Leitsätzliches
Die Bewerbung von Kaffeekapseln ohne Nennung des Grundpreises für den in den Kapseln enthaltenen Kaffee ist ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und somit wettbewerbswidrig.
LANDGERICHT KOBLENZ
KAMMER FÜR HANDELSSACHEN
Urteil vom 24. Oktober 2017
Aktenzeichen: 4 HK O 4/17
In dem Rechtsstreit
- Kläger -
gegen
- Beklagte -
wegen unlauteren Wettbewerbs
hat die 4.Kammer. für Handelssachen des Landgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Koblenz, den Handelsrichter […] und den Handelsrichter […] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2017 für Recht erkannt:
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1)
Es [...] zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Kaffeekapseln in Fertigpackungen unter Preisangaben anzubieten, ohne dabei neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben, und dies geschieht wie aus den Anlagen [...] und [...1 ersichtlich,
2)
an den Kläger [...].€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.02.2017 zu zahlen.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von [...] vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Er ist ein Verband im Sinne des § 8 Abs.3 Ziffer 2 UWG, Zu den Mitgliedern des Klägers gehören zahlreiche Unternehmen der Lebensmittelbranche.
Die Beklagte vertreibt im Einzelhandel Elektroartikel, u.a. Kaffeemaschinen. Zu deren Betrieb bietet sie auch Kaffeekapseln bzw. Kaffeepads an.
Am 23.11.2016 warb sie in ihren Geschäftsräumen in K. auf Werbeaufstellern für in Zehnerpackungen abgepackte Kaffeekapseln verschiedener Hersteller (Lavazza, Gaffe Vergnano und Dallmayr), wobei sich auf den Kapselverpackungen Gewichtsangaben befanden. Ein Grundpreis für den in den Kapseln enthaltenen Kaffee war dabei nicht angegeben.
Der Kläger hält die Werbung für einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und verlangt von der Beklagten nach erfolgloser Abmahnung deren Unterlassungohne Grundpreisangabe sowie Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von UI nebst Zinsen.
Der Kläger trägt vor:
der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt und daher zulässig. Er umfasse die ausschließlich maßgebende konkrete Verletzungshandlung, die allein die Werbung gegenüber Endverbrauchern betreffe. Daher sei eine Beschränkung des Antrags nicht erforderlich. Die Werbung der Beklagten sei wettbewerbswidrig, weil die Beklagte die Angabe des obligatorischen Grundpreises unterlasse. Das Angebot der Beklagten erfolge zumindest auch nach Gewicht. Es handele sich nicht um ein Kombinationsangebot, Die Verbraucherinteressen würden spürbar beeinträchtigt. Dies nicht zuletzt mit Blick auf das beschränkte Angebot und die dadurch eingeschränkte Vergleichbarkeit der Produkte..
Den ursprünglich angekündigten Antrag auf Unterlassung der Werbung auch für Kaffeepads hat der Kläger zuletzt nicht mehr weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt nunmehr noch, die Beklagte zu verurteilen,
1)es [...] zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Kaffeekapseln in Fertigpackungen unter Preisangaben anzubieten, ohne dabei neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben, und dies geschieht wie aus den Anlagen […] und [...] ersichtlich;
2)an ihn [...] € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem, Basiszinssatz seit 02.02.2017 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
der Klageantrag sei zu unbestimmt und daher unzulässig. Er sei zu weit gefasst, weil er auch nicht wettbewerbswidrige Handlungen einschließe. So müssten Angeboteund Werbemaßnahmen ausgenommen werden, bei denen Angaben zum Gewicht unterblieben. Der Antrag sei auch deshalb unzulässig, weil er nicht auf Verbraucher und den stationären Handel beschränkt sei. Der Kläger nehme die in § 2 Abs.1 Nr.3 PAngV und § 9 Abs.4 Nr.2 PAngV aufgeführten Ausnahmen und Set-Angebote nicht aus dem Verbot aus. Kaffeekapseln würden nach Stückzahl und nicht nach Gewicht angeboten, so dass kein Verstoß gegen § 2 Abs.1 Nr.1 PAngV vorliege. Der Verbraucher sei es gewohnt, Kaffeekapseln nach Stück und nicht nach Gewicht zu kaufen. Die Gewichtsangabe werde überlagert und habe eine rein erläuternde Funktion. Eine abweichende Verkehrsauffassung lege der Kläger nicht dar. Die Kaffeepulvermenge in den Kapseln sei durch den Verbraucher nicht beeinflussbar. Daher bestehe ein Vergleichsbedürfnis nicht, weil die Nutzung der Kapseln auf die jeweilige Kaffeemaschine des Verbrauchers beschränkt sei. Die Angabe der Menge sei für den Preisvergleich nicht relevant. Der Verbraucher habe kein Interesse, Preise von Kaffee in Kapseln -mit Pulverkaffee zu vergleichen, er vergleiche allenfalls Kapseln untereinander, da, beide Systeme sich hinsichtlich des Brühvorgangs ausschlössen. Die Kaffeemenge in der Kapsel sei für den Verbraucher unerheblich. Kaffeekapseln unterlägen der Ausnahmeregelung des § 9 Abs.4 Nr.2 PAngV. Es handele sich um ein zusammengesetztes Angebot. Der Kaffeekapsel komme eine eigenständige Funktion zu, sie habe. eine Adapterfunktion. Der Verbraucher wisse, dass er den, Kaufpreis auch für die Kapsel zahle, nicht nur für den Kaffee. Es liege keine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen vor. Sie — die Beklagte betreibe einen Elektromarkt, so dass es sich bei den Kaffeekapseln um ein untergeordnetes Produkt handele. Von daher sei eine Interessenbeeinträchtigung nicht besonders hoch anzusiedeln. Der Preis sei einfach zu errechnen, so dass allenfalls ein geringfügiger Verstoß vorliege.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 08.09.2017 (GA Bl. 98/99) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
A.
Der Unterlassungsantrag ist in der zuletzt gestellten Fassung zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt; Er bezieht. sich auf die konkret benannte Verletzungshandlung mit Gewichtsangaben. Da diese sich allein auf die Werbung in den Geschäftsräumen der Beklagten gegenüber dem Endverbraucher bezogen hat, bedarf der Antrag auch keiner entsprechenden Einschränkung. Für die Beklagte ist im Falle der Verurteilung klar, welches Verhalten sie zu unterlassen hat.
B.
Die Klage ist begründet.
a)
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Bewerbung von Kaffeekapseln ohne Angabe des Grundpreises für den in den Kapseln enthaltenen Kaffee, da deren Fehlen gegen die Vorschritten der Preisangabenverordnung (PAngV) und damit gegen die §§ 3, 3 a UWG verstößt.
Gemäß §§ 8 Abs.1 UWG kann derjenige, der dem § 3 UWG zuwiderhandelt bei bestehender Wiederholungsgefahr von den in § 8 Abs.3 Nr.2 UWG genannten rechtsfähigen Verbänden, zu denen der Kläger gehört, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Unlauter handelt nach § 3a UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Die Preisangabenverordnung, deren Zweck es ist, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (vgl. BGH Urt. v. 03.07.2003 -1 ZR 211/01 - m. w. N.), enthält Vorschriften, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3a Rn. 1.260 m. w. N.).
Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackurigen nach Gewicht anbietet, hat nach § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben. Dies gilt nach § 2 Abs. .1 S. 2 PAngV auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auch diese Vorschriften sind dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu 'regeln (vgl. BGH Urt. v. 28.06.2012 -I ZR 110/11).
Die Beklagte hat mit ihrem Angebot vom 23.11.2016 unter Angabe des Gewichts der in den Kapseln enthaltenen Kaffeemenge aber ohne Nennung des Grundpreises dafür § 2 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 PAngV zuwidergehandelt und damit eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen (vgl. LG Düsseldorf Urt. v. 09.09.2015 - 12 0 465/14 -; LG Koblenz Urt. v. 07.03.2017 1 HKO 108/16; s. a. OLG Koblenz Urt. v. 25.04.2006 - 4 U 1219105 -).
Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV knüpft die Pflicht zur Grundpreisangabe daran, dass die Ware "nach Gewicht, Länge oder Fläche angeboten wird'. Dies ist vorliegend der Fall, da die Beklagte die Kaffeekapseln unter Angabe des.Gewichts angeboten hat. Der Umstand, dass die angegriffene Werbung ohne die Angabe des Gewichts auskommt, lässt die Pflicht zur Grundpreisangabe nicht entfallen. § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV erstreckt die Pflicht zur Grundpreisangabe auch auf die Bewerbung "dieser" - mithin der in § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV genannten - Produkte, wenn - dies ist die einzige dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV zu entnehmende Bedingung - die Werbung auch Preisangaben enthält - was vorliegend der Fall ist.
Auch der Schutzzweck der Preisangabenrichtlinie führt zu keiner einschränkenden Auslegung. Erwägungsgrund 7 der Preisangabenrichtlinie sieht vor, "allgemein vorzuschreiben, für sämtliche Erzeugnisse sowohl den Verkaufspreis als auch den Preis je Maßeinheit anzugeben", um - ausweislich des Erwägungsgrundes 6 der Richtlinie - eine schnelle und einfache Möglichkeit zum Preisvergleich herbeizuführen. Der Erwägungsgrund 7 sieht weiter lediglich eine konkrete Ausnahme für bestimmte Waren vor, nämlich für solche, die in losem Zustand veräußert werden. Diese Beschreibung von Regelungsgegenstand und -ziel findet sich in Art. 1, 3 und 5 PreisangabenRL wieder. Daraus wird erkennbar, dass der • Richtliniengeber vom Grundsatz her alle Erzeugnisse erfasst wissen wollte und Ausnahmen von dem Grundsatz ausdrücklich festgelegt bzw. in die Hände des nationalen Gesetzgebers gelegt hat. Ausweislich des Art. 5 Abs. 1 PreisangabenRL können von der Pflicht zur Angabe Ausnahmen bei solchen Waren zugelassen werden, bei denen eine solche Angabe aufgrund der Beschaffenheit oder Zweckbestimmung nicht sinnvoll öder geeignet wäre. Dieser Fall ist aber mit dem Erfordernis der Üblichkeit der Angabe von Menge und Größe nicht gleichzusetzen. Vielmehr kann auch dort, wo eine Angabe nicht üblich ist, eine solche sinnvoll und geeignet sein.
So ist es auch bei den von der Beklagten angebotenen Kaffeekapseln, weshalb sie auch von keiner der in der PAngV, insbesondere in § 9 PAngV, genannten Ausnahmen, von der Pflicht zur Grundpreisangabe erfasst wird.
Die Grundpreisangabe eignet sich bei dem Angebot von Kaffeekapseln zum Preisvergleich. Dafür spricht schon das Angebot der Beklagten selbst, welches eine Gewichtsangabe auch für die Angebotsform in Kapseln für Kaffee erkennen lässt. Ein Vergleichsbedürfnis entsteht zum einen im Vergleich der Kapselprodukte untereinander. Ein Vergleichsbedürfnis besteht für den Verbraucher zum anderen aber auch zwischen Kaffee in Kapselform und Kaffee in lose verpackter Form, wobei letztere Verpackungsform - gerichtsbekannt - üblicherweise unter der Angabe des Gewichts erfolgt. Die genannten Produkte sind austauschbar, und zwar auch dann, wenn man berücksichtigt, dass unterschiedliche Vorrichtungen für die Zubereitung von Kaffee in Kapselform bzw. lose verpackt erforderlich sind. Denn es liegt nahe, dass ein nicht nur unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises beide Zubereitungsmöglichkeiten kennt und hat. Die Angabe der Kapselmenge wird dem beschriebenen Vergleichsbedürfnis des Verbrauchers nicht gerecht. Denn bei einer Kapsel handelt es sich um keine festgelegte Gewichts- oder Größenangabe.
Der Grundpreis des in den Kapseln enthaltenen Kaffeepulvers musste schon deshalb angegeben werden, weil Kapseln mit Kaffeepulver gerichtsbekannt nicht stets dasselbe Gewicht haben und Verbrauchern ermöglicht werden muss, die Preise solcher Kapseln mit den Preisen anderer Kaffeekapseln und von in anderer Form angebotenem Kaffee zu vergleichen (vgl. LG Düsseldorf Urt. v. 09.09.2015 - 12 0 465/14).
In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die Funktion der „Packungseinheit" im Vordergrund stehe und die „Maßeinheit" wegen
ihrer rein erläuternden Aufgabe in den Hintergrund trete. Kaffeekapseln weisen eine Beschaffenheit auf, die davon abhängt, in welcher Kaffeemaschine sie zur Verwendung kommen sollen. Anders als. Gebrauchsgüter, die Angaben über Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche-ausschließlich zur Erläuterung des Produkts bzw. Information der Verbraucher enthalten und nicht nach diesen Mengeneinheiten angeboten werden (s. Bundesrat Drucksache 180/00 v. 27. Aug. 2000, S. 23 f.), haben sie nur eine technische Funktion, die es ermöglichen soll, dass ihr Inhalt konsumiert werden kann. Einem Verbraucher, der sie kauft, kommt es entscheidend auf ihren Inhalt (das Kaffeepulver) an; da dessen Menge nicht stets gleich ist und den Kapselpreis, der für ihn ein seine Kaufentscheidung maßgeblich bestimmender Umstand ist, beeinflusst, muss er den Grundpreis kennen, um einen Vergleich mit den Preisen anderer Kaffeekapseln und von in anderer Form angebotenem Kaffee vornehmen zu können (im Ergebnis ebenso: LG Mühlhausen Urt. v. 23.06.2016 - HK 0 50/15). Zwar weiß er, dass der Inhalt einer Kapsel es ihm ermöglicht, eine Tasse Kaffee zu trinken. Jedoch ist ihm zugleich bewusst, dass die Menge des in einer Kapsel enthaltenen Pulvers das Aroma und den Geschmack des Getränks beeinflussen kann.
Der Verstoß der Beklagten war geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung wird durch den-Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 PAngV indiziert; Umstände, die diese Vermutung erschüttern könnten, hat die Beklagte nicht dargelegt (vgl. Köhler/ Bornkamm, a.a.O., § 3a Rn. 1.112 m. w. N.). Maßgeblich ist, dass die Preisvergleichsmöglichkeiten der Verbraucher erheblich erschwert wurden (vgl. BGH Urt. v. 28.06. 2012 -1 ZR 110/11 - m. w. N.). Der Verstoß betraf auch nicht nur die Verbraucher, die bei der Beklagten eine Kaffeemaschine oder Kaffeekapseln erwerben wollten, sondern alle Verbraucher, die die Werbung zur Kenntnis nahmen (vgl. OLG Jena Urt. v. 02.11.2005 - 2 U384/05). Der Umstand, dass die Beklagte, die einen Elektrofachmarkt betreibt, Kaffeekapseln nur als „Zusatzartikel" (vgl. OLG Koblenz Urt. v. 25.04.2006 - 4 U 1219/05 -; s. a. OLG Jena Urt. v. 02.11.2005 - 2 U 384/05) anbietet, genügt nicht, um die Spürbarkeit der Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen verneinen zu können. Zudem gelten die dem Verbraucher bei einer Werbung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV zu gebenden Informationen gemäß § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG (vgl. BGH Urt. v. 28.06.2012 - I ZR 110/11 - m. w. N.).
Die Wiederholungsgefahr wird auf Grund des Verstoßes der Beklagten vermutet (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O., § 8 Rn. 1.43 m. w. N.).
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht gern. § 12 Abs. 2 Satz 2 UWG. Aufgrund der feststehenden Rechtsverletzung war die Abmahnung erforderlich. Die Höhe der Abmahnkosten, die die Beklagte nicht angreift, bewegt sich innerhalb der üblichen Kostenpauschale.
b)
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
c)
Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre gesetzliche Grundlage in § 890 Abs. .2 ZPO.
d)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über . die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.
e)
Streitwert: 20.000,00 €