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Zur Haftung des Forenbetreibers bei Kenntnis des Verfassers eines rechtswidrigen Beitrages - OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2006, Az.: 1-15 U 180/05

Leitsätzliches

In einem Meinungsforum ist vorrangig derjenige auf Unterlassung von diffamierenden Aussagen in Anspruch zu nehmen, der sich geäußert hat. Ist der Äußernde bekannt, geht eine Unterlassungsklage gegen den Betreiber des Meinungsforums ins Leere. Revision ist zugelassen. 

 Diese Urteil wurde zwischenzeitlich vom BGH aufgehoben. SIehe <link urteile internetrecht verantwortlichkeit-des-betreibers-eines-meinungsforums-im-internet-bgh-urteil-vom-270307-az-vi-zr-10106.html external-link-new-window einen externen link in einem neuen>hier!

 

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

 

Aktenzeichen: 1-15 U 180/05

 

Entscheidung vom 26. April 2006

In dem Rechtsstreit

der Frau XXX,

Beklagten und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte           die bei einem Oberlandesgericht zugelassenen
Rechtsanwälte der Sozietät XXX,

gegen

Herrn XXX,

Kläger und Berufungsbeklagten,

Prozessbevollmächtigte :         die bei einem Oberlandesgericht zugelassenen
Rechtsanwälte der Sozietät Withöft & Terhaag, [RA Wolfgang Mews], Stresemannstr. 26, 40210 Düsseldorf,

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2006

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S die Richterin am Oberlandesgericht P und

den Richter am Amtsgericht S

für Recht erkannt :

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. September 2005 unter Zurückwei­sung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird bei Vermeidung eines vom Gericht im Falle jeder Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft von 6 Monaten verurteilt,

es zu unterlassen, gegenüber Dritten nicht erweislich wahre Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen, welche den Kläger beleidigen, verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen können und zwar im Internet unter der Website

www.[XXX].de

folgende Aussagen zu verbreiten:

„Sie (Anmerkung der Kläger) dagegen haben nichts zu verlieren, we­der einen Ruf, noch eine Arbeit. Sie suhlen sich wie eine Sau im Deck und laben sich am Leid anderer Menschen. Sie verstecken sich feige und dreckig hinter dem scheinbar sauberen Mantel des Kinderschut­zes, um damit Ihre eigenen Unzulänglichkeiten zu verstecken. Sie müssen faul und arbeitsscheu sein, leben seit Geburt an auf Kosten der Allgemeinheit. Um Ihrem erbärmlichen Dasein einen Sinn zu ge­ben, haben Sie sich ein Feindbild geschaffen, eines, dass zumindest so wie Sie es sehen nicht existiert. Zum größten Teil trieb Sie wahr­scheinlich der Neid auf andere Menschen, die es im Gegensatz zu Ihnen, zu etwas gebracht haben."

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 310,65 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien je zu 50 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 4.500,- €.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleis­tung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Hö­he von 110% des jeweils beizutreibenden E3etrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender des eingetragenen Vereins [XXX], der die Bekämpfung von Kinderpornographie und Gewaltdarstellungen im Internet zum Satzungszweck hat. Die Beklagte ist Inhaberin der Domain www. [XXX].de, das sich u.a. mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt.

In dem Forum veröffentlichten am 26. Mai 2004 ein nicht namentlich bekannter Teil­nehmer unter dem Pseudonym „[XXX]" sowie am 14. Dezember 2004 der frühere Mitbegründer des Vereins [XXX] unter dem Pseudonym „[XXX]" jeweils einen Beitrag, der sich kritisch mit dem Kläger auseinandersetzt. Mit der Kla­ge begehrt der Kläger Unterlassung bestimmter Äußerungen aus diesen Beiträgen, Schmerzensgeld sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genom­men.

Das Landgericht hat den Unterlassungsanträgen sowie teilweise dem Zahlungsan­trag stattgegeben und hat die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat dies, soweit es der Klage stattgegeben hat, damit begründet, durch die streitgegenständlichen Äu­ßerungen würde der Kläger in seiner Individualsphäre beeinträchtigt. Im Verbreiten dieser Äußerungen durch die Beklagte liege eine Verletzungshandlung. Eine Distan­zierung von der ersten Äußerung liege nicht in der Anmerkung und werde bezüglich der zweiten Äußerung nicht behauptet. Die Äußerungen seien unzweifelhaft ehrver­letzend. Die Formulierungen der ersten Äußerung zeigten, dass es nicht um die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern um Diffamierung ginge. Auch die zweite Äußerung verletze sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, weil ihm, wenn auch in Frageform, der Vorwurf gemacht werde, pädophil zu sein, sich aber im Griff zu ha­ben und mit Vehemenz alle zu hassen, die das auslebten. Durch die weiteren Aus­führungen werde ihm die Lust am perversen Verhalten vorgeworfen. Ein Rechtferti­gungsgrund sei nicht gegeben. Die Abwägung ergebe, dass es in der ersten Äuße­rung allein um persönliche Diffamierung und Herabsetzung gehe und auch hinsicht­lich der zweiten Äußerung dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Vorrang zu ge­ben sei. Zu berücksichtigen sei dabei, dass durch diese Äußerung in die Intimsphäre des Klägers eingegriffen werde. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, den in der Äußerung dargestellten Vorwürfen lägen tatsächliche Ereignisse zugrunde, vermöge dies die angegriffene Darstellung nicht zu rechtfertigen, weil diese deutlich mache, dass es in erster Linie um die Diffamierung des Klägers gehe. Der materielle Kos­tenerstattungsanspruch sei gegeben, soweit die geltend gemachten Kosten der Ab­mahnung sowie der Abschlusserklärung nicht auf die im Prozess anfallende Verfah­rensgebühr verrechnet würden.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie den Klageabwei­sungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger sei allenfalls in seiner Individualsphäre ver­letzt. Zu berücksichtigen sei, dass die Äußerungen des „[XXX]" eine Reaktion auf eine zuvor im gleichen Internetforum erfolgte Äußerung des Klägers gewesen sei, wodurch der Teilnehmer „[XXX]" erheblich angegriffen worden sei. Der Kläger habe auch härtere Reaktionen herausgefordert, wenn er seine Diskussions­gegner als „armselige Figuren" bezeichne. Es sei auch das bisherige Auftreten des Klägers in der Öffentlichkeit und in den einschlägigen Internetforen zu berücksichtigen, wobei davon ausgegangen werden könne, dass diese auch von „[XXX]" verfolgt worden seien. Das Markenzeichen des Klägers sei, dass er seine vermeintli­chen Gegner als „Tätersympathisanten" und/oder als „Pädokriminelle" bezeichne und dadurch in der Öffentlichkeit strafrechtlich völlig unvorbelastete Menschen in die kriminelle Ecke rücke. So habe der Kläger sie, die Beklagte, in solcher Weise ver­leumdet, indem er sie in einer E-Mail an die Stadtverwaltung [XXX] als solidarisch mit Personen bezeichnet habe, die behaupteten, dass Kinder sich sexuelle Handlun­gen von Erwachsenen wünschten, wofür er – unbestritten – rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Bei der Abwägung, bei der insbesondere der er­strebte Zweck des Eingriffs zu bewerten sei, sei nicht auf „[XXX]", sondern auf ihr Motiv, diesen zu dulden, abzustellen. Sie habe sich zum einen deutlich dis­tanziert, weswegen sich die Frage stelle, ob der Beitrag ihr noch zurechenbar sei. Dem Kläger sei es auch nicht darauf angekommen, den Verantwortlichen des Bei­trags zu erlangen, weil er sich nicht die Mühe gemacht habe, die Identität des „[XXX]" zu ermitteln, was über die IP-Adresse ein leichtes gewesen sei. Die Ausführungen gelten sinngemäß auch für den Beitrag des Zeugen [XXX]. Die von ihm aufgezeigten Vorfälle entsprächen der Wahrheit, wofür bereits erstinstanz­lich Beweis angetreten worden sei. Auch sei dieser von dem Kläger in scharfer Form attackiert worden. Der Kläger bezieht sich auf das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht habe richti­gerweise Schmähkritik bzw. rechtswidrige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht ange­nommen. Die von der Beklagten vorgetragenen Beweggründe könnten nicht dazu führen ein berechtigtes Interesse anzunehmen. Sie habe sich nicht ausreichend dis­tanziert. Selbst wenn sie dies getan hätte, sei sie verantwortlich, weil es um die Ver­öffentlichung von rechtswidrigen Inhalten gegangen sei, die sie hätte löschen müs­sen. Die Berufung ist zulässig und hinsichtlich des im Klageantrags mit b) bezeichneten Äußerung und eines Teils des Zahlungsanspruches begründet, im Übrigen unbe­gründet.

1.

Der Kläger kann von der Beklagten die Unterlassung der im Klageantrag mit a) be­zeichneten Äußerung unterlassen, weil es sich hierbei um eine unzulässige Schmähkritik handelt.

a) Die Äußerung ist als Meinungsäußerung zu werten, auch wenn in ihr Tatsachen­elemente enthalten sind.

Jede beanstandete Äußerung ist in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Dabei ist für die Einstufung als Tatsachenbehauptung wesent­lich, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Be­weises zugänglich ist. Auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei den Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgeru­fen wird. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vol­lem Umfang vom Grundrecht des Art. 5 I GG geschützt (std. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 29.01.2002, VI ZR 20/01, NJW 2002, 1192 ff).

Hiervon ausgehend ist die beanstandete Äußerung des Teilnehmers „[XXX]" insgesamt als Meinungsäußerung einzuordnen. Zwar enthält sie inzident die Be­hauptung, der Kläger habe keine Arbeit und er lebe von Geburt an auf Kosten der Allgemeinheit, was beinhaltet, dass er in seinem ganzen Leben noch nicht für seinen Lebensunterhalt gesorgt habe, und damit Tatsachenelemente, die grundsätzlich dem Beweise zugänglich sind. Dem Gesamtkontext des Beitrags und den weiteren For­mulierungen lässt sich jedoch entnehmen, dass es sich hierbei nicht um die Aufstel­lung von Tatsachenbehauptungen handeln soll, sondern um den Entwurf eines Per­sönlichkeitsbildes, wie es nach Auffassung des Verfassers auf einen Menschen zu­treffen muss, der seinerseits andere Personen als „armselige Figuren" bezeichnet und diese – nach Auffassung des Teilnehmers „[XXX]" – schon dann eben­falls als Pädophile bezeichnet und dadurch einem extrem rufschädigendem Verdacht aussetzt, wenn sie lediglich anderer Meinung sind, als er, der Kläger. Denn der Teil­nehmer „[XXX]" stellt zunächst seine Person dar und zeichnet dann als Kon­trast hierzu („... Sie dagegen...") die Persönlichkeit des Klägers, wie er sie sieht.

b) Die beanstandeten Meinungsäußerungen verletzen den Kläger ohne Zweifel auch in seiner Ehre, stellen sie ihn doch als ehrloses Subjekt dar, das schon keinen Ruf mehr zu verlieren habe und unter anderem feige, faul, arbeitsscheu und erbärmlich sei.

Ist danach eine Rechtsgutverletzung durch die Äußerung festzustellen, bedarf es regelmäßig einer Abwägung der durch die Äußerung beiderseits betroffene Interes­sen, nämlich einerseits der Meinungsfreiheit des sich Äußernden und andererseits des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des durch die Äußerung Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.08.2005, 1 BvR 1917/04, NJW 2005, 3274 f). Eine gemäß § 823 I BGB i.V.m. § 1004 I BGB analog, § 823 II BGB i.V.m. § 185 StGB zu unterlas­sende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellen Meinungsäußerungen nur dann dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324; Palandt­Thomas, BGB, 65. Auflage 2006, § 823 Rz. 189 b; wtrp). Bei der Abwägung ist dabei unter anderem zu berücksichtigen, ob die Äußerung im öffentlichen Meinungskampf auf­gestellt worden, in dem eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede besteht (BGH NJW 1993, 1845, 1846) und ob sie gegenüber unbeteiligten Dritten aufgestellt worden ist. In der öffentlichen Auseinandersetzung muss auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses droht (BVerfG NJW 1991, 95, 96 = BVerfG Beschl. v. 26.06.1990, 1 BvR 1165/89, www.jurisweb.de). Dementsprechend sind Werturteile von dem Recht zur freien Mei­nungsäußerung gemäß Art. 5 11 GG gedeckt, soweit sie nicht zugleich darauf ge­richtet sind, die Persönlichkeit herabzusetzen, zu diffamieren oder sie formal beleidi­gend sind. Insoweit ist eine Interessenabwägung erforderlich. Eine sachliche Kritik ist nicht widerrechtlich, unzulässig ist aber „Schmähkritik", d.h. Werturteile, die in jeder sachlichen Grundlage entbehrende böswillige oder gehässige Schmähungen über­gehen. Dabei macht selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Die Zulässigkeitsgrenze wird viel­mehr erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinander­setzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Her­absetzung bestehen (BVerfG NJW 1995, 3303, 3304; BGH Urt. v. 10.11.1994, I ZR 216/92, www.jurisweb.de S. 6 = NJW-RR 1995, 301 ff; BGH NJW 2000, 1036, 1038; BGH NJW 2005, 279, 283; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 91; Burkhardt in: Wenzel, a.a.O. Kap. 5 Rz. 97 f).

Auch wenn der Begriff Schmähkritik eng auszulegen ist, ist eine solche hier gege­ben, weil die Diffamierung des Klägers im Vordergrund steht.

Zwar ist der Anlass des Beitrags von „[XXX]" ein Beitrag des Klägers in sei­nem eigenen Forum. Deswegen ist Anlass des Beitrags des Klägers als auch der Antwort des „[XXX]" hierauf ebenfalls das Thema des Schutzes von Kindern gegen Kinderpornographie. Im Vordergrund der Äußerung des „[XXX]", der erklärt, warum er unter einem Pseudonym schreibe, steht jedoch die Person des Klägers, der in dem Beitrag charakterisiert wird, und dessen Haltung diese von ihm beanstandete Anonymität herausfordere. Da sich der Beitrag mit dem Kläger als selbsternanntem Kinderschützer beschäftigt und mit seiner Vorgehensweise, geht es zwar um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage und einen Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf, der u.a. durch die Beiträge in den Foren des Klägers und der Beklagten geführt wird. Soweit es die beanstandete Passage anbelangt steht hier jedoch nicht die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Herab­setzung des Klägers im Vordergrund. Dies ergibt sich insbesondere aus der Wort­wahl. Schon die Mitteilung, der Kläger habe nichts zu verlieren, weder einen Ruf, noch eine Arbeit, diffamiert den Kläger. Den nächsten Teilsatz „Sie suhlen sich wie eine Sau im Dreck..." könnte man schon als Formalbeleidigung für rechtswidrig hal­ten. Die Verwendung grober Schimpfworte ohne Sachnähe indiziert die Schmähab­sicht (Burkhardt in Wenzel, a.a.O., Kap. 5 Rz. 101). Der weitere Vorwurf „... und la­ben sich am Leid anderer Menschen. ..." wird ohne jeden Sachzusammenhang er­hoben. Auch bei dem Vorwurf „Sie verstecken sich feige und dreckig hinter dem scheinbar sauberen Mantel des Kinderschutzes, um damit Ihre eigenen Unzuläng­lichkeiten zu verstecken." handelt es sich um eine Diffamierung des Klägers. Der Bezug zum Kinderschutz ist nicht ausreichend, um den Sachbezug in den Vorder­grund zu stellen. Der sich anschließende Satz „Sie müssen faul und arbeitsscheu sein, leben seit ihrer Geburt an auf Kosten der Allgemeinheit." lässt schon in den gewählten Adjektiven erkennen, dass es dem Verfasser in erster Linie um eine Her­absetzung des Klägers geht. Dies wird auch im nächsten Satz „Um ihrem erbärmli­chen Dasein einen Sinn zu geben, haben sie sich ein Feindbild geschaffen, eines, dass zumindest so wie Sie es sehen nicht existiert." aufgrund der Wahl des Wortes „erbärmlich" deutlich. Der letzte Halbsatz ist für sich gesehen, zwar nicht zu bean­standen, weil er keine Herabsetzung, sondern nur eine Stellungnahme des Verfas­sers zum angesprochenen Feindbild beinhaltet. Gleichwohl kann dieser Satz nur im Gesamtzusammenhang gesehen werden, weil erst aus dem letzten Halbsatz ersicht­lich wird, warum das angesprochene Feindbild keine Rechtfertigung für das Handeln des Klägers sein kann. Der letzte Satz, der sich mit der angeblichen Motivation des Klägers für sein Handeln beschäftigt „Zum größtem Teil trieb sie wahrscheinlich der Neid auf andere Menschen, die es im Gegensatz zu Ihnen zu etwas gebracht ha­ben." rundet das vom Kläger gezeichnete Bild ab und bestätigt den Eindruck, dass es insgesamt in dieser Passage des Beitrags um eine Schmähung des Klägers geht. Auch wenn der Satz für sich allein gesehen im Grenzbereich des gegebenenfalls noch Zulässigen ist, kann auch das Unterlassen dieses Satzes verlangt werden, weil er im Gesamtzusammenhang zu sehen ist und die Diffamierung des Klägers abrun­det.

Diese Diffamierung wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger selbst seine Diskussionsgegner in einem vorangegangenen Beitrag unsachlich als „armselige Figuren" bezeichnet hat, seine vermeintlichen Gegner nach Darlegung der Beklagten in die kriminelle Ecke rücke und unstreitig wegen Verleumdung der Beklagten rechtskräftig verurteilt ist. Denn dies mag härtere Worte rechtfertigen, keinesfalls je­doch die aufgezeigte Diffamierung des Klägers.

c) Gegen die Beklagte besteht bezüglich der Äußerung zu a) ein Anspruch auf Unter­lassung, weil sie diese als Betreiberin des Forums verbreitet und sie sich im konkre­ten Fall auch nicht darauf berufen kann, dass es sich um ein Meinungsforum handelt und deswegen vorrangig der Äußernde selbst auf Unterlassung in Anspruch ge­nommen werden muss.

aa) Derjenige, der ein Forum im Internet betreibt, kann grundsätzlich auf Unterlas­sung rechtswidriger Inhalte in Anspruch genommen werden, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Der Betreiber eines Forums ist zwar nach § 8 II 3 TDG bzw. § 6 II 3 MDStV nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwa­chen. Da die Beklagte als Betreiberin des Forums spätestens durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers Kenntnis von dem unzulässigen Inhalt des Beitrags des „[XXX]" erhalten hat, kann von ihr grundsätzlich das tatsächliche Entfernen bzw. Sperren verlangt werde (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 10 Rz. 237). Denn der Diensteanbieter, der Kenntnis erlangt hat, ist nach § 11 Nr. 2 TDG bzw. § 9 Nr. 2 MDStV verpflichtet, un­verzüglich tätig zu werden, um die Information zu entfernen oder zu sperren (Burk­hardt in: Wenzel, a.a.O., Kap. 10 Rz. 243).

Eine Ausnahme kann nach Auffassung des Senats dann bestehen, wenn es sich um ein Meinungsforum handelt. In diesen Fällen ist vorrangig derjenige in Anspruch zu nehmen, der sich geäußert hat.

Es ist anerkannt, dass derjenige, der sich von einer Äußerung ausreichend distan­ziert, sich diese nicht zu eigen macht (Burhardt in: Wenzel, a.a.O. Kap. 10 Rz. 208 ff). Das OLG München diskutiert insoweit die Möglichkeit, dass ein deutlich ange­brachter Disclaimer eine ausreichende Distanzierung darstellen könne, mit der Fol­ge, dass die Grundsätze angewendet werden könnten, die für die „alten" Medien als Markt der Meinungen entwickelt worden seien (OLG München, AfP 2002, 522, 523 m.w.N.). Die grundsätzliche Möglichkeit, dass der Host Provider, d.h. der Betreiber eines solchen Meinungsforums, sich auf die grundrechtlich verbürgten Freiheiten berufen kann, wird auch in der Literatur angenommen, wenn tatsächlich meinungs­bildende Inhalte verbreitet oder kommunikationsbezogene Dienste wie Meinungsfo­ren bereitgehalten werden (Spindler/Schmitz/Geis, TDG, 2004, § 11 Rz. 59). Selbst bei Kenntnis des Anbieters von den Beiträgen sei dem Charakter einer „quasi-live" Sendung Rechnung zu tragen, der zu entsprechenden Milderung der Verantwortlich­keit führe (Spindler/Schmitz/Geis, a.a.O., § 11 Rz. 74). Dies verweist auf die Grundsatzentscheidung des BGH, nach der dort, wo das Fernsehen als Veranlasser oder Verbreiter einer Äußerung zurücktritt und – etwa im Rahmen einer gar „live" ausgestrahlten Fernsehdiskussion – gewissermaßen nur als „Markt" der verschiede­nen Ansichten und Richtungen in Erscheinung trete, es dem Wesen des Mediums und seiner Funktion widerspräche, es n Jnoder gar anstelle des eigentlichen Ur­hebers der Äußerung in Anspruch nehmen zu können (BGH, Urt. v. 06.04.1976, VI ZR 246/74, www.jurisweb.de Rz. 18 = BGHZ 66, 182 ff „Panorama").

Der Senat lässt nicht außer Acht, dass ein Meinungsforum, das nur zu einem be­stimmten Thema eingerichtet worden ist, nicht mit Rundfunk und Presse gleichge­setzt werden kann. Gleichwohl ist der Senat der Auffassung, dass ein solches Fo­rum, in dem, wie in dem Forum der Beklagten, die Beiträge der Teilnehmer ungefil­tert enthalten sind und ersichtlich deren Meinung wiedergeben, ebenfalls als ein Meinungsmarkt anzusehen ist, der dazu dient, der Meinungsvielfalt die Möglichkeit der Darstellung zu geben, wenn auch nur zu einem bestimmten Themenkreis. Bei einem solchen Meinungsforum tritt der Betreiber als Veranlasser einer Äußerung zurück. Denn bei einem Meinungsforum liegt auf der Hand, dass es sich bei den wiedergegebenen Beiträgen, die ganz unterschiedliche Meinungen spiegeln können, nicht in jedem Fall um die Meinung des Betreibers des Forums handeln muss, er sich also mit diesen nicht schon dadurch identifiziert und sie sich zu eigen macht, dass die Beiträge in dem Forum stehen. Gegen den Betreiber des Forums besteht deswegen in Anlehnung an die oben zitierte BGH-Rechtsprechung (BGH, a.a.O., Rz. 19) lediglich ein Anspruch auf Abrücken, also auf Distanzierung von dem Beitrag, während der Unterlassungsanspruch gegen den sich Äußernden geltend zu machen ist. Der sich Äußernde muss dann dafür Sorge tragen, dass sein Beitrag aus dem Forum entfernt wird. Dafür spricht auch, dass der Streit, ob eine Meinungsäußerung zulässig ist, grundsätzlich zwischen demjenigen, der sie als eigene aufgestellt hat und demjenigen, der sich durch sie verletzt fühlt, ausgetragen werden sollte.

Dem kann nach Auffassung des Senats nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass im Presserecht beim Abdruck von Äußerungen Dritter befürwortet wird, dass eine Haftung der Presse nur dann entfalle, wenn ein Informationsinteresse bestehe und eine ausreichende Distanzierung vorliege, wobei das Informationsinteresse schon dann entfalle, wenn Schmähkritik vorliege (vgl. hierzu Löffler/Ricker, Hand­buch des Presserechts, 5. Auflage 2005, 41. Kap. Rz. 16 m.w.N.). Denn dem steht entgegen, dass ein Meinungsforum von den Teilnehmern und nicht vom Betreiber mit Beiträgen bestückt wird, anders als bei einem Presseartikel also keine Voraus­wahl erfolgt und auch deswegen die Rolle des Betreibers als Veranlasser ersichtlich zurücktritt.

bb) Diese Erwägungen führen im Ergebnis bezüglich der Äußerung zu a) trotzdem nicht zu einer Unbegründetheit des gegen die Beklagte gerichteten Unterlassungs­anspruchs, weil bei Heranziehung der vom BGH für Fernsehsendungen entwickelten Regeln den Besonderheiten einer Veröffentlichung im Internet Rechnung zu tragen sind.

Während bei einem Interview im Fernsehen der sich Äußernde für alle erkennbar ist, so dass der Verletzte unschwer die Möglichkeit hat, diesen auf Unterlassung in An­spruch zu nehmen, ist dies bei einem Meinungsforum, in dem die Verfasser unter einem Pseudonym auftreten, nicht der Fall. Da der Beitrag in einem Meinungsforum in der Regel über einen längeren Zeitraum im Internet abrufbar bleibt, muss der Ver­letzte jedoch die Möglichkeit haben, den sich Äußernden in kurzer Zeit auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen mit der Folge, dass dieser dafür zu sorgen hat, dass sein Beitrag aus dem Internet entfernt wird. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn der Betreiber des Forums den Verletzten über die Identität des Teilnehmers informiert. Es ist wegen dieser Besonderheit geboten, nur von einer eingeschränkten Ver­gleichbarkeit auszugehen und einen Unterlassungsanspruch auch gegen den Betreiber nach § 11 Nr. 2 TDG bzw. § 9 Nr. 2 MDStV anzunehmen, so lange dieser nicht die Identität des Verfassers preisgibt.

Da die Beklagte dem Kläger die Identität des „[XXX]" nicht bekannt gegeben hat und der Kläger diesen deswegen nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen konnte, besteht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dem Kläger mitgeteilt zu haben, dass die IP-Adresse (die individuelle Rechnernummer) bekannt sei. Denn über diese kann rein technisch zwar der Computer ermittelt werden, über den der Beitrag verfasst worden ist. Für einen Laien dürfte allerdings schon fraglich sein, wie man diese Da­ten erhalten kann. Zudem ist der Provider, der über den Namen des Inhabers der IP­Adresse Auskunft geben könnte, hierzu schon aus Datenschutzgründen nicht ohne weiteres verpflichtet und wird dies in der Regel auf eine private Anfrage hin ohne Vorlage eines entsprechenden Titels oder einer Anordnung nach §§ 100 g, 100 h StPO verweigern. Hinzu kommt, dass die IP-Adressen bei den Providern in der Re­gel nach Ablauf von 80 Tagen gelöscht werden und es teilweise in der Rechtspre­chung für unzulässig gehalten wird, dynamische IP-Adressen zu speichern, soweit sie nicht mehr für die Ermittlung der Abrechnungsdaten erforderlich sind (AG Darm­stadt, Urt. v. 30. Mai 2005, 300 C 394/04). Dies wird dazu führen, dass die Provider die IP-Adressen und die damit verbundenen Daten teilweise in kürzerer Frist löschen werden.

Zudem ist selbst dann, wenn Auskunft über den Namen des Inhabers der IP­Adresse erteilt wird, nicht gesichert, dass der Verfasser des Beitrags ermittelt werden kann. Denn in vielen Fällen haben mehrere Personen, nicht nur der Inhaber der IP­Adresse, Zugriff auf einen Computer und könnten diesen genutzt haben. Sollte der Computer, auf dem der Beitrag verfasst worden ist, in einem Internet-Cafe stehen, dürfte es kaum möglich sein, den Verfasser zu ermitteln.

Dem Betreiber eines Meinungsforums ist es auch nicht unzumutbar, dafür zu sorgen, dass ihm die Identität und Adresse der Teilnehmer bekannt ist, um diese im Streitfall an die angeblich Verletzten weiterzugeben. Denn der Betreiber hat die Möglichkeit, die Teilnahme an dem Forum von einer Registrierung abhängig zu machen, bei der jeder Teilnehmer seinen Namen und seine Adresse angeben muss und dann erst das Recht erhält, unter einem Pseudonym Beiträge zu verfassen. Die von den mög­lichen Teilnehmern vor dem Hintergrund etwa empfundene Einschränkung der Aus­übung ihrer Meinungsfreiheit dadurch, dass sie der Möglichkeit beraubt werden, ihre Beiträge völlig anonym einzustellen, was einzelne Personen davon abhalten mag, einen Beitrag zu verfassen, ist hinzunehmen. Da die Meinungsfreiheit ihre Schran­ken insbesondere in dem Recht der persönlichen Ehre findet, muss gewährleistet bleiben, dass derjenige, der durch einen Beitrag in seinem allgemeinen Persönlich­keitsrecht und seiner Ehre verletzt wird, den Verfasser auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann. Gewährleistet der Betreiber des Forums dies nicht, kann er sich nicht auf die grundrechtlich verbürgten Freiheiten berufen und selber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

2.

Nach den dargestellten Grundsätzen hat der Kläger gegen die Beklagte als Betreibe­rin des Meinungsforums jedoch keinen Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der im Klageantrag mit b) bezeichneten Äußerung, weil ihm die Identität des Verfassers „[XXX]" bekannt ist und er diesen auf Unterlassung in Anspruch hätte nehmen können.

Der Kläger hat weder bestritten, dass sein Weggefährte [XXX] den Beitrag unter dem Pseudonym „[xxx]" geschrieben hat, noch behauptet, dass ihm die Identität des Teilnehmers nicht bekannt gewesen sei. Es kann dabei dahinstehen, ob ein Un­terlassungsanspruch gegen Herrn [XXX] gegeben wäre, weil der Kläger diesen auf Unterlassung in Anspruch nehmen könnte. Dies hätte dann zur Folge gehabt, dass der Verfasser dafür hätte sorgen müssen, dass der Beitrag im [xxx] - soweit noch vorhanden - gelöscht oder nicht mehr eingestellt wird.

3.

Der Kläger hat gegen die Beklagte lediglich einen Anspruch auf Erstattung der Kos­ten der Rechtsverfolgung in Höhe von 310,65 €.

 

Da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung zu b) hat, hat er gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr, die im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens angefallen ist.

Ein Anspruch auf Erstattung besteht lediglich bezüglich der Geschäftsgebühr, die durch die Abmahnung entstanden ist. Denn die Kenntnis von dem rechtswidrigen Inhalt hatte die Beklagte nicht erst durch das Abmahnungsschreiben, sondern be­reits früher, weil sie den Beitrag des „[XXX]" kommentiert und damit von des­sen Inhalt Kenntnis genommen hat. Eine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit ist nicht Voraussetzung für den Anspruch (Spindler/Schmitz/Geis, a.a.O., § 11 Rz. 18).

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 I ZPO, die Entscheidung über die vor­läufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

5.

Der Senat hat nach § 543 ZPO die Revision zugelassen, weil die Frage, ob und un­ter welchen Umständen der I3etreiber eines Meinungsforums vom Verletzten auf Un­terlassung einer Meinungsäußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, die bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. Angesichts der Häufigkeit von Meinungsforen im Internet ist das Auftreten dieser Frage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten.

S                                                          P                                                       S

Vorsitzender Richter                                Richterin                                             Richter

am Oberlandesgericht                             am Oberlandesgericht                          am Amtsgericht

 

[Revision ist eingelegt]