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Leitsätzliches

Urteile 2023

Hier finden Sie im Laufe des Jahres immer mehr Urteile und Beschlüsse aus 2023 zum Wettbewerbsrecht, in denen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen mit oder ohne mündliche Verhandlung, Unterlassungsklagen, etc. Gegenstand sind. Dargestellt werden sowohl Urteile und Beschlüsse vom Landgericht (LG), Oberlandesgericht (OLG), aber natürlich auch solche durch den Bundesgerichtshof (BGH).

Keine Vertragsstrafe wegen verbliebenen Eintrags im Online-Archiv Waybackmachine, LG Karlsruhe Urt. vom 16.2.2023, Az 13 O 2/23 KfH

1) Es stellt keinen Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung dar, es nicht zu verhindern, dass alte Webseiten-Versionen mit der zu unterlassenden Werbung, die aus der Zeit vor Zustandekommen des Unterlassungsvertrags stammen, in einem von Dritten selbständig betriebenen Web-Archiv weiterhin auffindbar sind, welches von üblichen Internet-Suchmaschinen nicht durchsucht werden kann.

2) Die entsprechende Auffindbarkeit der früheren, zu unterlassenden Werbung fällt schon nicht unter den Begriff der geschäftlichen Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, da es an jeglichem Marktbezug fehlt.

 

Zur Haftung für Affiliates, BGH Urt. vom 26.1.2023, Az I ZR 27/22

Keine Haftung für fremde und eigenverantwortliche Werbung von Affiliates

 

1) Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten gemäß § 8 Abs. 2 UWG liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber (Anschluss an BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 - Partnerprogramm, mwN).

 

2) Entwickeln Affiliates eigene Produkte oder Dienstleistungen, deren Inhalt sie nach eigenem Ermessen gestalten und zum Verdienst von Provisionen bei verschiedenen Anbietern einsetzen, ist die Werbung über den Affiliate-Link ein Teil des Produkts, das inhaltlich von den Affiliates in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse gestaltet wird. Die Links werden von ihnen nur gesetzt, um damit zu ihren Gunsten Provisionen zu generieren. Ein solcher eigener Geschäftsbetrieb eines Affiliates stellt keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Betriebsinhabers dar.