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Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Untersagungsverfügung nach neuem Glücksspielrecht - VG Hamburg, Beschluss vom 15.04.2008, Az.: 4 E 971/08

Leitsätzliches

Der Antragsteller hat auch nach den neuen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages und dem Hamburgischen Ausführungsgesetz keinen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Untersagung der Sprotwettenvermittlung bleibt bestehen. Die neuen Bestimmungen sind mit dem Verfassungsrecht vereinbar, da insbesondere das Sportwerttenmonopol durch hinrechenden Gründe - der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht - gerechtfertigt ist.

VERWALTUNGSGERICHTGERICHT HAMBURG

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 4 E 971/08

Entscheidung vom 15. April 2008

In der Verwaltungsrechtssache



gegen



hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 4, am 15. April 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. ...,
die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. ...,
die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. ...,

beschlossen,

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO wird abgelehnt.

2. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.


Gründe:

Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, unter Änderung des Beschlusses der Kammer vom 14.11.2006 (4 E 3801/06) die aufschiebende Wirkung der Klage (4 K 1845/07) gegen die Untersagungsverfügung vom 19.10.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 19.04.2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag ist zulässig, weil der Antragsteller veränderte Umstände vorträgt, aus denen sich die Möglichkeit einer Änderung der früheren Entscheidung ergibt (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Stand: September 2007, § 80 Rn. 386), indem er sich auf eine Änderung der Rechtslage durch Inkrafttreten des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag — GIüStV —) zum 01.01.2008 beruft (vgl. Schoch, a.a.O. Rn. 388), dem die Antragsgegnerin durch Art 1 § 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielwesens vom 14.12.2007 (HmbGVBI. S. 441) zugestimmt hat.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet, weil dieser veränderte Umstand im Ergebnis nicht zu einer von der Kammerentscheidung vom 14.11.2006 abweichenden Beurteilung führt (vgl. Schoch, a.a.O. Rn. 387). Es bleibt auch nach der derzeitigen Rechtslage dabei, dass vorläufiger Rechtsschutz nicht hergestellt wird. Die Kammer sieht die Erfolgsaussichten der Klage (4 K 1845/07) gegen die angegriffenen Bescheide auch nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielrechts als gering an (1.) und betrachtet auch im Übrigen das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Sportwettenmonopols als überwiegend (2.).

1. Die angegriffenen Bescheide dürften rechtmäßig sein, und zwar nach einfachem nationalen Recht (a), Verfassungsrecht (b) und Gemeinschaftsrecht (c).

a) Die Untersagung der Sportwettenvermittlung durch den Antragsteller dürfte nach einfachem nationalen Recht rechtmäßig sein.

Maßgeblich für die Beurteilung ist, da es sich bei der Untersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage (VGH Baden-Württemberg, Beseht. v. 28.032007 —6 S 1972/06 —; OVG Nordrhein-Westfalen, Beseht. v. 18.04.2007, — 4 B 1246/06 —, HmbOVG, Beseht. v. 25.03.2008, — 4 Bs 5/08 —, vgl. auch BVerfG, Beseht. v. 22.11.2007, — 1 BvR 2218/06 in juris Rn. 38). Mithin ist die Rechtmäßigkeit der durch Widerspruchsbescheid vom 19.04.2007 bestätigten Verfügung vom 19.10.2006 an den seit dem 01.01.2008 geltenden Vorschriften des in Hamburg durch Zustimmungsgesetz geltenden Glücksspielstaatsvertrages sowie dem Hamburgischen Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetz — HmbGlüStVAG — (HmbGVBI. S. 441) zu messen.

Der Glücksspielstaatsvertrag ermächtigt, wie aus Sicht der Kammer bereits zuvor § 12 Abs. 1 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland (VG Hamburg, Beseht. v. 29.06.2006, — 4 E 1130/06 —; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beseht. v. 28.03.2007, — 6 S 1972/06 —; OVG Rheinland-Pfalz, Beseht. v. 02.05.2007, — 6 B 10118/07 —; vgl. auch Bü-Drs. 18/7229 S. 19 zu § 9 GlüStV; LottStV in HmbGVBI. 2004 S. 224), unter Beibehaltung des Sportwettenmonopols (§ 10 GlüStV) zum Einschreiten gegen unerlaubtes Glückspiel, und zwar in § 9 Abs. 1 GlüStV. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder aufgrund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen In § 9 Abs. 1 Satz 3 GIOStV folgt ein nicht abgeschlossener Maßnahmenkatalog, wobei nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagt werden können. Die Untersagung der Werbung erfolgt i.V.m. § 5 Abs. 4 GIüStV, wonach Werbung für unerlaubte Glücksspiele verboten ist.

Der Umstand, dass § 9 GlüStV nicht wie § 4 Abs. 4 GlüStV gemäß § 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABI. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20.07.1998 (ABI. EG Nr. L 217 S. 18) notifiziert worden ist führt nicht zu dessen Unanwendbarkeit Eine fehlende Notifizierung führt nur dann zur Unanwendbarkeit der nationalen Vorschrift, wenn ihretwegen eine Mitteilungspflicht bestanden hat (vgl. EuGH, Urt. v. 08.09.2005, — C - 303/04 —, Lidi Italia Srl./. Comune di Stradella). Das ist bei § 9 GlüStV nicht der Fall, weil es sich bei dieser Vorschrift nicht um eine „technische Vorschrift° Art. 8 Abs. 1, 1. Unterabsatz der o.g. Richtlinie handelt (vgl. Art. 1 Nr. 11 und Nr. 2 der o.g. Richtlinie in der durch die Richtlinie 98/48/EG geänderten Fassung einschließlich deren Anhang V, insbesondere wegen des Nichtvorliegens eines „Verbotes und eines „Dienstes" i.S.v. Art. 1 Nr. 11). Offenbleiben, da für die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung nicht entscheidungsrelevant, kann die Frage, ob die fehlende Notifizierung einzelner Vorschriften des Hamburgischen Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetzes wie etwa die Bestimmung von Ordnungswidrigkeiten einschließlich Bußgeldregelung in § 16 HmbGIüStVAG oder die Zustimmung zu § 4 Abs. 4 GlüStV zur Unanwendbarkeit dieser Vorschriften führt.

Die Untersagungsverfügung ist nicht bereits deshalb formell rechtswidrig, weil die angegriffenen Bescheide allein auf die vor dem 01.01.2008 geltende Rechtslage gestützt und nur gemäß dieser Rechtslage I. S. v. § 39 VwVfG begründet sind. Insbesondere kann aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22 11 2007 (1 BvR 2218/06) nicht abgeleitet werden, dass die hiesige Verfügung deshalb notwendigerweise rechtswidrig und das Berufen auf die neue Rechtslage unzulässig sei. Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung die dortige ordnungsrechtliche Verfügung für unveränderbar rechtswidrig gehalten, weil sie allein auf einen Verstoß gegen eine Bestimmung gestützt war, deren Verfassungswidrigkeit im Nachhinein festgestellt wurde, wobei maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage dort einzelfallbedingt die Zeit vor der Feststellung der Verfassungswidrigkeit war. Schon angesichts des im vorliegenden Verfahren maßgeblichen anderen Beurteilungszeitpunkts kann die dortige Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts nicht auf das vorliegende Verfahren übertragen werden. Hat sich vielmehr die für die Entscheidung maßgebliche Rechtslage — wie vorliegend — nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens geändert, kann sich die Behörde sehr wohl auf die neue Rechtslage berufen (Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Aufl. 2007, § 113 Rn. 63), was die Antragsgegnerin mit ihrem Schriftsatz vom 03.03.2008 im Parallelverfahren 4 E 310/08, auf den die Antragsgegnerin im vorwiegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 15.04.2008 verweist auch getan hat Dementsprechend erscheint auch unschädlich, dass durch Abs. 1 der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Anordnung über Zuständigkeiten im Glückspiel- und Spielbankenwesen vom 18.12.2007 (Amtl. Anz. S. 3252) in Erfüllung von § 9 Abs. 6 GlüStV als zuständige Behörde im Sinne des Glückspielstaatsvertrages sowie des Hamburgischen Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetzes die Behörde für Inneres bestimmt worden und insoweit innerhalb der Antragsgegnerin ein Zuständigkeitswechsel eingetreten ist.

Die materiellen Voraussetzungen von § 9 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV sind erfüllt. Indem der Antragsteller eine Annahmestelle für die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten an einen im Ausland befindlichen Wettanbieter betreibt, vermittelt er ein unerlaubtes Glücksspiel i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 3 GIüStV: Entsprechend hatte die Kammer bereits zu der Vorgängenorm § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LottStV in ähnlich gelagerten Fällen entschieden (vgl. z. B. VG Hamburg, Beseht v. 29.06.2006, — 4 E 1130/06 —), wobei nunmehr in § 3 Abs. 1 Satz 3 GIüStV ausdrücklich geregelt ist, dass die Sportwetten der hier angebotenen Art — Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses — zu den Glücksspielen gehören.(vgl. auch Bü-Drs. 18/7229 S. 16) und auch das Vermitteln ausdrücklich in die Ermächtigungsgrundlage aufgenommen worden ist. Nach § 3 Abs. 4 GlüStV wird ein Glücksspiel dort veranstaltet und vermittelt, wo dem Spieler die. Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird, mithin in den Betriebsräumlichkeiten des Antragstellers. Dass das Glücksspiel aufgrund des Sportwettenmonopols unerlaubt ist, folgt nunmehr aus § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 5 GIüStV, § 3 Abs. 1, § 4 HmbGlüStVAG. Dass der im Ausland ansässige Wettanbieter von dort gegebenenfalls lizenziert ist, ertaubt es ihm nicht, in Hamburg Sportwetten zu veranstalten (vgl. HmbOVG, Beseht v. 13.06.2007 —1 Bs 133/07 —).

Die Antragsgegnerin hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 19.04.2007 Ermessen ausgeübt, wie in § 9 Abs. 1 GlüStV gefordert, und sie hat unter Einbeziehung der neuen Rechtslage ausdrücklich darauf Bezug genommen (o. g. Schriftsatz vom 03.03.2008 speziell 5 24). Die neue Rechtslage bietet zwar technisch eine andere Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung. Dem Wesen nach werden mit der neuen Norm jedoch die gleichen Ziele verfolgt und inhaltlich erfasst wie nach der bisherigen Rechtslage. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin sich auf die Ermessensentscheidung der bisher zuständigen Finanzbehörde beruft und nicht eine neue Untersagungsverfügung mit erneuter eigener Ermessensausübung durch die nunmehr zuständige Innenbehörde erlässt Ermessensfehler sind nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Denn zum einen erweisen sich die angestellten Erwägungen als mit der seit dem 01.01.2008 geltenden Rechtslage vereinbar, und im Übrigen sind keine Anhaltspunkte für eine infolge des Zuständigkeitswechsels eingetretenen Änderung der Ermessenspraxis vorgetragen worden oder sonst erkennbar.

b) Die Untersagung der Sportwettenvermittlung dürfte auch mit dem Verfassungsrecht vereinbar sein.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28.03.2006 (1 BVR 1054/01, in juris) für die Verfassungsgemäßheit des Sportwettenmonopols und insbesondere dessen Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf freie Berufswahl aus Art 12 Abs. 1 GG gefordert, dass es erstens aufgrund einer kompetenzgemäß erlassenen gesetzlichen Regelung beruht, zweitens durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und drittens dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (Rn. 94 in juris). Diesen Vorgaben dürfte das gegenwärtige Sportwettenmonopol in Hamburg genügen.

Das Land Hamburg hat gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz für das Gesetz zur Neuregelung des Glücksspielwesens vom 14. Dezember 2007 (HmbGVBI. S. 441), weil der Bund von seiner möglichen Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) insoweit jedenfalls keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfG, Urt v. 28.03.2006, in juris Rn. 96).

Das Sportwettenmonopol dürfte durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht als überragend wichtiges und damit für den Eingriff in die Berufswahlfreiheit hinreichendes Gemeinwohlziel anerkannt (in juris Rn. 98), weil Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann (Rn. 99). Der Gesetzgeber darf bei Sportwetten mit festen Gewinnquoten aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstandes mit einem nicht unerheblichen Suchtpotential rechnen und dies mit dem Ziel der Abwehr einer höchstwahrscheinlichen Gefahr zum Anlass für Prävention nehmen (Rn. 102). Ebendies hat der Gesetzgeber mit dem Glücksspielstaatsvertrag und dem entsprechenden Zustimmungsgesetz getan. Nach der Zielbestimmung in § 1 Nr. 1 GIüStV ist Ziel des Staatsvertrages, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Auch die übrigen in der Zielbestimmung des § 1 GlüStV genannten Ziele, wie die Begrenzung des Glückspielangebots, der Jugend- und Spielerschutz sowie die Abwehr von Gefahren aus mit dem Wetten verbundener Folge- und Begleitkriminalität sind vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als legitime Gemeinwohlziele anerkannt worden (Rn. 102,-103, 105). Die in § 1 GlüStV aufgenommenen Zielbestimmungen sind der Maßstab, an dem sich die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages materiell orientieren (Einrichtung eines Sportwettenmonopols § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1, 2, 5 GlüStV, Begrenzung der Annahmestellen und sonstige Vertriebsbeschränkungen § 4 Abs. 3, § 21 Abs. 2 GlüStV, Verbot von Glücksspielen im Internet § 4 Abs. 4 GlüStV, Restriktion der Werbung <§ 5 GlüStV, spezielle Spielerschutzbestimmungen <§ 6, § 7, § 8, § 20, § 23 GlüStV, spezielle Jugend- und Minderjährigenschutzbestimmungen <§ 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 Salz 2, 3, § 7 Abs. 1, § 25 Abs. 6 Nr. 1 GlüStV). Das Hamburgische Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetz enthält in § 9 bis § 12 und § 17 Abs. 3 Satz 1 weitere Vorschriften zur Suchtprävention und Suchthilfe, zur Suchterforschung, zum Spielerschutz sowie zum Jugendschutz.

Der Umstand, dass die Antragsgegnerin fiskalische Interessen an der Beibehaltung des Sportwettenmonopols hat (vgl. § 10 Abs. 4 GlüStV), dürfte der Verfassungsmäßigkeit desselben nicht entgegenstehen. Sofern das Abschöpfen von Mitteln Konsequenz bzw. Nebenfolge aus einem öffentlichen Monopolsystem und nicht der eigentliche Grund für die Monopolpolitik bzw. selbstständiges Ziel ist, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerechtfertigt (Rn. 109, 144). Die Kammer geht angesichts der von dem Schutzgedanken dominierten Regelungen in Glücksspielstaatsvertrag einschließlich § 9 Abs. 6 GlüStV (Trennung von Glücksspielaufsicht und Finanzbehörde) und Hamburgischem Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetz sowie dem Hamburgischen Gesetzgeberwillen (Bö-Drs. 18/7229 S. 2) davon aus, dass sich die fiskalischen Interessen der Antragsgegnerin verfassungsrechtlich im zulässigen Rahmen halten.

Das staatliche Sportwettenmonopol dürfte auch verhältnismäßig sein. Es stellt ein geeignetes Mittel zur Erreichung der o.g. legitimen Gemeinwohlziele dar (vgl. BVerfG a. a. 0. Rn. 111 bis 114). und ist auch erforderlich (Rn. 115 bis 118). Das Sportwettenmonopol dürfte nach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglicher aber hinreichender summarischer Prüfung der Sachlage auch verhältnismäßig im engeren Sinne sein, mithin einen angemessenen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen. Das Bundesverfassungsgericht hat hierfür folgende Kriterien aufgestellt: Das Sportwettenmonopol muss in seiner konkreten Ausgestaltung der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten dienen (Rn. 119). Das Sportwettenangebot muss konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet sein. Es bedarf sowohl entsprechender materieller Regelungen und struktureller Sicherungen im Gesetz (Rn. 120) als auch einer entsprechenden tatsächlichen Ausgestaltung des Wettmonopols (Rn. 126). Das Bundesverfassungsgericht fordert eine aktive Prävention (Rn. 126), die Einschaltung einer neutralen Kontrollinstanz, die dafür sorgt, dass die fiskalischen Interessen hinter das Ziel der Erreichung der Schutzzwecke des Gesetzes zurücktreten — insbesondere darf die inhaltliche Ausgestaltung des Wettangebots nicht dem Finanzministerium obliegen (Rn. 128, 154) —, die Verhinderung ausschließlich am Ziel expansiver Vermarktung orientierter Werbung (Rn. 130) und die Beschränkung der Werbung auf Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Wetten (Rn. 151), des Weiteren die Ausrichtung des Vertriebs und der Präsentation des Wettangebots an eher Bekämpfung von Spielsucht und problematischem Spielverhalten (Rn. 134 bis 141) und insbesondere Jugendschutz (Rn. 153), die Regelung inhaltlicher Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten sowie Vorgaben zur Beschränkung ihrer Vermarktung (Rn. 150), eine Selbstsperre und schließlich Maßnahmen zur Abwehr von Suchtgefahren, die über das bloße Bereithalten von Informationsmaterial hinausgehen (Rn. 152). All diesen Forderungen hat der Glücksspielstaatsvertrag mit seinen oben aufgeführten Regelungen. hinreichend Rechnung getragen (in diesem Sinne auch HmbOVG, Besohl. v. 25.03.2008, — 4 Bs 5/08 —).

Die Antragsgegnerin ist der die Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer neutralen Kontrollinstanz erfüllenden Regelung in § 9 Abs. 6 GlüStV nachgekommen durch die Anordnung über Zuständigkeiten im Glücksspiel- und Spielbankenwesen vom 18.12.2007 (Amtl. Anz. S. 3252), mit der die Behörde für Inneres als zuständig bestimmt worden ist.

Zu § 10 Abs. 3 GlüStV, wonach die Länder die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV zu begrenzen haben, bestimmt § 5 Abs. 4 HmbGIüStVAG, dass Anzahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen an den Zielen des § 1 GlüStV auszurichten sind. In § 15 Nr. 2 HmbGlüStVAG wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die Festlegung der Anzahl und des Einzugsgebiets der Annahmestellen. Soweit das Bundesverfassungsgericht für die Verfassungsgemäßheit des staatlichen Sportwettenmonopols außer der gesetzlichen Neuregelung auch die tatsächliche Ausgestaltung des Wettmonopols entsprechend dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht gefordert hat, ist festzuhalten, dass sich die Antragsgegnerin nach dem nunmehr gültigen Sportwettenrecht ohne weitere Übergangsfrist zu richten hat Da die Kammer einerseits im vorliegenden, einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zur vollständigen Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts bezüglich des Standes der Umsetzung der staatsvertraglichen Vorgaben verpflichtet ist, und andererseits angesichts der bisher bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Umsetzung der bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben (vgl. HmbOVG, Beschl v. 09.03.2007 — 1 Bs 350/06 —) anzunehmen ist, dass die tatsächliche Ausgestaltung des Wettmonopols jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache verfassungsgemäß sein wird, wäre es für den Ausgang dieses Verfahrens nicht entscheidungsrelevant, wenn die Umsetzung der staatsvertraglichen Vorgaben noch nicht in Gänze erfolgt ist. Eindeutige Verstöße gegen das neue Sportwettenrecht sind derzeit jedenfalls nicht offensichtlich. Dass der Vertrieb von Sportwetten über Lotto-Annahmestellen erfolgt, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht für grundsätzlich bedenklich gehalten worden. Auch drängt sich derzeit nicht auf, dass eine Reduzierung der Annahmestellen angezeigt ist Bemerkenswert in diesem Zusammenhang erscheint der Umstand, dass die EU- Kommission in ihrem Aufforderungsschreiben vom 31.01.2008 im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866 (ZfWG 2008, a 32 39, 40) Bedenken bezüglich einer Reduzierung der Annahmestellen angemeldet hat.

c) Hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlichen Beurteilung der Untersagungsverfügung ist seit dem Beschluss der Kammer vom 14.11.2006 (4 E 3801/06) keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO eingetreten. Die sich stellenden gemeinschaftsrechtlichen Probleme bleiben auch nach Inkrafttreten des neuen nationalen Glücksspielrechts vorhanden und sind von der bisherigen Rechtsprechung der Hamburgischen Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Weise beurteilt worden, dass sie nicht zu einer Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels führen. Das oben erwähnte Aufforderungsschreiben der EU-Kommission verändert die Rechtslage nicht. Im Übrigen hat auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung zum Sportwettenrecht mit ausführlicher Begründung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erkannt, dass nicht festzustellen sei, dass das Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten deshalb als erlaubt zu betrachten sei, weil das staatliche Sportwettenmonopol in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung gemeinschaftswidrig ist (Beschl. v. 25.03.2008, a.a.O.).

d) Die nunmehr festgesetzte Höhe des Zwangsgeldes von 15.000 € hält sich im Rahmen des § 20 Abs. 2 HmbVwVG, der einen Höchstbetrag von 25.000 € vorsieht.

2. Die Kammer hat keinen Anlass, hinsichtlich der weiteren Interessenabwägung von ihrer bisherigen Rechtsprechung abzurücken. Aus der Regelung des § 9 Abs. 2 GlüStV, wonach Widerspruch und Klage gegen Anordnung nach Abs. 1 keine aufschiebende Wirkung haben, ist im Gegenteil zu entnehmen, dass nunmehr auch der Gesetzgeber das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung dem privaten Interesse des Wettveranstalters bzw. – vermittlers an deren Suspendierung als grundsätzlich überwiegend ansieht.

II.
Der Antragssteller trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr 2 GKG, (1/2 von 15.000 €, siehe Nr. 54.2.1 i.V.m. 1.5 des Streitwertkataloges).

(Unterschriften)