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Urteile 2020

Leitsätzliches

Urteile 2020

Hier finden Sie im Laufe des Jahres immer mehr Urteile und Beschlüsse aus 2020 zum Wettbewerbsrecht, in denen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen mit oder ohne mündliche Verhandlung, Unterlassungsklagen, etc. Gegenstand sind. Dargestellt werden sowohl Urteile und Beschlüsse vom Landgericht (LG) als auch vom Oberlandesgericht (OLG).

Blauer Plüschelefant II - Geschäftliche Handlung durch Instagram-Posting - OLG München, Urteil v. 25.06.2020 – 29 U 2333/19

Werbekennzeichnung von Instagram-Tap Tags, OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. September 2020, Az.: 6 U 38/19

1. Veröffentlicht eine berufliche tätige Influencerin auf ihrem Instagram-Business-Account ein eigenes Foto, auf dem Tap-Tags zum Instagram-Auftritt eines dritten Unternehmens führen, so handelt sie auch dann geschäftlich, wenn sie hierfür keine Geldzahlung des dritten Unternehmens erhält.

2. Zur Frage, ob der kommerzielle Zweck eines solchen Posts, auch die geschäftlichen Interessen der dritten Unternehmen zu fördern, für die Adressaten auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar ist (hier verneint, wenn Tap-Tags auch zum Hinweis auf Accounts eingesetzt werden, die keine eigenen Absatzzwecke gegenüber den Nutzern von Instagram verfolgen).

 

Zur u.U. wettbewerbswidrigen Werbung einer Fitnessinfluencerin auf Instagram durch sogen. "Tap-Tags", OLG Braunschweig, Urteil vom 13. Mai 2020, Az.: 2 U 78/19

Wenn bei einer Influencerin, hier Fitnesslehrerin und Ernährungsberaterin, der sehr viele Personen auf Instagram „folgen“, so genannte „Tap-Tags“, also Herstellerverweise, nach deren Anklicken das Instagram-Profil des jeweiligen Herstellers erscheint, eingesetzt werden, liegt darin regelmäßig eine geschäftliche Handlung zugunsten einer Absatzförderung von Drittunternehmen.

Ein Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass der Verbraucher ihren kommerziellen Zweck nicht klar und eindeutig erkennen kann.

Ein gesonderter Hinweis ist nur dann entbehrlich, wenn sich der kommerzielle Zweck unmittelbar aus den Umständen ergibt, was voraussetzt, dass für den Verbraucher auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar ist, dass es sich der Sache nach um Werbung für den Hersteller des betreffenden Produkts handelt.

 

Keine Bewertung ohne nachweisbare Erfahrung, LG Köln, Beschluss vom 18. und 31.08.2020, Az.: 28 O 279/20

1.) Liegt einer angegriffenen Bewertung keine konkrete tatsächliche Erfahrung mit dem bewerteten Unternehmen zu Grunde, überwiegt regelmäßig das Interesse des Antragsteller am Schutz der sozialen Anerkennung den Interessen des Bewertenden an der Äußerung der dargestellten Meinung und damit auch dem Interesse des Portalbetreiber Antragsgegnerin selbst an der Kommunikation und Verbreitung dieser Meinung.

2.) Ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich nicht stattgefundene tatsächliche Erfahrung willkürlich zu bewerten, ist nicht ersichtlich; entsprechendes gilt für das Interesse der Antragsgegnerin eine Bewertung über eine nicht erfolgte tatsächliche Erfahrung weiter zu kommunizieren.

 

Kennzeichenpflichten von Influencern und Vertragsstrafe bei Verstoß gegen Unterlassungserklärung, LG Koblenz, 25.02.20, Az 1 HK O 45/17

1) „Geschäftliche Handlung“ ist jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.

2) Als Unternehmer handeln auch „Influencer“, die in „sozialen Medien“ ihr eigenes Image vermarkten.

3) Das Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks der geschäftlichen Handlung ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

4) Die Höhe der vom Kläger auf 5.100 € festgesetzten Vertragsstrafe pro Verstoß entspricht der Billigkeit. Die Vertragsstrafe muss so hoch sein, dass sich ein erneuter Wettbewerbsverstoß für die Beklagte voraussichtlich nicht mehr lohnt. Die Behauptung, dass „bei dem Setzen von Tags nur kundige User diese bedienen können“, steht mit der Höhe der Vertragsstrafe nicht im Zusammenhang.

(Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig / Berufung läuft)