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Unzulässige Werbung für ästehtische Behandlungen und ärztliche Leistungen (Clinikbezeichnung, Pauschalpreise und/oder Vorher-Nachher-Darstellungen, LG Köln, Beschl. v. 9.06.2026 – Az. 33 O 301/26

Leitsätzliches

1.) Durch die Verwendung der Bezeichnung „Clinic“ oder „Klinik“ für eine Einrichtung der ästhetischen Medizin wird der Eindruck erweckt, es handele sich um ein Krankenhaus oder eine Krankenhausabteilung mit der Möglichkeit stationärer Versorgung auch über Nacht. Zugleich erwartet der Verkehr, dass für diesen Betrieb dann eine Erlaubnis, hier nach § 30 GewO, vorliegt.
2.) Die Werbung für ärztliche Leistungen mit Fest- oder Pauschalpreisen verstößt gegen § 5 Abs. 2 GOÄ, da die Gebühren stets unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu bemessen sind.
3.) Vorher-Nachher-Darstellungen für ästhetische Behandlungen, insbesondere Hyaluron-Unterspritzungen und Lippenvergrößerungen, sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG unzulässig, da es sich um operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes handelt. (rechtskräftig)

Aktenzeichen: 33 O 301/26
Entscheidung vom 09.06.2026 

LANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren


[...] 

                       Antragstellerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Terhaag & Partner, Grabenstraße 5, 40213 Düsseldorf

g e g e n ...

[...]

                       Antragsgegner,

hat die 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln am 09.06.2026 durch den Richter am Landgericht Dr. [...], den Richter Dr. [...] und den Richter am Landgericht [...] im Wege der einstweiligen Verfügung, der besonderen Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung, beschlossen:

1. Dem Antragsgegner wird es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, untersagt,

a) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für eine Einrichtung zur ästhetischen Behandlung von Personen die Bezeichnung „N[...] Beauty Clinic" oder eine vergleichbare, den Begriff „Clinic" oder „Klinik" enthaltende Bezeichnung zu verwenden, sofern diese Einrichtung nicht im Besitz einer gemäß § 30 GewO erforderlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt ist, wie nachstehend wiedergegeben:

[Foto Praxisstandort] und/oder

 

und/oder 

b) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für ärztliche Leistungen mit Pauschalpreisen zu werben, wie nachfolgend wiedergegeben:

und/oder

c) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit bildlichen Vorher-Nachher-Darstellungen für ästhetische Behandlungen - insbesondere bei Behandlungen mit Hyaluronsäure - zu werben, wie nachstehend wiedergegeben:

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 40.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.
Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für die vorstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage einer Versicherung an Eides statt sowie weiterer Unterlagen.
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 22.05.2026 abgemahnt.
Die Abmahnung liegt der Kammer vor. Die Antragsschrift und die Abmahnung sind hinsichtlich des dem geltend gemachten Anspruch zugrundeliegenden Sachverhalts kongruent, so dass die Gewährung von (erneutem) rechtlichem Gehör vor Erlass einer Entscheidung nicht geboten war.

II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

1.
Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche stehen der Antragstellerin zu.
Die Parteien sind Mitbewerber, so dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1, §2 Abs. 1 Nr. 4 UWG besteht.

a. Der Anspruch gemäß Tenor zu 1 a ergibt sich aus § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1,2 Nr. 1, 3, 4 UWG.

Der Antragsgegner verwendet für seine Praxis für ästhetische Medizin und Behandlungen die Bezeichnung „N... Beauty Clinic". Dadurch wird jedenfalls bei relevanten Verkehrskreisen der irreführende Eindruck erweckt, dass es sich dabei als „Klinik" um ein Krankenhaus oder eine Abteilung eines Krankenhauses handelt, das auch über Betten für eine stationäre Versorgung - auch über Nacht - verfügt (LG Hamburg Urt. v. 15.11.2019 - 315 0 472/18, GRUR-RS 2019, 34876 Rn. 32, beck-online).
Zudem geht der Verkehr davon aus, dass der Antragsgegner über eine entsprechende Konzession nach § 30 GewO verfügt, was indes nach der Glaubhaftmachung der Antragstellerin nicht der Fall ist. Die Verwendung der Bezeichnung ist daher irreführend.

b. Auch die Werbung mit Pauschalpreisen (Tenor zu 1b) ist unlauter gemäß §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ.

Das streitgegenständliche Werben mit Pauschalpreisen für ärztliche Leistungen verstößt gegen § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ. Nach dieser Norm hat der Arzt die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die von dem Antragsgegner angebotenen undifferenzierten Pauschalpreise stehen nicht im Einklang mit diesen Vorgaben, da sie
die individuellen Umstände des jeweiligen Eingriffs im Einzelfall außer Acht lassen (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2013, 259).

c. Das streitgegenständliche Werben mit „Vorher-Nachher"-Bildern (Tenor zu Ziffer 1.c) verstößt gegen §§ 3, 31 UWG i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG.

Nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG darf für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. c HWG genannten operativen plastischchirurgischen Eingriffe nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustands oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden. Sowohl das Unterspritzen von Körperteilen mit Hyaluron als auch minimalinvasive ästhetische Behandlungen wie Lippenvergrößerungen stellen operative plastischchirurgische Eingriffe dar (vgl. für Hyaluron-Behandlungen: BGH GRUR 2025,1422; OLG Köln, GRUR-RR 2024, 85 Rn. 17 ff. - Hyaluron-Faltenunterspritzung). Der Antragsgegnerin hat ausweislich der vorgelegten Screenshots auf seinem Instagram-Account mit derartigen „Vorher-Nachher"-Bildern bezogen auf Lippenvergrößerungen geworben.

Die Unterlassungsansprüche folgen aus § 8 Abs. 1 UWG.
Dass die Website in einigen Punkten inzwischen leicht abgeändert ist, ändert an dem Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs nicht, da die aufgrund des Wettbewerbsverstoßes bestehende Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann.

2. 
Der Verfügungsgrund wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet und ergibt sich überdies aus den Ausführungen derAntragstellerin.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, in deutscher Sprache zu begründen.
Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
[...]

(Unterschriften)

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