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Landgericht Stuttgart, Urteil v. 03.08.2016, Az.: 17 0 690/15

Leitsätzliches

Ein Museum kann verlangen, dass Fotos von Kunstwerken, die in den Räumlichkeiten ausgestellt werden, nicht veröffentlicht werden. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Eigentumsrecht. Der Anspruch setzt danach voraus, dass die abgebildeten Objekte zum Zeitpunkt der Anfertigung der Fotografien im Eigentum des Museums standen, diese nicht frei zugänglich waren und das Museum keine ausdrückliche Erlaubnis zum Fotografieren sowie in die anschließende Veröffentlichung erteilt hat.

 

 

 

 

Landgericht Hamburg

Urteil

Datum: 03.08.2016

Aktenzeichen: 17 0 690/15

 

 

In dem Rechtsstreit für

Recht erkannt:

 

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, die nachfolgend abgedruckten Fotografien (Anlage K 1) öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen, wie dies im Internet über die Plattform Wikipedia Commons geschehen ist:

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2. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, die nachfolgend abgedruckten Fotografien (Anlage K 2) öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen, wie dies im Internet über die Plattform Wikipedia Garnmons geschehen ist:

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3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.822,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.09.2015 zu zahlen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist für die Klägerin in Bezug auf die Ziff. 1 und die Ziff. 2 jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5,000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf bis 50.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Mit der Klage macht die Klägerin gegen den Beklagten die der Klägerin ihrer Ansicht nach zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte an den in Anlage K 1 abgebildeten Fotografien sowie die ihr vermeintlich zustehenden ausschließlichen Verwertungsrechte hinsichtlich der in Anlage K 2 abgebildeten in ihrem Eigentum stehenden beweglichen und unbeweglichen Sachen geltend.

Die Klägerin ist als Eigenbetrieb der Stadt Mannheim ein international agierender Museumskomplex. Der Beklagte ist seit vielen Jahren ehrenamtlich in der deutschsprachigen Wikipedia und dem zentralen Medienarchiv "Wikipedia Commons" tätig. Er hat die aus den Anlagen K 1 und K 2 ersichtlichen Fotografien auf die Mediendatenbank des Internet-Lexikons Wikipedia, Wikipedia Commons, hochgeladen und dort zum öffentlichen Abruf eingestellt. Sämtliche Gemälde, die auf den streitgegenständlichen Fotografien abgebildet sind, sind gemeinfrei, weil ihre Urheber seit mehr als 70 Jahren verstorben sind.

Bei Wikipedra Commons handelt es sich nach Angaben von Wikipedia um eine internationale freie Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien. Die Datenbank ist mit Wikipedia und anderen Projekten verknüpft, so dass die Dateien, hauptsächlich Bilder, in Wikipedia direkt aus Commons eingebunden werden. Auf Wikipedia Commons finden überwiegend Creative-Commons-Lizenzen Anwendung. Diese erlauben auch die kommerzielle Nutzung des dort vorhandenen Materials. Sämtliche verfahrensgegenständlichen Fotografien bilden Gemälde und weitere Objekte ab, die im Eigentum der Klägerin stehen.

Fotografien, die Gegenstand des Klageantrags Ziff. 1 sind:

Die insgesamt 17 in Anlage K 1 abgebildeten Fotografien von Gemälden und weiteren Objekten sind im Auftrag der Klägerin von deren damaligem Hausfotografen, im Jahr 1992 für eine im selben Jahre erschienene Publikation der Klägerin fotografiert worden. Weitere Fotografien dieser in der Anlage K 1 abgebildeten Objekte ließ die Klägerin nicht anfertigen.

Die aus der Anlage K 1 ersichtlichen Fotografien wurden vom Beklagten oder einem Dritten aus den Publikationen der Klägerin heraus gescannt und anschließend vom Beklagten auf die Mediendatenbank Wikipedia Commons hochgeladen und dort unter den in Anlage K 5 genannten lnternetadressen zum öffentlichen Abruf eingestellt. Die Fotografien dienen der Illustration insbesondere diverser deutschsprachiger Artikel auf der Internetplattform Wikipedia. Unter den Bildern ist jeweils die Quelle angegeben, nämlich die Publikation der Klägerin "Sammelleidenschaft". Es findet sich außerdem die Information, dass der Beklagte die Bilder hochgeladen hat. Die lnternetseiten, auf denen die streitgegenständlichen Fotografien abrufbar waren, enthielten zum Teil den Hinweis, dass es sich zum gemeinfreie Fotografien handelt.

Fotografien, die Gegenstand des Klageantrags Ziff. 2 sind:

Die insgesamt 20 in Anlage K 2 abgebildeten Fotografien von Gemälden und weiteren Objekten, die seit mindestens 2006 im Besitz und Eigentum der Klägerin stehen, hat der Beklagte am 05.05.2007 in den Ausstellungsräumen des Museumsgebäudes Zeughaus angefertigt und anschließend ebenfalls auf Wikipedia Garnmons hochgeladen. Unter den Bildern ist als Standort der Objekte jeweils das "Reiss-Engelhorn-Museum" genannt. Ferner ist angegeben, dass das jeweilige Bild vom Beklagten gefertigt und hochgeladen wurde und dieser es als gemeinfrei veröffentlicht.

Mit Anwaltsschreiben vom 13.05.2015 ließ die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zum 27.05.2015 abmahnen. Die Abmahnung bezog sich auf die verfahrensgegenständlichen Fotografien sowie darüber hinaus auf drei weitere Fotografien, an denen die Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte hat und weitere 69 vom Beklagten in den Ausstellungsräumen der Klägerin ohne ihre Erlaubnis gefertigte Fotografien von in ihrem Eigentum stehenden Objekten, die nicht Gegenstand der Klageanträge Ziff. 1 und Ziff. 2 sind. Mit Schreiben vom 27.05.2015 ließ der Beklagte sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zurückweisen und wies darauf hin, sämtliche Bilder damals mit Zustimmung der anwesenden Aufsichtsperson gefertigt zu haben. Im Vorfeld mahnte die Klägerin auch zahlreiche Nachnutzer der streitgegenständlichen Fotografien ab.

Nach Ansicht der Klägerin ist die Klage sowohl zulässig auch als begründet.

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestünden keine Bedenken. Klägerin sei die Stadt Mannheim, die in einer Rechtsangelegenheit ihres Eigenbetriebes, den Reiss-Engelhorn-Museen Mann heim, unter dessen Bezeichnung auftrete. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin seien auch nach § 88 ZPO bevollmächtigt.

Die Klägerin behauptet in Bezug auf die mit dem Klageantrag Ziff. 1 geltend gemachten Unterlassungsansprüche, habe der Klägerin in Bezug auf die in Anlage K 1 abgebildeten Fotografien sämtliche ausschließlichen urheberrechtliehen Nutzungsrechte räumlich, zeitlich sowie inhaltlich unbeschränkt zur umfassenden Nutzung und urheberrechtliehen Auswertung übertragen. Dies gelte insbesondere für die Nutzungsrechte der Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung in Publikationen und der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet. Weder die Klägerin noch habe es Dritten gestattet, diese Fotografien zu verwenden.

Die in Anlage K 1 abgebildeten Fotografien seien als Lichtbildwerke geschützt. Seit der Umsetzung der Schutzdauer-Richtlinie sei der Werkbegriff für Lichtbildwerke im Sinne des Art. 6 Schutzdauer-Richtlinie auszulegen, wonach es eines besonderes Maßes an schöpferischer Gestaltung nicht bedürfe und damit die durchschnittliche fotografische Gestaltung ebenfalls urheberrechtlichen Werkschutz genieße. Damit gelte auch im Bereich der Fotografie der Schutz der kleinen Münze. Bei einem feststehenden Motiv könne die schöpferische Leistung des Fotografen in der Auswahl des Aufnahmeortes, in der Wahl eines bestimmten Kameratyps, eines bestimmten Films, eines bestimmten Objektivs sowie in der Wahl von Blende und Zeit sowie weiterer Feineinstellungen liegen (zu dem nach Angaben der Klägerseite bestehenden Ablauf einer Gemäldefotografie vgl. im Einzelnen BI. 16 d.A.).

Selbst wenn man vorliegend die Werkqualität in Abrede stelle, bestünde in Bezug auf die in Anlage K 1 abgedruckten Fotografien ein Lichtbildschutz nach § 72 UrhG. Die für den Lichtbildschutz erforderliche geistige Leistung bei dem Aufnahmevorgang trete in der verzerrungsfreien Wiedergabe des Kunstwerkes unter Ausblendung von Lichtreflexen und in der Wahl des Bildausschnittes zutage. Keinesfalls seien diese Fotografien gemeinfrei. Die von der Beklagtenseite zitierten Entscheidungen des BGH seien nicht übertragbar, da es dort um die Frage gegangen sei, ob Lichtbildkopien, also bloße Vervielfältigungen anderer Lichtbilder, Urheberschutz nach§ 72 UrhG beanspruchen könnten. Anders als im vorliegenden Fall sei es daher nicht um originär angefertigte Fotografien gegangen, sondern um rein mechanische Vervielfältigungen. Der Beklagte führe auch zu Unrecht aus, dass es vorliegend um die Reproduktion zweidimensionaler Gegenstände gehe. Tatsächlich handele es sich bei einem Gemälde um einen dreidimensionalen Gegenstand.

Einer teleologischen Reduktion des § 72 UrhG bedürfe es nicht. Es treffe nicht zu, dass bei Anwendung des Lichtbildschutzes im vorliegenden Fall die urheberrechtliche Schutzfrist des Lichtbildes unterlaufen werde, wenn man einer Fotografie denselben Schutz zuspräche. Denn an der Gemeinfreiheit von Gemälden ändere sich auch dann nichts, wenn man den Fotografien der Gemälde Urheberschutz zuspreche.

ln Bezug auf die Fotografien, die in Anlage K 2 abgebildet sind, folge der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, da diese unter Verstoß gegen die Nutzungsordnung und das Eigentumsrecht der Klägerin angefertigt worden seien. Das Urheberrecht schließe die vorliegenden, auf das Eigentumsrecht der Klägerin gestützten Ansprüche nicht aus.

Der gesetzlichen Wertung lasse es sich nicht entnehmen, dass das äußere Erscheinungsbild der Sache der Nutzung des Eigentümer generell entzogen sei. Urheberrecht und Eigentum am Werkoriginal seien voneinander unabhängig und stünden selbstständig nebeneinander. Ein Anspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB setze nach der Rechtsprechung des BGH in einer Konstellation wie der vorliegenden voraus, dass das Grundstück beziehungsweise das Gemälde zum Zeitpunkt der Anfertigung der Fotografien der Klägerin gehörten, sie nicht frei zugänglich gewesen seien und auch keine Erlaubnis zur Anfertigung von Fotografien erteilt worden sei. All diese Voraussetzungen seien hier unzweifelhaft erfüllt.

Die Klägerin behauptet, dass es dem Beklagten weder von ihr noch von einer anwesenden Aufsichtsperson erlaubt worden sei, die aus der Anlage K 2 ersichtlichen Objekte zu fotografieren. Ln den Ausstellungsräumen der Klägerin habe stets und auch zum Zeitpunkt der Anfertigung der Fotografien durch den Beklagten eine Besucher- und Nutzungsordnung gegolten, die das Fotografieren oder Abfilmen von Objekten in den Räumen der Klägerin generell untersagt habe. Nach der aus der Anlage K 13 ersichtlichen Besucher- und Nutzungsordnung in der Fassung von 2007 sei das Fotografieren und Filmen verboten, sofern keine Ausnahmegenehmigung durch die Direktion erteilt wurde. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die streitgegenständlichen Fotografien damals mit Zustimmung der anwesenden Aufsichtsperson gefertigt worden sind. Vielmehr habe

das Aufsichtspersonal der Klägerin stets die Anweisung gehabt, das generelle Fotografier- und Filmverbot zu überwachen und unerlaubtes Fotografieren und Filmen zu unterbinden. Die Klägerin behauptet, die Besucher- und Nutzungsordnung habe stets deutlich sichtbar an sämtlichen Museumskassen der Klägerin ausgelegen, so auch an der Kasse in C5, Museum Zeughaus, seit dessen Eröffnung im Jahre 2007. Deutlich sichtbare Hinweisschilder auf das bestehende Fotografierverbot hätten sich seitdem insbesondere im Foyerbereich des Zeughauses befunden. Dies ergebe sich aus den in Anlage K 19 ersichtlichen Fotografien. Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Museen vorgesehenes Fotografierverbot sei auch nicht überraschend und damit nicht unwirksam. Im Gegenteil sei ein Fotografierverbot in Museumsräumen vollkommen üblich.

Im Übrigen sei der Eigentümer einer Sache nicht gezwungen, den Zugang zu seinem Grundstück nur vollständig zu gestatten oder vollständig zu versagen. Die Entscheidung darüber, unter welchen Bedingungen er den Zugang zu seinen Sachen eröffne, stehe nach § 903 BGB im Belieben des Eigentümers. Daher könne er diesen Zugang auch nur eingeschränkt öffnen und sich etwa das Fotografieren seines Anwesens und seiner Objekte und die Verwertung solcher Fotografien vorbehalten.

Die Klägerin beantragt,

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die in Anlage K 1 dieser Klageschrift abgebildeten Fotografien öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen, wie dies insbesondere im Internet über die Plattform Wikipedia bzw. Wikipedia Garnmons geschehen ist.

2. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die in Anlage K 2 dieser Klageschrift abgebildeten Fotografien öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen, wie dies insbesondere im Internet über die Plattform Wikipedia bzw. Wikipedia Commons geschehen ist.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.822,96 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Nach Ansicht des Beklagten ist die Klage sowohl unzulässig als auch unbegründet. Als kommunaler Eigenbetrieb seien die Reiss-Engelhorn-Museen nicht parteifähig. Weder besäßen kommunale Eigenbetriebe eine Rechtspersönlichkeit noch seien sie rechtsfähig. Gehe man davon aus, dass nicht die Reiss-Engelhorn-Museen, sondern die Stadt Mannheim selbst klage, fehle es an der entsprechenden Vertretungsbefugnis. Denn der Generaldirektor des Museums dürfe die Stadt nur insoweit vertreten, als es dem satzungsmäßigen Zweck der Museen entspreche.

Weder die streitgegenständlichen Gemälde noch die Fotografien seien jedoch in das Betriebsvermögen der Klägerin übergegangen. Demgemäß sei die Betriebsleitung mit Blick auf § 6 Abs. 1 Satz 1 des Eigenbetriebsgesetzes von Baden-Württemberg nicht befugt, irgendwelche Ansprüche im Hinblick auf diese Rechte geltend zu machen. Die Rechte an den Bildern stünden allenfalls der Stadt zu, die daher selbst, vertreten durch ihre Organe, klagen müsse. Im Übrigen gehöre es ausweislich der Betriebssatzung nicht zu den Aufgaben des Eigenbetriebs, als Bildagentur urheberrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Die Klageanträge Ziff. 1 und Ziff. 2 seien außerdem zu weit gefasst. Weder lasse der Beklagte die Bilder veröffentlichen, noch habe er diese auf Wikipedia veröffentlicht. Die Klägerin selbst berufe sich in der Klageschrift ebenfalls lediglich darauf, dass der Beklagte die Bilder auf Wikipedia Commons veröffentlicht habe. Im Übrigen bestünde selbst dann, wenn man die Ansprüche für begründet erachte, ein Unterlassungsanspruch lediglich in Bezug auf die Veröffentlichung im Internet auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Klage sei überdies unbegründet.

Die Klägerin könne keinen Unterlassungsanspruch (vgl. Klageantrag Ziff. 1) hinsichtlich der angeblich von hergestellten Gemäldereproduktionen geltend machen, denn die streitgegenständlichen Reproduktionen der Gemälde aus Anlage K 1 seien urheberrechtlich weder nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG noch nach § 72 UrhG geschützt. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Fotograf bei Anfertigung der streitgegenständlichen Fotografien Gestaltungsspielräume genossen und genutzt hat. Ein Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG scheide schon deswegen aus, weil bei einer reinen Reproduktionsfotografie, bei der die Leistung gerade darin liege, eine Vorlage originalgetreu zu reproduzieren, die Persönlichkeit des Urhebers nicht zum Ausdruck kommen könne. Darüber hinaus bestünden in diesem Fall keinerlei künstlerischen Gestaltungsspielräume des Fotografen, da es gerade darum gehe, die Gemälde einwandfrei zu reproduzieren.

Es handele sich daher um ein reines Handwerk. Ein Lichtbildschutz nach § 72 UrhG scheide ebenfalls aus. Nach der Rechtsprechung des BGH führe nicht jeder Reproduktionsvorgang, der technisch unter Benutzung strahlender Energie erfolge, zu einem Lichtbildschutz. Überdies sei im Falle der originalgetreuen Reproduktion eines gemeinfreien zweidimensionalen Werks aus verschiedenen, in erster Linie verfassungsrechtlichen Gründen (u.a. Sozialbindung des Eigentums, Art. 14 Abs. 2 GG) eine teleologische Reduktion des § 72 UrhG geboten. Es handele sich bei der originalgetreuen Nachbildung von Gemälden um die schlichte Vervielfältigung gemeinfreier Werke, die für sich nicht deswegen urheberrechtliehen Schutz nach § 72 UrhG in Anspruch nehmen könnten, weil sie mittels Fotoapparat hergestellt worden seien. Es gehe bei der sich hier stellenden Rechtsfrage im Kern darum, die reine Vervielfältigung eines Werkes (§ 16 UrhG) von dem Entstehen eines eigenständigen Lichtbildschutzes (§ 72 UrhG) abzugrenzen. Es leuchte nicht ein, weshalb derjenige, der den Auslöser eines Fotoapparates betätige, anders behandelt werden solle, als derjenige, der auf den Auslöser eines Scanners drücke. Dafür sprächen im Übrigen auch historische Argumente.

Selbst wenn man jedoch von einem Lichtbildschutz ausginge, könne sich die Klägerin im vorliegenden Fall nicht darauf berufen. habe der Klägerin lediglich ein einfaches Recht übertragen, das diese zur Veröffentlichung in einem bestimmten Buchwerk berechtige. Der klägerische Vortrag zur Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte wie auch die aus der Anlage K 4 ersichtliche eidesstattliche Versicherung zur Rechteeinräumung seien zu unbestimmt und unsubstantiiert.

Die Klägerin könne keinen Unterlassungsanspruch (vgl. Klageantrag Ziff. 2) hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung der in Anlage K 2 aufgeführten Fotografien geltend machen, die der Beklagte selbst hergestellt habe.

Urheberrechtliche Ansprüche schieden von vorneherein aus, da der Beklagte die Lichtbilder selbst angefertigt habe. Unterlassungsansprüche bestünden auch nicht aufgrund des Eigentums der Klägerin am Grundstück, auf denen sich die Gemälde im Zeitpunkt der Anfertigung der Fotografien befunden haben oder aufgrund des Eigentums an den Gemälden selbst. Dies folge insbesondere aus der Rechtsprechung des BGH, nach der das Fotografieren eines Grundstückes von einem anderen Ort als dem Grundstück aus eigentumsrechtlich unerheblich sei. Erst der Umstand, dass zur Anfertigung eines Fotos des Grundstücks das Grundstück betreten werden müsse, mache die Sache eigentumsrechtlich erheblich und verknüpfe die Fotografie mit § 99 Abs. 3 BGB. Bei beweglichen Sachen, auch wenn sie sich auf dem Grundstück befänden, trage dieser Gedanke nicht, denn hier finde überhaupt keine Einwirkung auf die Substanz der Sache statt.

Ein Fotografierverbot habe bei Anfertigung der Fotografien nicht bestanden. Ein solches wäre aber auch unerheblich, da daraus ebenfalls kein Anspruch auf Unterlassung ihrer anschließenden Nutzung entstünde. Im Übrigen betreffe die Rechtsprechung des BGH lediglich die kommerzielle Verwertung von eigentumswidrig hergestellten Fotografien. Der Beklagte nehme allerdings gerade keine kommerzielle Verwertung der Fotografien vor, sondern stelle diese unter Verzicht auf sein eigenes Urheberrecht auf Wikipedia Commons zur Verfügung. Er habe weder die Absicht, mit diesen Fotografien Einnahmen zu erzielen, noch erziele er mit diesen Fotografien tatsächlich Einnahmen.

Die aus der Anlage K 2 ersichtlichen Fotografien, die der Beklagte selbst angefertigt habe, habe dieser im Übrigen mit dem Einverständnis der damaligen Aufsichtsperson - einer Frau - gemacht.

Er habe sogar explizit nachgefragt, ob er die Bilder für Wikipedia verwenden dürfe. Dies sei ihm gestattet worden. Ein Fotografierverbot sei ihm gegenüber nicht bekanntgegeben worden. Insbesondere habe keine entsprechende Besucher- und Nutzungsordnung an der Museumkasse ausgelegen und Hinweisschilder habe der Beklagte auch nicht gesehen, die von der Klägerseite vorgelegten Schilder seien nicht vorhanden gewesen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bestandteil des Besuchsvertrages gewesen seien, hätten ein solches Fotografierverbot ebenfalls nicht beinhaltet. Im Übrigen seien diese dem Beklagten nicht zur Kenntnis gegeben worden und ein Fotografierverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei unwirksam, da überraschend, § 305c BGB. Es sei überdies unplausibel, dass der Beklagte 69 Fotografien in unterschiedlichen Räumen des Museums herstellen habe können, ohne dass dies von einer Aufsichtsperson bemerkt werde. Im Übrigen könne die Klägerin die Gestattung nicht mit Nichtwissen bestreiten, weil sich dieser Vorgang in ihrer eigenen Wahrnehmungssphäre zugetragen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 26.01.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche wegen Urheber- und Eigentumsrechtsverletzung ist insbesondere durch die hiesige Klägerin, dem Reiss-Engelhorn-Museum als Eigenbetrieb der Stadt Mannheim, möglich. Nach § 1 Abs. 3 der Betriebssatzung der Reiss-Engelhorn-Museen Mannheim umfasst ihr Aufgabenbereich auch die Unterhaltung, Planung, Bau, Erneuerung und den Betrieb der Einrichtungen. Dazu ist auch die Wahrnehmung urheber- und eigentumsrechtlicher Belange in Bezug auf Gegenstände zu zählen, die entweder zum Vermögen des Eigenbetriebs selbst zählen oder aber dem Eigenbetrieb von der Stadt Mannheim zur Verwahrung und Unterhaltung überlassen wurden. Demzufolge ist in der mit Anlage K 18 vorgelegten Prozessvollmacht des Direktors der Reiss-Engelhorn-Museen auch eine nach § 88 ZPO ausreichende Prozessvollmacht zu sehen.

Auch die übrigen von der Beklagtenseite gegen die Zulässigkeit erhobenen Einwände verfangen nicht. Es ergibt sich insbesondere aus der Klagebegründung, dass sich die Klageanträge Ziff. 1 und Ziff. 2 auf die konkrete Rechtsverletzung beziehen.

II.

Der mit dem Klageantrag Ziff. 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch in Bezug auf die öffentliche Zugänglichmachung der in Anlage K 1 abgebildeten Fotografien ist nach §§ 97 Abs. 1, 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3, 19a, 72 UrhG vollumfänglich begründet.

1. Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte der von … angefertigten Fotografien aktivlegitimiert.

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin hinreichend dargetan, Inhaberin der ausschließliehen Nutzungsrechte an den durch geachtet dessen, dass die Klägerin schon aufgrund des mit Fotografien zu sein. Ungeachtet in der Vergangenheit bestehenden Arbeitsverhältnisses Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte der von ihm angefertigten Fotografien geworden sein dürfte (vgl. §§ 43, 31 UrhG), ergibt sich die Übertragung aus der mit Anlage K 4 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Darin bestätigt dieser, dem Reiss-Engelhorn-Museums hinsichtlich sämtlicher von ihm angefertigter Fotografien sämtliche ausschließlichen urheberrechtliehen Nutzungsrechte räumlich, zeitlich sowie inhaltlich unbeschränkt zur umfassenden Nutzung und urheberrechtliehen Auswertung eingeräumt zu haben.

2. Der Beklagte hat die Urheberrechte durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografien auf Wikipedia Garnmons nach§§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3, 19a, 72 UrhG verletzt.

a) Die streitgegenständlichen Lichtbilder sind jedenfalls nach § 72 UrhG urheberrechtlich geschützt. Es kann insofern dahinstehen, ob im Falle der originalgetreuen Abbildung von Gemälden auch ein Schutz als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG anzunehmen ist. Für einen Lichtbildschutz nach § 72 UrhG ist kein eigenschöpferisches Schaffen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG erforderlich; es genügt vielmehr ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung, das in der Regel bei allen einfachen Fotografien gegeben ist (vgl. GRUR 1993, 34- Bedienungsanweisung; BGH GRUR 1990, 669 , 673- Bibelreproduktion). Der Lichtbildschutz erfordert in Abgrenzung zur bloßen Vervielfältigung von Lichtbildern nach § 16 UrhG, dass das Lichtbild als solches originär, d.h. als Urbild, geschaffen worden ist (BGH, GRUR 1990, 669, 673- Bibelreproduktion).

Unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Vorgaben fällt unter den Schutz des § 72 UrhG auch die sog. Gegenstandsfotografie und Reproduktonsfotografie, also der Versuch der  originalgetreuen Abbildung des abfotografierten Objekts (so auch LG Berlin, GRUR-RR 2016, 318). Die möglichst unveränderte, natur- und farbgetreue Abbildung eines Originals erfüllt das Erfordernis eines Mindestmaßes an geistiger Schöpfung. Denn auch in diesem Fall bedarf es der Auswahl der richtigen Aufnahmeposition, der optimalen Belichtung des Objekts und der Wahl einer geeigneten Kamera (den Lichtbildschutz im Falle der originalgetreuen Abbildung von Kunstobjekten bejahend auch OLG Düsseldorf, GRUR 1997, 49 - Beuys-Fotografien; so auch Thum in Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Auflage 2014, § 72 Rn. 6 mwN.).

Danach ist den in Anlage K 1 durch angefertigten Fotografien Lichtbildschutz nach § 72 UrhG zuzusprechen, da es sich bei diesen nicht um bloße Vervielfältigungen nach § 16 UrhG handelt, sondern durch die Anfertigung der Fotografien originäre Urbilder geschaffen hat. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von den von der Beklagtenseite zitierten Entscheidungen des BGH, die sich nicht mit dem urheberrechtliehen Schutz von originär angefertigten Fotografien befassten, sondern mit rein mechanischen Vervielfältigungen (vgl. BGH, GRUR 1990, 669 , 673 - Bibelreproduktion). Es handelt sich vorliegend gerade nicht um eine bloße Kopie eines anderen Lichtbildes, die nach der Rechtsprechung des BGH nicht vom Schutzumfang umfasst werden soll, sondern um - technisch aufwändige - Nachbildungen von Kunstwerken. Wie sich aus dem - der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden – Vortrag der Klägerseite ergibt, ist mit dem Versuch der originalgetreuen Reproduktionsfotografie ein ungemein höherer Aufwand verbunden als bei Anfertigung gewöhnlicher Fotografien, die ohne Zweifel sowohl als Lichtbildwerk als auch als nach § 72 UrhG urheberrechtlich geschützt sind. Schon dies verdeutlicht, dass auch im Falle der reinen Reproduktionsfotografie zumindest ein Mindestmaß an geistiger Schöpfung verbunden ist, zu mal es die einzig richtige Reproduktion einer zwei oder dreidimensionalen Vorlage schon deswegen nicht geben kann, weil auch diese unterschiedliche Belichtungen, Schärfen und Winkel beinhalten kann.

b) Der Lichtbildschutz nach § 72 UrhG ist in Fällen der originalgetreuen Reproduktionsfotografie auch nicht teleologisch zu reduzieren (ebenso LG Berlin, GRUR-RR 2016, 318). Voraussetzung der teleologischen Reduktion ist, dass der Wortlaut einer Vorschrift Fälle erfasst, die der Zielsetzung des Gesetzes widersprechen (vgl. BGH, NJW 2009, 427- Quelle). Ein solcher Fallliegt hier 17 0 690/15 -Seite 53 - allerdings nicht vor. Mit der Vorschrift des § 72 UrhG weicht der Gesetzgeber von dem im Urheberrecht grundsätzlich erforderlichen Merkmal der persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) ab und erstreckt den Schutz auch auf einfache Lichtbilder, die nicht eine schöpferische, sondern eine rein technische Leistung darstellen. Hintergrund dieser Ausweitung des Lichtbildschutzes war die Erwägung, dass eine Abgrenzung zwischen Lichtbildern mit Werkcharakter und solchen ohne eigenschöpferischen Einschlag unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnet (BT-Drucks. IV/270, 89; BGH, GRUR 1990, 669, 673- Bibelreproduktion, wobei der BGH darüber hinaus ein Mindestmaß an geistiger Schöpfung verlangt, um Fälle reiner Lichtbildkopien vom Anwendungsbereich des § 72 UrhG auszuschließen).

Unter Berücksichtigung dieses Sinnes und Zweckes ist die Vorschrift auch im Falle von Reproduktionsfotografien nicht teleologisch zu reduzieren. Denn auch in diesen Fällen käme es zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen einem bloßen Schnappschuss eines Kunstwerkes, der auch nach Auffassung des Beklagten sowohl nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG als auch nach § 72 UrhG geschützt ist und Reproduktionsfotografien zwei- oder dreidimensionaler Vorlagen. Zwischen bloßem Schnappschuss und originalgetreuer Nachbildung würde sich ein Grenzbereich ergeben, dessen urheberrechtliche Einordnung unklar wäre und zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen würde. Es bedürfte in jedem Fall zwangsläufig einer Begutachtung, ob eine Reproduktionsfotografie tatsächlich die Vorlage exakt wiedergibt oder ob gewollte oder ungewollte Abweichungen vom Ursprungsobjekt bestehen, aufgrund derer ein Lichtbildschutz des§ 72 UrhG besteht. Eben diesen Abgrenzungsschwierigkeiten trat der Gesetzgeber mit Normierung des Lichtbildschutzes nach § 72 UrhG entgegen, weshalb die Erstreckung des Lichtbildschutzes auf Reproduktionsfotografien auch im vorliegenden Fall gerade dem Gesetzeszweck entspricht.

Der Gesetzeszweck steht auch den weiteren Ausführungen der Beklagtenseite entgegen, wonach es genug andere Beispiele von handwerklich sehr aufwändigen Tätigkeiten gebe, die keinerlei Urheber- und Leistungsschutzrechte entstehen ließen. Auch wenn in anderen Fällen exakte Reproduktionen keine Urheberrechte entstehen lassen, existiert mit der Vorschrift des§ 72 UrhG gerade eine Vorschrift, durch die der Gesetzgeber einen umfassenden Lichtbildschutz normierte und damit eine Rechtslage geschaffen hat, die einen Vergleich mit der Anfertigung anderer Werke, die das Erfordernis einer persönlichen geistigen Schöpfung nicht erfüllen, verbietet. Diese vom Gesetzgeber gewollte Unterscheidung lässt sich nicht im Wege einer teleologischen Reduktion des§ 72 UrhG beseitigen.

Überdies würde eine teleologische Reduktion des § 72 UrhG zu Wertungswidersprüchen führen, die auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Gemeinfreiheit von urheberrechtlich geschützten Objekten zu begründen sind. Das Lichtbild, das ohne jeden Aufwand nur bei Gelegenheit angefertigt wird, besitzt auch nach Auffassung des Beklagten den weitreichenden Schutz des UrhG. Es leuchtet nicht ein, diesen Schutz einer Person nur deswegen zu versagen, weil sie unter großem Aufwand Lichtbilder mit dem Ziel anfertigt, die abfotografierten Objekte möglichst originalgetreu abzubilden. Dies würde dazu führen, dass es zur Beurteilung des Schutzes nach § 72 UrhG - entgegen dem Willen des Gesetzgebers - nicht allein auf die Anfertigung eines Lichtbildes ankäme, sondern auf eine im Einzelfall nur mit großen Schwierigkeiten verbundene Prüfung des abgebildeten Motives.

Eine Einschränkung des § 72 UrhG lässt sich insbesondere nicht mit dem Gedanken der Gemeinfreiheit begründen. Denn dieser umfasst lediglich das gemeinfreie Objekt selbst, nicht aber Lichtbilder des Objektes, die ihrerseits nach § 72 UrhG einen eigenständigen Urheberschutz beanspruchen können. Es besteht kein Bedürfnis dafür, eigenständig angefertigte Lichtbilder beispielsweise eines Gemäldes ebenfalls als gemeinfrei zu behandeln. Insofern vermengt die Gegenauffassung, die sich im Lichte der Gemeinfreiheit auf eine teleologische Reduktion des§ 72 UrhG in Bezug auf Lichtbilder von gemeinfreien Objekten beruft, die Frage der Gemeinfreiheit des Ursprungsobjekts mit dem Urheberschutz eigenständig zu beurteilender Lichtbilder. Die Anwendung des § 72 UrhG führt nicht zu einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Schutzfristverlängerung am reproduzierten Original, da dessen Gemeinfreiheit unberührt bleibt. Mit Anfertigung des Lichtbildes entsteht lediglich ein originärer urheberrechtlicher Schutz des Lichtbildes, der die Zugriffsmöglichkeiten auf das gemeinfreie Objekt selbst unangetastet lässt. Es bleibt Dritten unbenommen, selbst Lichtbilder des Originals anzufertigen. Insofern lässt sich eine entsprechende teleologische Reduzierung auch nicht auf das Recht der Informationsfreiheit stützen, da der Urheberschutz von Lichtbildern nicht den Zugang zur gemeinfreien Sache selbst beschränkt, sondern diesen nicht beeinträchtigt.

c) ln der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografien auf Wikipedia Commons ist ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG zu sehen, das in rechtswidriger Weise in die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin eingegriffen hat.

III. Der mit dem Klageantrag Ziff. 2 geltend gemachte Unterlassungsanspruch in Bezug auf die öffentliche Zugänglichmachung der in Anlage K 2 abgebildeten Fotografien ist nach § 1004 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung vollumfänglich begründet. Der Beklagte hat durch die ungenehmigte Anfertigung von Fotografien der im Eigentum der Klägerin stehenden Objekte und deren Veröffentlichung auf Wikipedia Commons unter einer Lizenz, die auch die kommerzielle Nutzung der Fotografien erlaubt, das Eigentumsrecht der Klägerin verletzt.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH wird der Eigentümer durch die Verwertung von Fotografien seines Grundstücks, die ohne seine Genehmigung innerhalb des Grundstücks aufgenommen wurden, in seinem Eigentum beeinträchtigt und kann nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen, die Verwertung solcher Fotografien zu unterlassen (BGH, GRUR 2013, 623 Rn. 12- Preußische Gärten und Parkanlagen II mwN.). Diese Rechtsprechung des BGH, die zur Frage der Eigentumsverletzung bei Verwertung von Fotografien eines Grundstücks ergangen ist und deren Erstreckung auf die ungenehmigte Anfertigung von Fotografien gemeinfreier beweglicher Objekte bislang offen gelassen wurde (BGH, GRUR 2015, 578 Rn. 9- Preußische Kunstwerke; ebenfalls offenlassend BGH, NJW 1966, 542 [543]- Apfel-Madonna), lässt sich auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen. Denn der BGH greift zur Begründung seiner Entscheidungen nicht auf grundstückspezifische Besonderheiten zurück, sondern stützt diese allein auf allgemeine eigentumsrechtliche Erwägungen.

Ein Anspruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 BGB setzt danach voraus, dass die abgebildeten Objekte zum Zeitpunkt der Anfertigung der Fotografien im Eigentum der Klägerin standen, diese nicht frei zugänglich waren und die Klägerin keine ausdrückliche Erlaubnis zum Fotografieren sowie in die anschließende Veröffentlichung auf Wikipedia Commons unter freier Lizenz erteilt hat.

2. Diese Voraussetzungen eines aus dem Eigentumsrecht abzuleitenden Unterlassungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB liegen hier vor.

a) Der Beklagte hat durch die Anfertigung der Fotografien und deren Veröffentlichung auf Wikipedia Commons in den Zuweisungsgehalt der der Klägerin als Eigentümerin der Objekte zustehenden Rechte eingegriffen.

aa) Nach der Rechtsprechung des BGH gehört zu dem Zuweisungsgehalt des (Grundstücks)Eigentümers nicht nur die Abwehr von Beeinträchtigungen der Sachsubstanz, sondern auch das Recht, darüber zu entscheiden, wer das Grundstück betreten darf und zu welchen Bedingungen dies ermöglicht werden soll. Damit gehört zum Zuweisungsgehalt des Grundstückseigentums auch das Recht des Grundstückseigentümers, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten oder Benutzen des Grundstücks eröffnet (BGH, GRUR 2015, 578 Rn. 8- Preußische Kunstwerke; BGH, GRUR 2013, 623 Rn. 14 = NJW 2013, 1809- Preußische Gärten und Parkanlagen II; BGH, GRUR 1975, 500 = NJW 1975, 778- Schloß Tegel).

Gestattet er das Betreten oder Benutzen seines Grundstücks nur unter bestimmten Bedingungen, ist jede Abweichung hiervon ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung (BGH, GRUR 2006, 879- Flüssigkeitsgastank; BGH, GRUR. 2004, 530 - Fremdeinspeisung). Denn die von der Erlaubnis nicht gedeckten Fotografien sind in diesem Fall unter Verletzung der dem Eigentümer zustehenden Befugnis entstanden, andere vom Zugang zur Sache oder von deren Anblick auszuschließen und ihnen damit die Möglichkeit der Ablichtung und deren Verwertung abzuschneiden oder zumindest zu erschweren (vgl. BGH, GRUR 2015, 578 Rn. 9 - Preußische Kunstwerke; BGH, GRUR 1966, 503 - Apfel-Madonna; BGH, GRUR 1990, 390 = NJW 1989, 2251 [2252]- Friesenhaus).

bb) Es ist kein durchgreifender Grund ersichtlich, warum die für die Anfertigung und Veröffentlichung von Lichtbildern unbeweglicher Grundstücke geltende Rechtsprechung nicht auf die Rechtslage übertragbar ist, die bei Anfertigung und Veröffentlichung von Lichtbildern beweglicher Gegenstände gilt. Denn auch dem Eigentümer gemeinfreier Objekte steht die Entscheidung darüber frei, der Öffentlichkeit Zugang zu den in seinem Eigentum stehenden Objekten zu verschaffen oder diese davon auszuschließen. Es steht demnach auch der Klägerin offen, wenn sie Objekte in ihren Museumsräumen ausstellt, dies nur eigeschränkt und unter einer Bedingung - hier unter Verweigerung der wirtschaftlichen Verwertung von im Rahmen des Museumsbesuches angefertigten Lichtbildern der Objekte -zu tun.

b) Die urheberrechtliehen Bedenken, die gegen die Rechtsprechung des BGH zur Eigentumsverletzung bei Verwertung von Fotografien des Grundstückseigentums eingewandt wurden, verfangen jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation, in der die streitgegenständlichen Objekte zum Zeitpunkt der Anfertigung der Fotografien nur eingeschränkt unter Ausschluss von Fotografien und der Möglichkeit der wirtschaftlichen Verwertung öffentlich zugänglich gemacht wurden, nicht. Der BGH hat sich in seiner Entscheidung "Preußische Gärten und Parkanlagen II" (BGH, GRUR 2013, 623 Rn. 14 = NJW 2013, 1809- Preußische Gärten und Parkanlagen II) ausführlich mit der Kritik an seiner Rechtsprechung, insbesondere der Annahme eines Eingriffs in den Zuweisungsgehalt des Eigentümers im Falle wirtschaftlicher Verwertung von Fotografien des Eigentums, auseinandergesetzt und der Gegenauffassung erneut eine Absage erteilt. Demnach rechtfertigt auch das Urheberrecht nicht die Verwertung ungenehmigter Fotografien gegenüber dem Eigentümer. Das Urheberrecht vermittelt dem Fotografen zwar ein ausschließliches Recht zur Verwertung gegenüber Dritten. Gegenüber dem Grundstückseigentümer vermittelt es dem Fotografen aber keine Befugnisse. Die ungenehmigte Verwertung der Fotografie stellt eine Eigentumsstörung dar, die nicht dadurch rechtmäßig wird, dass dem Störer Rechte gegenüber Dritten zustehen, deren Rechte er nicht verletzt hat. Auch das ist keine Besonderheit des (Grundstücks-)Eigentums.

Der Eingriff etwa in das Persönlichkeitsrecht durch ein rechtswidrig erlangtes Foto könnte nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Fotograf an dem rechtswidrig erlangten Foto ein Urheberrecht hat, auf Grund dessen er Dritte an der ungenehmigten Verwertung hindern könnte (so ausdrücklich BGH, GRUR 2013, 623 Rn. 16- Preußische Gärten und Parkanlagen II). Es steht damit dem Eigentümer frei, darüber zu entscheiden, unter welchen Bedingungen er sein Eigentum der Allgemeinheit zur Verfügung stellt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Gegenstände handelt, die aus urheberrechtlicher Sicht gemeinfrei sind. Denn auch der Eigentümer gemeinfreier Gegenstände kann nicht zur bedingungslosen öffentlichen Zugänglichmachung seines Eigentums gegenüber der Allgemeinheit gezwungen werden. Entscheidet er sich dennoch für die Ausstellung der Werke, verliert er dadurch nicht sein Recht, über deren kommerzielle Nutzung zu entscheiden.

c) Die Museumsräume der Klägerin und damit auch die ausgestellten Objekte waren zum Zeitpunkt der Anfertigung der Fotografien durch den Beklagten weder uneingeschränkt öffentlich zugänglich noch hat die Klägerin eine ausdrückliche Genehmigung zur Anfertigung der Fotografien und deren anschließenden Veröffentlichung unter Wikipedia Commons unter einer Lizenz, die auch die kommerzielle Verwertung der Fotografien erlaubt, erteilt.

aa) Es kann vorliegend dahinstehen, ob zum Zeitpunkt der Anfertigung der Lichtbilder ein ausdrückliches Fotografierverbot galt, auf ein solches ausdrücklich hingewiesen wurde und ob ein solches im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden ist. Allein aufgrund des Umstands, dass die Museumsräume wie auch die ausgestellten Objekte für den Publikumsverkehr geöffnet waren, konnte der Beklagte nicht auch davon ausgehen, im Rahmen dessen angefertigte Lichtbilder unter einer freien Lizenz auf Wikipedia Commons veröffentlichen zu dürfen und damit einer kommerziellen Verwertung zuzuführen (BGH, NJW 1975, 778, beck-online - Schloß Tegel). Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Klägerin selbst Bildbände von den in ihren Räumen ausgestellten Objekten zum Verkauf anbietet. Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Lichtbilder im Internet unter einer Lizenz, die sogar eine Verwendung zu kommerziellen Zwecken zulässt, kann sich unmittelbar auf die Verkaufszahlen der angebotenen Bildbände auswirken und greift dadurch - anders als eine rein private Nutzung - erheblich

in das Recht der Klägerin, über die wirtschaftliche Verwertung der in ihrem Eigentum stehenden Objekten zu entscheiden, ein. Dies entspricht auch einer früheren Entscheidung des BGH zur Zulässigkeit der Anfertigung von Fotografien und der gewerblichen Verwertung. Danach kann ein Fotograf selbst dann, wenn diesem die Anfertigung von Aufnahmen eines Schlosses gestattet worden sind, daraus nicht folgern, dass damit auch eine Gestattung zur Veröffentlichung und Verbreitung der Aufnahmen auf Ansichtskarten und in Bildkalendern verbunden war. ( ... ) Dies gelte insbesondere aufgrund der verbreiteten Übung, in Museen, Schlössern, zoologischen Gärten usw. dem Fotografieren, insbesondere zu gewerblichen Zwecken, Schranken zu setzen (vgl. umfassend BGH, NJW 1975, 778 - Schloß Tegel; vgl. dazu auch Wanckel, Foto- und Bildrecht, 3. Auflage 2009, S. 51).

Daraus folgt zugleich, dass in der Ausstellung von Objekten in einem Museum kein uneingeschränktes öffentliches Zugänglichmachen dieser zu sehen ist, das unter Umständen das Genehmigungserfordernis entfallen lassen könnte.

bb) Der Beklagte ist überdies für seine Behauptung, eine zum Zeitpunkt der Anfertigung der Fotografien anwesende Aufsichtsperson - eine Frau - habe ihm die Anfertigung von Fotografien sowie deren Veröffentlichung auf Wikipedia gestattet, beweisfällig geblieben. Die Beweislast dafür, dass ihm durch die Klägerin eine ausdrückliche Genehmigung zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien der in ihren Räumen ausgestellten Objekte erteilt worden ist, trägt der Beklagte. Einen Beweis hat der insoweit beweisfällige Beklagte nicht angeboten. Es wäre ihm aber- anders als der Klägerin - ohne weiteres möglich gewesen, bei Genehmigungserteilung die persönlichen Daten der Aufsichtsperson zu erfassen. Es oblag überdies auch nicht der Klägerin aufgrund einer sekundären Darlegungslast, die am 05.05.2007 tätigen Aufsichtspersonen zu ermitteln und im Verfahren zu benennen. Dies dürfte einerseits schon aufgrund des Zeitablaufs unmöglich sein, andererseits wäre es dem Beklagten damals ohne Weiteres möglich gewesen, sich den Namen der Aufsichtsperson zu notieren oder eine Erlaubnis bei der namentlich bekannten Betriebsleitung einzuholen.

Ungeachtet dessen hat der Beklagte nicht dargelegt, dass die anwesende Aufsichtsperson – trotz entsprechenden Vortrages der Klägerseite - befugt war, in die Anfertigung von Fotografien sowie insbesondere deren Veröffentlichung auf Wikipedia einzuwilligen. Vielmehr liegt es auch für den einfachen Besucher nahe, dass die in den Museumsräumen anwesenden Aufsichtspersonen allenfalls über die Zulässigkeit der Anfertigung von Fotografien der ausgestellten Objekte zu privaten Zwecken, keinesfalls aber über eine kommerzielle Verwertung oder die Veröffentlichung der Fotografien unter Einräumung des Rechts, diese kommerziell zu nutzen, entscheiden dürfen.

IV.

Die für die Unterlassungsansprüche Ziff. 1 und Ziff. 2 erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Voraussetzung der Wiederholungsgefahr ist das Bestehen einer ernsthaften und greifbaren Möglichkeit, dass die konkrete Verletzungshandlung zukünftig in gleicher oder im Kern gleicher Form erneut begangen wird (Fezer in Fezer, Markenrecht, 4. Auflage 2009, § 14 Rn. 995). Die ernsthafte und greifbare Möglichkeit einer zukünftigen Begehung der konkreten Verletzungshandlung in gleicher oder im Kern gleicher Form wird aufgrund der erfolgten rechtswidrigen Verletzungshandlung vermutet (zur ständigen Rechtsprechung einer tatsächlichen Vermutung der Wiederholungsgefahr. BGH GRUR 1997, 379, 380- Wegfall der Wiederholungsgefahr II; BGH, GRUR 1997, 929, 930 - Herstellergarantie; BGH, GRUR 2004, 154, 156 - Farbmarkenverletzung II; BGH, GRUR 2006, 433, 435- Unbegründete Abnehmerverwarnung).

Aufgrund der unstreitig durch den Beklagten begangenen Erstverstöße ist vorliegenden Fall die Wiederholungsgefahr gegeben.

V.

Der mit dem Klageantrag Ziff. 3 geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch bezüglich der mit der außergerichtlichen Abmahnung entstandenen Kosten, die sich aus einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 50.000 € zuzüglich 20 € Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zusammensetzen und mithin 1.822,96 € betragen, ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen begründet. Die Abmahnung bezog sich auf die verfahrensgegenständlichen Fotografien sowie darüber hinaus auf drei weitere Fotografien, an denen die Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte hat und weitere 69 vom Beklagten in den Ausstellungsräumen der Klägerin ohne ihre Erlaubnis gefertigte Fotografien von in ihrem Eigentum stehenden Objekten, die nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sind. Die hohe Anzahl der von der Klägerseite außergerichtlich gerügten veröffentlichten Fotografien, die die ausschließlichen Nutzungsrechte beziehungsweise das Eigentum der Klägerin verletzten, rechtfertigt vorliegend die Annahme eines Gegenstandswertes der Abmahnung in Höhe von 50.000,00 €.

Die Zinsentscheidung ergibt sich insoweit aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus§ 709 ZPO. Die durch Beschluss erfolgte Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.