Leitsätzliches
Urteile 2020
Hier finden Sie im Laufe des Jahres immer mehr Urteile und Beschlüsse aus 2020 zum Wettbewerbsrecht, in denen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen mit oder ohne mündliche Verhandlung, Unterlassungsklagen, etc. Gegenstand sind. Dargestellt werden sowohl Urteile und Beschlüsse vom Landgericht (LG) als auch vom Oberlandesgericht (OLG).

Influencer-Marketing mittels in Instagram-Post eingebetteter Tap-Tags - OLG Koblenz, Urteil v. 16.12.2020 – 9 U 595/20
1. Die Kennzeichnung eines Influencer-Beitrags mit „Werbung“ genügt dann nicht, wenn die Nennung des Worts „Werbung“ lediglich im Fließtext erfolgt.
2. Für drei Verstöße gegen eine Unterlassungserklärung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.300 Euro angemessen.
[Mehr zur Thematik siehe auch in einem Fachartikel der RAe Terhaag & Schwarz hier].

Blauer Plüschelefant II - Geschäftliche Handlung durch Instagram-Posting - OLG München, Urteil v. 25.06.2020 – 29 U 2333/19
1. Eine Influencerin, die auf ihren bei Instagram gezeigten Bildern Kleidungsstücke und andere Produkte „taggt“ und Weiterleitungen auf die Instagram Auftritte der jeweiligen Hersteller einrichtet, handelt nicht allein zu privaten Zwecken, sondern auch als Unternehmerin.
2. Die entsprechenden Instagram-Postings beruhen nicht nur auf der Mitteilungsfreudigkeit der Influencerin, sondern sind auch darauf gerichtet, Aufmerksamkeit und Resonanz sowohl in Verbraucher wie auch in Unternehmerkreisen zu erzielen, um das Image der Influencerin durch die Erhöhung der Zahl der Follower und der Zahl der Kommentare zu ihrem Auftritt zu stärken und damit den Wert der auch von ihr im eigenen Unternehmen angebotenen Dienstleistungen zu erhöhen und im Rahmen von gegenwärtigen oder künftigen bezahlten Partnerschaften für Drittunternehmen Produktwerbung zu betreiben.
3. Die Intention, durch die Posts auch bezahlte Partnerschaften zu akquirieren, führt nicht dazu, dass solche Posts, für die die Influencerin kein Entgelt erhält, als geschäftliche Handlungen anzusehen wären, da das allgemeine Interesse, sich durch Publikationen für Werbeverträge interessant zu machen, nicht ausreicht, um einen objektiven Zusammenhang zwischen den Publikationen und einer Absatzförderung für die gezeigten Produkte anzunehmen.
[Mehr zur Thematik siehe auch in einem Fachartikel der RAe Terhaag & Schwarz hier].