1 seit dem 20. Juli 2000 entstanden ist und noch entstehen wird.

 

Die Beklagten beantragen,

 

die Klage abzuweisen

 

Die Beklagten tragen vor:

 

Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die bisherige Verlagspraxis in Deutschland sei dadurch gekennzeichnet, dass zwischen Verlegern und Journalisten über die Verwendung der Texte in elektronischen Pressespiegeln keine Vereinbarungen getroffen seien, wie sich auch aus (hier als Anlagen B 1 und B 2 überreichten) Presseartikeln ergebe. Jedenfalls habe die Klägerin hier in Frage stehenden Nutzungsrechte, falls sie sie doch erlangt haben sollte, auf die ... GmbH & Co KG (im Folgenden „die ...“) übertragen, wie sich aus zwei (hier als Anlagen B 3 und B 5 überreichten) Presseartikeln, aus einem (hier als Anlage B 4 überreichten) Rundschreiben des Bundesverbandes der Deutschen Industrie e.V. nebst Anlage (im Folgenden „der BDI") und aus einem (hier als Anlage B 6 überreichten) Vertragsmuster der ... über die Lieferung digitaler Artikel und Nutzung eines „Elektronischen Pressespiegels" ergebe (auf die Unterlagen wird hinsichtlich der näheren Einzelheiten verwiesen).

 

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die von ihren Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

 

Der Unterlassungsantrag ist begründet soweit es um einen Versand von Artikeln aus den fraglichen Druckschriften an Dritte per E-Mail geht und soweit zu diesem Zweck die Artikel - was technisch zwingend ist - elektronisch eingelesen wird. Der diesbezügliche Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten folgt aus § 97 Abs. 1 UrhG. Nach dieser Vorschrift kann wer das Urheberrecht widerrechtlich verletzt, bei Wiederholungsgefahr vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 20 Juli 2000 gegenüber der ... in Aussicht genommene und demnach auch schon vorher durchgeführte Versand von Artikeln aus dem „Handelsblatt" und der „Wirtschaftswoche" per E-Mail verletzt das Urheberrecht widerrechtlich. Die Klägerin ist als Verletzte anzusehen. Eine Wiederholungsgefahr besteht. Der Unterlassungsanspruch erstreckt sich auch darauf, solche Handlungen (nicht) durch Dritte vornehmen zu lassen. Unterlassungsschuldner sind beide Beklagte. Im Einzelnen gilt Folgendes:

 

Davon, dass die hier in Rede stehenden Artikel aus dem „Handelsblatt" und der „Wirtschaftswoche" gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG regelmäßig urheberrechtlich geschützt sind, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen. Danach besteht kein Anlass, die urheberrechtliche Qualität von Beiträgen in Zeitungen und Zeitschriften von vornherein in Zweifel zu ziehen. Zwar kann einzelnen Beiträgen die für den urheberrechtlichen Schutz erforderliche persönliche geistige Leistung fehlen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich hierbei lediglich um die bloße Sammlung von Fakten ohne jegliche sprachliche Aufbereitung handelt. Dies ist indessen ein Ausnahmefall, der als solcher von dem auf das

Urheberrecht gestützten Klagebegehren auch nicht erfasst wird. Es bestehen bei dem gegebenen

Regel-Ausnahmeverhältnis des urheberrechtlichen Schutzes der bezeichneten Artikel im Streitfall keine rechtlichen Bedenken dagegen, eine in Einzelfällen mögliche Auseinandersetzung der Parteien über die urheberrechtliche Qualifikation eines vom Klageantrag erfassten Beitrags in das Vollstreckungsverfahren des

§ 890 ZPO zu verlagern (vgl. BGH GRUR 1997/464, 465 - CB-infobank II).

 

Die Klägerin ist auch - als „Verletzte" im Sinne von § 97 Abs. 1 UrhG - berechtigt, die hier in Rede stehenden - zunächst einmal gemäß §§ 1, 7, 15 ff. UrhG den jeweiligen Artikelverfassern zustehenden - digitalen Nutzungsrechte gegen die Beklagten geltend zu machen. Für die Artikel fest angestellter Zeitschriftenredakteure (wie hier hinsichtlich der „Wirtschaftswoche“ ) folgt das bereits aus § 12 des für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrags vom 31. Oktober 1998 in dem der Klägerin entsprechende ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt worden sind. Für die Artikel von Zeitungsredakteuren und freien Mitarbeitern gilt im Ergebnis gleiches, da die Klägerin unter Vorlage einer Vielzahl von Anstellungsverträgen sowie unterzeichneten Willenserklärungen ihrer freien Mitarbeiter dargelegt hat, dass ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte hinsichtlich der hier in Rede stehenden „digitalen Nutzung (Einlesen, Heraufladen und Versand in Dateiform als Anhang in einer E Mail) eingeräumt worden sind (vgl. auch schon OLG Köln GRUR 2000, 417, 420 f - Elektronischer Pressespiegel; OLG Hamburg GRUR RR 2002, 51 ff - Goldman Kommunikationssystem)

 

 

Einen Verlust der damit seitens der Klägerin erworbenen ausschließlichen digitalen

Nutzungsrechte an die ... hat die Beklagte demgegenüber nicht bewiesen, da aus den insoweit überreichten Unterlagen nicht hervorgeht, dass die Beklagte zu 1) der ... ein diesbezügliches ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat. Ebenso wahrscheinlich erscheint daher, dass hier nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt worden ist, was der hier in Rede stehenden Aktivlegitimation der Klägerin dann nicht entgegensteht. Nach allem bis hierher Ausgeführten spricht im Übrigen nach Auffassung der Kammer vieles dafür, dass die Klägerin selbst wenn sie im Einzelfalle nicht Inhaberin der ausschließlichen digitalen Nutzungsrechte sein sollte, berechtigt wäre, einen diesbezüglichen Unterlassungsanspruch gegen Dritte geltend zu machen, da sie jedenfalls die Nutzungsrechte für die herkömmliche Vervielfältigung und Verbreitung in Papierform hat, die durch die Vorgehensweise der Beklagten zu 1) ebenfalls kommerziell beeinträchtigt werden (vgl. hierzu BGH GRUR 1992, 697, 698 f - Alf).

 

 

In diese digitalen Nutzungsrechte greift die Beklagte zu 1) ein ,wenn sie Artikel besagter

Druckschriften nicht lediglich im Original in Papierform an Dritte verschickt (was gemäß § 17

Abs. 2 UrhG urheberrechtlich irrelevant ist) sondern per E-Mail verschickt. Eine E-Mail ist eine Datei (hier mit den Artikeln als Dateianhang), die für den Empfänger über eine längere Zeit auf einer Festplatte (entweder der eigenen oder derjenigen seines Diensteanbieters) abgespeichert bleibt, bis der Empfänger die E-Mail abruft. Dies kann sich - je nach Zeitpunkt des Abrufs durch den Empfänger - über einen durchaus längeren Zeitraum hinziehen. Die bis zum Abruf auf einer Festplatte abgespeicherte E-Mail ist damit - ähnlich wie die abgespeicherten Daten bzw. Signale auf einer Diskette, einer CD, einem Ton- bzw. sonstigen Magnetband einer Schallplatte etc. - als Vervielfältigungsstück des Originals (hier: der fraglichen Artikel) zu sehen. Dieses Vervielfältigungsstück erzeugt die Beklagte zu 1), die solche E-Mails mit Artikeln versendet und damit zugleich verbreitet. Sie nimmt damit Verwertungshandlungen i.S.d. §§ 15, 16, 17 UrhG vor.

 

Es handelt sich hier auch nicht etwa lediglich um eine neue Versendungsform, die der -

 

urheberrechtlich irrelevanten (s.o.) - Versendung von Originalen im Postweg rechtlich gleichzustellen wäre. Denn im letzteren Fall begibt sich der Versender des Eigentums und des Besitzes am Originalexemplar, während er dies beim E-Mail-Versand weiterhin behält. Das ist wirtschaftlich vor allem dann von Bedeutung, wenn eine Vielzahl von Kunden der Beklagte zu 1) einen identischen Artikel haben wollen. Beim Originalversand

müssen dann nämlich entsprechend viele Originalexemplare der Zeitung oder Zeitschrift erworben werden. Beim hier in Rede stehenden Fall der „elektronischen Vervielfältigung" genügt dagegen in jedem Falle der Erwerb eines einzigen Originalexemplars, das dann immer wieder als Vorlage zum „Einlesen" verwendet werden kann. Dass diese Nutzungsart - anders als der Originalversand - einer Zustimmung des Rechteinhabers oder aber einer gesetzlichen Erlaubnis (dazu sogleich) bedarf, muss aus Sicht der Kammer hier nicht weiter vertieft werden.

 

Die skizzierten Eingriffe in fremde Rechte stellen sich als widerrechtliche Urheberrechtsverletzungen dar. Des rechtsgeschäftlichen Erwerbs eines diesbezüglichen Nutzungsrechts rühmt sich die Beklagte zu 1) nicht. Aber auch eine gesetzliche Schrankenbestimmung gemäß den §§ 45 ff. UrhG greift hier nicht zu Gunsten der

Beklagte zu 1) ein. § 53 UrhG ist hier schon deshalb nicht einschlägig weil es sich beim gewerblichen Versand von Zeitungsartikeln per E-Mail gegen Entgelt nicht um Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch handelt. Aber auch § 49 Abs. Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Artikel aus Zeitungen

und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern dieser Art in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art unter Umständen zulässig sein können, greift hier nach Auffassung der Kammer nicht ein. Eine E-Mail ist weder eine Tageszeitung noch ein Informationsblatt und letzterem auch nicht vergleichbar. Eine Analogie verbietet sich. Die Kammer folgt hier der ausführlichen Begründung des OLG Köln (a.a.O. S 419 f), die vollumfänglich auf den hier in Rede stehenden Emailversand übertragen werden kann (gegen eine Anwendung von § 49 UrhG auch OLG Hamburg a.a.O.; Fromm/Nordemann, Urheberrecht,

9. Auflage, § 49 Rz. 3; a.A. Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2 Auflage, § 49 Rz. 12 ff. m.w.N. zum Streitstand)

 

Soweit die Beklagten zu bestreiten suchen, hier überhaupt Artikel per E-Mail zu versenden, ist dies gemäß § 138 ZPO unbehelflich, da sich insoweit eindeutig Gegenteiliges aus ihren eigenen - hier im Tatbestand zitierten - Ausführungen in dem Schreiben an die ... vom 20. Juli 2000 ergibt. Da sich ihre Presseschau auch - wie unstreitig - auf das „Handelsblatt" und die „Wirtschaftswoche" erstreckt, liegt es nahe, dass die Beklagte zu 1) in der Vergangenheit auch schon Artikel aus diesen Druckschriften an Dritte per E-Mail verschickt hat. Solche Verletzungshandlungen lassen Wiederholungen befürchten.

 

Die mithin auszuurteilende Unterlassungspflicht erstreckt sich inhaltlich auch auf die ebenfalls zu verbietende Vorbereitungshandlung nämlich Artikel aus den fraglichen Druckschriften zum Zwecke des

E-Mail-Versandes elektronisch einzulösen. Sie erstreckt sich des Weiteren darauf solche Handlungen auch nicht durch Dritte vornehmen zu lassen also insoweit nicht zum „Anstifter" zu werden. Sie erstreckt sich schließlich auch auf den Beklagten zu 2), der als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ebenfalls der Störerhaftung unterliegt. Er ist „Mittäter bzw. „Anstifter", da davon auszugehen ist, dass besagte Urheberrechtsverletzungen mit seinem Wissen und Wollen und auf seine Veranlassung hin geschehen, soweit er sie nicht sogar in eigener Person vornimmt.

 

Unbegründet ist dagegen die Unterlassungsklage (und auch alle hier insoweit geltend gemachten Folgeanträge) hinsichtlich des Versandes von Zeitungsartikeln aus dem „Handelsblatt" per Telefax. Hier greift nach Auffassung der Kammer § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG durch. Denn wenn man diese Vorschrift mit der mittlerweile herrschenden Meinung für gewerbliche Pressespiegel durchgreifen lässt, dann macht es nach Auffassung der Kammer keinen Unterschied, ob man (dann erlaubte) Papierkopien selbst herstellt und an die einzelnen Empfänger verschickt oder ob man dies per Fax unternimmt mit der Folge, dass die Kopie erst beim jeweiligen Empfänger erzeugt wird. Anders als bei der E-Mail erhält der Empfänger hier nur ein Papierexemplar und keine Datei. Anders als die erhaltene E-Mail kann dieses Papierexemplar nicht einfach „per Mausklick" und demzufolge einigermaßen unkontrolliert weiterverbreitet werden. Beim Faxversand steht - anders als beim E-Mail-Versand - auch keine entsprechende, sondern eine unmittelbare Anwendung von § 49 UrhG in Rede, denn es geht dann um den Versand eines „Informationsblatts", das - in Papierform - ins Faxgerät eingelegt wird und - in Papierform - aus dem Empfängergerät herauskommt.

 

Der Hinweis der Klägerin auf die Möglichkeit der Digitalisierung in Zwischenspeichern moderner Faxgeräte oder die Möglichkeit des „Computer-Fax-Versandes greift demgegenüber nicht durch. Denn hier gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte zu 1) solcher Spezialformen bedient. Im Übrigen ist es auch bei diesen Spezialformen so, dass der Empfänger niemals eine Datei erhält, die er unkontrolliert und ohne großen Aufwand weiterverbreiten könnte. Es bleibt also dabei, dass insoweit - was Artikel aus dem „Handelsblatt" anbelangt - § 49 UrhG durchgreift, diese also als Pressespiegel per Fax versandt werden dürfen.

 

Dies gilt demgegenüber wiederum nicht - und insoweit ist also der Unterlassungsantrag wiederum begründet - für Artikel aus der „Wirtschaftswoche". Denn diese ist eine Wochenzeitschrift und enthält daher keine „Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern“ i.S.v. § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Diese Artikel dürfen die Beklagten also nicht vervielfältigen und demzufolge auch nicht per Telefax (sondern nur im Original) verschicken. Denn der Versand per Telefax verdoppelt die Anzahl des Exemplars, da neben dem Exemplar des Absenders ein weiteres Exemplar beim Empfänger erzeugt wird. Insoweit greift auch nicht § 53 UrhG, da die Beklagte zu 1) gewerbsmäßig und nicht unentgeltlich handelt.

 

Soweit die Beklagten zu bestreiten suchen, hier überhaupt Artikel per Telefax zu versenden, ist dies wiederum gemäß § 138 ZPO unbehelflich, da sich insoweit eindeutig Gegenteiliges aus ihren eigenen - hier im Tatbestand zitierten - Ausführungen in den vorformulierten Anschreiben an ihre Kunden ergibt. Da sich ihre Presseschau auch - wie unstreitig - auf die „Wirtschaftswoche" erstreckt, liegt es nahe, dass die Beklagte zu 1) in der Vergangenheit auch schon Artikel aus dieser Zeitschrift an Dritte per Telefax verschickt hat. Solche Verletzungshandlungen lassen wiederum Wiederholungen befürchten.

 

Die Auskunftsanträge sind - dem gleichen Inhalte nach wie die Unterlassungsanträge - aus §§ 101 a Abs. 5 UrhG, 242 BGB zur Vorbereitung einer Schadensbezifferung begründet, da die Klägerin über den Umfang der Verletzungshandlungen im Ungewissen ist, die Beklagten, die auf Grund zumindest fahrlässiger Begehungsweise gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auch Schadensersatz schulden, dagegen unschwer darüber Auskunft geben können. Soweit der Unterlassungsantrag unbegründet ist (Faxversand von Artikeln aus dem „Handelsblatt") trifft das auch auf den Auskunftsantrag zu.

 

Dem Schadensersatzfeststellungsantrag war wiederum mit den gleichen Einschränkungen wie zu den Unterlassungsantragen gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Grund zumindest fahrlässigen Verhaltens der Beklagten stattzugeben.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 Satz 1 ZPO.