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Angebot und Verbreitung von Kopierschutzumgehungsprogrammen bei ebay - LG München I, Urteil vom 13.06.2007, Az.: 21 S 2042/06

Leitsätzliches

Das Überlassen der Zugangsdaten für ebay an Familienangehörige, stellt einen vertraglichen Verstoß gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschsprachigen ebay-Seite dar. Der Anschlussinhaber, der seiner Frau und seinen minderjährigen Kindern auch die Zugangsdaten für ebay zum Gebrauch überlässt, haftet als Störer bei im Internet begangenen Urheberrechtsverletzungen, z. B. Angebote zu Kopierschutzumgehungsprogrammen.

LANDGERICHT MÜNCHEN I

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 21 S 2042/06

Entscheidung vom 13. Juni 2007




In dem Rechtsstreit                                 

1) - Klägerin / Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin -  
                                                            
2) - Klägerin / Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin -
                                                               
3) -  Klägerin / Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin -
                                                           
4) - Klägerin / Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin -
                                                            
5) - Klägerin / Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin -
                                                
6) - Klägerin / Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin -

7) - Klägerin / Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin -

                                                             
                                                                
Prozeßbevollmächtigte: ...                                            
                                                                
                                                                
gegen

- Beklagter / Berufungskläger und  Anschlussberufungsbeklagter -
                                                                 

                                                                 
Prozessbevollmächtigte/r: ...
                      
wegen Forderung                                                  
 

erlässt das Landgericht München I, 21. Zivilkammer, durch ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2007 folgendes                                              
                                                                 


E n d u r t e i l:


I.    Das Versäumnisurteil vom 14.03.2007 wird aufrechterhalten.

II.    Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

III.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



 
Tatbestand:

1. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

2.  Ergänzend ist folgendes festzustellen:

Das Internetangebot gemäß Anlage K1 enthielt folgende Beschreibung:

„M-J der DVD-Ripper , DVD rein, Video raus, Rippt DVD-Videos, konvertiert DVD-Inhalte zu Video-CD-kompatiblem Material, brennt Video-CD’s; kein Vorwissen nötig, keine Einarbeitungszeit, vollautomatisierte DVD zu Video-CD-Konvertierung.“

Die Klägerinnen ließen durch ihre Anwälte in den Jahren 2003-2005 ca. 3.000 Abmahnungen wegen Angeboten von Kopierschutzumgehungsprogrammen aussprechen.

Die vorgelegten Vollmachten der Klägerinnen zu 1) – 4), 6), 7) und der beiden Vorgängerfirmen der zum Zeitpunkt der Abmahnungen noch nicht bestehenden Klägerin zu 5) datieren sämtlich vom 01.03.2005.

Der Beklagte hat durch Schriftsatz vom 02.02.2006, eingegangen am 06.02.2006 gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 08.12.2005, zugestellt am 09.01.2006, Berufung eingelegt (Bl. 91/92). Die Berufungsbegründung ist innerhalb verlängerter Frist am 31.03.2006 eingegangen.

In der Berufungsinstanz vertieft der Berufungskläger sein Vorbringen aus der ersten Instanz und trägt ergänzend noch vor:

Der Urteilstatbestand sei zu berichtigten; der Beklagte habe nicht selbst das Verkaufsangebot bei e. eingestellt, da er sich im Auftrag seines Arbeitgebers für längere Zeit außer Haus befunden habe. Er habe bereits in erster Instanz substantiiert bestritten, selbst nicht gehandelt zu haben (gemeint wohl: selbst gehandelt zu haben). Er verweist insoweit auf seinen Schriftsatz vom 12.10.2005, Seite 2.

Weiter unterstelle das Erstgericht, bei dem Angebot habe es sich um die Version M-J 1 gehandelt. Er habe dem gegenüber vorgetragen, aufgrund des gebrauchten und betagten Programms keine Umverpackung mehr gehabt zu haben, weshalb zur bildlichen Darstellung des Angebots von einer anderen Internetfundstelle ein Bild der abgebildeten Umverpackung einkopiert worden sei. Er wisse bis heute nicht, um welche Version es sich gehandelt habe, zumal wegen der von den Klägern ausgesprochenen „Bedrohung“ geschlossen die CD unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung vernichtet worden sei. Das Angebot sei bereits wieder entfernt gewesen, als die Klägerinnen bzw. deren Prozessbevollmächtigte reagiert hätten.

Es liege unstreitig eine Massenabmahnung vor. Massenhafte Serienabmahnungen seien unzulässig. Es handle sich hier um einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch im Urheberrecht zu beachten sei. Das missbräuchlich im Vordergrund der Abmahnung stehende Gebühreninteresse werde offenkundig durch die Mehrfachbeauftragung ein und derselben Person für zwei der Klägerinnen (Prokurist G ….).

Der Beklagte sei weder Handlungs- noch Zustandsstörer gewesen. Der Auffassung, allein aus der Benutzung des auf den Beklagten registrierten Benutzernamens sei eine Täterschaft anzunehmen, sei nicht zu folgen. Zur vierköpfigen Familie des Beklagten gehörten auch zwei minderjährige Schüler, die – wie heute bald selbstverständlich – auch das Internet nutzten. Die ganze Familie nutze ein und denselben PC für Internettätigkeit und damit auch die Benutzernamen, Kennwörter etc. bzw. den Telekomanschluss. Das OLG Köln habe darauf hingewiesen, dass die Angabe eines bestimmten Angebots bei e. unter einem konkreten Benutzernamen nicht automatisch den Inhaber des registrierten Namens verpflichte. Vielmehr komme es auf die wahre Identität des Anbieters an (19120/05).
In § 97 UrhG werde nicht von Sippenhaft gesprochen. In Anspruch genommen werden könne nur der Verletzer. Das sei nicht der Beklagte. Seine Familie bloßzustellen, könne dem Beklagten auch nicht mit dem unzutreffenden Argument des Fehlens eines substantiierten Bestreitens abverlangt werden. Auf die Parallele zum Aussageverweigerungsrecht im Strafrecht sei Bezug zu nehmen. Es sei schon das Eigenrisiko der Kläger, den richtigen Beklagten zu finden. Der Beklagte müsse die Klage nicht für die Klägerin schlüssig machen.

Schadensersatz setzte Verschulden voraus. Das Anmelden und Aufrechterhalten eines Benutzernamens bei e. sei erlaubt. Von dem beanstandeten Verkaufsangebot wisse der Beklagte nichts und deshalb könne ihm kein Verschulden angelastet werden. Auch die Grundsätze über die Kostenerstattung nach §§ 683, 670 BGB - Geschäftsführung ohne Auftrag - griffen nicht. Es sei unverständlich, woher das Erstgericht die Informationen nehmen wolle, dass es sich bei dem Beklagten um einen erfahrenen e.- Nutzer handle. Rund 100 Bewertungen bedeuteten nur, dass über den bei e. registrierten Nutzernamen diese 100 Angebote geschaltet würden. Der Beklagte weist insoweit erneut auf die Nutzung durch seine Familie hin.

Unverständlich mute an, dass das Erstgericht bei einem Verkaufsangebot von 5,-- € von einem erhöhten Startpreis spreche.
Hinsichtlich der Begründung des fahrlässigen Verhaltens werde vom AG mit keinem Wort angegeben, in welchen Medien welche Informationen wann verbreitet worden seien. Der Beklagte sei mit der Thematik zu Urheberrechtsverletzungen bis zum vorliegenden Streit nie befasst gewesen.

Die Umstände ließen den Schluss zu, dass eine unzulässige Einzelfallwerbung der Prozessbevollmächtigten der Kläger zu Mandatsverhältnis geführt habe.
Ein Warnhinweis bei e. sei nicht erkennbar gewesen.
Wiederholungsgefahr liege nicht vor, da die Grundsätze zur bisherigen Rechtssprechung hierzu nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden könnten.

Es liege ein Bagatellverstoß vor. Diesen mit nur einem Gebührenstreitwert von 8.000,-- oder 10.000,-- € zu beziffern und in -bestrittenen- Auftrag von 8 Auftraggebern die max. mögliche Erhöhungsgebühren in Rechnung zu stellen, verstoße gegen Treu und Glauben.
Das Erstgericht vertrete zwar die Rechtsmeinung, ein gemeinsamer Auftrag von bis zu acht Auftraggebern sei wirtschaftlicher, weil für den Abgemahnten billiger als acht einzelne Abmahnungen. Tatsächlich könne ein Abgemahnter Gebührenforderungen wegen weiterer Abmahnungen erfolgreich entgegentreten, wenn er bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und die Abmahnkosten für den ersten Abmahner entrichtet habe.

Der Streitwert sei zu hoch. Der vom Gericht festzusetzende Streitwert habe sich am konkreten Sachverhalt auszurichten, nicht am wirtschaftlichen Interesse der Kläger an der Eindämmung des Schwarzkopierens allgemein.

Gemäß § 2 ZPO werde der Wert des Streitgegenstands vom Gericht festgesetzt. Vorliegend gehe es um das konkrete Verkaufsangebot vom 28.02. Von dem beanstandeten Programm gehe für die Kläger keine Gefahr aus, deren wirtschaftliches Interesse von 300,--  € übersteige. Es sei veraltet, langsam, von schlechter und heute ungenügender Brennqualität und (nur) auf Videokopieren ausgelegt. Ein praktischer Anwendungsbereich sei in Folge besserer Produkte nicht gegeben. Der Beklagte bietet hierzu Sachverständigengutachten an. Er stellt in diesem Zusammenhang den Antrag, den Streitwert auf 300,-- € festzusetzen.

Die Einschaltung eines Anwalts sei nicht erforderlich gewesen; es habe sich beim Abmahnschreiben um ein standardisiertes Formblattschreiben gehandelt, das lediglich um die persönlichen Daten des Beklagten ergänzt worden sei. Der Ansatz einer 1,0- oder 1,3-fachen Geschäftsgebühr sei unangemessen. Der Beklagte beantragt insoweit die Erholung eines Gebührengutachtens der Anwaltskammer München.

Angesichts von bereits durchgeführten rund 3.000 Abmahnungen allein in 2004 und einer großen Anzahl gerichtlicher Verfahren allein beim angerufenen Erstgericht – so die eigene Angabe des Erstgerichts – sei die rechtliche Problematik der Gesetzesnovelle längst aufgearbeitet.

Wiederholungsgefahr könne bei Vorbereitungshandlungen nicht automatisch angenommen werden. Eine solche Vorbereitungshandlung könne nicht mit einem Urheberrechtsverstoß gleichgesetzt werden.

Der Beklagte beantragt, dass Urteil des Amtsgerichts München vom 8.12.2006 – Az. 161 C 13890/05 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerinnen tragen vor, sie seien als Inhaber der Leistungsschutzrechte einer Vielzahl von Ton- und Bildtonträgern auf dem Gebiet der Musik (insoweit unstreitig) aktivlegitimiert. Es handle sich um eine Verletzungshandlung durch Verstoß gegen § 95 Abs. 3 UrhG; die Handlung des Beklagten sei Werbung im Sinne dieser Bestimmung. Der Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt, da er hätte wissen müssen, dass Angebot und Verbreitung von Kopierschutzumgehungsprogrammen seit 01.09.2003 verboten ist. Dies sei schon deshalb anzunehmen, da die Regelung damals in den Medien ausführlich diskutiert worden sei. Im Übrigen erscheine bei e. auch ein entsprechender Warnhinweis.
Jedenfalls sei der Beklagte als Störer zu betrachten, so dass die Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten seien.

Die Einschaltung von Anwälten sei erforderlich gewesen, da es sich nicht um eine einfache Angelegenheit gehandelt habe. Die eigene Rechtsabteilung der Klägerinnen sei nicht zur Durchführung derartiger Abmahnungen in der Lage gewesen.

Die Abmahnung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Klägerinnen nehmen Bezug auf OLG Stuttgart GRUR RR 2002, 338 und machen geltend, beim Urheberrecht als absolutem Recht seien andere Maßstäbe anzuwenden als im Wettbewerbsrecht.
Die Abmahnungen hätten auch nicht sachfremden Zielen gedient, da nicht ein Verstoß zum Ziel mehrerer Verfahren gemacht worden sei, sondern zahlreiche Verletzungen verfolgt hätten werden müssen.

Die Wiederholungsgefahr sei nicht entfallen; es bestehe auch bei privatem Handeln die tatsächliche Vermutung für die Gefahr der Wiederholung.

Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass eine Berichtigung des Urteilstatbestands wegen Fristablaufs nicht mehr statthaft sei und weisen darauf hin, dass der Beklagte erstmals sieben Monate nach seiner ersten schriftlichen Einlassung vom 7.3.2005 mit Schriftsatz vom 12.10.2005 behaupten ließ, er habe das streitgegenständliche Angebot nicht gesetzt.

Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass das Amtsgericht festgestellt hat, dass es sich bei der in dem Angebot abgebildeten Verpackung um die der tatsächlich angebotenen Version gehandelt habe. Der Vortrag des Beklagten zu den tatsächlichen Umständen des Angebots werde bestritten.

Die Klägerinnen weisen auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main hin, wonach der als Störer haftet, der sein e.-Account einem Dritten zur Verfügung stellt, wenn er sich nicht darum kümmert, welche Waren unter seinem Account durch den Dritten angeboten werden.

Zur Anspruchshöhe sei auszuführen, dass das Amtsgericht den Kostenerstattungsanspruch in Höhe eines Teilbetrags von 367,80 € zu Unrecht abgewiesen habe. Für die Streitwertangabe sei das wirtschaftliche Interesse des Verletzten ausschlaggebend. Es sei entscheidend zum einen der wirtschaftliche Wert der verletzten Rechte und das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung. Das wirtschaftliche Interesse des Verletzers, insbesondere dessen etwaiger Umsatz sei ohne jeden Belang.

Angemessen sei ein Gegenstandswert von 10.000,-- €. Die Klägerinnen beziehen sich hierzu auf eine am 28.04.2006 veröffentlichte Brennerstudie des Bundesverbands der Phonographischen Wirtschaft (Bl. 122), wonach 31,2 Mio. Personen im Jahr 2005 CD/DVD-Rohlinge gebrannt haben, davon 68% Musik- und Musikvideo-Datenträger. Auch eine Gebühr von 1,0, wie vom Erstgericht angesetzt, sei nicht gerechtfertigt. Bei der Gebührenhöhe handle es sich um eine Ermessensentscheidung des Rechtsanwalts, die nur dahingehend kontrolliert werden könne, ob sie innerhalb des dem Rechtsanwalt eingeräumten Ermessensspielraums ausgeübt worden sei. Das Abstellen des Amtsgerichts auf einen Mengencharakter sei sachfremd; ein Mengenrabatt stelle einen unberechtigten Vorteil allein aufgrund einer Vielzahl weiterer Rechtsverletzungen für den jeweiligen Verletzer dar.

Die Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom 21.08.2006 Anschlussberufung eingelegt und stellen hierzu folgende Anträge:

Unter teilweise Abänderung des Urteils des Amtsgerichts München vom 08.12.2005 (Bl. 110), Az. 161 C 13890/05, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerinnen weitere 367,80  € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2005 zu bezahlen.

Die Kammer hat gegenüber beiden Parteien auf folgendes hingewiesen:

Den Beklagten (Beiblatt zur Ladungsverfügung zum Termin vom 08.11.2006), dass eine Störerhaftung in Frage kommt, wenn er seinen Internetanschluss unkontrolliert Familienmitgliedern zur Verfügung gestellt hat; dass seine Auffassung zur Massenabmahnung von der Kammer nicht geteilt wird, dass sich die Kläger gegen derartige Rechtsverletzungen zur Wehr setzen müssen und dass der Streitwert des vorliegenden Verfahrens gemäß § 6 ZPO feststeht und nicht auf 300,-- € festgesetzt werden kann.

Mit Verfügung vom 23.10.2006 hat die Kammer die Klägerinnen darauf hingewiesen, dass der Streitwert der Abmahnung nach § 5 ZPO zusammengerechnet werden muss, da es sich nicht um einen Anspruch, sondern um einzelne Ansprüche mehrerer Klägerinnen handelt; dann fällt allerdings die Erhöhungsgebühr nicht an.

Mit Schriftsatz vom 07.11.2006 haben daraufhin die Klägerinnen folgendes vorgetragen: Es liege kein klassischer urheberechtlicher Unterlassungsanspruch zugrunde, der sich auf individuelle Rechtsgüter beziehe; stattdessen stütze sich das mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsbegehren auf § 95 Abs. 3 UrhG. Es sei daher von einem einheitlichen Lebenssachverhalt und damit demselben Gegenstand ausgegangen worden. Darüber hinaus sei es den Klägerinnen darum gegangen, ihrer Schadensminderungspflicht durch gemeinsames Vorgehen in möglichst geringer Kostenrechnung zu tragen. Eine Kumulierung der einzelnen Gegenstandswerte führe zu einer erheblichen höheren Kostenbelastung. Die Klägerinnen haben zu diesem Problem ein Gutachten des Vizepräsidenten des OLG a. D. B. erholt (Anlage K 13), das zu dem Ergebnis kommt, dass eine Erhöhungsgebühr nicht anzusetzen ist, sondern die Gegenstände für jedes abmahnende Unternehmen zu bemessen und nach § 22 Abs. 1 RVG zu addieren seien.

Als Gegenstandswert seien 8x10.000,-- €, also 80.000,-- € angemessen. Dies liege auch im Bereich der Rechtssprechung der Gerichte für Parallelfälle. Die Klägerin berechnet daher die Abmahnkosten wie folgt:

eine 1,3 Geschäftgebühr aus einem Gegenstandswert von 80.000,-- € zuzügl. Post- bzw. Telekomentgelten mit 1.580,-- € und ändert den vorher angekündigten Antrag zur Anschlussberufung daraufhin ab, dass 324,-- € (statt ursprünglich 367,80 €) zuzügl. Zinsen zu bezahlen seien.

Mit Verfügung vom 10.11.2006 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass sie der nunmehrigen Streitwertberechnung der Klägerinnen folgt (Bl. 143/145).

Im Termin vom 14.03.2007 ist aufgrund Nichterscheinens des Beklagtenvertreters folgendes Versäumnisurteil ergangen:

I.    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG München vom 08.12.2005, Aktenzeichen 161 C 13890/05, wird zurückgewiesen.

II.    Auf die Anschlussberufung der Klägerinnen wird der Beklagte verurteilt, weitere € 324.- nebst 5 % Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über Basiszinssatz zu bezahlen.

III.    Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Auf den Einspruch des Beklagten vom 28.03.2007 hat der Beklagte im Termin vom 13.06.2007 beantragt, das Versäumnisurteil vom 14.03.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Klägervertreter hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet, die Anschlussberufung ist begründet, da den Klägerinnen der streitgegenständliche Kostenerstattungsanspruch zumindest aus dem Grundsatz der Störerhaftung und daraus folgend §§ 680, 683 BGB zusteht.

I.

Die Klägerinnen sind aktivlegitimiert und die Abmahnung war auch nicht rechtsmissbräuchlich. 1.  Entgegen der Auffassung des Landgerichts Köln, MMR 2006, Seite 412, 413 ff. ist der Anspruch nicht aus § 97 UrhG, sondern aus § 823 Abs. 2 BGB, § 95a Abs. 3 UrhG, § 1004 entsprechend BGB begründet. § 97 UrhG verweist auf die Verletzung des Urheberrechts und anderer nach dem Urheberrechtsgesetz geschützter Rechte; § 95a UrhG stellt ein Verbot auf, ohne den Anspruchsinhaber zu nennen. Nach zutreffender Auffassung ist somit jedenfalls ein Schutzgesetz im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB gegeben, für dessen Geltendmachung die Inhaber der geschützten Rechte aktivlegitimiert sind (Schricker-Götting, Urheberrecht, 3. Aufl., § 95a, Rdn 40, 41; Dreier-Schulze/Dreier, UrhG, 2. Aufl., § 95a Rdn 5; OLG München, InstGE 6, 107, 110).2. Durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 95a UrhG hat die Kammer ebenso wenig wie das OLG München (a.a.O. Rdn 23) oder das Landgericht Köln (a.a.O. Seite 414 am Ende, 415 oben).3. Die Klägerinnen bedienen sich auch unstreitig wirksamer technischer Schutzmaßnahmen, so dass sie durch § 95a UrhG direkt geschützt werden.4. Die Kammer ist, wie bereits in den erteilten Hinweisen zum Ausdruck gekommen ist, nicht der Auffassung, dass die Tatsache, dass die Klägerinnen mehrere tausend Rechtsverletzungen auch verfolgt haben, ein missbräuchliches Vorgehen darstellt: a) Die missbräuchliche Mehrfachverfolgung ist vom Bundesgerichtshof in einem Fall angenommen worden, in dem eine Vielzahl von Konzernunternehmen einen einzigen Wettbewerbsverstoß durch eine Vielzahl von Abmahnungen und Klagen verfolgt hat (ebenso LG Köln, a.a.O., Seite 419). b) Es ist nicht nur gerichtsbekannt, sondern ständiger Gegenstand der öffentlichen Diskussion in den Medien und vor allem auch im Internet, dass gerade im Internet massenhafte Verletzungen durch Kopieren urheberrechtlich geschützter Inhalte (Ton- und Bildträger, Fotografien und Texte) vorkommen und auch die Mittel hierzu in großer Zahl angeboten werden. Warum die Verfolgung dieser Verletzungen nicht oder nur in geringem Umfang erlaubt sein soll, entzieht sich dem Verständnis der Kammer. Würde man der Meinung des Beklagten folgen, wären die ohnehin durch die Möglichkeiten des Internet mit den ständig neu auftauchenden Umgehungsmöglichkeiten für Kopierschutzmaßnahmen stark beeinträchtigten Rechteinhaber praktisch schutzlos gestellt, da dann auch die – wie die nach wie vor massenhaft auftretenden Verletzungshandlungen zeigen, geringe – spezial- wie auch generalpräventive Wirkung derartiger Rechtsverfolgungen praktisch entfallen würde.5. Die Kammer kann auch der Argumentation des Beklagten, gerade die Tatsache, dass mehrere Klägerinnen zusammen abgemahnt hätten, stelle ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen dar, nicht folgen: Der aus anderen Gründen den vorliegenden Fall nicht treffenden genannten BGH-Entscheidung (GRUR 2000, 1089 – missbräuchliche Mehrfachverfolgung) lag ebenso wie dem Fall BGH GRUR 2002, 713  - zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung gerade der Fall zugrunde, dass mehrere Verletzte nicht gemeinsam vorgegangen waren (Leitsatz 2 der letzteren Entscheidung: „Nehmen zwei vom selben Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen einen Mitbewerber wegen desselben Wettbewerbsverstoßes zeitlich versetzt beim selben Gericht auf Unterlassung in Anspruch, kann nicht für die erste, wohl aber für die zweite Klage von einer missbräuchlichen Geltendmachung ausgegangen werden, wenn sich der Kl. des zweiten Verfahrens dem ersten Verfahren noch ohne weiteres hätte anschließen können. Dies ist in einem frühen Verfahrensstadium, in dem der Gegner gerade erst seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat, der Fall“). Es ist den Klägerinnen auch nicht zuzumuten, zeitlich gestaffelt abzumahnen: Wenn der Anspruch auf Unterlassung gegenüber allen Klägerinnen gegeben ist, müssen auch alle eine Sicherung verlangen können, zumal sonst für den Fall der Verweigerung der Unterlassungserklärung die Dringlichkeitsfrist für die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung kaum eingehalten werden kann.

II.

Der Beklagte ist auch passivlegitimiert.1. Zum einen ist die Kammer insoweit an die Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts gebunden; der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass der Beklagte tätig wurde und sein Bestreiten in der ersten Instanz war nicht nur unsubstantiiert, sondern auch nicht unter Beweis gestellt; schließlich ist der Tatbestandsberichtigungsantrag, wie die Klägerinnen zurecht rügen, zum einen verspätet, zum anderen an das falsche Gericht adressiert. Es hätte dem auch in erster Instanz anwaltlich vertretenen Beklagten freigestanden, in der Frist des § 320 ZPO eine entsprechende Tatbestandsberichtigung zu beantragen.2. Der substantiiertere Vortrag in der zweiten Instanz ist daher verspätet; er räumt aber auch, ohne dass es nach dem oben Ausgeführten darauf ankäme, die tatsächlichen Grundlagen einer Haftung nicht aus: a) Nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.03.2004 – 1ZR 304/01 (GRUR 2004, 860 - Internetversteigerung) haftet der Beklagte jedenfalls als Störer. Es ist sicherlich selbstverständlich, dass der Inhaber eines Internetanschlusses seine Ehefrau diesen benutzen lässt; weniger selbstverständlich ist schon eine auch nach dem auf den Hinweis des Gerichts erfolgten weiteren Sachvortrag des Beklagten als unkontrolliert zu bezeichnende Zugangsmöglichkeit für minderjährige Kinder.Hier liegt aber nicht nur die Zurverfügungsstellung eines Internetanschlusses an sich vor, sondern der Beklagte hat, wie er mit der Berufungsbegründung ausdrücklich vorgetragen hat, auch seinen minderjährigen Kindern die Kennwörter zur Verfügung gestellt. Aus dem Zusammenhang des Vortrags des Beklagten ergibt sich dabei zweifelsfrei, dass darunter auch die Zugangsdaten für das e.-Benutzerkonto des Beklagten waren. aa) Ein derartiges Verhalten stellt einen gravierenden Vertragsverstoß dar, da nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschsprachigen e.-Website bei der Anmeldung keine Ehepaare und Familien genannt werden dürfen (§ 2 Ziffer 4) und die Mitglieder ihr Passwort geheim halten und  den Zugang zu ihrem Mitgliedskonto sorgfältig sichern müssen (§ 2 Abs. 7). Dass diese Regeln auch gegenüber einem Ehepartner, besonders aber den minderjährigen Kindern bestehen, die als solche bei e. kein Konto bekommen, da sie nicht geschäftsfähig sind, liegt auf der Hand (vgl. Landgericht Berlin, CR 2005, 372, in dem die fristlose Kündigung eines e.-Vertrags bei Abwicklung über die Ehefrau bestätigt wurde, die als Strohfrau für ihren Ehemann, dessen Konto vorher gesperrt war, diente).bb) Diese Regelungen sind auch vollkommen berechtigt: Über e. kommen Verträge zwischen den dort registrierten Käufern und Verkäufern zustande. Es ist hier nicht entscheidungserheblich, ob, wie das OLG Hamm in der Entscheidung 28 U 48/06 vom 16.11.2006 angenommen hat, von einer Duldungsvollmacht auszugehen ist, wenn der Inhaber des Kontos wissentlich ein Handeln anderer duldet. Das OLG Köln (MMR 2006, Seite 321 unter Rdn 19) lässt sogar die Einrichtung eines Email-Kontos und eines Benutzerkennworts angesichts der nach wie vor unvermindert gegebenen Missbrauchsmöglichkeiten nicht ausreichen, um einen schützenswerten Vertrauenstatbestand zu begründen (hier auf Käuferseite) und führt weiter aus, dass der Geschäftspartner im anonymen Internetverkehr allein aufgrund eines verwendeten Passworts nicht berechtigterweise davon ausgehen kann, einen Vertragspartner zu erhalten. Es kann im vorliegenden Fall zwar letztlich auch dahinstehen, ob diesem sehr weitgehenden Zugeständnis an die chaotischen Verhältnisse im Internet zuzustimmen ist, die Kammer hält allerdings gerade im Hinblick auf die bei e. geltenden Regeln diese Auffassung für bedenklich, da dann keinerlei Rechtssicherheit im Internetverkehr mehr herrscht. cc) Hier ist der Fall aber auch insofern anders, als auch nach der Einlassung des Beklagten nicht davon ausgegangen werden kann, irgendein unbekannter Dritter habe sich mit welchen Mitteln auch immer unberechtigt in Besitz der Zugangsdaten zu e. gesetzt, sondern umgekehrt zugrundezulegen ist, dass der Beklagte seiner Familie diese Daten vorsätzlich vertragswidrig zur Verfügung stellte. b) Damit hat der Beklagte nicht Prüfungspflichten verletzt, wie sie der Bundesgerichtshof in der Internetversteigerungsentscheidung an gewisse Voraussetzungen geknüpft hat, sondern er hat durch diesen Vertragsverstoß überhaupt erst die Möglichkeit geschaffen, dass Angebote ohne sein Wissen über sein e.-Konto ins Internet gelangten. Dies ist somit ursächlich für die hier streitgegenständliche Rechtsverletzung, die bei rechtstreuem Verhalten nicht möglich gewesen wäre. Wie der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf kommt, den Vorwurf der „Sippenhaft“ zu erheben, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. c) Damit ist es schon nicht abwegig, jedenfalls bewusste Fahrlässigkeit für Rechtsverletzungen anzunehmen; jedenfalls haftet der Beklagte als Störer.

III.

Hinsichtlich der Rechtsverletzung ist die Kammer wiederum an die Tatsachenfeststellung des Amtsgerichts auf der 1. Seite unten, 2. Seite oben der Entscheidungsgründe gebunden. Diese Feststellungen bleiben auch nach dem Berufungsvorbringen gültig:1. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, umfasst § 95a UrhG nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte auch private Handlungen; im gesamten gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, so insbesondere auch etwa in den zu §§ 95a-96 UrhG kongruenten Straf- und Bußgeldvorschriften, wird ausdrücklich geregelt, dass nur Verstöße zu gewerblichen Zwecken oder dann, wenn sie nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundene Personen erfolgt, straf- bzw. bußgeldbewehrt sind (§§ 108 b, 111 a UrhG). Damit sind die hier streitgegenständlichen Handlungen von § 95a UrhG erfasst (vgl. Landgericht Köln, a.a.O., Seite 415 unter ee) vor (1)).2. Das streitgegenständliche Angebot fällt auch als Werbung unter § 95 a Abs.3 UrhG; die Kammer folgt auch insoweit dem Landgericht Köln (a.a.O. Seite 415 unten, 416 unter (2)). Das gesamte Bild der Angebote bei e., also auch des streitgegenständlichen gemäß Anlage K 6, geht über ein bloßes Verkaufsangebot hinaus und ist schon deswegen als Werbung zu sehen; diese Werbung zielt auch auf die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, wie sich schon durch die Verwendung des Wortes „rippen“ ergibt. 3. Der Beklagte irrt auch, wenn er meint, das Amtsgericht habe entgegen seinem Vortrag erster Instanz das tatsächliche Vorhandensein einer bestimmten Version des Programms angenommen:a) Das Angebot richtete sich auf die erste Version; nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerinnen im Schriftsatz vom 17.11.2005 (Bl. 48ff., 49f.) enthält die erste Version der Software „M-J“ im Gegensatz zu allen Folgeversionen keinen Versionszusatz. Maßgeblich für die Verletzungshandlung ist aber eben gem. § 95 a Abs. 3 5. Alternative UrhG die Werbung im Hinblick auf (hier) Verkauf.b) Auch dies kann aber letztlich dahingestellt bleiben: Nachdem der Beklagte aber unstreitig ein Programm „M-J“ angeboten hat, kann es sich allenfalls um eine spätere und damit nach allgemeinen Erfahrungen „bessere“ Version gehandelt haben, wenn es sich nicht doch um die ursprüngliche Version handelte. Im Übrigen erscheint dieser Sachvortrag widersprüchlich zu den Ausführungen des Beklagten, er habe von dem streitgegenständlichen Angebot nichts gewusst.c) Die Tatsache der fehlenden Eignung zum Umgehen von Kopierschutz ist als solche nicht einmal konkret vom Beklagten behauptet; allein die Tatsache, dass es neuere und möglicherweise wirkungsvollere Programme gibt, ändert nichts an der Möglichkeit eines Erwerbers, auch dieses Programm zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen und damit Anfertigung illegaler Kopien zu nutzen; erfahrungsgemäß ist die hierfür zur Verfügung stehende Zeit bei unterschiedlichen Nutzerkreisen derartiger Programme ebenfalls stark unterschiedlich, so dass eine fehlende Eignung nicht angenommen werden kann. d) Für die hier zumindest anzunehmende Störerhaftung ist Verschulden nicht erforderlich. Die Kammer ist aber auch der Auffassung, dass die Einlassung des Beklagten, er habe vom Inkrafttreten einer derartigen Vorschrift keine Kenntnis gehabt, eine Schutzbehauptung ist: Als Inhaber eines e.-Kontos ist er überdurchschnittlich mit elektronischen Medien vertraut; ohne dass einzelne Veröffentlichungen genannt werden müssen, wie der Beklagte meint, stimmt die Kammer dem Amtsgericht insoweit zu, dass es gerichtsbekannterweise vor Inkrafttreten der §§ 95a ff. UrhG eine breite öffentliche Diskussion auch in Tageszeitungen und sonstigen Massenmedien, selbstverständlich aber auch im Internet über die damals bevorstehende Einschränkung des Rechts zur Anfertigung von Privatkopien gab. Dass der Beklagte, der, wie dem Vortrag zu entnehmen ist, selbst Eigentümer des Programms war, und somit dieses ja gerade zur Durchführung der dann verbotenen Tätigkeiten erworben hatte, davon nicht erfahren hat, erscheint sehr unwahrscheinlich. Ebenso wenig glaubhaft ist die Behauptung, die von den Klägerinnen vorgelegten, seinerzeit bei e. auftauchenden Warnhinweise seien nicht wahrgenommen worden oder nicht erschienen.4. Die durch die Verletzung gegebene Wiederholungsgefahr war nicht entfallen, auch wenn bereits vor Erhalt der Abmahnung das Angebot aus dem Internet genommen wurde:a) Zum einen deutet auch dies darauf hin, dass der Beklagte sich der rechtsverletzenden Natur des Angebots doch wohl bewusst gewesen sein muss; als Grund dafür, dass das Angebot ohne Verkauf nach einem Tag aus dem Internet genommen wurde, hat der Beklagte eine gerade zu diesem Zeitpunkt erhaltene Information über die Rechtswidrigkeit des Angebots genannt, was auch wenig glaubhaft erscheint. Der Beklagte hat es auch vorgezogen, keine genaueren Angabe über die exakten Zeitpunkte seiner „längeren Abwesenheit“ zu machen. b) Die Kammer ist auch der Auffassung, dass diese Wiederholungsgefahr auch bei Handlungen im privaten Bereich nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann. Es besteht keinerlei Veranlassung, gerade bei Rechtsverletzungen im Internet, die häufig außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, aber nichtsdestoweniger völlig bedenkenlos gegangen werden, von diesem Grundsatz abzuweichen. Im vorliegenden Fall wird im Übrigen im Zuge der Rechtsverteidigung offensichtlich völlig ohne Bedenken vorgetragen, das Bild der verlorengegangenen Verpackung sei von einem anderen Angebot kopiert worden, was eine weitere Rechtsverletzung darstellt, da es sich um eine nach § 72 UrhG geschützte Fotografie handelt und die Benutzung durch öffentliches Zugänglichmachen gem. § 19 a UrhG nicht der Privilegierung nach § 53 UrhG unterliegt.c) Insgesamt ist daher von einem Anspruch auf Erstattung der notwendigen Gebühren für die Abmahnung aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung nach Geschäftsführung ohne Auftrag auszugehen.

IV.

Dieser Anspruch ist auch in der nach entsprechender Korrektur des Anschlussberufungsantrags verlangten Höhe begründet:1. Die Einschaltung von Rechtsanwälten war erforderlich: a) Abgesehen davon, dass ebenso wie im vom Landgericht Köln a.a.O. entschiedenen Fall schon der Umfang der Verfahrensakten zeigt, dass es sich nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelt, waren auch zum Zeitpunkt der Abmahnung noch keinerlei ober- geschweige denn höchstrichterliche Entscheidungen zu § 95 a UrhG ergangen. Auch heute liegt nach Kenntnis der Kammer keine höchstrichterliche Entscheidung vor. Auch obergerichtlich ist nur die bereits in Bezug genommene Entscheidung des OLG München bekannt. In den Verfassungsgerichtsentscheidungen 1 BVR 2182/04 – Eigentum und digitale Privatkopie (GRUR 2005, 1032) und 1 BVR 1936/05 vom 03.01.2007 zu dem von der Kammer im Verfahren 21 O 3220/05 erstinstanzlich entschiedenen, der genannten Entscheidung des OLG München zugrunde liegenden Fall wird die Problematik nur eingegrenzt, nicht aber abschließend entschieden. b) Im Übrigen ist auch bei einem derartigen Umfang rechtsverletzender Handlungen gerade die Inanspruchnahme einer Rechtsanwaltskanzlei zu deren Verfolgung schon deshalb veranlasst, weil die Rechtsabteilung eines derartigen Unternehmens im Zweifel mit den „normalen Tätigkeit“ einer Rechtsabteilung, nämlich Urhebervertragsrecht, ausgelastet ist. Die – nach oben erläutertem Rechtsverständnis der Kammer zulässige –  Rechtsverfolgung in einem derartigen Umfang würde also die Einstellung neuen Personals mit einer Spezialisierung auf Urheberrechtsverletzungen voraussetzen; dass diese Tätigkeiten, bei denen vielleicht nicht zu erwarten, so aber doch zu hoffen ist, dass sie bei konsequenter Rechtsdurchsetzung nach kürzerer Zeit stark zurückgehen, „ausgelagert“ werden, ist daher nicht zu beanstanden. Der vorliegende Fall ist damit nicht vergleichbar den den Entscheidungen BGH NJW 1984, 25 - Anwaltsabmahnung, BGH NJW 2004, 2448 - Selbstauftrag und Landgericht Düsseldorf NJW-RR 2002, 122 - Rechtsanwaltsabmahnung in Routinesachen zugrunde liegenden Fällen. Auch die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung noch genannte Entscheidung BGH NJW-RR 2007, 713 (6 ZR 188/05) ist nicht einschlägig; dort war der Kläger selbst Rechtsanwalt und es war bereits ein Eilverfahren in genau diesem Fall durchgeführt.2. Die Kammer folgt dem Beklagten nicht in seiner Wertung der Umstände der Abmahnung dahingehend, dass sie ein Beleg für eine auf Gebührenerzielung ausgerichtete Abmahntätigkeit seien: a) Gerade bei der genannten Zahl von mehreren tausend Abmahnungen ist es schon aus organisatorischen Gründen nachvollziehbar, dass entsprechende Vollmachten schnell erteilt werden, um eine Häufung nicht erledigter Vorgänge zu vermeiden. Dazu kommt die Notwendigkeit, die rigiden Fristen zur Erhaltung der bei andauernden Rechtsverletzungen von den Münchner Gerichten bejahten Dringlichkeit einzuhalten, so dass eine organisatorische Ausrichtung sowohl der Klägerinnen als auch der Kanzlei der Klägervertreter auf kurzfristige Reaktionen für sich noch keine zwingenden Schlüsse auf unzulässige Gebührenerzielungsabsichten zulässt. b) Nachdem im Übrigen nach ständiger Rechtssprechung die Wiederholungsgefahr nicht durch Herausnahme des Angebots aus dem  Internet entfällt, ist auch hier keine Veranlassung, eine schnelle Reaktion etwa aus der Besorgnis, der Anspruch – und damit der Gebührenanspruch –könne durch Aufgeben der Verletzungshandlung entfallen, zu erklären. c) Für die noch offenbar vom Beklagten unterstellte Tatsache, die Vollmachten seien blanko erteilt und von den Klägervertretern datiert, rückdatiert oder ähnliches geben die vorliegenden Umstände bei weitem nicht genug her.3. Der Streitwert ist auf Grund nochmaliger Würdigung des Falles auch auf Grund des nach dem entsprechenden Hinweis erfolgten Vortrags der Klägerinnen nicht zu beanstanden: a) Maßgeblich für den Streitwert ist das Interesse der Klägerin (§ 3 ZPO) nicht nur an der Unterbindung der festgestellten, sondern auch an der Verhinderung gleich gelagerter Verletzungshandlungen auf Dauer. Angesichts der nun angegebenen hohen Umsätze der Klägerinnen mit  durch Kopierschutzumgehungsprogramme gefährdeten Ton- und Bildtonträgern liegt der festgesetzte Streitwert nicht außerhalb objektiv vertretbarer Grenzen, er bewegt sich vielmehr an deren unterer Grenze. b) Die Frage, ob in vergleichbaren Fällen, bei denen das Interesse des Klägers an der ungestörten Benutzung eigener Rechte („Wert des Schutzrechts“ - vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2001, 71 - Streitwertfestsetzung bei Handel mit Markenplagiaten; GRUR-RR 2003, 232 – Streitwert in Markensachen) zur Erzielung von Umsätzen zu bewerten ist (wie sie im gewerblichen Rechtsschutz die Regel sind), die – je nachdem, was kürzer ist – 30-jährige Gültigkeit des Titels oder die Laufzeit des Schutzrechts (so OLG Düsseldorf, NJOZ 2007, 451 Höhe der Sicherheitsleistung für die vorläufige Vollstreckbarkeit – Sicherheitsleistung /Kaffee¬pads) oder § 9 ZPO entsprechend den Multiplikator mit angegebenen Jahresumsätzen heranzuziehen ist, ist, soweit feststellbar, nicht höchstrichterlich entschieden; hier wäre schon bei einer entsprechenden Anwendung von § 9 ZPO der festgesetzte Streitwert gerechtfertigt.c) Der Beklagte hat bei der Diskussion eines Streitwerts von 10.000,-- € insgesamt gemeint, dieses sei allenfalls das Interesse der Klägerin an der Unterbindung jeglicher Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen; angesichts der Vielzahl schon der angebotenen Programme zur Umgehung und dem nach der Lebenserfahrung anzunehmenden vielfachen Einsatz jedes Programms zur Herstellung derartiger illegaler Tonträger erscheint dieser Ansatz weltfremd. Die Schäden der Ton- und Bildtonträgerindustrie durch illegale Raubkopien bewegen sich vielmehr, wie ständig aus Veröffentlichungen in den Massenmedien zu entnehmen ist, in Höhe mehrstelliger Millionenbeträge. Wie ausgeführt, ist dabei auch die Tatsache, dass es sich bei dem angebotenen Programm nicht um das modernste gehandelt haben dürfte, unschädlich. 4. Zur Gebührenhöhe wie zur Frage, ob die Klägerinnen von den einmal angenommenen Gebühren aufgrund der Tatsache, dass sie § 5 ZPO nicht angewendet haben, abgehen durften, wird auf das überzeugende Gutachten des Herrn Hans Helmut Bischof (Anlage K13) Bezug genommen. Der Beklagte hat es sich auch erspart, hierauf in irgendeiner Weise konkret einzugehen. a) Zur Schwierigkeit der Sache sei nochmals auf die Ausführungen zu oben 1. Bezug genommen; im Übrigen bleibt die Kammer bei der im Hinweis vom 10.11.2006 geäußerten Auffassung.b) Die Klägerinnen weisen zu Recht darauf hin, dass die Festsetzung der Gebührenhöhe in den Ermessensspielraum des Anwalts fällt und nur ein Missbrauch dieses Ermessensspielraums gerichtlich überprüfbar ist. aa) Für die Erholung eines Gutachtens der Anwaltskammer bestand, worauf die Kammer ebenfalls hingewiesen hat, keine Veranlassung; im Gesetz ist ein solches Gutachten nur für den Streit zwischen Auftraggeber und Anwalt vorgesehen.bb) Dazu verfügt die Kammer auf Grund ständiger Befassung mit Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts, die oft, seit Inkrafttreten des RVG auf Grund von Vorbemerkung 3 Abs. 4 vor Teil 3 RVG sehr oft auch Gebührenforderungen für Abmahnungen zum Gegen¬stand haben, über ausreichende eigene Sachkunde.Insgesamt waren die Berufung des Beklagten somit erfolglos und die Anschlussberufung der Klägerinnen erfolgreich; soweit diese zurückgenommen wurde, war für eine Kostenteilung keine Veranlassung, da hierdurch auch kein Kostensprung entstanden ist.(Unterschriften)