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OLG / LG Frankfurt/Main: Gelbe Seiten

Leitsätzliches

Der Beschluss des OLG Frankfurt/Main bestätigt den Beschluss des LG Frankfurt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Thema "Gelbe Seiten" zurückzuweisen.

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT/MAIN

 

BESCHLUSS

 

Aktenzeichen: 6 W 208/00

Entscheidung vom 25. Januar 2001

 

 

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

 

DeTeMedien, Deutsche Telekom Medien GmbH, ...

 

- Antragstellerin -

 

gegen

 

bmp.de Informationssysteme GmbH & Co. Vertriebs KG, ...

 

- Antragsgegnerin -

 

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 30. November 2000 gegen den Beschluß der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main

vom 10. November 2000

am 25. Januar 2001 b e s c h l o s s e n:

 

Der Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 5. Dezember 2000, denen sich der Senat anschließt und auf die er verweist (§ 543 ZPO), auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

 

Beschwerdewert: 200.000,00 DM

 

Dembowski Vorbusch Dr. Ellenberger

LANDGERICHT FRANKFURT/MAIN

 

BESCHLUSS

 

Aktenzeichen: 3-08 O 159/00

Entscheidung vom 5. Dezember 2000

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH, ...

 

- Antragstellerin -

 

gegen

 

bmp.de Informationssysteme GmbH & Co. Vertriebs KG, ...

 

- Antragsgegnerin -

 

wird der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Gründe:

 

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hält die Kammer an ihrer in dem Beschluss vom 10.11.2000 geäußerten Ansicht fest. Allerdings scheint ein Missverständnis auszuräumen zu sein. Der Umstand das zahlreiche Telefonbuchverlage zulässig die Marke "Gelbe Seiten" verwenden, hat nichts mit der Antragsfassung zu tun, sondern belegt, dass es für die Antragsgegnerin nicht einfach - und deshalb nicht zumutbar - ist, im Einzelfall eine Markenverletzung eines Dritten festzustellen.

 

Frankfurt am Main, 5.12.2000

Landgericht - 08. Kammer für Handelssachen -

 

Rau

Der Vorsitzende

 

LANDGERICHT FRANKFURT/MAIN

 

BESCHLUSS

 

Aktenzeichen: 3-08 O 159/00

Entscheidung vom 10. November 2000

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH, ...

 

- Antragstellerin -

 

gegen

 

bmp.de Informationssysteme GmbH & Co. Vertriebs KG, ...

 

- Antragsgegnerin -

 

wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

 

Der Streitwert wird auf 200.000,00 DM festgesetzt.

 

 

 

Gründe:

 

[Die Antragstellerin beantragt,

 

der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft - zu vollstrecken an den Geschäftsführern ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin -, zu untersagen,

 

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

im Internet eine Suchmaschine zu betreiben und/oder betreiben zu lassen, mit deren Hilfe die Bezeichnung "Gelbe Seiten" auch auf solchen Internetseiten ermittelt werden kann, deren Inhaber nicht Lizenznehmer der DeTeMedien im Hinblick auf die Marke "Gelbe Seiten" und auch nicht die DeTeMedien selbst ist.]

 

Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Betreiber von Suchmaschinen sind lediglich als Zugangsvermittler anzusehen und haften nicht für fremde Inhalte (vgl. Hoeren/Sieber/Spindler, Handbuch Multimediarecht, Kap. 291 340). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin zusätzlich das Suchwort "Gelbe Seiten" vorgegeben haben mag, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch der Herausgabe von Suchlisten haftet nur bei offensichtlichen Rechtsverletzungen. Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Nicht jede Verwendung von "Gelbe Seiten" stellt eine Markenverletzung dar. Man denke an die Benutzung für fremde Branchen. Außerdem gibt es eine Vielzahl von Telefonbuchverlagen, mit denen die Antragstellerin in BGB-Gesellschaft zusammenarbeitet und die die Marke der Antragstellerin benutzen dürfen.

 

Die Feststellung einer Markenverletzung ist im Einzelfall daher nicht einfach (vgl. zur Haftungsbegrenzung BGH GRUR 94, 841, OLG Frankfurt, WRP 20001 214 ff.).

 

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 3, 91 ZPO.

 

Frankfurt am Main, 10.11.2000

Landgericht - 08. Kammer für Handelssachen -

 

Rau

Der Vorsitzende