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LG München I: Schmähkritik via Internet

Leitsätzliches

Die Verbreitung von Nachrichten im Internet begründet eine bundesweite örtliche Zuständigkeit. Eine angebliche "Verwilderung der Sitten" im Internet rechtfertigt kein gesetzeswidriges Verhalten.

LANDGERICHT MÜNCHEN I

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 4 HKO 12190/96

Entscheidung vom 17. Oktober 1996

 

 

 

In dem Rechtsstreit (...)

 

wegen einstweiliger Verfügung erläßt das Landgericht München I, 4. Kammer für Handelssachen (..) folgendes Endurteil:

 

I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 11.07.1996 bleibt aufrecht erhalten.

 

II. Die weiteren Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

 

 

 

Tatbestand

Die Klägerin fertigt in Lizenz Amiga-Computer, darunter einen Computerbausatz, den sie bundesweit im Versandhandel vertreibt.

 

Der Antragsgegner handelt ebenfalls mit Amiga-Computern und hat im Internet eine Nachricht entsprechend der Anlage K 7/7 a verbreitet, die sich mit dem Bausatz der Antragstellerin befaßt insbesondere in Form eines Erfahrungsberichtes über dessen Zusammenbau.

 

Die Nachricht enthält u.a. folgende Passagen:

 

"Geliefert wird der Tower-Selbstbau-Satz in einem handlichen Karton, aufgefüllt mit einer Anzahl von Müllstücken, bestehend aus Styropor-Resten, Kunststoff-Tüten-Fetzen und Karton-Fragmenten."

 

Weiter enthält der Erfahrungsbericht als Abschlußresüme folgende Schlußpassage:

 

"Abschließend sei hier erwähnt, daß ich nicht wenig Lust hatte, den ganzen unverschämten und für die Qualität hoffnungslos überteuerten Schrotthaufen wieder zusammenzupacken und an "eagel" zurückzuschicken, aber leider, leider gabt es offensichtlich nichts besseres, eher im Gegenteil. Es ist eine absolute Frechheit, was sich Firmen gegenüber ihren Amiga-Kunden erlauben. Würde so etwas auf dem "PC"-Sektor verkauft werden, so würde es keine DM 200,-- kosten, wäre dafür aber sauber verarbeitet, (fast immer) problemlos zu montieren und würde noch dazu ein CE-Zeichen tragen. Es ist mir schleierhaft, wie ein Redakteur so etwas sehen kann, ohne ein "absolut mangelhaft" zu verteilen. Warnen sollte man alle Leute vor solchem Müll, vielleicht würde dann die Qualität besser werden und man könnte auch für den Amiga derlei Produkte kaufen, ohne dabei die Qualität von "(...) rätselhaftem Schrottplatz" mit Preisen von Ferrari zu erhalten."

 

Auf Antrag der Antragstellerin erging am 11.07.1996 gegen den Antragsgegner eine einstweilige Verfügung, durch welche diesem bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, die obengenannten Behauptungen betreffend Müllstücke, Schrotthaufen, Müll und Schrottplatz aufzustellen.

 

Zur Begründung hatte sich die Antragstellerin darauf berufen, daß der Tatsachenbericht über den Zusammenbau zum einen nicht zutreffe und zum anderen eine unzulässige Schmähkritik sei, ohne sachliche Auseinandersetzung in der Sache, sondern nur zur Herabsetzung der Antragstellerin.

 

Gegen diese einstweilige Verfügung legte der Antragsgegner Widerspruch ein und rügte die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I.

 

Des weiteren trug er vor, daß keine Dringlichkeit gegeben sei, da die Antragstellerin schon am 02.06.1996 von der Internet-Nachricht erfahren habe, aber erst am 25.06.1996 die einstweilige Verfügung beantragt habe.

 

Auch ein Verfügungsanspruch bestehe nicht. Eine Diffamierung und eine unzulässige Schmähkritik liege nicht vor. Bezüglich des Füllmaterials, welches als "Müllstücke" bezeichnet worden sei, handle es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, nicht um ein Werturteil.

 

Die übrigen Äußerungen seien Werturteile, für die es ein berechtigtes Interesse gebe, der Begriff "Schmähkritik" dürfe im Hinblick auf die bestehende Meinungsfreiheit nicht weit ausgedehnt werden.

 

Die Internetnachricht beinhalte bei einer erforderlichen Gesamtbetrachtung eine noch sachliche, produktbezogene Auseinandersetzung, zwar deutlich, aber nicht überzogen, und sei damit eben keine Schmähkritik. Dies schon deswegen nicht, weil die Antragstellerin teilweise in diesem Erfahrungsbericht im Internet sehr positiv dargestellt werde.

 

"Rudis Schrottplatz" und der "Müllvorwurf" beziehe sich auch nicht auf die Antragstellerin. Der letzte Absatz des Erfahrungsberichtes betreffe nicht nur die Antragstellerin alleine, sondern alle gleichartigen Firmen. Insoweit sei dort dargestellt, daß von diesen die Antragstellerin noch die Beste sei.

 

Im übrigen würden durch diesen Bericht die falsch berichtenden Fachzeitschriften kritisiert, die für mangelhafte Ware gleichwohl immer noch gute Noten hergeben würden.

 

Er, der Antragsgegner, wolle davor warnen, damit verfolge er ein berechtigtes Interesse, wobei er nicht das schonendste Mittel einsetzen müsse.

 

Schließlich seien die genannten Qualitätsmängel auch vorhanden gewesen, eine schneidende Kritik mit kräftiger Ausdrucksweise sei im Interesse der Öffentlichkeit zwingend, um diese zu warnen und aufzurütteln. In der Computerbranche werde mit harten Bandagen und rüdem Ton in einem erbarmungslosen Verdrängungswettbewerb gekämpft.

 

Der Antragsgegner beantragte, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

 

Die Antragstellerin beantragte, die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.

 

Zur Begründung führte sie in Ergänzung ihrer bisherigen Darlegungen aus, daß sie eine Gesamtschau des Erfahrungsberichtes vorgenommen habe und die beanstandeten Formulierungen gleichwohl eine unzulässige Schmähkritik seien.

 

Ausweislich des Betreffs des Erfahrungsberichtes beziehe sich dieser auch auf sie, die Erwähnung weiterer Produkte weiter Hersteller ändere daran nichts. Mit "(...)" sei ihr Geschäftsführer gemeint, wer sonst. Im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen, eine Beweiserhebung war nicht veranlaßt.

 

 

 

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung war aufrechtzuerhalten, da der streitgegenständliche Erfahrungsbericht, der im Internat vom Antragsgegner verbreitet wurde, auch bei einer Gesamtschau des Berichtes eine gemäß § 1 UWG unzulässige Schmähkritik bzw. gemäß § 14 UWG unzulässige Anschwärzung darstellt.

 

l. Das Landgericht München I ist gemäß § 24 UWG örtlich zu ständig, da aufgrund der Verbreitung im Internet auch eine Verletzungshandlung in München gegeben ist.

 

2. Die Parteien sind Wettbewerber beim Verkauf von Computern an Endverbraucher, die Antragstellerin ist als Herstellerin und Vertreiberin des Computerbausatzes unmittelbar Verletzte und damit Anspruchsberechtigte.

 

3. Die Dringlichkeit ist nicht entfallen, da die Antragstellerin innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Verstoß die einstweilige Verfügung beantragt hatte, dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München ausreichend.

 

4. Bei der Behauptung, daß der Selbstbausatz in einem handlichen Karton geliefert werde, aufgefüllt mit einer Anzahl von Müllstücken, bestehend aus Styropor-Resten, Kunststoff-Tüten-Fetzen und Karton-Fragmenten handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die objektiv unwahr ist. Kunststoff und Styropor-Reste sind ebenso wie Karton-Reste nach dem heute bestehenden Verständnis Wertstoffe, die überall getrennt und dann gesammelt und einer Wiederverwertung zugeführt werden. Damit haben sie mit Müll, der zu nichts mehr verwendet werden kann und deswegen deponiert oder verbrannt werden muß, nichts gemeinsam. Selbst wenn man unter Zugrundelegung des früheren Verständnisses betreffend Müll davon ausgehen würde, daß sowohl Karton-Reste als auch Styropor und Kunststoff-Reste, weil eben nicht mehr weiter verwertbar, in den Müll gehören, also Müll sind, ist eine solche Behauptung im vorliegenden Fall ebenfalls unrichtig. Für den Antragsgegner war nämlich bei Öffnen des Kartons sofort erkennbar, daß der Müll früheren Verständnisses zu Dämmaterial umgearbeitet und aufbereitet worden war und somit brauchbares Dämmaterial und eben keinesfalls völlig wertlosen Müll darstellte. Nachdem die Behauptung über einen Versandhändler, er verschicke seine Ware in Müll verpackt an seine Kunden zweifelsohne eine geschäftsschädigende Äußerung ist, liegt ein Verstoß gegen § 14 UWG vor, so daß die Antragstellerin Unterlassung der Behauptung verlangen kann, daß die Antragstellerin als Füllmaterial Müllstücke verwendet.

 

5. Soweit der Antragsgegner den Computerbausatz der Antragstellerin als "Schrotthaufen" bzw. "Müll" bezeichnet bzw. als "von rätselhaftem Schrottplatz" kommend, handelt es sich nach Auffassung der Kammer dabei um Werturteile.

 

Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs eine überzogene und ausfällige Kritik für sich genommen alleine noch keine unzulässige Schmähkritik ist. Eine solche liegt erst dann vor, wenn in ihr nicht mehr eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. "Dubioses Geschäftsgebaren", GRUR 1995, 270).

 

Bei der Verwendung der Werturteile "Müll", "Schrotthaufen" und "Rudis rätselhafter Schrottplatz" hat der Antragsgegner bei einer Gesamtbetrachtung des von ihm vorgelegten Erfahrungsberichtes über den Zusammenbau des Computerbausatzes der Antragstellerin den Bereich einer Auseinandersetzung in der Sache völlig verlassen. Es handelt sich vielmehr um eine unzulässige Schmähkritik, da in den genannten Werturteilen eine Sachaussage mit einem als richtig erweislichen Tatsachenkern nicht mehr enthalten ist. Auch das Aufklärungsinteresse des Antragsgegners und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit erfordert gerade auch dort, wo eine scharfe Kritik gerechtfertigt ist, ein Mindestmaß an sachlichem Gehalt (vgl. OLG München, " Scheiß des Monats" WRP 96, 927).

 

Der Antragsgegner weist selber darauf hin, daß er sich in seinem Erfahrungsbericht über die Antragstellerin und den Computerbausatz teilweise lobend und positiv geäußert habe. Weiter ergibt sich aus dem Erfahrungsbericht, daß der Antragsgegner wenn auch unter zusätzlichen Mühen und mit größerem Zeitaufwand den Bausatz zu einem funktionierenden Computer zusammenbauen konnte. In diesem Zusammenhang sei am Rand erwähnt, daß ein Bausatz sowieso nur von Verbrauchern erworben wird, die über besondere, herausgehobene Kenntnisse verfügen, so daß davon ausgegangen werden kann, daß es sich bei den Erwerbern des Bausatzes um ebenso kundige und findige Personen handelt, wie es der Antragsgegner ist, so daß es diesen Kunden ebenfalls gelingen wird, den Bausatz zusammenzusetzen.

 

Bei dieser Gesamtbetrachtung ist es dann nicht möglich, den Bausatz als "Müll" zu bezeichnen, was nämlich wie oben bereits dargestellt bedeutet, daß es sich um etwas völlig Wertloses, in keiner Hinsicht irgendwie zu Verwendendes handelt, was lediglich noch entsorgt werden kann und muß. Dies gilt auch für die Beurteilung mit dem Begriff "Schrotthaufen".

 

Mit dem Begriff "Schrotthaufen" wird entweder ein beschädigter, nicht mehr zu benutzender ursprünglich funktionieren der Gegenstand bezeichnet oder eine Ansammlung von Teilen solcher Gegenstände, die ebenfalls funktionsunfähig sind. Dies trifft auch im entferntesten nicht auf den Computerbausatz der Antragstellerin, wie er vom Antragsgegner in seinem Erfahrungsbericht geschildert wurde, zu. Es handelt sich bei diesem Bausatz gerade nicht um ein gebrauchtes und funktionsunfähig gewordenes Gerät bzw. um eine Ansammlung gebrauchter Teile eines nicht mehr funktionsfähigen Computers, sondern um neue Bausteine für die Herstellung eines funktionierenden neuen Computers.

 

Daraus ergibt sich, daß es auch nicht mehr einem letzten Körnchen von Wahrheit entspricht, wenn behauptet wird, dieser Bausatz komme von einem "Schrottplatz".

 

Bei diesen jegliche sachliche Auseinandersetzung mit dem Produkt vermissenden Äußerungen handelt es sich vielmehr um ein totales "Niedermachen" der Antragstellerin, was auch von der laut Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Wettbewerbsverhältnisses nicht mehr zulässig und hinzunehmen ist, so daß die Antragstellerin Unterlassung dieser drei Behauptungen gemäß § 1 UWG verlangen kann.

 

Soweit der Antragsgegner einwendet, daß er mit seinen Äußerungen nicht die Antragsgegnerin gemeint habe, wird er bereits durch den Betreff in seinem Erfahrungsbericht widerlegt, auf allen Seiten seines Berichtes befaßt er sich mit dem Bausatz der Antragstellerin, den dann die Abschlußbeurteilung in den beiden letzten Absätzen mit den verfahrensgegenständlichen Äußerungen betrifft.

 

Soweit in diesem Bericht "Seitenhiebe" auf andere Produkte und auf die Fachpresse ausgeteilt werden, läßt dies die vorhandene Schmähkritik gegenüber der Antragstellerin völlig unberührt und nicht entfallen.

 

Nachdem auch der Antragsgegner nicht darlegen kann, wen er eigentlich mit (..) gemeint hat, hat auch die Kammer keinerlei Zweifel, daß damit der Geschäftsführer der Antragstellerin gemeint ist. Die Kammer schließt sich der Frage an: Wer sonst? Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß die angeblich vorhandene Verwilderung der Sitten in der Computerbranche es nicht rechtfertigt, gesetzwidriges Verhalten hinzunehmen und zuzulassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.