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LG Essen: Viagra

Leitsätzliches

Ein deutscher Händler darf auf seiner Homepage nicht mit einem in Deutschland nicht zugelassenen Medikament werben. Werbung im Internet stellt eine Wettbewerbshandlung dar, bei einem Verstoß gegen das Heilmittelwerbe- und Arzneimittelgesetz kann auch ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegen. Begehungsort ist jeder Ort, an dem auf den Kunden eingewirkt wird; auf den Standort des Servers (hier Amerika) kommt es dabei nicht an.

LANDGERICHT ESSEN

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 44 O 110/98

Entscheidung vom 15. Juli 1998

 

 

 

In dem Rechtsstreit (...)

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 1998 für Recht erkannt:

 

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Essen vom 12.06.1998 wird aufrechterhalten.

 

Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

 

 

Tatbestand:

Der Verfügungsbeklagte betreibt in (...) einen Erotik-Boutique-Versand. Er wirbt für seine Produkte u.a. im Internet unter der Internet-Adresse (...). Die entsprechende Internetseite ist über einen in den USA ansässigen Server zugänglich gemacht. Am 2.6.1998 warb der Verfügungsbeklagte im Internet unter der angegebenen Internet-Adresse u.a. mit folgender Internetseite :

 

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Der Verfügungskläger bewertete diese Gestaltung der Internet-Seite als wettbewerbswidrig. Auf Antrag des Verfügungsklägers wurde dem Verfügungsbeklagten mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Essen vom 12.6.1998 untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, insbesondere im Versandhandel für das Präparat "Viagra" zu werben und/oder den Versand mit dem Präparat "Viagra" zu fördern. Hiergegen wandte sich der Verfügungsbeklagte mit seinem Widerspruch.

 

Der Verfügungskläger ist der Auffassung, daß die einstweilige Verfügung des Landgerichts Essen vom. 12.6.1998 aufrechtzuerhalten sei. Die vom Verfügungsbeklagten im Internet durchgeführte Werbung für das Medikament "Viagra" sei als Verletzung der gesetzlichen Regelungen der §§ 8 und 10 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) zu bewerten, was zugleich als Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb im Sinne des § l des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angesehen werden müsse.

 

Der Verfügungskläger beantragt,

 

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Essen vom 12.6.1998 zu betätigen.

 

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

 

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

 

Er ist der Auffassung, daß es bereits an einer Zuständigkeit des Landgerichts Essen fehle, weil die betreffende Internet-Seite über einen in Amerika ansässigen Server zugänglich gemacht worden sei.

 

Der Verfügungskläger verweise auch zu Unrecht auf die Vorschriften über das Heilmittelwerbegesetz. Tatsächlich sei das Produkt "Viagra" nicht als Medikament oder Heilmittel zu bewerten, sondern ein nicht geschütztes Potenzmittel . Es sei weiterhin nicht nachzuvollziehen, daß dem Verfügungsbeklagten ein Verstoß gegen die §§ 8, 10 HWG vorgehalten werde. Wie sich aus der Internet-Seite erschließe, biete der Verfügungsbeklagte eine Belieferung nur bei Übersendung eines ärztlichen Rezeptes an. Er selbst importiere das Potenzmittel von einem ausländischen Apotheker.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Essen vom 12.6.1998 wird gemäß den §§ 925 Abs. 2, 936 ZPO bestätigt, weil sie inhaltlich zu Recht ergangen ist:

 

I.

Das Landgericht Essen war zur Entscheidung sowohl international als auch örtlich zuständig: Der Verfügungskläger wirft dem Verfügungsbeklagten eine sittenwidrige Wettbewerbshandlung vor. Sittenwidrige Wettbewerbshandlungen gehören zu den unerlaubten Handlungen. Das anzuwendende Recht ergibt sich bei ihnen grundsätzlich aus dem Begehungsort. Als solcher ist der Ort anzusehen, an dem durch das Wettbewerbsverhalten auf die Entschließung des Kunden eingewirkt werden soll (vgl.: BGH, 13.11.1990 -I ZR 22/89- NJW r?91, 1054; OLG Düsseldorf, 19.10.1993 -20 U 8/93- NJW 1994, 869).

 

Der Verfügungsbeklagte hat seinen Wohnsitz im Bereich des Landgerichtsbezirkes Essen (§ 24 Abs. l Satz l UWG). Seine Werbung richtet sich u.a. an potentielle Kunden in diesem Landgerichtsbezirk. Hier wird auf die Entschließung von Kunden eingewirkt. Ein anderer Rückschluß ist nicht deshalb geboten, weil der Verfügungsbeklagte seine Internet-Seiten über einen amerikanischen Server zugänglich gemacht hat. Daraus ist nicht der Schluß zu ziehen, sein Verhalten müsse sich nunmehr lediglich am Wettbewerbsrecht der USA messen lassen und könne auch nur in Amerika Gegenstand eines zivilrechtlichen Verfahrens sein. Aus der Gestaltung der Internet-Seiten ergibt sich, daß der Verfügungsbeklagte hier und nicht in den USA um Kunden wirbt. Dafür spricht, daß seine Internet-Seite in deutscher Sprache gehalten ist und er offeriert, das Medikament "Viagra" aus den USA zu "importieren". Auf den Standort des Internet-Servers kommt es für die Beurteilung der internationalen und örtlichen Zuständigkeit nicht an (vgl.: Scheuerl, NJW 1997, 291) .

 

II.

Die einstweilige Verfügung vom 12.6.1998 ist auch in der Sache berechtigt:

Der Verfügungskläger ist gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 ÜWG berechtigt, einen Unterlassungsanspruch gem. § l UWG geltend zu machen, wenn im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes Handlungen vorgenommen werden, die gegen die guten Sitten verstoßen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § l UWG sind gegeben.

 

1.

Auch die Werbung im Internet stellt eine Wettbewerbshandlung im Sinne des § l UWG dar. § l UWG knüpft nicht an bestimmte/l Verbreitungsformen der Werbung an. Es ist rechtlich ohne Belang, welches Medium ein Wettbewerber zur Verbreitung wettbewerbswidriger Werbung nutzt. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 19.10.1993 -20 U 8/93- NJW 1994, 869) an, daß dies auch für eine Werbung mittels Internet-Seiten nicht anders zu beurteilen ist. Auch das Internet stellt ein geeignetes Medium zur Verbreitung von Werbung dar und wird als solches in den letzten Jahren zunehmend genutzt.

 

2.

Die vom Verfügungsbeklagten im Internet vorgenommene Werbung verstößt gegen die guten Sitten, weil sie mit den Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes nicht in Einklang zu bringen ist. Die Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes und des Arzneimittelgesetzes dienen dem Schutz der Gesundheit und stellen damit wertbezogene Normen dar. Bei der Verletzung wertbezogener Normen zum Schutz der Gesundheit ist regelmäßig auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände davon auszugehen, daß die Wettbewerbshandlung gegen die guten Sitten im Sinne des § l UWG verstößt (vgl.: BGH, 17.7.1997 -I ZR 58/95- NJW 1998, 1792; OLG Hamm, 2.10.1997 -4 U 131/97-). Die vom Verfügungsbeklagten vorgenommene Werbung verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen die Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes :

 

3.

Sie stellt einen Verstoß gegen § 3 a HWG dar. § 3 a HWG verbietet eine Werbung für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften nicht zugelassen sind oder nicht als zugelassen gelten. Arzneimittel in diesem Sinne sind gem. § 2 Abs. l Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes Stoffe, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung im menschlichen Körper die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers zu beeinflussen. Das Produkt Viagra ist in diesem Sinne ein Arzneimittel. Es handelt sich um ein Produkt, das durch chemische Wirkstoffe körperliche Wirkungen entfaltet. Daß Viagra auch ohne medizinische Notwendigkeit von Gesunden zur Potenzsteigerung zweckentfremdet wird, ändert nichts an seiner Eigenschaft als Medikament. Soweit der Verfügungsbeklagte meint, ein "Potenzmittel" könne nicht als Medikament verstanden werden, übersieht er, daß das Produkt Viagra nachweisbar biochemische Reaktionen auslöst und damit nicht mit etwaigen anderen auf dem Markt zur Potenzsteigerung offerierten Mitteln vergleichbar ist, bei denen die Wirkung allein an der subjektiven Überzeugung des Verwenders anknüpft und bei denen wegen einer körperlich belanglosen chemischen Zusammensetzung gesundheitliche Gefahren nicht zu erwarten stehen.

 

Als Medikament bedarf Viagra in der Bundesrepublik Deutschland einer arzneimittelrechtlichen Zulassung nach Maßgabe des im Arzneimittelgesetz festgelegten Zulassungsverfahrens. Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob ein vereinfachtes Zulassungsverfahren ausreicht, weil auch ein solches vereinfachtes Zulassungsverfahren bisher nicht durchgeführt worden ist.

 

4.

Die Werbung des Verfügungsbeklagten verstößt weiter gegen § 8 HWG. Nach § 8 Abs. l HWG ist eine Werbung unzulässig, die darauf hinwirkt, Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, im Wege des Versandes zu beziehen. Genau dies bietet der Verfügungsbeklagte mit seiner Werbeseite an. Viagra gehört nicht zu den Medikamenten, die durch die Vorschrift des § 47 des Arzneimittelgesetzes zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind.

 

5.

Die Werbung des Verfügungsbeklagten verletzt ferner § 10 Abs. l HWG. § 10 Abs. l HWG legt fest, daß für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden darf. Die Werbung des Verfügungsbeklagten richtet sich indessen gerade an den potentiellen Endverbraucher und nicht an den vorgenannten Personenkreis. Zwar. ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß § 10 HWG auch dann genügt wird, wenn in einer Anzeige nicht für ein bestimmtes Medikament, sondern primär für den Hersteller geworben wird. So ist die Werbeseite des Verfügungsbeklagten jedoch nicht gestaltet. Es wird nicht für den -nicht benannten- Produzenten geworben, sondern für das Medikament Viagra. Das ist eine unzulässige produktbezogene Absatzwerbung.

 

III.

Die vom Verfügungskläger begehrte Untersagung ist schließlich rechtlich geboten, weil die Besorgnis besteht, daß der Verfügungsbeklagte auch künftig in der nun untersagten Weise werben könnte. Eine solche Besorgnis ist schon deshalb begründet, weil der Verfügungsbeklagte an der Auffassung festhält, die von ihm vorgenommene Art der Werbung sei rechtlich nicht zu beanstanden und so zulässig.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.