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VfB Stuttgart darf vorläufig weiterhin nicht für Sportwetten werben - VG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2008, Az.: 4 K 456/08

Leitsätzliches

Der VfB Stuttgart darf auch weiterhin nicht für Sportwetten werben. Zwar kann auch nach der neuen Rechtslage ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht nicht ausgeschlossen werden. Dies bietet aber keinen Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung wiederherzustellen, denn die Bedenken zur neuen Rechtslage bestanden auch gegen den vorher geltenden Lotteriestaatsvertrag.

 

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 4 K 213/08

Entscheidung vom 28. Februar 2008

In der Verwaltungsrechtssache

 

...

 

gegen

 

...

hat das Verwaltungsgericht Stuttgart durch die Richter ... am ... beschlossen:

Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.


Gründe
         
Der Antrag auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29.10.2007 (- 6 S 2159/07 -) ist nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO zulässig. Mit diesem Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Beschwerde des Antragsgegners einen Beschluss der Kammer geändert, durch den die aufschiebende Wirkung der Klage eines Fußball-Bundesligavereins gegen die Untersagung der Werbung für Sportwetten wiederhergestellt worden war, und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.
    
Die Zulässigkeit des Antrags folgt daraus, dass sich die Antragstellerin auf eine Rechtsänderung beruft, die es grundsätzlich möglich erscheinen lässt, dass die frühere Entscheidung änderungsbedürftig geworden ist (vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 386; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 80 Rn. 135). Das Verwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung zuständig. Soweit vom Antragsteller im Rahmen des Änderungsbegehrens weitere in einem verfahrensmäßigen und inhaltlichen Kontext mit dem angegriffenen Beschluss stehende Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs benannt werden, sieht die Kammer bei sachdienlicher Auslegung darin lediglich einen informatorischen Hinweis zur verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vollständigkeit, nicht aber einen auch hierauf bezogenen förmlichen Änderungsantrag. Ein solcher wäre auch nicht zulässig, da Bezugspunkt für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ausschließlich die letzte Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO sein kann.
    
Der Antrag ist aber unbegründet. Denn durch das Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags zum 01.01.2008 (GBl. 2007, 571 und GBl. 2008, 56) und des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes hierzu vom 04.03.2008 (GBl. 2008, 81) hat sich keine Änderung der bislang maßgeblichen Rechtslage ergeben. Vielmehr sind die zentralen - insbesondere europarechtlichen - Probleme im Wesentlichen unverändert geblieben. Die Kammer hat hierzu in einem Parallelverfahren (Beschluss vom 27.02.2008 - 4 K 213/08 -) ausgeführt:
    
„Die Kammer hat durch Beschlüsse vom 24.07.2007 (4 K 4435/06 u.a.) mehrere Klageverfahren, die vergleichbare Untersagungsverfügungen betreffen, ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung verschiedener im vorliegenden Kontext relevanter gemeinschaftsrechtlicher Fragen ersucht, weil sie durchgreifende Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem Gemeinschaftsrecht hat. Mit Rücksicht hierauf hat das Gericht das hier zugrunde liegende Hauptsacheverfahren (4 K 212/08) durch Beschluss vom heutigen Tag in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgesetzt, da sich - wie im Aussetzungsbeschluss näher ausgeführt - die maßgeblichen Fragen auch unter Berücksichtigung des seit 01.01.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrags (aaO), der nunmehr als Rechtsgrundlage Anwendung finden dürfte (vgl. VGH BW, Beschl. v. 07.02.2008 - 6 S 78/08 - m.w.N.), weiterhin stellen. ...“
    
An dieser Einschätzung wird festgehalten.
    
Der Umstand, dass die Kammer in der zitierten Entscheidung, die ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO betraf, zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung gelangte, kann sich allerdings im vorliegenden Fall des § 80 Abs. 7 VwGO nicht zugunsten des Antragstellers auswirken. Denn im vorliegenden Verfahren ist allein maßgeblich, ob gegenüber dem Bezugspunkt der letzten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg neue Umstände vorliegen. Dies ist aber - wie ausgeführt - nicht der Fall (vgl. in diesem Sinn auch VG Gießen, Beschl. v. 09.01.2008 - 10 G 4285/07 -, dort zur Rechtslage in Hessen).
    
Auch der vom Antragsteller gegebene Hinweis auf eine Berufungszulassung in einem Parallelverfahren (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v.19.02.2008 - 6 S 3030/07 -) führt nicht auf einen neuen Umstand, der geeignet wäre, dem Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zum Erfolg zu verhelfen. Denn durch diesen Beschluss wird lediglich - im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens - der Weg zur inhaltlichen Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils freigemacht; für die Einschätzung der Interessenabwägung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ergeben sich hieraus unmittelbar keine Folgerungen.
    
Ob schließlich dem genannten Berufungszulassungsbeschluss Ansätze zu einer Änderung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs entnommen werden könnten, kann offen bleiben, da eine bloße Änderung der Rechtsauffassung des Gerichts kein im Rahmen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO maßgeblicher Umstand wäre (vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 389 m.w.N.).
    
Für eine Änderung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29.10.2007 (- 6 S 2159/07 -) von Amts wegen im Rahmen des § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO sieht die Kammer keinen Anlass.
    
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
    
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

(Unterschriften)