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Werbung mit „Hergestellt aus Plastikmüll aus dem Meer“ ist unzulässig, OLG Stuttgart, Urt. v. 25.10.2018, Az.: 2 U 48/18

Leitsätzliches

Die Aussage, eine Produkt bestehe zu 50 Prozent aus "Plastikmüll aus dem Meer" versteht der Verbraucher dahin, dass 50 Prozent des Gewichtsanteils dieser Flasche aus Plastik gewonnen worden seien, dass das Meer bereits erreicht habe und zum Zwecke der Wiederverwertung unmittelbar aus diesem entnommen worden sei. Die Aussage ist irreführend, wenn zur Herstellung Plastikmüll verwendet wird, der das Meer noch nicht erreicht hatte.

 

OBERLANDRSGERICHT STUTTGART

URTEIL

Entscheidung vom 25. Oktober 2018

Aktenzeichen: 2 U 48/18

 

Tenor

1. Auf die Berufungen der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 40. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 07. Februar 2018 (Az.: 40 O 90/17 KfH) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel dahin abgeändert, dass der Verfügungsbeschluss der 40. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 17. November 2017 (Az.: 40 O 90/17 KfH) in Ziffer 1 b) aufgehoben, der Verfügungsantrag insoweit im Übrigen zurückgewiesen und diesem Urteil die Anlage Ast 4 beigeschlossen wird.

2. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Auslagen der Verfügungsklägerin tragen diese selbst 1/3 und jede der Verfügungsbeklagten 1/3; von den außergerichtlichen Auslagen jeder der Verfügungsbeklagten diese je selbst 2/3 und die Verfügungsklägerin 1/3.

Streitwert für beide Rechtszüge: 225.000,- EUR, davon im Streitverhältnis der Verfügungsklägerin zu jeder der Verfügungsbeklagten 112.500,- EUR.

 

Gründe

I.

Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Unterlassung von drei Behauptungen aus Lauterkeitsrecht.

Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der 40. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 07. Februar 2018 (Az.: 40 O 90/17 KfH) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beschlussverfügung vom 14. November 2017 bestätigt, mit der den Verfügungsbeklagten untersagt worden sei, geschäftlich handelnd

a) zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies wie in dem als Anlage Ast 4 wiedergegebenen Werbevideo („Die Geschichte der E. O. B.") geschieht,

b) zu behaupten oder behaupten zu lassen, die Struktur der „O. B.“ würde bewirken, dass weniger Plastik als bei herkömmlichen Spülmittelflaschen gleicher Größe benötigt wird, wenn dies wie in Anlage Ast 6 b oder Anlage Ast 4 geschieht;

c) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, dass die E. „O. B.“ aus 50% Plastikmüll aus dem Meer besteht,

Hierzu führt es, gestützt auf §§ 935, 940, 925 Abs. 2 ZPO, §§ 12 Abs. 2, 8 Abs. 1 S. 1 UWG in Verbindung mit §§ 5 Nr. 1, 3 Abs. 1 und 2 UWG, aus:

Die Verfügungsbeklagten hätten mit den von ihnen vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht - entgegen den von der Verfügungsklägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen - überwiegend glaubhaft machen können, dass es sich bei dem von ihr für ihre O. B. eingesetzten Material aus Brasilien um Plastikbehältnisse aus dem Meer handele, die ohne die Sammlung dem Meer überlassen geblieben wären, und nicht zum Teil um lediglich an Stränden hinterlassenen Plastikabfall. Ihr Vortrag ergebe sich aus der eidesstattlichen Versicherung des B. M. nicht.

Nicht dokumentiert sei der Transportweg des Granulats von der Recyclinganlage in Brasilien zur Verfügungsbeklagten Ziffer 1 in die Niederlande.

Damit seien die weiteren eidesstattlichen Versicherungen AG 18 bis AG 20 des Mitarbeiters V. von M. und des Mitarbeiters G. der Firma L. zur Weiterverarbeitung des PET-Materials ab Ankunft in den Niederlanden und zur Machbarkeit einer transparenten Plastikflasche zu 50% aus Meeresplastik nicht mehr von Bedeutung.

Die Verfügungsklägerin habe ihrerseits mit eidesstattlichen Versicherungen des Leiters ihrer Verpackungsentwicklung (Ast 7) und ihres geschäftsführenden Gesellschafters (Ast.8) nahegelegt, dass die Gewinnung von PET in der für eine transparente Flasche notwendigen Reinheit aus Meeresplastik wegen der Degradation von der Ausbeute her unwirtschaftlich sei.

Die Vortrags- und Glaubhaftmachungslast für ihre betriebsinternen Vorgänge treffe die Verfügungsbeklagten.

Der Verbraucher könne bei der „Limited Edition" ohne die zahlenmäßige Angabe der Auflage der Flasche oder die Angabe der Zeitdauer des ausschließlichen Vertriebs des Spülmittels mit der „O. B.“ und damit auch die Umwelteffizienz der Aktion nicht erkennen.

Bei der Werbung mit umweltbezogenen Aussagen bestehe ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt der Hinweise und verwendeten Begriffe, mit denen eine besondere Umweltschonung zum Ausdruck kommen solle (BGH, GRUR 1991, 548; GRUR 1991, 546, 547). Fehlten erforderliche Informationen, so führe dies zu einer Irrführung über die Bedeutung der Kaufentscheidung.

Die Aussage, durch die dem Plankton nachempfundene Gestaltung der Flasche mit Einkerbungen sei der Verbrauch an Plastik um 15% geringer als bei einer glatten Flasche, sei irreführend. Dies habe eine haptische Prüfung durch das Gericht ergeben. Einen Gewichtsvergleich mit einer ansonsten gleichen Flasche ohne Einkerbungen, der auf den Plastikverbrauch rückschließen lasse, hätten die Verfügungsbeklagten nicht präsentiert.

Ob der Durchschnittsverbraucher, wie die Verfügungsklägerin meine, davon ausgehe, dass die „O. B.“ der Verfügungsbeklagten um 15% leichter sei als herkömmliche Spülmittelflaschen, sei daher nicht mehr entscheidungserheblich.

Mit der Irreführung umweltbewusster Verbraucher gäben die Verfügungsbeklagten eine ihnen nicht zukommende Vorreiterrolle in umweltschonender Produktion vor, was ihnen bei der Sensibilität der Verbraucher für Umweltthemen und insbesondere für die Verschmutzung der Meere mit Plastik einen Wettbewerbsvorteil verschaffen solle.

Gegen dieses Urteil haben die Verfügungsbeklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel jeweils prozessordnungsgemäß begründet.

Sie tragen vor:

Die „O. B.“ bestehe tatsächlich zu 50% aus Meeresplastik. Das Landgericht habe die ihm vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel falsch gewürdigt; sie belegten dies. Gleichwohl lege die Berufungsklägerin eine neue eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts D. F. vom 24. Mai 2018 vor, dass das Ausgangsmaterial der „O. B.“ tatsächlich aus der Guanabara Bucht stamme und dort gesammelt worden sei (AG 28). Daraus würden die „PET-Flakes“ hergestellt, die 50% der hier streitigen „O. B.“ ausmachten.

Gäbe es die vom Unternehmen E. P. veranlassten Sammlungen nicht, wäre dieser Müll mit der nächsten Gezeitenwende ins Meer gespült worden. Dies ergebe sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung und werde auch von der Verfügungsklägerin auf der Internetseite f.de im Rahmen ihrer Werbung „F. für saubere Meere" berichtet (AG 29).

An der fraglichen Bucht werde Müll nicht von offizieller Seite beseitigt. Dies belegten die von den Verfügungsbeklagten, teils in englischer Sprache mit nur einfacher Übersetzung vorgetragenen Medienberichte und Internetveröffentlichungen (AG 30 ff. [neu]; AG 13, AG 26).

Der Anteil von am Strand abgelegtem Müll sei weltweit verschwindend gering, gemessen an der Verschmutzung der Meere mit Plastik. Es entspreche zudem der Lebenserfahrung, dass Plastikmüll vom Strand ins Meer gelange.

Die Guanabara-Bucht sei „ein dreckiges, stinkendes Moloch, in dem es vor Krankheitserregern ebenso wimmele, wie von Plastikmüll“. Darüber habe die Verfügungsbeklagtenvertreterin im Verhandlungstermin auch aufgeklärt.

Zum Aussortieren klarer Flaschen von Hand durch die „catdores" liege nunmehr eine eidesstattliche Versicherung vor. Schon die erstinstanzlichen Ausführungen von B. M. seien mit heranzuziehen. Er habe unter dem 10. Januar 2018 erklärt, dass er die Recycling-Anlage persönlich besucht und überprüft habe. Er sei Gründer der weltweit anerkannten gemeinnützigen Foundation (W.). Seine Aussagen seien vertrauenswürdig, und die Berufungsbeklagte habe auch keinerlei Zweifel an diesen glaubhaft machen können.

In Entwicklungsländern sei es nur mit „Waste Pickern“ möglich, Müllkreislaufwirtschaft zu betreiben. Die Wiederverwertungsquote liege in Brasilien bei 2%. Die Sammler seien die Ärmsten der Armen und häufig Analphabeten. Lieferscheine oder Quittungen seien von ihnen nicht zu erwarten.

Aus der früheren Zusammenarbeit der Beklagten mit W. sei die „O. B.“ entstanden. Selbst Branchenriesen wie H. vertrauten auf den tadellosen Ruf von W.; H. habe mittlerweile auch eine „O. B.“ hergestellt (AG 37; in englischer Sprache mit einfacher deutscher Übersetzung). Zu einer Spendenaktion zugunsten von W. verweist die Berufungsbegründung auf einen Bericht in der N. Zeitung (AG 38).

Das Landgericht überspanne die Anforderungen an die Glaubhaftmachung. Niemand könne lückenlos belegen, dass eine in der Guanabara-Bucht gesammelte Flasche sich in einem in Deutschland verkauften Recyclingprodukt befinde. Dies erwarte der deutsche Durchschnittsverbraucher auch nicht.

Damit mache man Sammelaktionen in Ländern wie Brasilien unmöglich und verwehre den Ländern die Hilfe, die diese am Nötigsten bräuchten.

Es sei technisch möglich, eine transparente Flasche wie die „O. B.“ aus 50% Plastikmüll aus dem Meer herzustellen (ASt 7). Die Sortierung sei durch die neu vorgelegte eidesstattliche Versicherung AG 28 nunmehr belegt. Es gehe nicht um die ökonomische Sinnhaftigkeit solchen Tuns, sondern darum, ein Umdenken im Umgang mit Plastik herbeizuführen und dabei gerade keinen Profit mit der „O. B.“ zu machen. Zum Ablauf tragen die Verfügungsbeklagten weiter vor (BB 17 f.).

Selbst Material, das am Strand gesammelt worden sei, bringe der Verbraucher mit „Ocean Plastic“ in Verbindung und qualifiziere eine daraus bestehende Flasche als „O. B.". Ihm sei bekannt, dass an Stränden befindlicher Müll bei der nächsten Flut ins Meer gelange oder vom Wind dort hineingeblasen werde. Dies betone selbst die Berufungsbeklagte auf ihrer Unternehmenswebseite „f.de“.

Dieses Verständnis habe auch die Waschmittelbranche (englischsprachige Äußerungen AG 39 und AG 40, mit einfacher deutscher Übersetzung, [wo allerdings zu AG 39 von „Strandplastik“ die Rede ist]).

Das Landgericht habe seine Feststellungsgrundlage zum Verfügungsausspruch Ziffer 1 b) evident rechtswidrig getroffen. Der Herstellungsprozess sei glaubhaft bemacht (AG 16 und AG 20; neu: AG 41 bis AG 44). Es sei nicht einsichtig, weshalb sich das Gericht über die wissenschaftlichen Analysen hinwegsetze und sich auf den prüfenden Finger des Antragstellergeschäftsführers verlasse.

Die Aussage, dass die beanstandete Flasche mit Biomimikry 15% weniger Plastik benötige als eine solche ohne, sei richtig. Die Berufungskläger hätten an keiner Stelle behauptet, die „O. B.“ benötige weniger Plastik als herkömmliche, marktübliche Spülmittelflaschen. Die Aussagen bezögen sich ganz klar nur auf die „O. B.“ selbst. Eine „marktübliche" Flasche gebe es nicht.

Man könne das Gewicht herkömmlicher Flaschen nicht mit demjenigen aus aufbereiteten Plastik vergleichen. Meeresplastik sei ein schwächerer Stoff und daher minder stabil.

Unterhalb des auf „YouTube“ abrufbaren Videos heiße es: „Unsere Limited Edition O. P.". Der Verbraucher werde also unmittelbar beim Abrufen des Videos darüber informiert, dass es sich um eine limitierte Aktion handele.

Das Video sei ferner in die Internetseite www.o.-p.com eingebettet gewesen. Dort heiße es: „Die neue Limited Edition wird ab Oktober verfügbar sein." (ASt 6a). So arbeiteten auch andere Anbieter. Der Verbraucher wisse, dass eine limitierte Aktion nach Zeit und Menge begrenzt sei. Er benötige keine Informationen hierzu.

Dass der Vertrieb der „O. B.“ nicht unmittelbar zu einer messbaren Verringerung des Mülls in den Weltmeeren führe, treffe zu. Das erwarte aber auch kein Verbraucher. Es gehe darum, Problembewusstsein zu wecken und ein Umdenken herbeizuführen. Mittel- und langfristig führten solche Aktionen so zu einer Verringerung von Plastik im Meer. Dies gelte für alle derartigen Aktionen (vgl. AG 7 und AG 39).

Auch „die Politik“, hier die Bundesumweltministerin, appelliere an die Bürger und fordere statt einer EU-Plastiksteuer ein Umdenken (AG 45; SZ vom 11. Mai 2018).

Der „Hang-Tag“ an der „O. B.“ weise sogar darauf hin, dass das Ganze nur ein Tropfen auf den heißen Stein sei: „Wir setzen ein Zeichen für unsere Meere". Auf der Webseite der Berufungsklägerinnen unter www.o.-b.de werde dies ebenfalls thematisiert.

Das Video sei zudem kaum abgerufen worden, ausweislich ASt 5 lediglich 52 Mal. Ein Schaden daraus wäre also minimal.

In einem am 05. Oktober 2018, nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, bei Gericht eingegangenen Schriftsatz haben die Berufungsklägerinnen ihren Vortrag, weithin wiederholend und unter Vorlage weiterer Unterlagen, vertieft. Sie tragen weiter vor:

Abgesehen von dem bereits vorgetragenen Verbraucherverständnis klärten sie darüber auf, dass es sich bei dem Rezyklat um Plastik handele, das an Rios Stränden gesammelt worden sei. Dies geschehe durch einen Sternchen-Hinweis auf dem Anhänger, an den Aussagen „Hergestellt mit 50% Plastikmüll aus dem Meer" bzw. „Flasche besteht zum 50% Plastikmüll aus dem Meer" auf dem Rückenetikett. Der aufklärende Sternchen-Hinweis laute:

„*Diese Flasche wurde mit 50% Plastikmüll aus dem Meer hergestellt, welcher an die Küste gespült und an Rios' Stränden gesammelt wurde.“

Auch in dem Video werde ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen.

Sammelorte seien die Gebiete um den Strand der Guanabara-Bucht sowie die sich anschließenden Flüsse und Gewässer. Bei den Kanälen, auf die Herr F. Bezug nehme, handele es sich um Kanäle die vom Meer ins Landesinnere führten und dort nach wenigen Kilometern endeten, wie man gut auf Google Maps erkennen könne (AG 47). Teiche und Seen gebe es dort nicht.

Von der „O. B.“ 2017 seien 231.264 Flaschen hergestellt worden, was ein Gewicht von 5.891 kg ausmache. Es seien nicht alle Vorformlinge zu Flaschen verarbeitet worden, sondern nur die von E. gewünschten 231.264 Stück. Der Rest der noch vorhandenen Vorformlinge befinde sich derzeit bei Logoplaste.

Die Verfügungsklägerin könne nicht einfach erklären, dass sie den Angaben des Herrn C. keinen Glauben schenke. Ihre Angriffe hierzu seien nicht stichhaltig (vgl. auch ASt 6a, ASt 16 und ASt 20).

Im Verfügungsverfahren sei zweitinstanzlich neues Vorbringen zuzulassen.

Das Endgewicht der Flasche sei von 30 g auf 26 g reduziert worden. Viele konventionelle Spülmittelflaschen der Konkurrenz wögen mehr oder gleich viel.

Der Hinweis zu dem angegriffenen Video werde dem Verbraucher zur Kenntnis gebracht, noch ehe er es anklicke. Auf der Seite www.o.-p.com, auf der das Video ebenfalls abrufbar gewesen sei, heiße es: „Die neue Limited Edition wird ab Oktober verfügbar sein." (ASt 6a). Der komplette Absatz lautete wie folgt:

„Deswegen sind wir stolz darauf, dieses Jahr eine Flasche zu launchen, die aus 50% Ocean Plastic besteht und 50% anderem recycelten Plastik. Wir beziehen das Plastik von den Stränden Rios, Überbleibseln von den Olympischen Spielen. Dieses Jahr planen wir, europaweit doppelt so viele Flaschen wie im Vorjahr zu verkaufen, so dass noch mehr Menschen unser ehrgeiziges Ziel unterstützten können, langfristig auf Neukunststoff zu verzichten. Die neue Limited Edition wird ab Oktober verfügbar sein." (so auch Antragsschrift vom 09. November 2017, S. 10).

Die vom Landgericht erwarteten Angaben zur Umwelteffizienz seien nicht nötig. Denn das Video solle beim Verbraucher vorrangig ein Umdenken erreichen, weniger Plastik zu verwenden. Ob dies mit trockenen Fakten gelänge, sei fraglich. Deshalb dürfe man den Verfügungsbeklagten nicht vorwerfen, dass sie ein Video einsetzten. Am besten erreiche man den Verbraucher mit emotionsgeladenen, bewegten Bildern. Es sei unangemessen, dies als reine Imagekampagne abzutun.

Das Handelsgericht Walloon Brabant habe am 11.07.2018, Az. A/17/01622 (AG 49; Englisch AG 50), unter ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Urteil des Landgerichts Stuttgart die Überzeugung gewonnen, dass die Berufungskläger den Müll an Stränden und Flussufern in der Nähe zum Meer gesammelt hätten und dass es für den Durchschnittsverbraucher keinen Unterschied mache, ob das Plastik direkt im Meer oder an Stränden und Flussufern gesammelt worden sei. Kaufentscheidend sei dies nicht (Französisches Zitat mit einfacher deutscher Übersetzung). Was jenes Gericht ausgeführt habe, gelte auch hier.

Die Verfügungsbeklagten beantragen:

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2018, Az. 40 O 90117 KfH wird die einstweilige Verfügung vom 14. November 2017 aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor:

Der Herr M. erkläre zum Sammelprozess nur vom Hörensagen. Die Aussage „50% Plastikmüll aus dem Meer" bestätige er nicht. Er habe vielmehr wie folgt ausgeführt:

„Am 31. Dezember 2016 stellte die W. der E. ungefähr 8 Tonnen gemahlenen rPET-Abfall aus Ocean-Plastic Flaschen in Rechnung, die nach den Olympischen Spielen an den Stränden, Flussufern und in den Gewässern um die Guanabara-Bucht in Brasilien nahe Rio de Janeiro gesammelt worden waren."

Keine einzige Plastikflasche sei also aus dem Meer gefischt worden.

An den Stränden werde Müll ohnehin eingesammelt. Die von der Verfügungsklägerin vorgelegten, offensichtlich aus Rio de Janeiro stammenden Fotos zeigten, dass dort Müll gesammelt werde und belegten, dass dieser nicht ansonsten ins Meer gespült werde; denn so weit reiche dort kein Gezeitenwechsel. Die Berufungsbegründung sei zur Frage einer organisierten Müllentsorgung in Brasilien widersprüchlich.

„Plastikmüll aus dem Meer" bzw. „Meeresplastik/Ocean Plastic" stamme nach dem allgemeinen sprachlichen Verständnis aus dem Meer und nicht aus Flüssen, Teichen, von Flussufern und Stränden. Der Wortsinn sei eindeutig.

In dem untersagten Werbevideo heiße es, nicht etwa klarstellend, sondern mit zahlreichen Meeresmotiven unterlegt, wie folgt:

„Dies ist die Geschichte der E. O. B. Ich bin T. Im Jahr 2012 haben wir uns der Herausforderung gestellt, unsere Flaschen nachhaltiger zu gestalten. Ich war in diesem Jahr auf der Rio Klimakonferenz und war schockiert, als ich hörte, dass ein lokaler Fischer anfing, Plastik in seinen Netzen zu fangen. Ich hatte eine Idee. Was, wenn wir diesen Plastikmüll aus dem Meer zu neuen Flaschen verarbeiten könnten? Es war technisch schwierig. Weil dieses Plastik schon länger im Meer trieb, war es schwächer. (...) Im Jahr 2014 haben wir unser erstes Spülmittel in der „O. B.“ gelauncht, die 10% Plastikmüll aus dem Meer enthielt. Seitdem haben wir jedes Jahr mehr „O. B.“ produziert. Dieses Jahr besteht die Flasche aus 50% Plastikmüll aus dem Meer und 50% recyceltem Plastik (....)".

Denselben Eindruck erwecke der Anhänger der E. „O. B.“ (vgl. Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 17.01.2018 und BE 7; Text: „Mach mit unsere Meere vom Plastikmüll zu befreien"). Es gehe eindeutig darum, die Meere zu reinigen und nicht um Prävention. Dies sei für den Verbraucher auch wesentlich, wegen der Bedeutung für Tiere, aber auch weil die Nachnutzung von Plastik aus dem Meer technisch schwierig sei.

Die eidesstattliche Versicherung AG 28 vom 24. Mai 2018 besage nicht, dass sämtliche eingesammelten Plastikabfälle aus dem Meer stammten bzw. jemals im Meer gewesen seien:

„E. P. sammelt regelmäßig recyclingfähige Materialien über catadores (Sammelstellen), bei denen es sich um Kooperativen, Lieferanten und lokale Müllsammler handelt, die aus den Bezirken und Wohngebieten entlang den Flüssen und Kanälen stammen, die zur Guanabara-Bucht bei Rio de Janeiro fließen und in diese münden. Aus nachstehender Karte sind die Bereiche ersichtlich in denen die catadores den Müll sammeln sowie die Flüsse und Kanäle, die in die Guanabara-Bucht münden.“

Die eingeblendete Karte zeige ein sehr großes Gebiet, welches zahlreiche Flüsse und Kanäle aufweise, zwischen denen auch große Landflächen lägen, bis weit ins Hinterland hinein. Überall dort werde für E. P. gesammelt. Woher der Müll für die streitgegenständlichen Flaschen stamme, wisse man nicht.

Sammelaktionen seien jederzeit weiter möglich, und über diese dürfe auch berichtet werden, nur in rechtlich zulässiger Weise.

Der Herstellungsprozess sei nach wie vor undurchsichtig, die eidesstattliche Versicherung des Herrn C. unglaubwürdig. Sie sei erkennbar nicht mit der gebotenen Sorgfalt entstanden. Die Gewichtangaben der Verfügungsbeklagten seien unstimmig, dass ihre Vorgaben eingehalten worden seien, bleibe bestritten.

Die Verfügungsbeklagten hätten eine Gewichtsreduktion um 15% bei Verlagerung des Materials nicht erklären können. Der Vortrag, die Flasche sei insgesamt dünner, sei neu und werde bestritten. Eine Glaubhaftmachung fehle (vgl. AG 16/20), und der neue Vortrag sei nach § 531 ZPO unzulässig. Erstinstanzlich sei Bezugsgröße eine fiktive „O. B.“ ohne Einkerbungen (Widerspruchsbegründung, S. 20) gewesen.

Die „O. B.“ liege gewichtmäßig nur im Mittelfeld, gemessen an Vergleichsprodukten: F. o. (20,9 g), B. C. (23,1 g), P. (24,7 g), D. (R., 21,8 g) oder etwa D. m. (d., 23,8 g).

Es sei beim Verbraucher der falsche Eindruck eines ökologischen Mehrwertes durch Gewichtsreduktion erweckt worden. Es sei kein Plastik eingespart und damit auch kein zusätzlicher Plastikmüll verhindert worden.

Die Verfügungsbeklagtenseite habe im Ordnungsmittelverfahren selbst vorgetragen, nur 25.000 dieser Flaschen auf den Markt gebracht zu haben. Dies sei nicht im Zusammenhang mit dem Vertrieb kommuniziert worden. Die Zusätze im Internet seien als Aufklärung untauglich.

Es gehe hier nicht um Umweltbewusstsein, sondern um Imagewerbung für E. und dessen Produkte. Solche sei zulässig, wenn es auf hinreichender Informationsgrundlage erfolge.

Die Abrufzahlen zum Video bestreitet die Verfügungsklägerin mit Nichtwissen. Es sei neben „YouTube“ auch auf zwei anderen Webseiten der Berufungsklägerinnen abrufbar gewesen.

Der Ruf der Organisation W. sei nicht entscheidend. Diese vermeintlich unabhängige Umweltorganisation werde von den gleichen Leuten geleitet, wie eine Lobbyorganisation der Plastikindustrie. Auf eine Spendenaktion von Einzelhändlern in O. zugunsten der W. komme es nicht an. Eine besondere Expertise oder eine besondere Glaubwürdigkeit der W. sei nicht dargetan.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages zweiter Instanz wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 11. Oktober 2018 Bezug genommen.

 

II.

Die Berufungen der Verfügungsbeklagten sind zulässig; es handelt sich um zwei getrennte Rechtsmittel, da sich jeder der geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen beide je gesondert richtet und nicht gegen sie als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - X ZB 12/06, GRUR-RR 2008, 460, Rn. 8). Die Berufungen haben jedoch nur gegen den Tenor Ziffer 1 b) des Verfügungsbeschlusses und das diese bestätigende Urteil Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet. Um das Urteil sprachlich zu vereinfachen, wird im Weiteren von „Berufung“ im Singular gesprochen.

 

A

Zu allen Streitgegenständen ist vorab auszuführen:

1.

Der Senat hat den Parteien vorliegend keine Hinweise zu erteilen.

a)

Die Vorschriften des § 139 ZPO sind auf das Verfügungsverfahren nicht anzuwenden; lediglich soweit es um die Frage einer sachdienlichen Antragstellung geht, kann ein Hinweis auch hier in Betracht kommen (ausführlich begründet in OLG Stuttgart, Urteil vom 05. Januar 2017 - 2 U 95/16, bei juris Rz. 81 ff., m.w.N.).

b)

Unabhängig davon blieben die Hinweisbitten der Parteien auch in einem Hauptsacheverfahren fruchtlos. Denn eine Mitteilungs- oder Hinweispflicht des Gerichts kann die Partei nicht durch eine Bitte um einen Hinweis oder durch eine Anfrage begründen. Ob sie besteht, bemisst sich nach objektiven Kriterien (s. u.a. OLG Stuttgart, Urteile vom 05. Januar 2017 - 2 U 95/16, bei juris Rz. 89 und vom 25. Januar 2018 - 2 U 52/17; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 30. August 2018 - 2 U 127/17; und vom 21. September 2017 - 2 U 95/17). Darüber hinaus zeigt der Vortrag, in dem die Partei um einen Hinweis bittet, in aller Regel, dass sie einen Gesichtspunkt als möglicherweise entscheidungserheblich erkannt hat.

2.

Die §§ 529, 531 ZPO gelten auch im einstweiligen Rechtsschutz. Der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes, unverzüglich eine anspruchssichernde Entscheidung herbeizuführen, führt im Gegensatz zu der von den Verfügungsbeklagten vertretenen Auffassung zu einem besonderen Beschleunigungsgebot und zu einer erweiterten Prozessförderungspflicht der Parteien (eingehend OLG Stuttgart, Urteil vom 02. August 2018 - 2 U 105/17, m.w.N.). Daher sind zweitinstanzlich auch neue Glaubhaftmachungsmittel regelmäßig nicht zuzulassen.

3.

Gerichtssprache ist Deutsch (§ 184 GVG; das Sorbenprivileg spielt hier keine Rolle). Weder das Gericht, noch eine Partei soll gehalten sein, sich auf eine andere Sprache und das damit verbundene Risiko von Unsicherheiten und Missverständnissen einzulassen.

In Bezug auf den Sachvortrag kann fremdsprachiges Vorbringen allerdings dann beachtlich werden, wenn die Partei eine deutsche Übersetzung vorträgt und diese, wie vorliegend, unstreitig bleibt.

Hingegen sind die in englischer oder französischer Sprache vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel unbeachtlich, soweit ihnen nicht eine amtliche oder eine von einem gerichtlich zugelassenen Übersetzer oder Dolmetscher verfasste und bestätigte deutsche Übersetzung beiliegt. Denn ohne eine solchermaßen verlässliche Übersetzung bedürfte es einer Würdigung des fremdsprachigen Textes durch das Gericht und einer Einlassung des Prozessgegners auf die nicht in deutscher Sprache verfasste Erklärung. Dies soll § 184 GVG vermeiden.

4.

Weder Wikipedia-Artikel (s. dazu OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 2 U 34/18), noch Presse- oder Rundfunkberichte vermögen die Richtigkeit der darin enthaltenen Aussagen zu beweisen. Soweit sie über Urkunden im Sinne der Zivilprozessordnung in den Prozess eingeführt werden, beweisen sie nur widerleglich, dass der Autor oder Journalist eine entsprechende Erklärung an die Öffentlichkeit abgegeben habe, belegen aber nicht deren inhaltliche Richtigkeit. In allen genannten Fällen ist in Betracht zu ziehen, dass die Aussagen - bewusst oder unbewusst - auf Fehlvorstellungen beruhen oder darauf zielen können, in der Öffentlichkeit ein bestimmtes Bild zu erzeugen oder zu unterhalten.

5.

Die allgemeinen Voraussetzungen eines lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs stehen zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie liegen vor. Auch die als Erstverstoß gerügten Verhaltensweisen sowie die Dringlichkeitsvermutung stehen vorliegend nicht im Streit.

6.

Die Verfügungsbeklagten verwenden die angegriffenen Aussagen werblich im geschäftlichen Verkehr. Sie tragen zwar vor, sie wollten dadurch lediglich ein besseres Umweltbewusstsein schaffen. Dies ist jedoch unglaubhaft. Die Verfügungsbeklagten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Wert darauf gelegt, auf diese Aussagen gerade auch im Wettbewerb weiter verwenden zu können. Zum anderen erfolgt die jeweilige Aussage unternehmens- und produktbezogen. Es besteht kein Zweifel daran, dass sie zumindest auch dazu dient, den eigenen Absatz zu fördern.

7.

Ob eine Irreführung der Verbraucher vorliegt, wie sie hier jeweils in Rede steht, kann der aus Verbrauchern zusammengesetzte Senat eigenständig beurteilen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 194, 314, Tz. 32 - Biomineralwasser; BGH, Urteile vom 18. September 2014, WRP 2014, 1447, Tz. 19 - Runes of Magic II).

 

B

Die gegen den Verfügungstenor Ziffer 1 a) gerichtete Berufung ist unbegründet. Der zugrundeliegende Verfügungsantrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr.2 ZPO, und begründet, wie vom Landgericht erkannt.

1.

Der Verfügungstenor, welchen die Verfügungsklägerin verteidigt, ist hinreichend bestimmt.

a)

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf, was vom Amts wegen zu prüfen ist, ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 02. März 2017 - I ZR 194/15, GRUR 2017, 537, Rn. 12 - Konsumgetreide; und vom 05. Oktober 2017 - I ZR 184/16, GRUR 2018, 203, Rn. 10 - Betriebspsychologe). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung oder die konkret angegriffene Verletzungsform den Antrag bildet (vgl. nur BGHZ 156, 126, 131, bei juris Rz. 19 - Farbmarkenverletzung I; BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 21/12, GRUR 2013, 1052, Rn. 12 - Einkaufswagen III) und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, worin der Kläger die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots sieht (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16, bei juris Rz. 16, m.w.N.).

b)

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Unterlassungsgebot betrifft die in der Anlage Ast 4 wiedergegebene konkrete Verletzungsform, und die Verfügungsklägerin hat hinreichend klar erkennen lassen, was sie an der angegriffenen Verlautbarung für unlauter hält. Die Verfügungsbeklagten ziehen dies auch nicht in Zweifel.

2.

Der Senat lässt offen, ob die hier angegriffene Werbung auch deshalb unlauter ist, weil ihr eine für den Verbraucher wichtige Aufklärung über den Umfang der beworbenen Aktion fehlt.

3.

Denn eine unlautere Irreführung liegt schon darin, dass auch nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG hervorgerufen würde.

a)

Beim Verbraucherverständnis gegenüber Werbeaussagen kommt dem Wortsinn der Werbung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch besonderes Gewicht zu (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 104/10, GRUR 2012, 942, bei juris Rz. 15 ff. - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum). Denn der Verbraucher kann eine Werbeaussage regelmäßig nicht anders verstehen, als sie ihm bei Anwendung des allgemeinen Sprachverständnisses begegnet. Anderes gilt nur, wenn er aus sonstigen Gesichtspunkten zu der Erkenntnis kommt, die Werbung sei nicht dem Wortsinn entsprechend gemeint (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. September 2016 - 2 U 74/16).

b)

Hier enthält das Video verschiedene Aussagen zur Herkunft des Plastikmülls, den die Verfügungsbeklagten verwendeten. Unabhängig davon, ob dieses Video durch den Gesamteindruck der darin durch die Kombination von Ton- und Bildinformationen den Eindruck erweckt, das Plastik für die „O. B.“ der Verfügungsbeklagten werde unmittelbar aus dem Meer gefischt, oder ob, wie die Verfügungsbeklagten vortragen, der Verbraucher dem Film entnehme, dass das Plastik am Strand eingesammelt werde, aber aus dem Meer dorthin gespült worden sei und dorthin wieder zurückgespült würde, würde es nicht eingesammelt, liegt eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG vor. Denn auch nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten ist davon auszugehen, dass dieses Plastik auch an Flussläufen, Kanälen in einiger Entfernung vom Meer aufgesammelt wird und dort nicht aus dem Meer angeschwemmt wurde. Außerdem ist davon auszugehen, dass selbst das an Stränden gesammelte Plastik nicht ausnahmslos aus dem Meer dorthin gelangt ist, sondern zu nicht unerheblichen Teilen von Land her.

Darauf, ob es von dort ins Meer gelangt wäre und ob dies alsbald zu erwarten gewesen wäre, kommt es dabei nicht an. Denn Plastik, das noch nie im Meer war, ist kein Plastik aus dem Meer.

Daher kann weiter dahinstehen, dass die Verfügungsbeklagten im Zusammenhang mit dem Herstellungsprozess ihrer Plastikflasche eine Schwächung des Materials als technisch bedeutsame, materialprägende Komponente vortragen, hervorgerufen durch eine längere Verweildauer im Meer, was mit einer Sammlung an Stränden und Flussläufen sowie der Erwägung, das Material wäre anderenfalls ins Meer getragen worden, schwerlich zusammenpasst.

c)

Diese Fehlvorstellung ist auch marktrelevant. Denn für den Verbraucher macht es einen Unterschied, ob Plastik aus dem Meer gefischt oder zumindest Plastik verwendet wiederverwertet wird, das schon im Meer war oder ob eine Säuberung von Stränden stattfindet, die aufgrund des Verhaltens der örtlichen Bevölkerung und unzureichenden Vorgehens der dortigen Behörden verschmutzt sind. Denn der Verbraucher geht aufgrund zahlreicher Medienberichte der vergangenen Jahre davon aus, dass Plastik im Meer unmittelbar die dortige Tierwelt bedrohe und unter Umständen über die Nahrungskette wieder bei ihm selbst oder bei anderen Menschen ankommen könne. Außerdem gibt es, wenn das Plastik erst einmal ins Meer gelangt ist, anders als an Flüssen, Küsten und Stränden, aus der Sicht des Verbrauchers niemanden mehr, der für die Entsorgung zuständig ist.

 

C

Soweit das angegriffene Urteil den Beschlusstenor Ziffer 1 b) bestätigt, ist die Berufung begründet. Der zugrundeliegende Verfügungsantrag ist schon unzulässig, soweit auf die Anlage Ast 4 gestützt. Im Übrigen ist er zulässig, aber unbegründet.

1.

Der Verfügungsklägerin fehlt für diesen Verfügungsantrag, soweit er auf Ast 4 gestützt ist, das Rechtsschutzbedürfnis.

a)

Für dieses gesonderte Verbot besteht kein praktisches Bedürfnis mehr, sofern der Verfügungsantrag gemäß Beschlusstenor Ziffer 1 a) Erfolg hat. Denn dann dürfen die Verfügungsbeklagten die Werbung gemäß Ast 4 nicht wiederholen. Damit darf auch die Aussage zur Gewichtseinsparung bei der „O. B.“ in der Form nicht wiederholt werden, in der sie in der Werbung gemäß Ast 4 getroffen wurde. Nur auf diese konkrete Gestaltung stützt sich aber, soweit dieser sich auf die Werbung Ast 4 bezieht, der Verfügungstenor Ziffer 1 b), den die Verfügungsklägerin mit ihrem Zurückweisungsantrag zweiter Instanz verteidigt und über den der Senat daher diesbezüglich nur zu entscheiden hat.

Daran ändert auch die nach der Biomineralwasser-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 194, 314, Tz. 25) ausdrücklich eröffnete Möglichkeit nichts, einzelne Aussagen einer Werbung gesondert zur Überprüfung durch das Gericht zu stellen, um gerade über sie eine klärende Entscheidung herbeizuführen. Dass es hierzu bei der Kombination aus einem Verfügungsantrag gegen die konkrete Verletzungsform als Ganzes und einem auf eine einzelne Aussage aus ihr zielenden Verfügungsantrag nicht kommt, ist eine Folge der Antragstellung und schafft kein weitergehendes Rechtsschutzbedürfnis, die konkrete Verletzungsform zwei Mal zu verbieten.

b)

Der weitergehende Antrag, gestützt auf die Anlage Ast 6 b bleibt davon unberührt.

2.

In dem zulässigen Teil ist dieser Verfügungsantrag unbegründet. Der Verbraucher versteht die angepriesene Einsparung von Plastik nicht dahin, dass die „O. B.“ gegenüber einer anderen marktüblichen Plastikflasche für ein gleichartiges Produkt in derselben Füllmenge um 15% weniger Gewicht habe, sondern bezieht sie auf eine fiktive Vergleichsflasche ohne Kerbenstruktur. Dass sie, so verstanden, falsch sei, ist nicht glaubhaft gemacht.

a)

Zur Bedeutung des Wortsinns für die Auslegung einer Werbung durch en Verbraucher wird auf die Ausführungen oben (unter II. B 3.) Bezug genommen.

Weist der Wortsinn Lücken auf, so füllt der Verbraucher diese aus seinem Vorverständnis und seinem präsenten Wissen heraus auf, häufig unbewusst. Dazu und daneben bezieht er außerdem die Umstände mit ein, die er bei situationsadäquater Befassung mit der Werbung erkennt.

b)

Die vorliegende Aussage hat das Landgericht im Tatbestand seines Urteils (LGU 5) mit Bindungswirkung wiedergegeben. Demnach lautet die Werbeaussage zur „O. B.“, für sie werde mit dem Plankton nachempfundenen Einkerbungen 15% weniger Plastik benötigt.

c)

Diese Aussage enthält nicht ausdrücklich eine Bezugsgröße. Jede Prozentangabe erfordert jedoch eine solche. Diese Lücke schließt der Verbraucher nicht dadurch, dass er einen Bezug zu anderen handelsüblichen Plastikflaschen herstellt. Denn er weiß, dass diese in mannigfachen Formen und unterschiedlichen Materialen auf dem Markt sind, so dass ein solcher Bezug mit einer konkreten Prozentzahl sinnwidrig wäre. Nahe liegt für den Verbraucher hingegen der - in der Sache allerdings wertärmere - Vergleich mit der ansonsten gleichen Flasche ohne die besonders hervorgehobene „Planktonstruktur“.

Diesen Vergleich beschränkt der Verbraucher auch nicht auf den Teil der „O. B.“, in dem diese Struktur verwandt wird, sondern bezieht ihn, hier dem Wortsinn entsprechend, auf die gesamte Flasche.

Daran geht die von der Verfügungsklägerin zweitinstanzlich verteidigte Tenorierung des Landgerichts ebenso vorbei wie die Begründung, die es insoweit für sein Urteil gegeben hat.

d)

Im Übrigen wäre der Senat auf der Grundlage des Parteivortrages auch nicht im Stande, einen tragfähigen Gewichtsvergleich anzustellen und hierzu Feststellungen zu treffen, welche den Verfügungsanspruch tragen könnten. Die verbleibende Unklarheit geht zu Lasten der, den allgemeinen Grundsätzen entsprechend, insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungsbelasteten Verfügungsklägerin. Hier geht es nicht um verborgene Tatsachen oder sonst zu einer Beweislastumkehr führende Umstände.

 

D

Die Berufung gegen die Verurteilung gemäß dem Verbotstenor Ziffer 1 c) der Beschlussverfügung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast diesbezüglich nicht verkannt. Darauf kommt es aber letztlich nicht entscheidend an. Denn auch nach dem eigenen Vortrag der Verfügungsbeklagten hat der Senat davon auszugehen, dass die „50%-Aussage“ der Verfügungsbeklagten, wie sie sich auf der von der Verfügungsklägerin angegriffenen Flasche findet, in Bezug auf die Materialgewinnung für die „O. B.“ eine irreführende Werbung darstellt.

1.

Der Verbraucher versteht die Aussage, die „O. B.“ bestehe zu 50% aus „Plastikmüll aus dem Meer“ dahin, dass 50% des Gewichtsanteils dieser Flasche aus Plastik gewonnen worden sei, das bereits das Meer erreicht gehabt und zum Zwecke der Wiederverwertung unmittelbar aus dem Meer entnommen worden sei.

a)

Der Wortsinn, der für die Ermittlung des Verbraucherverständnisses von zentraler Bedeutung ist (s. schon oben II. B 3.), ist eindeutig in dem Sinne, dass Meeresplastik oder Plastikmüll aus dem Meer nur solches Plastik ist, das unmittelbar dem Meer entnommen wird. Daran, dass es Plastikmüll sein könnte, der sich zuvor im Meer befunden hatte, aber wieder an Land gespült worden sei, denkt der Durchschnittsverbraucher bei dieser Anpreisung nicht. Schon gar nicht erwartet er, dass es sich um Müll handele, der das Meer noch nicht erreicht hatte. Diese Vorstellung wird zudem gestärkt durch die Benennung „O. B.“, die durch das Wort für „Ozean“ die Assoziation zu Weltmeer und Hochsee hervorruft.

b)

Die sonstigen Umstände führen den Verbraucher hier nicht zu einem abweichenden Verständnis. Die Verhältnisse in und an einer Meeresbucht an der Küste Brasiliens kennt der Durchschnittsverbraucher nicht. Er war dort noch nie und kennt sie auch nicht aus Berichten; ein Sonderwissen über sie ist nur bei einem kleinen, lauterkeitsrechtlich zu vernachlässigenden Teil der Verbraucher vorhanden.

Der Durchschnittsverbraucher sieht, wenn er die Anpreisung der Verfügungsbeklagten liest, auch keinen Grund mehr, sich weiter zu unterrichten, ehe er seine Kaufentscheidung für ein vergleichsweise geringpreisiges Alltagsprodukt trifft, und nimmt den Text auf dem Produktanhänger in diesem Zusammenhang nicht zur Kenntnis.

Außerdem kann eine auf dem Flaschenaufkleber erzeugte Fehlvorstellung nicht durch einen Sternchenhinweis aufgelöst werden, zu dem sich der Erläuterungstext nicht auf demselben Etikett findet. Denn die Auflösung eines Sternchenhinweises muss klar und deutliche erfolgen und selbst am Blickfang teilhaben (KG, Urteil vom 08. Januar 2016 - 5 U 97/14, bei juris Rz. 36, m.w.N.). Dem steht es entgegen, wenn der angesprochene Verkehr sie erst suchen muss oder wenn die Auflösung - wie nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten - räumlich so weit von dem Ausgangstext getrennt ist, dass bei natürlicher Betrachtung keine Einheit des Blickfangs mehr besteht.

Mit ihrem Vortrag, der Verbraucher erwarte gar nicht, dass sich in der in Deutschland verkauften Flasche Rezyklat aus der Guanabara-Bucht befinde, setzen sich die Verfügungsbeklagten in diametralen Widerspruch zu der Erwartung, welche sie in ihrer Werbung aufbauen. Die Anpreisung auf der angegriffenen Flasche kann nicht anders verstanden werden als dahin, dass genau diese Flasche zu 50% aus Plastik bestehe, das zuvor aus dem Meer entnommen worden sei.

Indem sie dies nun bestreiten, tönen die Verfügungsbeklagten zudem an, dass - was aber einen anderen Streitgegenstand darstellte (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, bei juris Rz. 12 ff. - Tiegelgröße) und worauf es hier nicht entscheidend ankommt - in der Flasche, welche der Verbraucher in der Hand hält, gar nichts oder zumindest weniger als versprochen von diesem besonderen Grundstoff enthalten sei. Wird suggeriert, die Flasche sei aus einem bestimmten Rohstoff hergestellt, so muss sich dieser in der konkreten Flasche befinden. Ein „Mengenausgleich“ dergestalt, dass zwar nur diejenige Zahl von Flaschen mit einem Hinweis auf Plastik aus dem Meer bedruckt wird, die tatsächlich so hergestellt wurde, die so bedruckte Flasche aber tatsächlich nicht aus diesem Material stammt, wäre ebenfalls unlauter. Denn er widerspräche Verbrauchererwartung und wäre für den Verbraucher auch gar nicht nachvollziehbar, geschweige denn nachprüfbar.

Auch kommt es weder auf die Einschätzung in bestimmten Wirtschaftskreisen an, weil sich die Aussage an Verbraucher wendet, noch auf die von den Verfügungsbeklagten vorgetragene Einschätzung des ehrwürdigen Gerichts des Königreichs Belgien, da dessen Entscheidung den Senat nicht bindet und sich auf ein möglicherweise abweichendes Verständnis der Verbraucher in Belgien stützt.

2.

Der Eindruck des Verbrauchers, die Flasche, die er in Händen halte, bestehe zu 50% aus Plastik, das dem Meer entnommen worden sei, ist falsch. Davon ist nach deren eigenem Vortrag der Verfügungsbeklagten auszugehen.

a)

Sie räumen mittlerweile die Möglichkeit ein, dass der Plastikmüll im Einzugsgebiet der Guanabara-Bucht eingesammelt wurde und nicht aus dem Meer stammt, sondern von Flussläufen, Ufern, Stränden und Gewässern ohne direkten Zugang zum Meer.

b)

Die Materialkette ist darüber hinaus, was die Verfügungsbeklagten gleichfalls einräumen, nicht lückenlos dokumentiert. Dies steht zwar einer Glaubhaftmachung nicht zwingend im Wege, die Verfügungsbeklagten können sich aber auch nicht auf Erleichterungen aus den besonderen Verhältnissen in Brasilien stützen. Denn indem sie gegenüber dem Verbraucher eine Behauptung aufstellen, übernehmen sie auch die Gewähr für deren Richtigkeit. Redlicherweise können sie eine solche Aussage nur treffen, wenn sie Herkunft und Transportkette des verarbeiteten Plastiks nachvollziehen können. Ergeben sich aus den Verhältnissen in ihrem Partnerland Erschwernisse für die Darlegung oder für die Glaubhaftmachung, so haben sie diese im Rechtsstreit zu tragen.

c)

Dem stehen die übrigen Argumente der Verfügungsbeklagten nicht entgegen. Insbesondere gilt:

aa)

Schon im Ansatz verfehlt ist die mehrfach geäußerte bzw. angedeutete Auffassung der Verfügungsbeklagten, die von ihnen vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen genössen die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit, und es sei an der Verfügungsklägerin, diese Vermutung zu erschüttern oder gar zu widerlegen. Eine solche Vermutung kennt die Zivilprozessordung nur für Urkunden, nicht aber für Zeugenaussagen (OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 11. September 2017 - 2 U 120/17; und vom 28. Juni 2018 - 2 U 60/18). Eidesstattliche Versicherungen hat das Gericht, wie Zeugenaussagen auch, frei daraufhin zu würdigen, ob es die Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben, soweit entscheidungserheblich, gewinnen kann.

bb)

Die eidesstattlichen Versicherungen von Personen, die wegen ihres Wohnortes nicht dem unmittelbaren Zugriff der deutschen Justiz ausgesetzt sind, sind unabhängig von den Verhältnissen in ihrem Aufenthaltsland auch unter dem Aspekt zu würdigen, dass die Strafdrohung, welche es rechtfertigt, eine eidesstattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung zuzulassen, ihnen gegenüber regelmäßig kraftlos ist.

cc)

Auch eidesstattliche Versicherungen von Personen, die in sogenannten NGOs tätig sind, haben nicht infolge dieser Tätigkeit eine höhere Glaubhaftigkeit als diejenigen anderer Menschen. Diese Organisationen verfolgen ideelle oder gar finanzielle Eigeninteressen. Diese sind bei der Würdigung zu berücksichtigen. Umstände, aus denen heraus der W., einer in der deutschen Öffentlichkeit weithin unbekannten Organisation von nach dem Vortrag der Parteien unbekannt gebliebener Größe und Struktur, deren Repräsentanten oder dem Partnerunternehmen der Verfügungsbeklagten in Brasilien („E. P.“) besondere Glaubwürdigkeit zukäme, sind nicht feststellbar. Darauf, dass die Verfügungsklägerin in Bezug auf W. Umstände vorträgt, die W. als wirtschaftsnahen Lobbyverband erscheinen lassen könnten, kommt es hierfür daher nicht an.

dd)

Das Irreführungsverbot in §§ 5, 5a UWG dient nicht dem Wohl der Menschheit im Ganzen oder in einzelnen Ländern, sondern der Entscheidungsfreiheit des einzelnen Verbrauchers. Daran gehen alle Argumente der Verfügungsbeklagten vorbei, die sich auf die soziale oder ökologische Sinnhaftigkeit privater Müllsammel- und Verwertungsaktionen in Brasilien beziehen.

ee)

Falsch ist der Angriff, mit Anforderungen, wie sie das Landgericht stelle, mache man Sammelaktionen in Ländern wie Brasilien unmöglich und verwehre den Ländern die Hilfe, die diese am Nötigsten bräuchten. Im Streit steht nicht die Befugnis der Verfügungsbeklagten, solche Aktionen zu unterstützen oder zu initiieren, sondern einzig die Werbung mit solchen Aktionen gegenüber dem Verbraucher, und auch diese nur unter dem Aspekt der Irreführung.

ff)

Dass auch andere Anbieter so arbeiteten wie die Verfügungsbeklagten, ändert an der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung nichts. Unlauteres Handeln wird dadurch nicht lauter. Umso weniger, da es gegen eine Verbraucherschutznorm verstößt. Und ein abweichendes Verbraucherverständnis durch Gewöhnung zeigen die Verfügungsbeklagten nicht auf.

Auch ob die Verfügungsklägerin sich selbst ähnlich verhält, bleibt unerheblich. Es stünde den Verfügungsbeklagten offen, ihrerseits gleichartige Rechtsverstöße der Verfügungsklägerin zu verfolgen.

gg)

Ebenso unerheblich für die lauterkeitsrechtliche Bewertung bleiben Äußerungen aus dem politischen Bereich zum Plastikeinsatz.

 

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 51, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Da zwei gesonderte Prozessrechtsverhältnisse vorliegen, war der Wert für jedes von ihnen getrennt festzusetzen und für die Gerichtskosten eine Addition vorzunehmen. Der Senat schätzt unter Einbeziehung des für Verfügungsverfahren üblicherweise und so auch hier vorzunehmenden Abschlags von ¼ auf den Hauptsachewert (vgl. § 51 Abs. 4 GKG) den Wert jedes Verfügungsantrages im Verhältnis zwischen der Verfügungsklägerin und jeder der Verfügungsbeklagten auf 37.500,- EUR. Dies führt zu einem Gesamtstreitwert in jedem der Personenverhältnisse von 112.500,- EUR und für die Gerichtskosten von 225.000,- EUR.

Die Entscheidung ist aus sich heraus vorläufig vollstreckbar.

Die Revision zuzulassen, kommt nicht in Betracht (§ 542 Abs. 2 ZPO).