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Sexuelle Darstellungen von Minderjährigen im Internet - VG Augsburg, Beschluss vom 31.07.2008, Az.: Au 7 S 08.659

Leitsätzliches

Das Gericht kann bei Verstößen gegen den JMStV Maßnahmen der KJM nur eingeschränkt überprüfen, da dieser ein Beurteilungsspielraum zusteht. Ein Verstoß gegen die Darstellung von Kindern oder Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung liegt bereits dann vor, wenn bewusst die Minderjährigkeit inszeniert wird, die sich insbesondere aus Angaben zu Gewicht, Kleider- und Schuhgröße sowie den Maßen ergeben kann, sofern sie auf einen noch kindlichen Körper hinweisen. Auf das objektive Alter kommt es insoweit nicht an.

BAYRISCHES VERWALTUNGSGERICHT AUGSBURG

BESCHLUSS

Aktenzeichen: Au 7 S 08.659

Entscheidung vom 31. Juli 2008



In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

...

wegen: Vollzug des Bayerischen Medienrechts

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 7. Kammer, durch ... ohne mündliche Verhandlung am 31. Juli 2008 folgenden

Beschluss:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

I.
Eine Prüfgruppe der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat am 5. Dezember 2006 die vom Antragsteller im Internet verbreiteten Angebote ..., ... und ... bzw. ... geprüft und Verstöße gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) festgestellt.

Die Prüfgruppe sprach die Empfehlung an die KJM aus, im Fall ... einen Verstoß wegen der Darstellung Minderjähriger in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung sowie einen Verstoß wegen der Verbreitung von pornografischen Inhalten ohne Sicherstellung einer so genannten geschlossenen Benutzergruppe festzustellen, sollte die Anhörung des Anbieters nichts anderes ergeben.

Bei den Angeboten ... und ..., bzw. ... sprach die Prüfgruppe die Empfehlung aus, einen Verstoß wegen der Verbreitung von pornografischen Inhalten ohne Sicherstellung einer so genannten geschlossenen Benutzergruppe festzustellen, sollte die Anhörung des Anbieters nichts anderes ergeben (vgl. Bl. 218 bis 287 der Behördenakte - im weiteren BA).

Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 (Bl. 306/307 der BA) hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu den Vorwürfen an, dass über das Internetangebot unter der Adresse ... Kinder und Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonten Körperhaltungen dargestellt würden und dass darüber hinaus über die Internetangebote mit den Adressen ..., ..., ..., bzw. ... auf erster Ebene auf pornografische Darstellungen verlinkt werde, ohne dass sichergestellt werde, dass die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich seien.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers erwiderte mit Schreiben vom 2. März 2007 (Bl. 308/309 der BA), dass die in den Angeboten gezeigten Modelle ausweislich der Angaben im „Portfolio" alle volljährig seien. Im Übrigen sei es rechtlich zweifelhaft, wenn von keiner deutschen Internetseite mehr auf ein externes Angebot verwiesen werden dürfe, nur weil dieses dem deutschen Standard nicht entspreche. Insbesondere könne hier nicht auf die Anzahl der erforderlichen Klicks und damit die Ebene der Verlinkung abgestellt werden. Eine solche Ansicht sei insbesondere nicht europarechtskonform. Durch die Verlinkung könne Werbung erzielt werden, da auf den verlinkten Seiten auch Werbung für das eigene deutsche Angebot erscheine. Durch die Ansicht der KJM würden Deutsche von dieser Art von Werbemöglichkeit ausgeschlossen. Auch sei der Pornografiebegriff nicht mehr zeitgemäß und bedürfe einer Neudefinition.

Mit Schreiben vom 20. März 2008 teilte die KJM der Antragsgegnerin mit, dass der 50. Prüfausschuss der KJM einstimmig zu dem Ergebnis gekommen sei, dass in den Telemedien-Angeboten ..., ..., ..., bzw. ... pornografische Inhalte zugänglich gemacht werden, ohne dass hierfür eine geschlossene Benutzergruppe sichergestellt sei und zudem das Telemedienangebot ... Minderjährige in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstelle. Der Antragsgegnerin werde damit empfohlen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2008, dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 8. Mai 2008, beanstandete die Landeszentrale, dass in dem vom Antragsteller verbreiteten Telemedien-Angebot ... Minderjährige in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung dargestellt werden (Ziffer 1.) und untersagte dem Antragsteller dieses Telemedien-Angebot zu verbreiten oder zugänglich zu machen (Ziffer 2.). Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung wurde angeordnet (Ziffer 7.) und dem Antragsteller wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- EUR angedroht, falls er dieses Internetangebot nach dem 16. Mai 2008 verbreite oder zugänglich mache (Ziffer 3.).

Die Telemedien-Angebote ..., ... und ..., bzw. vormals auch ... wurden beanstandet, weil in diesen Internet-Angeboten durch Verlinkung auf erster Ebene pornografische Inhalte zugänglich gemacht würden, ohne dass sichergestellt sei, dass diese Angebote nur Erwachsenen zugänglich seien (Ziffer 4.).

Dem Antragsteller wurde untersagt, die Telemedien-Angebote ... und ..., bzw. ... zu verbreiten oder zugänglich zu machen, ohne dass sichergestellt sei, dass diese Angebote nur Erwachsenen zugänglich seien (Ziffer 5.). Diese Anordnung wurde für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 7.) und dem Antragsteller wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR je Angebot angedroht, falls er die Internet-Angebote ... und ... entgegen der Anordnung in Nr. 5 nach dem 16. Mai 2008 verbreite oder zugänglich mache (Ziffer 6.).

Am 19. Mai 2008 ließ der Antragsteller Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2008 aufzuheben.

Gleichzeitig wurde mit weiterem Schriftsatz vom 19. Mai 2008 ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt und beantragt:

1. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 5. Mai 2008 wird hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen (Ziffern 3., 6.) angeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den unter 1. genannten Bescheid wird hinsichtlich der Ziffern 2. und 5. wiederhergestellt.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller die inkriminierten Internetangebote seit Monaten nicht mehr betreibe. Er sei auch nicht mehr Inhaber der Seiten und damit nicht passivlegitimiert. Die Antragsgegnerin verlange vom Antragsteller damit rechtlich und tatsächlich Unmögliches. Der Antragsteller habe die Angebote im Februar 2008 ins Europäische Ausland verkauft. Aus der als Anlage Ast 2 vorgelegten Seite ... ergebe sich, dass neuer Inhaber der Angebote die ... Ltd., vertreten durch den Direktor ..., sei.

Hilfsweise werde zur Sache ausgeführt, dass die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 7., S. 9 des Bescheids) nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge. Der Bescheid der Antragsgegnerin sei auch materiell rechtswidrig. Selbst wenn es sich um ein deutsches Angebot handeln würde, fände § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV keine Anwendung, da die Fotomodelle alle erwachsen seien. Der von der Antragsgegnerin bemühte Jugendschutz sei von den Angeboten nicht betroffen, da weder direkte Pornografie gezeigt werde, noch Kinder oder Jugendliche dargestellt würden. Die Antragsgegnerin habe § 59 Abs. 3 RStV nicht beachtet. Sie hätte die Untersagung auf Linklisten betreffend die Angebote ... und ... beschränken müssen und hätte nicht den Betrieb der Seiten insgesamt untersagen dürfen. Die fehlende Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass die Antragsgegnerin sich bereits im Februar 2007 an den Antragsteller gewandt und ihn zur Stellungnahme aufgefordert habe, nachdem die Seiten bereits im Dezember 2006 gesichtet worden seien. Auf die Stellungnahme des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 2. März 2007 habe die Antragsgegnerin nicht mehr reagiert. Der Antragsteller habe der Antragsgegnerin nämlich die Ausweise der volljährigen Fotomodelle vorgelegt. Die Antragsgegnerin habe die Sache buchstäblich jahrelang schleifen lassen, was einer Verwirkung gleichkomme.

Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008 beantragten die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Antragsteller sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides als auch heute noch intellektueller und technischer Verbreiter der Internet-Angebote unter den Internet-Domains ..., ..., sowie ... sei. Der Bescheid sei auch im Übrigen materiell rechtmäßig. Der Bescheid könne durch das Gericht materiell nur eingeschränkt überprüft werden. Die KJM werde im Verhältnis zur Landesmedienanstalt als für den Jugendschutz sachverständiges Gremium tätig. Die KJM treffe in ihrem Zuständigkeitsbereich eine, auch rechtlich abschließende Beurteilung von Angeboten nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.

Die KJM würde nur dann rechtsfehlerhaft handeln, wenn sie den relevanten Sachverhalt nicht vollständig berücksichtigen oder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgehen, sachfremde Erwägungen in ihre Entscheidung einfließen lasse oder auf andere Art und Weise unverhältnismäßig oder willkürlich das Mindestmaß der Umsetzung relevanter Abwägungspositionen verfehle. Dass die Antragsgegnerin sachfremde Erwägungen in ihre Entscheidungen habe einfließen lassen oder auf andere Art und Weise unverhältnismäßig oder willkürlich das Mindestmaß der Umsetzung relevanter Abwägungspositionen verfehlt habe, behaupte auch der Antragsteller nicht.

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2008 nahmen die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin zur Klage Stellung und wiederholten bzw. vertieften ihren Vortrag im Eilverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der Ausführungen der Beteiligten zur Begründung ihrer Anträge, wird auf die beim Verwaltungsgericht eingereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung keinen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2008, Ziffern 2. und 5. bzw. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen in Ziffern 3. und 6. des Bescheids.

Das Gericht hat vorliegend zunächst zu prüfen, ob sich bereits die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung als im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO nicht ausreichend erweist; ist das der Fall, hat das Gericht ohne weitere Sachprüfung die Vollziehungsanordnung aufzuheben. Bestehen insoweit keine Bedenken, ist weiter zu prüfen, ob das Vollzugsinteresse so gewichtig ist, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen werden darf, oder ob das gegenläufige Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Im Rahmen der insoweit gebotenen Abwägung hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (hier: Anfechtungsklage vom 19. Mai 2008) zu berücksichtigen. Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich Erfolg versprechend, so wird das Interesse des Antragstellers an einer Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung stärker zu gewichten sein, als das gegenläufige Interesse der Antragsgegnerin und der Allgemeinheit. Umgekehrt wird eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage grundsätzlich nicht in Frage kommen, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich aussichtslos  darstellt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig zu beurteilen, sondern nur tendenziell abschätzbar, so darf dies bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen - dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers einerseits und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und der Allgemeinheit andererseits - nicht außer Acht gelassen werden. Lassen sich nach summarischer Überprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Gericht aufgrund einer reinen Interessenabwägung über den Aussetzungsantrag zu entscheiden (zu diesem "Stufensystem" in der Prüfungsreihenfolge vgl. BayVGH vom 22.08.2007, Az.: 19 CS 07.684 m.w.N. aus Literatur und Rechtsprechung).

1. Die Antragsgegnerin hat dem formellen Erfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO Rechnung getragen. Sie hat ausreichend und nicht nur formelhaft dargelegt, warum sie die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügungen für geboten hält. In der Begründung des Bescheids (Punkt 7., S. 9) wird hinreichend konkret und detailliert dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen ein besonderes Vollzugsinteresse bejaht wird und erkennbar eine Abwägung der betroffenen Belange des Antragstellers einerseits (Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit, erwerbswirtschaftliche Belange) und dem Wohl der Allgemeinheit (Belange des Jugendschutzes sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) andererseits vorgenommen.

Der Funktion des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 VwGO, die darin besteht, der anordnenden Behörde die besondere Ausnahmesituation bewusst zu machen und den Adressaten der Anordnung in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels abzuschätzen und seine Rechte wirksam wahrzunehmen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, Rd-Nr. 84 zu § 80; Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 12. Auflage, Rd-Nr. 42 zu § 80), wurde durch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung jedenfalls Genüge getan. Sonstige Gründe, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung als formell rechtswidrig erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine Aufhebung  der Vollziehungsanordnung (hinsichtlich Ziffern 2. und 5. des angefochtenen Bescheids) kann daher nicht in Betracht kommen.

2. Nach der vorliegend gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Erfolgsaussichten der erhobenen Anfechtungsklage gering sind, da sich der angefochtene Bescheid vom 5. Mai 2008 als rechtmäßig darstellt.

Damit ergibt sich im vorliegenden Fall ein Überwiegen des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin sowie der Allgemeinheit, hinter dem die Aussetzungsinteressen des Antragstellers zurückzutreten haben.

2.1. Der streitgegenständliche Bescheid ist zu Recht an den Antragsteller adressiert worden, da dieser sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides als auch heute noch intellektueller und technischer Verbreiter der Internet-Angebote unter den Internet-Domains ..., ..., sowie ..., bzw. ... ist.

Der Vortrag des Antragstellers mit den hierzu vorgelegten Anlagen (ASt-Anlagen 2 und 3), er habe die streitgegenständlichen Internet-Angebote im Februar 2008 an die ... Ltd. verkauft, ist nicht geeignet zu belegen, dass der Antragsteller diese Internet-Angebote nicht mehr betreibt bzw. nicht mehr dafür verantwortlich ist.

Weder wurde von der Antragstellerseite ein Kaufvertrag vorgelegt, noch wurde belegt, dass der Kaufpreis bezahlt wurde, noch ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug, wer Gesellschafter dieses Unternehmens ist, noch wurde belegt, dass es den vom Antragsteller benannten Geschäftsführer der ... Ltd. überhaupt gibt. Zu diesen von der Antragsgegnerseite vorgebrachten Zweifeln hinsichtlich der vom Antragsteller geltend gemachten fehlenden Passivlegitimation, hat sich der Antragsteller auch nicht mehr geäußert. Vielmehr zeigen die detaillierten, nachvollziehbaren Darlegungen der Antragsgegnerseite (vgl. S. 3 bis 18 der Antrags- und Klageerwiderung mit AG-Anlagen 1 bis 23), dass der Antragsteller lediglich versucht, seine weiterhin bestehende Verantwortlichkeit für die streitgegenständlichen Internet-Angebote zu verschleiern.

2.1.1. Für die streitgegenständliche Internetseite ... ist der Antragsteller aus folgenden Gründen - weiterhin -  verantwortlich: Bei Aufruf dieser Internetseite gelangt man über den Link "Bannerfarm" zu Werbe-Bannern, die allesamt die Werbeaufschrift "...-Model ..." haben. Ebenso wird auf der streitgegenständlichen Seite ... für das "...-Model ..." geworben. Unter der Firma "...-Models" tritt der Antragsteller auf und er ist auch Inhaber der Internet-Domain ... (DENIC-Abfrage der Antragsgegnerin vom 04.06.2008, Anlage AG 4). Die streitgegenständliche Internet-Seite ... wird also unter der Bezeichnung des Klägers "...-Model" beworben.

Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids waren die Inhalte des Internet-Angebots ... von einem Server mit der IP-Adresse ... abrufbar. Diese IP-Adresse war und ist als Mail- und Web-Server von der Firma ... GmbH ausschließlich dem Kläger zugeordnet worden. Die Inhalte unter der IP-Adresse ... veranstaltet also ausschließlich der Kläger, der sich diesen Server nicht mit anderen Server-Mietern teilt. Der Antragsteller wickelt seinen E-Mail-Verkehr über diesen Server ab und stellt über diesen Server seine eigenen Seiten zur Verfügung.

Außerdem hat der Antragsteller auf diesem Server noch die Web-Seiten ..., ..., ... und ..., sowie das streitgegenständliche Internet-Angebot ... abgelegt. Veranstalter und Verbreiter der auf dem Server mit der IP-Nr. ... abgelegten Seiten ist und war auch zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids der Antragsteller. Das streitgegenständliche Internet-Angebot ist zwar am 22. Mai 2008 auf den Server mit der IP-Nr. ... verlagert worden (Blatt 136 der BA), auf dem sich auch die Angebote ... sowie ... befinden. Als Inhaber dieses Servers wird die ... Ltd. genannt.

Der Antragsteller ist jedoch aus folgenden Gründen - weiterhin - für den Inhalt und auch die technische Verbreitung allein verantwortlich:

Mit dem Veranstalter der Seite ... kann man per E-Mail in Kontakt treten und zwar laut aktuellem Impressum unter der E-Mail-Adresse .... Für diese E-Mail-Adresse wird der Mail-Server mit der IP-Nr. ... angegeben. Über diesen Server wird aber auch der E-Mail-Verkehr für die unstreitig vom Antragsteller veranstalteten Internet-Angebote ... und ... abgewickelt. Dies zeigt also, dass die Eintragung einer britischen Ltd. lediglich dazu diente, nach außen hin die Verantwortlichkeit für das Internet-Angebot zu verschleiern, während tatsächlich der Antragsteller über die Inhalte bestimmt und für die gesamt Administration  - wie etwa Empfang und Beantwortung von E-Mails - verantwortlich ist.

2.1.2. Für die Internetseite ... ist der Antragsteller aus folgenden Gründen - weiterhin - verantwortlich:

Das Internet-Archiv ... enthält die Seite mit dem Impressum ... zweimal und zwar, vom 11. Dezember 2005 und vom 15. August 2007. Beide Impressum-Seiten weisen den Antragsteller als Veranstalter aus.

Auch das unter der Seite ... dargestellte Mädchen wird mit Werbebannern beworben und zwar als "...-Model ...". Das streitgegenständliche Internet-Angebot ... war zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides und ist auch gegenwärtig von dem Server mit der IP-Nr. ... abrufbar, bei dem es sich - siehe oben unter 2.1.1. - um denjenigen Server handelt, der ausschließlich dem Antragsteller zugewiesen ist. Der Antragsteller ist also für den Inhalt und die Verbreitung der Angebote unter ... verantwortlich und damit passivlegitimiert.

2.1.3. Für die streitgegenständlichen Internet-Seiten .../... ist der Antragsteller aus folgenden Gründen - weiterhin - verantwortlich:

Der Antragsteller ist nach wie vor als Inhaber der Domain ... eingetragen (Bl. 120 der BA). Auch dieses streitgegenständliche Angebot wird weiterhin durch Werbebanner als "...-Model ..." beworben.

Während der Antragsteller noch am 19. Februar 2008 als Inhaber der Domain ... geführt wurde (Bl. 96 der BA), die Inhalte über den - ausschließlich dem Kläger zugewiesenen - Server mit der IP-Nr. ... abrufbar waren, ergab eine Abfrage der Antragsgegnerin vom 15. April 2008, dass nunmehr als Inhaber die ... Ltd. geführt wird (Bl. 114 der BA). Das Internet-Angebot lag jedoch nach wie vor auf dem Server des Antragstellers mit der IP-Nr. ... (Bl. 115 der BA). Diese Internet-Angebote zogen dann am 6. Mai 2008 - einen Tag nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids - auf den Server mit der IP-Nummer ... um (vgl. Bl. 131 der BA). Die IP-Nummer des Web-Servers für E-Mails an die E-Mail-Adresse ... war zum gleichen Zeitpunkt, dem 26. Mai 2008, der Server mit der IP-Nr. ... (vgl. Bl. 16 der BA). Auch auf diesem Server empfängt der Antragsteller persönlich über andere von ihm veranstaltete Internet-Angebote Post.

Der Antragsteller ist damit für die Inhalte und Verbreitung der Internet-Seiten verantwortlich und richtiger Adressat  - passivlegitimiert - des streitgegenständlichen Bescheids.

2.2. Die streitgegenständlichen Untersagungsverfügungen sind auch materiell rechtmäßig, da die beanstandeten Internet-Angebote gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) verstoßen. Die Maßnahmen begegnen auch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keinen Bedenken, da sie erforderlich und geeignet sind, um die durch den Antragsteller begangenen Rechtsverstöße endgültig zu beenden und sie dem Antragsteller auch zumutbar sind.

2.2.1. Das Internet-Angebot ... verstößt gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 JMStV, da es Kinder bzw. Jugendliche, hier das als ... bezeichnete Mädchen, in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellt. Die Tatbestandsmerkmale "unnatürliche, geschlechtsbetonte Körperhaltung" stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar, die der Auslegung bedürfen. Zwar erfordert der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, dass alle wesentlichen Fragen vom Parlament selbst entschieden werden (sog. Wesentlichkeitstheorie, BVerfGE 95, 267, 307).

Die Norm, die gegenüber einem Staatsbürger einen Eingriff ermöglicht, muss nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sein, so dass der Eingriff messbar und in gewissem Umfang vorhersehbar und berechenbar wird. Allerdings braucht der Gesetzgeber nicht jede einzelne Frage zu entscheiden; dass er sich eines unbestimmten Rechtsbegriffs bedient, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 3, 243).

Für die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe kommt es neben Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte entscheidend auch auf Sinn und Zweck der Regelung an. Sinn und Zweck ergeben sich hier unter anderem aus der ausführlichen Gesetzesbegründung zu dem mit § 4 Abs. 1  Satz 1 Nr. 9 JMStV gleichlautenden § 15 Abs. 2 Nr. 4 JuSchG, die auch in Teilen in die Begründung zum JMStV übernommen wurde (vgl. BayLT-Drs. 14/10246, S. 16). In der Begründung zum JuSchG heißt es unter anderem (BT-Drs. 14/9013, 23 f.):

„Es gibt zunehmend Medienangebote mit erotisch wirkenden Darstellungen von Kindern und Jugendlichen in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung im Grenzbereich zur Pornografie, die nach bisheriger Rechtsprechung jedoch nicht als pornografisch eingestuft werden können. Der Inhalt solcher Bilder richtet an Kinder und Jugendliche die Botschaft, für sich selbst in bestimmten Situationen eine Rolle als Anschauungsobjekt zu akzeptieren und auf die unbedingte Unverletzlichkeit der eigenen Menschenwürde zu verzichten. Die damit verbundene Verunsicherung der Minderjährigen über die Frage, was den Erwachsenen gestattet ist und welche Grenzüberschreitungen sie dulden müssen, beeinflusst ihr Selbstbestimmungsrecht. Ihre freie Willensbildung ist nicht nur beeinträchtigt, sondern in sexueller Hinsicht fehlgeleitet und damit gefährdet."

Die Landesmedienanstalten haben in den von ihnen gemeinsam verabschiedeten Jugendschutzrichtlinien die unbestimmten Rechtsbegriffe „unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung" weiter konkretisiert (siehe Ziffer 2.2 der Jugendschutzrichtlinie). Der KJM steht bei ihrer Entscheidung, ob ein Internet-Angebot gegen Bestimmungen des JMStV verstößt - hier also, ob das Internet-Angebot ... gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 JMStV verstößt - ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist.

Zwar gebietet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass die Gerichte die Verwaltungstätigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig überprüfen. Der Gesetzgeber kann jedoch der Verwaltung für bestimmte Fälle einen Beurteilungsspielraum einräumen und damit anordnen, dass sich die gerichtliche Nachprüfung auf die Einhaltung der rechtlichen Grenzen dieses Spielsraums zu beschränken habe. Ob das Gesetz eine solche Beurteilungsermächtigung enthält, ist nach Auslegung des jeweiligen Gesetzes zu ermitteln (BVerwGE 72, 195, 199).

Gesetzen kann unter anderem dann eine Beurteilungsermächtigung für die Verwaltung entnommen werden, wenn der zu treffenden Entscheidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften und das Gesetz für sie deshalb ein besonderes Verwaltungsorgan für zuständig erklärt, das weisungsfrei, mit besonderer fachlicher Legitimation und in einem besonderen Verfahren entscheidet; dies zumal dann, wenn es sich um ein Kollegialorgan handelt, das mögliche Auffassungsunterschiede bereits in sich zum Ausgleich bringt und die zu treffende Entscheidung damit zugleich versachlicht (BVerwGE 72, 195, 201).

Dies ist hier der Fall.

Die KJM wird im Verhältnis zur Landesmedienanstalt als für den Jugendschutz sachverständiges Gremium tätig.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß § 14 Abs. 2 JMStV dient die KJM der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung derer Jugendschutzaufgaben. Die Beschlüsse der KJM sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend und sie sind deren Entscheidungen zugrunde zu legen (§ 17 Abs. 1 Satz 5 JMStV). Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, dass gemäß § 16 Satz 1 JMStV die KJM "zuständig ist für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag". In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Antragsgegnerseite (siehe Klage- und Antragserwiderung, Ziffer II.) ist vor allem aufgrund der Einrichtung der KJM als sachverständiges Gremium dieser ein eigener Beurteilungsspielraum zuzuerkennen. Denn die konkretisierende Bestimmung des staatsvertraglich begründeten Jugendmedienschutzrechts erfordert heute die juristische  Expertise, darüber hinaus aber unabdingbar auch fachlich spezialisierten Sachverstand und eine je besondere fachliche Legitimation. Denn die gesetzlichen Vorgaben in § 14 JMStV erfordern juristischen Sachverstand, fachspezifischen Sachverstand und eine Kontinuität der Entscheidungsfindung durch eine angemessen lange Amtszeit (vgl. Klageerwiderung der Antragsgegnerin, Punkt II. m.w.N.).

Die gerichtlich nur beschränkt überprüfbare Entscheidung der KJM, zu deren Erfüllung die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Untersagungsverfügungen erlassen hat, sind nicht zu beanstanden. Liegt ein Beurteilungsspielraum vor, ist das Gericht nicht befugt, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Verwaltung zu setzen. Es hat lediglich zu überprüfen, ob sich die administrative Beurteilung in dem gezogenen rechtlichen Rahmen hält.

Als Maßstäbe für die gerichtliche Kontrolle können wegen bestehender Gemeinsamkeit zur Ermessensfehlerlehre die hierfür entwickelten Maßstäbe herangezogen werden, so etwa, ob die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind, ob die Behörde von einem richtigen Verständnis (Auslegung) des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, ob sie den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat, ob sie sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe gehalten hat, ob sie das Willkürverbot nicht verletzt hat und ob die Beurteilung so ausführlich begründet ist, dass dem Gericht die ihm obliegende Kontrolle möglich wird.

Die KJM hat im Hinblick auf das Internet-Angebot ... unstreitig den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt und bei ihrer Entscheidung die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten. Es ist auch nicht ersichtlich und nicht einmal vom Antragsteller selbst behauptet, dass die Antragsgegnerin bzw. die KJM sachfremde Erwägungen in ihre Entscheidungen hat einfließen lassen oder auf andere Art und Weise unverhältnismäßig oder willkürlich das Mindestmaß der Umsetzung relevanter Abwägungspositionen verfehlt habe. Die KJM hat sich bei ihrer Beurteilung auch insbesondere an der Jugendschutzrichtlinie orientiert, die die Begriffe der "unnatürlich geschlechtsbetonten Körperhaltung" in Ziffer 2.2., insbesondere 2.2.1. und 2.2.2. weiter konkretisiert.

So wurde ausführlich dargelegt, inwiefern die Fotoaufnahmen ... in unnatürlicher Körperhaltung darstellen, inwiefern aus den Darstellungen selbst und auch aus dem Gesamtkonzept ersichtlich ist, dass es sich um eine geschlechtsbetonte Darstellung von ... handelt und aus welchen Anhaltspunkten sich die Erfüllung des Tatbestandes der Minderjährigkeit von ... ergibt. Hier wurde auch insbesondere darauf hingewiesen, dass es auf das objektive Alter von ... nicht ankomme, sondern auf die bewusst inszenierte Minderjährigkeit, die sich zum einen daraus ergibt, dass die Angaben zu Gewicht, Kleider- und Schuhgröße sowie den Maßen von ... auf einen noch kindlichen Körper hinweisen und dass in verschiedenen Bildern immer wieder durch kindliche Accessoires gerade der Eindruck bezweckt werde, dass ... minderjährig sei.

Die Untersagungsverfügung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, da die Darstellung von Kindern oder Jugendlichen "in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 JMStV in jedem Fall verboten ist und zwar unabhängig davon, ob die Fotoaufnahmen auch minderjährigen oder nur erwachsenen Betrachtern zugänglich sind.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Untersagungsverfügung in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheids. Über die vom Antragsteller verbreiteten Internet-Angebote ... und ..., bzw. ... sind pornografische Inhalte abrufbar und zwar über vom Antragsteller bewusst gesetzte Links. Auch die Werbebanner weisen auf die pornografischen Inhalte hin. Dies ergibt sich eindeutig aus der von der Antragsgegnerin zusammen mit der Verwaltungsakte übermittelten CD-Rom. Da der Antragsteller ein Altersverifikationssystem für die Benutzung seiner Telemedien-Angebote nicht eingerichtet hat, sind diese gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV unzulässig.

Die Anordnung in Ziffer 5. ist auch verhältnismäßig, da sie geeignet ist, den durch den Antragsteller begangenen Rechtsverstoß endgültig zu beenden und sie ist auch erforderlich, da der Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung durch "jugendschutz.net" und durch das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2007 die Inhalte der beanstandeten Internet-Seiten weiterhin allgemein zugänglich macht, ohne durch Vorschaltung eines geeigneten Altersverifikationssystems sicherzustellen, dass diese Inhalte nur von Erwachsenen genutzt werden können.

Die aufgrund der mangelnden Erfolgsaussichten der erhobenen Klage gebotene Interessenabwägung ergibt, dass dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Untersagungsverfügungen der Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Antragstellers einzuräumen ist.

Der Jugendschutz ist eine Pflichtaufgabe von Verfassungsrang. Seiner raschen und effektiven Durchsetzung kommt daher besonders großes Gewicht zu.

Großes Gewicht ist auch dem Interesse der Allgemeinheit zuzumessen, dass die für eine Verletzung von Vorschriften des Jugendschutzes bzw. des JMStV-Verantwortlichen ihren Pflichten, jugendgefährdende Telemedien-Angebote zu unterlassen bzw. nicht allgemein zugänglich zu machen, zeitnah nachkommen bzw. die Erfüllung solcher Pflichten nicht ohne zureichenden Grund verzögern.

Die Aussetzung der Vollziehung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hätte demgegenüber zur Folge, dass die beanstandeten Internet-Seiten, für die der Antragsteller verantwortlich ist, bis zum rechtskräftigen Abschluss des eingeleiteten Gerichtsverfahrens allgemein zugänglich wären, was bei Inanspruchnahme mehrerer Instanzen einen längeren Zeitraum umfassen würde. Bei einer Gesamtschau ergibt sich daher zur Überzeugung des Gerichts im Ergebnis, dass die Interessen der Antragsgegnerin und der Allgemeinheit, insbesondere unter Berücksichtigung, dass hier der Schutz der Jugend als Schutzgut von überragender Bedeutung in Frage steht, die privaten Interessen des Antragstellers, die nur darin liegen, solange wie möglich finanzielle Vorteile aus der weiteren Nutzung der beanstandeten Internet-Seiten zu ziehen, bei weitem überwiegen. Damit ist die vom Antragsteller begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nach der zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage unter keinem rechtlichen oder sachlichen Gesichtspunkt geboten.

3. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat auch insoweit keinen Erfolg, als die aufschiebende Wirkung der Klage auch im Hinblick auf das angedrohte Zwangsgeld - siehe Ziffern 3 und 6 des angefochtenen Bescheids - nicht angeordnet wird. Bei der auch hier vorzunehmenden Interessenabwägung war wiederum maßgebend, dass sich die sofort vollziehbaren Verpflichtungen in Ziffern 2. und 5. des streitgegenständlichen Bescheids bei der anzustellenden summarischen Überprüfung als rechtmäßig und die Folgen des sofortigen Vollzugs für den Antragsteller als hinnehmbar darstellen.

Die Antragsgegnerin war für den Erlass der Zwangsgeldandrohungen nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG, Art. 3 BayVwVfG zuständig.

Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldandrohungen ist Art. 29, 31, 36 BayVwZVG.

Die Androhung der Zwangsgelder ist auch hinreichend bestimmt und lässt verschiedene Auslegungsmöglichkeiten nicht zu. Auch die Höhe der Zwangsgelder erscheint angemessen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert wurde unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an der Weiterverbreitung der beanstandeten Internet-Seiten mit 15.000,- EUR veranschlagt, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte dieses Wertes anzusetzen war.

(Unterschrift)