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LG Frankfurt am Main, Urteil vom 03. September 2003, AZ 2/6 O 141/03 - Anzeige des aufgelaufenen Endpreises beim Einsatz eines Dialers

Leitsätzliches

Der Betreiber einer Website hat beim Einsatz eines Dialers dem Endverbraucher die Möglichkeit anzubieten, sich den jeweils aufgelaufenen Endpreis (kostenlos) anzeigen zu lassen. (nicht rechtkräftig)

LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 2/6 O 141/03

Entscheidung vom 3. September 2003

 

In dem Rechtsstreit

 

 

Kläger,

 

gegen

 

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:

Withöft, Terhaag und Rossenhövel, Düsseldorf,

 

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch

Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., Richterin am Landgericht ... und Richter am Landgericht ...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2003 für Recht erkannt:

 

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,--, € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Vorstand, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern auf der In-ternetseite mit der Adresse ... .net eigene visuelle Leistungen oder visuelle Leitungen Dritter anzubieten und während der Leistungserbringung über einen Mehrwertdienst 1,86 € pro Minu-te zu berechnen und während der Nutzung die abgelaufene Zeit und den Preis pro Minute, wie auf BI. 1 R abgebildet, anzugeben, ohne eine Preisanzeige über die fortlaufende Nutzung durch Angabe des jeweils erreichten Euro- und Cent- Betrages anzubieten.

 

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.800,-- € vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

Die Beklagte bietet im Internet visuelle Leistungen an, bei deren Abruf sie 1,86 € pro Minute verlangt. Dabei werden in einem gesonderten Fenster die abgelaufene Zeit und der Verbin-dungspreis von 1,86 €/Minute angegeben.

Der Kläger hält diese Preisangabe nach § 5 PAngV für unzureichend, weil der fortlaufend ak-tualisierte, effektive Verbindungspreis angegeben werden müsse.

 

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Ordnungsgeld bis 250.000,-- € Ordnungshaft - oder Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Vorstand, für jeden Fall der Zuwi-derhandlung zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern auf der In-ternetseite mit der Adresse ... .net eigene visuelle Leistungen oder visuelle Leitungen Dritter anzubieten und während der Leistungserbringung über einen Mehrwertdienst 1,86 € pro Minu-te zu berechnen und während der Nutzung die abgelaufene Zeit und den Preis pro Minute, wie auf Bl. 1 R abgebildet, anzugeben, ohne eine Preisanzeige über die fortlaufende Nutzung durch Angabe des jeweils erreichten Euro- und Cent- Betrages anzubieten.

 

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens

a) Zulassung der Berufung,

b) Festsetzung einer Sicherheitsleistung in Höhe von nicht unter 2 Millionen,

c) Durchführung eines Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 GG.

 

Die Beklagte meint, es genüge bereits, wenn sie den Verbindungspreis pro Minute angebe. Sie tue bereits mehr als von ihr verlangt werden könne, wenn sie darüber hinaus auch noch die Verbindungszeit einblende.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

 

Der Kläger kann nach §§ 1 UWG, 2 UKlaG, 5 Abs. 1 (4) PAngV verlangen, dass die Beklagte ihr Internetangebot unterlässt, solange sie nicht die Möglichkeit schafft, den Preis der fortlau-fenden Nutzung durch Angabe des jeweils erreichten Euro- und Cent- Betrages anzeigen zu lassen.

Die Vorschrift in dem jetzigen § 5 PAngV, wonach bei Leistungen, die über Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten berechnet werden, eine Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nutzung anzubieten ist, wurde durch das Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienstleistungen vom 22.07.1997 in die PAngV eingefügt. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass nach der bisherigen Gesetzeslage der Anbieter lediglich Vorhabhinweise auf den Preis je Zeit- oder Recheneinheit geben müsse. Der sich im Zuge der Inanspruchnahme der Leistung tatsächlich ergebende Preis werde jedoch nicht transparent. Diese sich aus der Weiterentwicklung der Angebotsformen im Hinblick auf die Verbraucherinformation ergebende Regelungslücke solle mit der Ergänzung (§ 5 Abs. 1 (4) PAngV) geschlossen werden (vgl. BR Drs. 966/96 Seite 51). Entgegen der Auffassung der Be-klagten genügt es danach nicht, wenn lediglich die Verbindungskosten von 1,86 €/Minute oder zusätzlich die jeweils vergangene Verbindungszeit angibt. Sie muss vielmehr den fortlaufend aktualisierten Preis in Euro/Cent anbieten.

 

Da es sich bei § 5 PAngV um eine Verbraucherschützende Norm handelt, kann der Kläger nach § 2 UKlaG den sich streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch geltend machen.

 

Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es keines Normenkontrollverfahrens nach § 100 GG, weil ein Grundrechtsverstoß, insbesondere eine Ungleichbehandlung von Anbietern von Leistungen per Bildschirmdienst und per Telefon nicht ersichtlich ist. Denn zwischen den beiden Angebotsarten liegt schon technisch kein gleichartiger und daher gleich zu behandeln-der Sachverhalt vor.

 

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 zu tragen.

 

Das Urteil ist nach § 709 ZPO vorläufig vollstreckbar.

 

Einer Zulassung der Berufung bedarf es nicht, weil der Wert der Beschwer 600,-- € übersteigt und daher Berufung gegen das Urteil ohne weiteres zulässig ist (§ 511 ZPO).

 

(Unterschriften)