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Leitsätzliches

Urteile 2022

Hier finden Sie im Laufe des Jahres immer mehr Urteile und Beschlüsse aus 2022 zum Wettbewerbsrecht, in denen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen mit oder ohne mündliche Verhandlung, Unterlassungsklagen, etc. Gegenstand sind. Dargestellt werden sowohl Urteile und Beschlüsse vom Landgericht (LG), Oberlandesgericht (OLG), aber natürlcih auch solche durch den Bundegerichtshof (BGH).

Kündigungsbutton nur mit Kundenkennworts ist unzulässige Hürde und wettbewerbswidrig, LG Köln 29.07.2022, 33 O 355/22

1. Bei dem gesetzlich vorgeschriebenen Kundigungsbutton darf dessen Wirksamkeit nicht ausschließlich von der Abfrage des Passworts abhängig gemacht werden. Dies baut eine Hürde auf, die in der genannten Vorschrift nicht vorgesehen und geeignet ist, ihn von der Kündigung abzuhalten, weil ihm das Kennwort möglicherweise nicht zugänglich ist.

2. Wenn derartige Identifizierungsmöglichkeiten angeboten werden, muss zugleich eine Möglichkeit bestehen, durch Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen (Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und dergleichen) eine Kündigung zu erklären.

(nicht rechtskräftig)

 

 

Kennzeichnungspflicht von Influencer-Beiträgen bei Gegenleistung in Form von E-Books (Influencer E-Books) OLG Frankfurt 19.5.2022, Az 6 U 56/21

1. Fördert eine Influencerin durch Beiträge auf Instagram und „Tap Tags" zu den jeweiligen Unternehmen deren Absatz, handelt es sich um kommerzielle Kommunikation im Sinne von § 2 S. 1 5b TMG, wenn die beworbenen E-Books der Influencerin kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

2. Die Kennzeichnung solcher Beiträge als Werbung ist auch nicht entbehrlich. Die Vermischung von privaten und kommerziellen Darstellungen lässt den Verkehr nicht erkennen, ob es sich bei dem jeweiligen Beitrag um Werbung handelt.

 

Salon Zauberschön - Werbekennzeichnung im Fließtext, BGH Urt. vom 13.1.2022, Az I ZR I ZR 9/21

1) Wie der kommerzielle Zweck einer geschäftlichen Handlung kenntlich zu machen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Hinweis muss so deutlich erfolgen, dass der kommerzielle Zweck aus der Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerk- samen und verständigen Verbrauchers, der zur angesprochenen Gruppe gehört, auf den ersten Blick und zweifelsfrei hervortritt.

2) Die Kennzeichnung ist dann nicht erforderlich, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass diese Verbraucher, den kommerziellen Zweck klar und eindeutig auf den ersten Blick - und nicht erst nach einem analysierenden Studium - erkennen können.

3) Unabhängig, insbesondere ohne Gegenleistung erfolgende Informationen zu Produkten, etwa auch Testberichte, sind damit nicht als Werbung kennzeichnungspflichtig.

4) Stellt der durch die Angabe begünstigte Unternehmer das Produkt kostenlos und in der naheliegenden und daher regelhaft anzunehmenden Erwartung bereit, dass die Influencerin über das Produkt berichten werde, wird die Angabe gegen eine Gegenleistung gemacht. Eine für geldwerte Vorteile geltende Geringfügigkeitsschwelle ist aktuell nicht vorgesehen. Eine analoge Anwendung der Geringfügigkeitsschwelle für Produktplatzierung in Sendungen oder nutzergenerierten Videos scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus.

Influencer III - Werbekennzeichnung bei Werbung für/gegen kostenlos erhaltene Waren oder Dienstleistungen, BGH Urt. vom 13.1.2022, Az I ZR 35/21

Fördert eine Influencerin durch einen Bericht über Waren oder Dienstleistungen in sozialen Medien (hier: Instagram) den Absatz eines fremden Unternehmens, so handelt es sich um kommerzielle Kommunikation im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b TMG und Werbung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV und § 2 Abs. 2 Nr. 7 MStV, wenn ihr die Waren oder Dienstleistungen von dem durch den Bericht begünstigten Unternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt wurden

(Durch den BGH als Influencer III bezeichnete vierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Thema Werbekennzeichnung bei Influencer Marketing. In Fortführung von BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90/20, GRUR 2021, 1400 = WRP 2021, 1415 - Influencer I; Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 125/20, GRUR 2021, 1414 = WRP 2021, 1429 - Influencer II).

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