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"VZ"-Domains sind durch das Markenrecht geschützt - LG Hamburg, Urteil vom 02.10.2008, Az.: 312 O 464/08

Leitsätzliches

Die Betreiber einer Onlineplattform zu Aktien und Fonds dürfen das Zeichen "Börsevz" in verschiedenen Schreibweisen nicht zur Kennzeichnung ihres im Internet betriebenen Netzwerks und damit markenmäßig nutzen. Bei den bei Zeichen studiVZ, schülerVZ bzw. meinVZ handelt es sich nicht um rein beschreibende Bezeichnungen. Es besteht Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens. Der Zeichenbestandteil VZ ist geeignet, vom Verkehr als Stamm einer Zeichenserie angesehen zu werden.

LANDGERICHT HAMBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 312 O 464/08

Entscheidung vom 2. Oktober 2008

In dem Rechtsstreit

StudiVZ Ltd.,

- Kläger -

gegen

...

- Beklagte -

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12, für Recht:

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 07.08.2008 wird mit der berichtigenden Maßgabe bestätigt, dass der Antragsgegnerin insbesondere die Zeichengestaltung

(Logo BoerseVZ)

verboten ist.

Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.


Tatbestand:

Die Antragstellerin betreibt seit Oktober 2005 Internet-Netzwerke, mit denen sie sich vornehmlich an den Verkehrskreis der 14 bis 29-Jährigen wendet.

Zunächst richtete sie unter der Bezeichnung studiVZ eine Internetplattform (studivz.net) ein, die es den angesprochenen Studierenden erlaubt, als angemeldete Nutzer untereinander zu kommunizieren. Im Februar 2007 gründete sie unter schuelervz.net das Netzwerk schülerVZ, im Februar 2008 wurde das Netzwerk meinVZ (meinvz.net) eingerichtet.

Über die Netzwerke können andere Nutzer gefunden und kontaktiert werden. Die Mitglieder können sich auch zu Gruppen zusammenschließen, um z. B. zu bestimmten Themen online zu diskutieren. Verschiedene der Diskussionsgruppen haben sich Bezeichnungen gegeben, die ein Interesse benennen und dem der Zusatz „VZ" angehängt ist, wie z.B. die Gruppen „ZiviVZ", „KollegenVZ", „MusiVZ", „FußbalIVZ" oder „IndiaVZ". Diese Gruppen sind in den Netzwerken der Antragstellerin unter den entsprechenden Bezeichnungen auffindbar.

Nachdem die Antragstellerin im Oktober 2005 von vier Studenten gegründet wurde, hat sie inzwischen über 130 Mitarbeiter. StudiVZ hatte im Juli 2008 über 5,6 Millionen Mitglieder, diese Zahl wächst täglich um ca. 5.500 Mitglieder, von denen sich ca. 44 % täglich in das Netzwerk einloggen. Im November 2007 erfolgten knapp 4,5 Milliarden Seitenaufrufe.

Das Netzwerk schülerVZ hatte im Juli 2008 über 3,9 Millionen Mitglieder; wobei der Bestand täglich im Durchschnitt um etwa 6.500 anwächst. Ca. 53 % der registrierten Mitglieder loggen sich täglich bei schülerVZ ein.

Das Netzwerk meinVZ, das sich an ehemalige und Nicht-Studenten richtet, hatte im Juli 2008 über eine Million Mitglieder, wobei der Bestand täglich um zumindest 5.000 neue Nutzer anwächst. Aktuell loggen sich täglich etwa 45,4 % der Nutzer in dieses Netzwerk ein.

Die Antragstellerin ist Inhaberin der beim Deutschen Marken- und Patentamt (DMPA) eingetragenen Marken „StudiVZ" (Reg.-Nr. DE 306 31 583) mit Priorität vom 16.05.2006 sowie „schülerVZ" (Reg.-Nr. DE 306 54 868), „schuelerVZ" (Reg.-Nr. DE 30654867) und „alumniVZ" (Reg.-Nr. DE 30654869) jeweils mit Priorität vom 04.09.2006, die u.a. für die Klasse 38 und dort für „TELEKOMMUNIKATION, INSBESONDERE DIE BEREITSTELLUNG VON INTERAKTIVEN UND ELEKTRONISCHEN PLATTFORMEN ZUR KOMMUNIKATION UND ZUM AUSTAUSCH VON DATEN UND INFORMATIONEN ALLER ART, INSBESONDERE KONTAKTINFORMATIONEN; KOMMUNIKATION ÜBER DAS INTERNET UND SONSTIGE ELEKTRONISCHE MEDIEN" geschützt sind.

Darüber hinaus sind für die Antragstellerin Wort/Bild-Marken mit den Wortbestandteilen studiVZ (Reg.-Nr. EU 005818604) mit Priorität vom 26.03.2007, schülerVZ (Reg.- Nr. DE 30719982.7) mit Priorität vom 22.03.2007 und meinVZ (Reg.-Nr. DE 30200 8005619.3) mit Priorität vom 01.02.2008 durch Eintragung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bzw. beim DPMA geschützt. Wegen der Gestaltung der Marken wird auf die Anlage AG 6 Bezug genommen.

Außerdem hält die Antragstellerin die Domains „studiVZ.de", „schuelervz.de", „schülervz.de", „alumnivz.de" und „meinvz.de" registriert.

Die Antragsgegnerin betreibt unter dem Namen BÖRSEVZ ein Informationsportal über Aktien und Depotzusammenstellungen, welches im Internet abgerufen werden kann. Registrierten Mitgliedern gibt das Portal die Möglichkeit, sich über Aktien zu informieren, Musterdepots zusammenzustellen und zu veröffentlichen, Meinungen zu Aktien auszutauschen und mit anderen Mitgliedern zu kommunizieren.

Am 04.07.2008 erwarb die Antragsgegnerin vom früheren Rechteinhaber die Wort-/Bildmarken mit dem Wortbestandteil „BOERSEVZ" (Reg.-Nr. DE 302008013529.8) und „BÖRSEVZ" (Reg.-Nr. DE 302008013527.1). Die ursprünglichen Anmeldungen erfolgten am 29.02.2008, wobei es jeweils am 05.06.2008 zur Eintragung kam. Die Marken sind für die Waren/Dienstleistungsklassen 9, 35, 36, 37, 38, 41 und 42 geschützt, wobei unter der Klasse 38 geschützt sind: „TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN; VERMIETUNG VON ZUGRIFFSZEITEN AUF DATENBANKEN UND COMPUTERNETZWERKE; DATENFERNÜBERTRAGUNG; BEREITSTELLUNG DES ZUGRIFFS AUF DATENBANKEN IM INTERNET". Die Veröffentlichung der Marken erfolgte am 11.07.2008.

Außerdem ist für die Antragsgegnerin die Domain boersevz.de registriert.

Die Antragstellerin ging in letzter Zeit bereits gegen andere Betreiber von Internetnetzwerken mit dem Zeichenbestandteil VZ im Wege von einstweiligen Verfügungsverfahren vor. Durch das Landgericht Köln wurden auf diesem Weg die Bezeichnungen „fussballerVZ" (Az. 33 0 398/07), „PokerVZ" (Az. 31 0 47/08), „BewerberVZ" (Az. 31 0 76/08 bzw. 84 0 33/08), „RotlichtVZ" (Az. 31 0 185/08), „MatheVZ", (Az. 31 0 299/08) und „tunivz" (Az. 33 0 215/08) verboten, das Landgericht Hamburg verbot neben weiteren Bezeichnungen den Netzwerknamen „DogVZ" (Az. 312 0 262/08).

Die Antragstellerin wurde auf das Internetangebot der Antragsgegnerin und deren Marken erstmalig Anfang Juli 2008 im Rahmen einer von ihr bei ihren Verfahrensbevollmächtigten in Auftrag gegebenen Markenrecherche aufmerksam.
Unter dem 24.07.2008 mahnte sie die Antragsgegnerin ab.

Mit Schreiben vom 01.08.2008 teilten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, die geforderte Unterlassungserklärung werde nicht abgegeben. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragsgegnerin bereits am 31.07.2008 beim Landgericht Nürnberg-Fürth zum Aktenzeichen 3 0 6512/08 negative Feststellungsklage erhoben mit dem Antrag, die Rechtmäßigkeit der Nutzung ihrer Marke festzustellen.

Die Antragstellerin hat am 05.08.2008 vor der Kammer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, sie könne insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Bekanntheitsschutzes nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5, 15 Abs. 3, Abs. 4 MarkenG von der Antragsgegnerin verlangen, das Zeichen BörseVZ — in allen seinen Schreibweisen — nicht für das von ihr betriebene Internetnetzwerk zu nutzen, da dadurch sowohl ihre Rechte an ihren Marken als auch an ihrem Unternehmenskennzeichen und ihren bekannten Werktiteln verletzt würden. Darüber hinaus bestehe auch eine Verwechslungsgefahr i.S.d. §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG. Außerdem handele die Antragsgegnerin wettbewerbswidrig i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 9 b UWG und §§ 3, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 UWG.

Die Antragstellerin hat behauptet, das Angebot der Antragsgegnerin wende sich auch an die von ihr angesprochenen Verkehrskreise, zu denen insbesondere jüngere, aktive Internetnutzer gehören. Das Thema „Börse, Wertpapiere und Finanzen" spiele in dieser Zielgruppe eine große Rolle, was schon dadurch belegt werde, dass die Suche nach User-Gruppen zu den Begriffen „Börse", „Aktien", „Wertpapiere" und ,Börsianer" im Network studiVZ eine Vielzahl von Treffern anzeige und im studiVZ sogar eine Gruppe mit der Bezeichnung „BörseVZ" bestehe (vgl. Anlage B&B 23).

Die Ähnlichkeit der streitgegenständlichen Zeichen beruhe darauf, dass sich die Antragsgegnerin mit ihren Zeichen in ihre Zeichenserie einreihe, die dem Zeichenbildungsprinzip „Interesse/Interessengruppe + Stammbestandteil" — hier: „VZ" — folge. Es sei gerade der unterscheidungskräftige Stammbestandteil „VZ", der beim Verkehr die Assoziation einer Verbindung mit ihr auslöse. Das Kürzel „VZ" sei als Abkürzung für „Verzeichnis" weder lexikalisch nachweisbar noch üblich.

Durch die Benutzung ihrer Zeichen beute die Antragsgegnerin die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung aus, die ihrem Zeichen im Verkehr zukomme und beeinträchtige diese.

Die Kammer hat der Antragsgegnerin mit einstweiliger Verfügung vom 07.08.2008, unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten,
„im geschäftlichen Verkehr die Zeichen

„BörseVZ" und/oder „BörseVz" und/oder

„BÖRSEVZ" und/oder

„boerseVZ"

im Zusammenhang mit einem Online-Netzwerk zur Vermittlung von Kontakten zwischen Geldanlegern, Börsianern/Börsenfreunden und Interessierten am Thema „Börse" und/oder einer Informationsplattform zum Thema Wertpapiere, Aktien und Geldanlage zu benutzen und/oder benutzen zu lassen; insbesondere, wenn das Zeichen wie folgt gestaltet ist

(Abbildung Logo BoerseVZ)

und/oder

als Bestandteil des Domainnamens „boersevz.de"."


Gegen die Entscheidung hat die Antragsgegnerin am 25.08.2008 Widerspruch eingelegt.

Sie vertritt die Auffassung, das Landgericht Hamburg sei nach der Erhebung der negativen Feststellungsklage vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth am 31.07.2008 für den Erlass der einstweiligen Verfügung gemäß § 937 Abs. 1 ZPO nicht zuständig gewesen.

Darüber hinaus habe die Antragstellerin auch keinen marken- oder kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen sie, da zwischen den streitgegenständlichen Zeichen weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Verwechslungsgefahr bestehe.

Insbesondere bestehe keine unmittelbare Zeichenähnlichkeit, weil die kollidierenden Zeichen „StudiVZ" und „BörseVZ" allein im angehängten Bestandteil „VZ" übereinstimmten.

Das Kürzel „VZ" könne eine Zeichenähnlichkeit auch nicht durch die „Prägung" des Gesamtzeichens herbeiführen, denn es sei laut Duden (vgl. Anlage B&B 26) nur eine glatt beschreibende und überdies übliche Abkürzung für das Wort „Verzeichnis" und darum an sich nicht eintragungsfähig. Dass das Wort Verzeichnis auch mit „Verz." abgekürzt werde, stehe dem nicht entgegen; die Abkürzung „Verz." sei wesentlich schlechter auszusprechen. Ebenfalls unerheblich sei, dass nach der Eintragung im Duden die Abkürzung „Vz." verwandt werde; in der Internetdomainnamensverwaltung kenne man keine Groß- und Kleinschreibung und ein Punkt sei zur Kennzeichnung nicht zugelassen.

Da die Marke studiVZ damit im Grunde glatt beschreibend für ein Studentenverzeichnis sei, sei die Kennzeichnungskraft der Zeichen der Antragstellerin ohnehin allenfalls als gering zu bezeichnen.

Darüber hinaus liege auch keine Dienstleistungsähnlichkeit vor. Dazu behauptet die Antragsgegnerin, die angesprochenen Zielgruppen seien weit voneinander entfernt. Während die Antragstellerin mit ihren Angeboten an 14 bis 29-jährige herantrete, spreche sie gezielt „Börsianer" und Aktionäre und damit eine Zielgruppe an, deren Mitglieder regelmäßig über 30 Jahre alt seien. Nach einer Infratest-Umfrage, die im Jahr 2008 im Auftrag des Deutschen Aktieninstituts durchgeführt wurde, besäßen lediglich 0,4 % der 14 bis 19-jährigen und 2,6 % der 20 bis 29-jährigen Aktien. In absoluten Zahlen gerechnet gehörten von den über 4 Millionen Aktionären in Deutschland lediglich 232.000 der Altersgruppe 14 bis 29 Jahre an.

Die Antragsgegnerin vertritt darüber hinaus die Meinung, es bestehe auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens.

Es fehle der Antragstellerin bereits an der Grundvoraussetzung für die Annahme einer Zeichenserie, dem eigenständigen Kennzeichenrecht am Stammbestandteil „VZ".

Gegen das Bestehen einer Zeichenserie i.S.v. „Interessengruppe + VZ" spreche weiter, dass die Antragstellerin nur Inhaberin zweier weiterer Marken dieses Schemas sei (SchülerVZ und MeinVZ) und diese Marken erst in diesem Jahr eingetragen worden seien. Es sei schwer vorstellbar, dass der Verkehr schon jetzt den Eindruck haben werde, dass die Antragstellerin eine Zeichenserie verwende und darum BörseVZ auf diese zurückführe.

Gegen diese Annahme spreche auch, dass der vermeintliche Stammbestandteil „VZ" — wie bereits ausgeführt - nur eine glatt beschreibende und übliche Abkürzung sei und es eine Vielzahl von Begriffen gebe, die durch die Zeichen VZ abgekürzt würden (Verwitterungsgrad Zersetzung, Veranlagungszeitraum, Vorzeichen einer Zahl, Visp-Zermatt-Bahn, Verkehrszeichen, Verbraucherzentrale, Verseifungszahl, Verwaltungszentrum, Versorgungszentrum, Verwendungszweck, VZ Holding AG). Außerdem seien inzwischen eine Vielzahl von Domains mit dem Wortbestandteil vz angemeldet, wie z.B. für alle Verbraucherzentralen der Bundesländer (z.B. vz-bayern.de). In vielen dieser Domains sei vz einer Interessenbezeichnung nachgesetzt (vgl. Liste BI. 52 d. A., Anlagen AG 11). Darüber hinaus gebe es eine Vielzahl von VZ-Marken (vgl. Liste BI. 53 d.A., Anlagen AG 13).

Außerdem folge das Zeichen BörseVZ auch nicht dem Bildungsprinzip der Antragstellerin, die jeweils das Kürzel VZ mit der Benennung einer Interessengruppe kombiniert habe. Ihr Zeichen bezeichne dem gegenüber lediglich beschreibend den inhaltlichen Gegenstand des Portals.

Schließlich spreche auch die gestalterische Umsetzung der Zeichen der Antragstellerin gegen die Begründung einer Verwechslungsgefahr mit ihren Wort/Bildmarken. Die Antragstellerin verwende in ihren Wort/Bildmarken durchgehend ein vorangestelltes Blumenlogo, die Interessengruppe werde in Kleinbuchstaben dargestellt, wobei das in Großbuchstaben dargestellte VZ farbig abgesetzt sei. Dem gegenüber stelle sie ihrem Zeichen ein oranges Kreissymbol voran und gestalte den gesamten Wortbestandteil in Großbuchstaben, wobei das „VZ" keine graphischen Besonderheiten aufweise.

Nach Auffassung der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin gegen sie auch keinen Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, da es bereits an einer Zeichenähnlichkeit fehle und die angesprochenen Zielgruppen allenfalls eine minimale Schnittmenge hätten. Die Verwendung eines weit entfernten, nach markenrechtlichen Grundsätzen nicht einmal ähnlichen Zeichens in Bezug auf ein Angebot an eine völlig andere Zielgruppe stelle keine unlautere Ausnutzung der Bekanntheit eines Zeichens dar. Im Übrigen werde der allgemeine Verkehr das Kürzel VZ angesichts der Bekanntheit der Verbraucherzentralen eher mit diesen, als mit der Antragstellerin in Verbindung bringen.

Im Hinblick auf den von der Antragstellerin aus § 15 MarkenG abgeleiteten Unterlassungsanspruch sei zu berücksichtigen, dass auch keine Branchenähnlichkeit zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehe. Sie sei mit ihrer nicht werbefinanzierten Wertpapierinformationsplattform für Aktionäre in einer völlig anderen Branche tätig als die Antragstellerin mit ihrer werbefinanzierten Kommunikationsplattform für Studierende.

Letztlich könne die Antragstellerin keinen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Schutz nach § 4 Nr. 9 UWG für sich in Anspruch nehmen, weil die von der Antragstellerin geltend gemachte Irreführung durch die Verwendung ähnlicher Kennzeichen in den Anwendungsbereich des MarkenG falle.

Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 07.08.2008 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 07.08.2008 unter Berücksichtigung ihres Berichtigungsantrags vom 29.08.2008 zu bestätigen.

Die Antragstellerin vertieft im Widerspruchsverfahren ihren Vortrag und vertritt insbesondere die Auffassung, die — angeblich erhobene, bisher nicht zugestellte — negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth begründe keine örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Es könne nicht dem durch eine Abmahnung Vorgewarnten überlassen bleiben, durch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage den Gerichtsstand für ein einstweiliges Verfügungsverfahren zu bestimmen.

In der Sache weist die Antragstellerin zum Vorliegen einer mittelbaren Verwechslungsgefahr darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Entstehung einer Zeichenserie gerade nicht erforderlich sei, dass ein eigenständiges Kennzeichenrecht am Stammbestandteil bestehe. Auch spiele insoweit die Unterscheidungskraft des Stammbestandteils keine Rolle, da sich Silben oder Wörter - unabhängig von ihrer individuellen Unterscheidungskraft - als Stammbestandteil eignen könnten. Irrelevant sei auch, ob eine unmittelbare Verwechselbarkeit der Gesamtzeichen bestehe. Wenn die jüngere Marke dem konkreten Zeichenbildungsprinzip der älteren Serienmarke entspreche, greife der Markenschutz; dies sei bei dem Zeichen der Antragsgegnerin der Fall.

Zur Frage der Unterscheidungskraft des Stammbestandteils „VZ" vertritt die Antragstellerin die Auffassung, nur eine eindeutige Abkürzung könne rein beschreibend sein. Dazu behauptet sie, es sei lexikalisch nicht nachweisbar, dass das Zeichen „VZ" eine Abkürzung für Verzeichnis sei, was üblicherweise mit „Verz." abgekürzt werde (vgl. Anlage B&B 25). Nach dem Wörterbuch der Abkürzungen des Dudenverlags (5. Aufl., 2005) könne nur die Buchstabenfolge „Vz." neben für Verzollung, Verzug, Verzweiflung, Vorzeichen und Vorzug auch für Verzeichnis stehen (vgl. Anlage B&B 26). Der Stammbestandteil ihrer Serienmarken unterscheide sich aber dadurch, dass das „Z" groß geschrieben werde und kein Punkt angefügt sei.

Darüber hinaus sei „VZ" aber auch dann für ihr Dienstleistungsangebot, das aus einem Social Network bestehe, nicht rein beschreibend, wenn der Verkehr mit dem Begriff das Wort Verzeichnis gleichsetzen würde.

Da sie wie die Antragsgegnerin ein Zielgruppen orientiertes Online-Netzwerk betreibe, sei von einer Dienstleistungsidentität auszugehen. Die beteiligten Verkehrskreise würden jeweils von den Internetnutzern gebildet. Die außerordentliche Bekanntheit ihrer Angebote belege, dass ihre Nutzer in Bezug auf die jeweiligen Interessen mehr oder weniger einen Querschnitt der Bevölkerung abbildeten. Für den Bekanntheitsschutz nach § 14 Absatz 2 Nr. 3 MarkenG sei es ohnehin ausreichend, wenn sich die von der Marke und von dem angegriffenen Zeichen jeweils angesprochenen Verkehrskreise irgendwie überschnitten; selbst bei getrennten Verkehrskreisen komme unter diesem Gesichtspunkt eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft in Betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, wobei allerdings die bildliche Gestaltung des der Antragsgegnerin verbotenen Zeichens - dem ursprünglichen Antrag entsprechend — in seiner Schreibweise zu berichtigen ist.

Der Widerspruch der Antragsgegnerin ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zulässig (dazu unter I.) und begründet (dazu unter II.).

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zulässig.

Das Landgericht Hamburg war insbesondere für den Erlass der einstweiligen Verfügung trotz der durch die Antragsgegnerin am 31.07.2008 vor dem Landgericht Nürnberg/Fürth anhängig gemachten negativen Feststellungsklage örtlich zuständig.

In Rechtsprechung und Literatur ist es allerdings streitig (vgl. zum Streitstand: Steinbeck „IST DIE NEGATIVE FESTSTELLUNGSKLAGE HAUPTSACHE I.S. VON § 937 1 ZPO", NJW 2007, 1783), ob die negative Feststellungsklage Hauptsache i.S.d. § 937 Abs. 1 ZPO und damit auch für die einstweilige Verfügung Gerichtsstand begründend ist.

Dies wird von den Oberlandesgerichten Frankfurt a.M. (Beschluss vom 06.03.1997, Az. 6 W 1/97; Beschluss vom 12.09.1995, Az. 6 W 78/95), Hamm (Urteil vom 10.10.1995, Az. 4 U 76/95) und — mit Modifikation — Schleswig (Urteil vom 07.03.1995) sowie als herrschende Meinung in der Literatur (vgl. insb. Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 937 Rdn. 1 m.w.N.) mit dem Argument vertreten, bei der negativen Feststellungsklage sei — nur in umgekehrten Parteirollen - die gleiche Rechtsfrage wie in einer Hauptsacheklage zu klären.

Dem gegenüber haben das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 16.11.2000, Az. 3 U 107/00) bzw. das Kammergericht (Urteil vom 23.04.1993, Az. 5 U 610/93) und in neuerer Zeit auch das Landgericht Berlin (Urteil vom 22.11.2005, Az. 15 0 764/04) die negative Feststellungsklage nicht als Hauptsache i.S.d. § 937 Abs. 1 ZPO angesehen.

Dieser Auslegung des § 937 Abs. 1 ZPO schließt sich die Kammer an.

Der Inhalt einer negativen Feststellungsklage ist nicht deckungsgleich mit dem einer Leistungsklage; der Leistungsanspruch geht über das Ziel einer bloßen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses hinaus, weil auch die eine Durchsetzung des Anspruchs ermöglichende Verurteilung zur Leistung verlangt wird (vgl. Kammergericht, Urteil vom 23.04.1993, Az. 5 U 610/93).

Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1994, 846 (848) - Parallelverfahren II) dem Verletzten ein Gerichtsstand nicht dadurch aufgezwungen werden, dass der in seinem Interesse abgemahnte und damit gewarnte Verletzer eine negative Feststellungsklage erhebt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 16.11.2000, Az. 3 U 107/00).

Dies entspricht auch einer interessengerechten Auslegung von § 937 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtsstandsbindung des § 937 Abs. 1 ZPO wird durch die Prozessökonomie gerechtfertigt, wenn der Gläubiger selbst durch die Wahl des Gerichtsstands der Hauptsache von dem ihm gesetzlich eingeräumten Wahlrecht Gebrauch machen kann bzw. Gebrauch gemacht hat. Hat aber nicht der Gläubiger, sondern — wie bei der negativen Feststellungsklage — der Schuldner den Gerichtsstand festgelegt, ist für die sich aus § 937 Abs. 1 ZPO ergebende Beschneidung des Wahlrechts des Gläubigers kein Raum (Steinbeck, NJW 2007, 1783, 1784).

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war auch begründet. Die Antragstellerin hat insbesondere einen Verfügungsanspruch.

Sie kann von der Antragsgegnerin nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG verlangen, das Zeichen Börsevz in seinen verschiedenen Schreibweisen nicht zur Kennzeichnung ihres im Internet betriebenen Netzwerks und damit markenmäßig zu nutzen (dazu unter 1.). Selbst wenn man nicht von einer solchen unmittelbaren Verwechslungsgefahr ausgehen wollte, ist es überwiegend wahrscheinlich, dass ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG aus dem Gesichtspunkt der Ausnutzung einer bekannten Marke besteht (dazu unter 2.). Es kann darum dahin gestellt bleiben, ob der Antragstellerin auch ein kennzeichenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 4 MarkenG zusteht.

1.

Zwischen den streitgegenständlichen Zeichen besteht zwar keine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne (dazu unter a); unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens ist jedoch Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz MarkenG gegeben (dazu unter b), die den Unterlassungsanspruch der Antragstellerin rechtfertigt.

Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei den Zeichen studiVZ, schülerVZ bzw. meinVZ um rein beschreibende Bezeichnungen i.S.d. §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 23 Nr. 2, MarkenG handeln würde. Denn nach der Eintragung dieser Marken ist im Verletzungsprozess grundsätzlich von deren Schutzfähigkeit auszugehen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl, § 8 Rdn. 23 m.w.N.).

Im Übrigen haben die Zeichen aufgrund der Kombination der Bezeichnung einer Personengruppe mit dem Bestandteil „VZ" auch eine — wenn auch von Haus aus nicht überdurchschnittlich starke — Kennzeichnungskraft.

a)

Zwischen den für die Antragstellerin geschützten Wortmarken und den von der Antragsgegnerin zur Kennzeichnung ihres Internetportals genutzten Bezeichnungen besteht allerdings keine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, 1. Halbsatz MarkenG.

Dagegen spricht tatsächlich — wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht -, dass sich die von den Parteien genutzten Bezeichnungen nur in dem Bestandteil „VZ" decken und zwischen den Begriffen „Studi", „Schüler" und „Mein" bzw. „Börse" weder optisch noch akustisch oder begrifflich eine Verwechslungsgefahr besteht. Auch die von den Parteien genutzten Wort/Bild-Zeichen sind sich aufgrund ihrer grafischen Gestaltung nicht so ähnlich, dass es bei ihrer Betrachtung zu einer unmittelbaren Verwechslung kommen könnte.

b)

Zwischen den streitgegenständlichen Zeichen besteht aber eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz MarkenG, da die prioritätsälteren Marken der Antragstellerin den Charakter von Serienzeichen haben (dazu unter (1)) und die Zeichen der Antragsgegnerin darum von den angesprochenen Verkehrskreisen mit den Klagemarken gedanklich in Verbindung gebracht werden (dazu unter (2)).

(1) Die Vervvechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens, die nur zu prüfen ist, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen — wie im vorliegenden Fall - nach ihrem Gesamteindruck nicht unmittelbar miteinander verwechselbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2001, Az. I ZR 111/99 m.w.N.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdn. 729 m.w.N.), kann vorliegen, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht, und deshalb Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (BGH, Urteil vom 22.11.2001, Az. I ZR 111/99; BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont; BGH, GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone; BGH, Beschluss vom 16.03.2000, Az. I ZB 43/97, GRUR 2000, 886, 887 - Bayer/BeiChem; Urteil vom 24.01.2002, Az. I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 547 — Bank 24). Die Rechtsprechung zum Serienzeichen beruht auf der dem Verkehr bekannten Übung mancher Unternehmen, sich eines Stammzeichens für alle ihre Waren zu bedienen und dieses - dabei als solches erkennbar bleibende - Stammzeichen für einzelne Warenarten zu deren Kennzeichnung abzuwandeln (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2002, Az. I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 547 - Bank 24).

Nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung kann es zu einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens kommen, wenn die angesprochenen Verkehrskreis zu einer aufmerksameren Befassung mit dem Zeichen bereit sind und eine gewisse Marktkenntnis haben (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rdn. 730 m.w.N.).

Grundvoraussetzung ist darüber hinaus ein Kennzeichenrecht an dem Stammbestandteil, das allerdings nicht nur durch den selbstständigen kennzeichenrechtlichen Schutzes des Stammbestandteils aufgrund einer Eintragung als Marke in Alleinstellung, sondern auch durch Eintragung von Kombinationszeichen einer solchen Serie entstehen kann (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rdn. 731).

Außerdem ist es erforderlich, dass die der Markenserie angehörenden Marken auf dem Markt präsent sind. Wenn nicht genügend viele ältere Marken benutzt werden, um eine Familie oder Serie bilden zu können, kann von einem Verbraucher nicht erwartet werden, dass er in dieser Markenserie ein gemeinsames Element entdeckt und/oder diese mit einer anderen Marke mit dem gleichen gemeinsamen Element in Verbindung bringt (EuGH, Urteil vom 13.09.2007, Az. C-234/06 — BAINBRIDGE).

Aufgrund des Vortrags der Parteien im einstweiligen Verfügungsverfahren und der dazu erfolgten Glaubhaftmachung ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt der Anmeldung der Marken der Antragsgegnerin am 29.02.2008 im dargestellten Sinne eine Markenserie begründet hatte.

Stehen sich zwei Kennzeichenrechte gegenüber, ist wegen des Prioritätsprinzips auf den für die Entstehung des jüngeren Kennzeichenrechts maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen. Eine Ausweitung des Schutzumfangs der älteren Marke nach dem für den Zeitrang des jüngeren Kennzeichenrechts maßgeblichen Zeitpunkt ist nicht zu berücksichtigen, was z.B. in § 22 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG zum Ausdruck kommt (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdn. 333 + 334; Bergmann, „Schutzumfang einer Marke gegen Verwechslungsgefahr", jurisPR-WettbR 10/2006 Anm. 1).

Bis zur Anmeldung der inzwischen für die Antragsgegnerin geschützten Zeichen BörseVZ am 29.02.2008 hatte die Antragstellerin bereits mit Priorität vom 16.05.2006 das Recht an der Wortmarke studiVZ und mit Priorität vom 04.09.2006 die Rechte an der Bezeichnungen schülerVZ bzw. schuelerVZ erlangt. Mit Priorität vom 01.02.2008 folgte das Recht an der Wortbildmarke meinVZ.

Ende Februar 2008 wurden diese Marken von der Antragstellerin auch jeweils intensiv auf dem Markt genutzt.

Der Zeichenbestandteil VZ ist geeignet, vom Verkehr als Stamm einer Zeichenserie angesehen zu werden. Er ist insbesondere nicht — wie die Antragsgegnerin meint — als eine mögliche Abkürzung des deutschen Wortes „Verzeichnis" rein beschreibend für das Dienstleistungsangebot der Antragstellerin.

Rein beschreibend im Sinne von § 23 Abs. 2 MarkenG ist eine Abkürzung nur, wenn nicht nur die Langform als aktuell freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe anzusehen ist, sondern dies auch für die Abkürzung gilt (BGH, Urteil vom 20.06.1984, Az. I ZR 61/82 - REHAB; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. § 23 Rdn. 51).

Nach dem Vortrag der Parteien ist es jedoch nicht glaubhaft, dass es sich bei der Zeichenfolge „VZ" um eine gebräuchliche Abkürzung für das Wort Verzeichnis handelt. Aus der Anlage B&B 24 (Duden, 24. Auflage) ergibt sich, dass das Wort Verzeichnis in der deutschen Rechtschreibung mit „Verz." abgekürzt wird. Im Wörterbuch der Abkürzungen des Duden (5. Auflage, vgl. Anlage B&B 26) wird nur die Zeichenfolge „Vz." als eine mögliche Abkürzung von Verzeichnis genannt. Auch den Mitgliedern der Kammer ist — unabhängig von der Nutzung des Zeichens VZ durch die Antragstellerin — eine beschreibende Nutzung von „VZ" oder „vz" für das Wort Verzeichnis nicht bekannt.

Darüber hinaus ist die Zeichenfolge VZ für das Dienstleistungsangebot der Antragstellerin aber auch deshalb nicht rein beschreibend, weil es sich bei studiVZ, schülerVZ und meinVZ nicht um Verzeichnisse im eigentlichen Sinne, sondern um Internet-Netzwerke handelt, die vorrangig der Förderung der Kommunikation ihrer Mitglieder und nicht deren Auflistung dienen.

Dafür, dass die Antragstellerin die angesprochenen Verkehrskreise Ende Februar 2008 bereits an „vz" bzw. „VZ" als Bestandteil einer Zeichenserie gewöhnt hatte (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 22.11.2001, Az. I ZR 111/99 - BIG), spricht die intensive Nutzung der Seiten studiVZ und schuelerVZ sowie die binnen kürzester Zeit erfolgte Etablierung von meinVZ auf dem Markt.

Hinzu kommt, dass zumindest den zahlreichen Nutzern des Netzwerks studiVZ die Zeichen-Kombination der Bezeichnung einer Interessengruppe bzw. eines Interesses und des Zusatzes „vz" als Bezeichnung von im Netzwerk gebildeten Untergruppen vertraut war und sie so zu einer aufmerksameren Befassung mit dem Zeichen bereit geworden sind.

Der Annahme einer Zeichenserie der Antragstellerin steht auch nicht entgegen, dass es — wie die Antragsgegnerin in ihrer Zusammenstellung in dem Schriftsatz vom 04.09.2008 (Blatt 52/53 d.A.) dokumentiert hat - inzwischen eine Vielzahl von „VZ-Domains" und „VZ-Marken" gibt.

Soweit sich die Antragsgegnerin insoweit auf die Homepages der Verbraucherzentralen in den Bundesländern bezieht, greift ihr Argument schon deshalb nicht, weil hier die Buchstabenfolge „vz" der jeweiligen Abkürzung des Bundeslandes vorangestellt ist.

Im Übrigen ergeben sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Anlagen AG 11 und 13 keine gegenüber der Antragstellerin prioritätsälteren Kennzeichenrechte für den Klagemarken vergleichbare Zeichenkombinationen für Internetnetzwerke. Nach den mit der Anlage AG 13 vorgelegten Registerauszügen ist allein die vom Begriffsaufbau ähnliche Marke COMMUNA-VZ gegenüber studiVZ und schülerVZ bzw. schuelerVZ prioritätsälter. Diese Marke ist jedoch nicht für ein Internetnetzwerk, sondern im Wesentlichen für Computerprogramme zur Erstellung von Straßenverzeichnissen geschützt, so dass nicht zu erwarten ist, dass den von den Dienstleistungsangeboten der Parteien angesprochenen Verkehrskreisen diese Marke geläufig sein wird und der Erkennung des Serienzeichens der Antragstellerin entgegensteht.

Der Umstand, dass offenbar zur Zeit - wie sich der Aufstellung der Antragsgegnerin auf Blatt 52/53 der Akte entnehmen lässt und der Kammer im Übrigen auch durch die Befassung mit anderen von der Antragstellerin eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren und den Anlagen B&B 1 bekannt ist - eine Vielzahl von Nachahmern des Geschäftskonzepts der Antragstellerin auf den Markt drängen, spricht ebenfalls nicht dagegen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Zeichenserie der Antragstellerin erkennen werden, sondern legt dies gerade nahe.

(2) Es besteht auch die konkrete Gefahr, dass die von der Antragsgegnerin zur Kennzeichnung ihrer Internetplattform genutzten Zeichen von den durch die Zeichenserie der Antragstellerin angesprochenen Verkehrskreisen mit den Klagemarken gedanklich in Verbindung gebracht werden.

Ob zwischen Zeichen konkret eine Verwechslungsgefahr besteht, ist auch bei Serienzeichen nach den allgemeinen Grundsätzen festzustellen und darum unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken und eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr. z.B. BGH, GRUR 2002, 542). Eine bloße allgemeine Assoziation zu einem anderen Unternehmen reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 24,01.2002, Az. I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 547 - Bank 24).

Die Kennzeichnungskraft ist bei der Prüfung einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens allerdings nur in Bezug auf den Stammbestandteil des Zeichens festzustellen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdn. 736 m.w.N.). Die Kennzeichnungskraft von VZ bzw. vz ist durchschnittlich, da der Abkürzung keine eigenständige Bedeutung zukommt. Andererseits wird diese Buchstabenfolge in der deutschen Sprache aber auch nicht als Wortendung verwandt. Die streitgegenständlichen Wortmarken sind sich darüber hinaus hinreichend ähnlich.

Bei der Prüfung einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens kommt es insoweit im Wesentlichen auf eine Übereinstimmung bzw. klangliche bzw. schriftbildliche Ähnlichkeit hinsichtlich des Stammbestandteils und eine begriffliche Ähnlichkeit des Gesamtbegriffs an (vgl. dazu: Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdn. 574).

Die streitgegenständlichen Zeichen kombinieren jeweils ein Substantiv bzw. bei meinVZ ein Possessivpronomen mit der Buchstabenfolge „VZ". Der Serienstamm der Antragstellerin wird von der Antragsgegnerin also in identischer Form übernommen.

Obwohl die Antragsgegnerin als Substantiv nicht die Bezeichnung einer Personengruppe verwendet, wie es die Antragstellerin mit „studi" und „schüler" getan hat, besteht auch eine begriffliche Ähnlichkeit der Gesamtzeichen. Schon die ebenfalls prioritätsältere Marke der Antragstellerin meinVZ zeigt, dass sich die Zeichenserie der Antragstellerin nicht allein durch die Kombination von Personenbezeichnungen und VZ kennzeichnet. Darüber hinaus hat sich durch die ebenfalls unter Nutzung der Zeichenfolge VZ gebildeten Untergruppen von studiVZ auch eine Kombination von nicht auf Personen bezogenen Substantiven mit dem Stammbestandteil VZ etabliert.

Die von den Parteien angebotenen Dienstleistungen sind als Internetnetzwerke und Kommunikationsplattform von der Grundstruktur her weitgehend identisch. Auch das Konzept der Antragsgegnerin stellt nach ihrem mit der Anlage B&B 17 vorgelegten Internetauftritt darauf ab, eine Kommunikation zwischen ihren Nutzern zu ermöglichen.

Nach dem Vortrag der Parteien ist es darüber hinaus glaubhaft, dass sich deren Angebote an sich nicht unerheblich überschneidende Verkehrskreise richten.

Dabei ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sowohl die von den Angeboten der Antragstellerin angesprochenen Verkehrskreise der Jugendlichen und jungen Erwachsenen als auch die von der Antragsgegnerin angesprochenen an der Börse Interessierten typische Nutzer des Internets sind.

Schon der - unstreitige - Umstand, dass es unter studiVZ verschiedene lnteressengruppen gibt, die sich mit Aktien und Börse beschäftigen, belegt, dass bei den Nutzern von studiVZ auch ein Interesse an dem Dienstleistungsangebot der Antragsgegnerin besteht. Soweit die Antragstellerin allerdings in diesen Zusammenhang darauf verweist, dass es bei studiVZ sogar eine Untergruppe mit dem Namen börseVZ gebe, belegt dies ihren Vortrag nicht. Denn diese Untergruppe ist nach der von der Antragstellerin selbst vorgelegten Anlage B&B 23 erst am 28.07.2008 gegründet worden und hatte am 02.08.2008 nur ein Mitglied. Aus der Anlage B&B 23 ergibt sich aber, das die Gruppe „Aktien & Co" am 02.08.2008 schon 3.229 Mitglieder hatte, bei der Gruppe „Börse & Trading" waren es 1.852 Mitglieder und bei der Gruppe „Börse-Aktien-Fonds" waren 1.494 Mitglieder registriert.

Letztlich legen auch die Ausführungen der Antragsgegnerin zum Umfang des Interesses von jungen Menschen am Aktienhandel — sie spricht immerhin selbst von ca. 230.000 Menschen - nahe, dass diese auch selbst die von der Antragstellerin angesprochenen Verkehrskreise mit ihrem Netzwerk erreichen will und wird.

Bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten, bei der Prüfung einer Verwechslungsgefahr relevanten Faktoren ergibt sich darum, dass voraussichtlich ein nicht unerheblicher Verkehrskreis bei Kenntnis von dem als BörseVZ bezeichneten Internetangebot der Antragsgegnerin gedanklich eine Verbindung mit dem Dienstleistungsangebot der Antragstellerin herstellen wird und somit eine Vervvechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 2. Halbsatz MarkenG besteht.

Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien bei der Gestaltung ihrer Wort/Bild-Marken z.T. unterschiedliche Gestaltungselemente gewählt haben und die Antragsgegnerin ihrem Wortbestandteil insbesondere ein rundes Emblem statt des von der Antragstellerin gewählten Blumen-Zeichens vorangestellt hat.

Die Unterschiede in der bildlichen Gestaltung der Wort/Bild-Marken sind nicht so erheblich, dass sie aus der sich aus dem Textbestandteil aus dem Gesichtspunkt der Serienzeichen ergebende Verwechslungsgefahr hinausführen würden.

In Bezug auf die Farbgebung ist dabei von Bedeutung, dass die Antragstellerin in ihren drei Marken selbst unterschiedliche Farben verwendet, wobei die von der Antragsgegnerin vorrangig genutzte Farbe Orange gerade auch bei der Wort/Bild-Marke meinVZ dominiert. Darüber hinaus haben beide Parteien das VZ in ihren Marken farblich und durch Fettdruck auch graphisch abgesetzt (vgl. Anlage AG 15).

Auch wenn das Blumenemblem der Antragstellerin nicht im eigentlichen Sinne rund ist, ruft es doch bei einer oberflächlichen Betrachtung den Eindruck eines runden Stilelementes hervor, das — wie bei der Gestaltung der Antragsgegnerin - dem Textbestandteil der Marke vorangestellt ist.

Angesichts der dargestellten, eine Verletzungsgefahr begründenden Umstände schließt letztlich auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin den Textbestandteil ihrer Marken durchgehend mit Großbuchstaben gestaltet hat, wohingegen die Antragstellerin regelmäßig nur den Zeichenbestandteil VZ in Großbuchstaben setzt, das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs der Antragstellerin nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG nicht aus. Denn in ihren Domains verwendet die Antragsgegnerin z.B. selbst durchgehend kleine Buchstaben.

2.

Selbst wenn man — entgegen dem Vorstehenden — nicht vom Bestehen einer Zeichenserie der Antragstellerin ausgehen würde oder es als zweifelhaft ansähe, ob die von den Angeboten der Antragstellerin angesprochenen Jugendlichen und jungen Erwachsenen auch die vom Angebot der Antragsgegnerin angesprochenen Verkehrskreise sind, ist im einstweiligen Verfügungs- und Widerspruchsverfahren davon auszugehen, dass der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG aus dem Gesichtspunkt der Ausnutzung einer bekannten Marke zusteht.

Denn es ist glaubhaft, dass es sich zumindest bei studiVZ und schülerVZ schon bei Anmeldung der Marken der Antragsgegnerin um bekannte Zeichen gehandelt hat. Der Vortrag der Antragstellerin zur Anzahl der Nutzer ihrer Plattformen ist unbestritten geblieben, so dass davon auszugehen ist, dass im Juli 2008 allein ca. 10 Millionen Menschen die Netzwerke der Antragstellerin selbst nutzen und Ende Februar 2008 zumindest schon über 8 Millionen Nutzer registriert waren. Angesichts der von der Antragstellerin zur Glaubhaftmachung ihrer Behauptung, die Zeichen studiVZ und schülerVZ seien bekannte Marken i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, vorgelegten Pressemitteilungen aus dem Jahren 2007 und den ersten beiden Monaten des Jahres 2008 (vgl. Anlage B&B 6) ist davon auszugehen, dass darüber hinaus einer nicht unerheblichen Anzahl von Menschen, die nicht unmittelbar zu den Nutzern von studiVZ, schülerVZ oder meinVZ gehören, das Dienstleistungsangebot der Antragstellerin bekannt ist und war. Gerade die Publikationen in der viel gelesenen Frankfurter Allgemeinen Zeitung und der Zeitschrift FOCUS legen dies nahe. Dies entspricht auch der Lebenserfahrung der Kammer.

Nach dem Vortrag der Parteien ist es darüber hinaus glaubhaft, dass die Antragsgegnerin durch die Bezeichnung ihrer Internetplattform mit dem Begriff BörseVZ die Unterscheidungskraft der Klagemarken ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt.

Angesichts des Umstandes, dass der Zeichenbestandteil VZ auch für das Internetangebot der Antragsgegnerin nicht unmittelbar beschreibend ist und sie insbesondere kein „Börsen-Verzeichnis" betreibt, besteht kein Grund, der die Integration dieses Zeichenbestandteils in ihre Marke rechtfertigen könnte.

Unlauter ist die Nutzung ihrer Zeichen durch die Antragsgegnerin, weil sie damit sowohl die Wertschätzung der Klagemarken ausnutzt als auch die Kennzeichenkraft der Zeichenserie der Antragstellerin verwässert wird.

Dass es der Antragsgegnerin bei der Benennung ihrer Internetplattform um eine Anlehnung an die Dienstleistungsangebote der Antragstellerin geht, ist im Grunde offensichtlich und von der Antragsgegnerin auch nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Ihr Interesse an der Nutzung des zwar durchschnittlichen kennzeichenkräftigen, letztlich aber wenig originellen Zeichenbestandteils VZ für die Bezeichnung ihres Internetnetzwerkes für Börsen-Interessierte ist letztlich nur vor dem Hintergrund des großen wirtschaftlichen Erfolgs des Geschäftskonzepts der Antragstellerin erklärlich.

Bei einer weiteren Nutzung ihrer Marken für das Internetnetzwerk für Börsen-Interessierte wird es nach allgemeiner Lebenserfahrung zu einer Verwässerung der Kennzeichenkraft der Zeichenserie der Antragstellerin kommen, die die Antragstellerin nicht hinzunehmen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

(Unterschriften)