×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
sonstiges Recht
/
Pokerturniere: 15,- Euro pro Spielrunde kein Einsatz gemäß 284 StGB - AG Hamburg, Urteil vom 7.1.2009, 213-93/08 – 213 Ds/3301Js 288/07

Leitsätzliches

Bei einem Pokerturnier mit einem zu entrichtende Beitrag von 15,00 Euro pro Spielrunde fehlt an der für die Annahme eines Glückspiels erforderlichen Erbringungen eines Spieleinsatzes iSv. § 284 StGB.

vgl. hierzu unsere Beiträge "Flop, Turn, River - eine Nation im Pokerfieber" und " All-in vor dem OVG Münster".

AMTSGERICHT HAMBURG

URTEIL

Geschäfts-Nr.: 213-93/08
213 Ds / 3301 Js 288/07

Entscheidung vom 7. Januar 2009

In der Strafsache

1.
2.
3.

hat das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 213, in der Sitzung vom 7.1.2009, an welcher teilgenommen haben:

...

für Recht erkannt:

Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe:

Mit der Anklage vom 15.5.2008 wurde den Angeklagten eine unerlaubte Veranstaltung eines Glückspiels nach §§ 284  Abs. 1, 3 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB zur Last gelegt.

Die Angeklagten haben nach den in der Hauptversammlung aufgrund der Vernehmung der Zeugen [...] sowie der im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden getroffenen Feststellung gemeinsam bis zum 15.11.2007, ohne im Besitz einer Spielliezenz zu sein, als Geschäftsführer bzw. Direktoren des [...]Poker Club [...] in Hamburg für jeden zugängliche Pokerrunden veranstaltet, für die die Mitspieler einen Einsatz in Höhe von 15,00 Euro pro  Spielrunde einzuzahlen hatten, um sich für die Endrunde zu qualifizieren und um einen höherwertigen Sachpreis zu erlangen, wobei die Mitspieler die wiederholte Möglichkeit hatten, sich durch weitere Spielrunden, für die sie jeweils 15,00 Euro Startgeld zu entrichten hatten, für die Endrunde zu qualifizieren.

Bei dem von den Angeklagten angebotenen Pokerspiel handelt es sich nicht um ein Glückspiel im Sinne des § 284 StGB. Es fehlt an dem erforderlichen Einsatz. Glückspielen im Sinne der Vorschrift ist ein nach vorbestimmten Regeln verlaufendes Spielen um Gewinn oder Verlust, ein zumeist einfach strukturiertes Handeln, bei dem die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt, das seiner generellen Bestimmung nach auf die Erzielung eines geldwerten Gewinns ausgerichtet ist und in dessen Rahmen für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird. Zwar überwiegt auch bei der von den Angeklagten veranstalteten Pokervariante „Texas Hold´em“ bei Duchschnittspielern, auf die abzustellen ist, das Glücks- bzw. Zufallsmomente gegenüber dem Geschicklichkeitsanteil. Guten Spielern gelingt es grundsätzlich erst nach einer Vielzahl von Spielen, sich gegen schwächere Spieler duchzusetzen. Es fehlt jedoch an der für die Annahme eines Glückspiels erforderlichen Erbringungen eines Spieleinsatzes. Als solcher kann der von den Spielteilnehmern zu entrichtende Beitrag von 15,00 Euro pro Spielrunde nicht angesehen werden.

Es hat nicht festgestellt werden können, dass die von den Spielern zu zahlende Einsätze in Höhe von 15,00 Euro pro Spielrunde der Finanzierung der Preise dienten oder auch nur die Anzahl der Spiele Einfluß auf die Höhe der Preise hatte. Die bei dem Tages- oder Wochenfinale zu gewinnenden Sachpreise würden den Angeklagten durch Sponsoren zur Verfügung gestellt. Der Spieleinsatz war – unabhängig von der Frage des Gewinns des Tisches – in jedem Fall verloren. Er diente der Deckung der allgemeinen Kosten. Es fehlte damit der für die Annahme eines Glückspiels erforderlichen Zusammenhang zwischen Einsatz und Gewinn. Auch die Möglichkeit des Re-Buy kann das Vorliegen eines Einsatzes nicht  begründen. Es erhöhte sich damit weder die Gewinnchance noch die Gefahr des Verlustes. Sowohl der erste als auch der wiederholte Einsatz ist in jedem Fall verloren. Der verlorene erste Einsatz kannn insbesondere auch mit Hilfe eines weiteren Einsatzes nicht zurückgewonnen werden. Durch eine erneute Spielrunde erhöhte sich auch die Gewinnchance nicht. Sie liegt in jeder Spielrunde hinsichtlich des angenommenen Zwischenziels – der Teilnahme an dem Finale – bei neun Mitspielern bei 1/10.

Selbst wenn man abweichend und der bisherigen Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Landgerichts als Beschwerdegericht folgend objektiv ein Glückspiel und damit die gewerbsmäßige Veranstaltung eines solchen annehmen wollte, hätten die Angeklagten nicht schuldhaft gehandelt. Sie würden sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden haben. Die Angeklagten hatten offensichtlich die Absicht, durch den von ihnen mit großem persönlichen und finanziellen Einsatz ins Leben gerufenen Pokerclub langfristig auf legale Weise Gewinne zu erwirtschaften. Die Angeklagten haben den Kontakt zur Finanzbehörde gesucht, haben dort mitgeteilt, in welcher Weise die Spiele durchgeführt werden, und um Hinweise gebeten, was sie für Vorschriften einhalten müssen. Auch der Zeuge [...] hat sich beim Landeskriminalamt informiert. Sie erhielten von Rechtsanwalt [...]die Mitteilung, dass er nach rechtlicher Überprüfung überzeugt sei, die Turniere dürften in der praktizierten Form veranstaltet werden. Diesen Auskünften konnten die Angeklagten vertrauen. Dass sie das tatsächlich taten, folgt daraus, dass sie über ihre Internetpräsenz und über Werbefaltblätter offensiv nach außen aufgetreten sind. Dabei haben sie soweit ersichtlich in keiner Hinsicht einen falschen Eindruck vermittelt.

Das Gericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Ihre notwendigen Auslagen und die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse ( § 467 Abs. 1 StPO). 

(Unterschrift)