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OLG Frankfurt - LONGCHAMP - Urteil vom 11. Juni 2015, Az.: 6 U 73/14

Leitsätzliches

Eine Handtasche kann wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz genießen. Dafür muss sie jedoch wettbewerbliche Eigenart aufweisen. Diese kann sich aus der Verbindung geläufiger Gestaltungsmerkmale ergeben sowie durch die Bekanntheit bei maßgeblichen Verkehrskreisen gesteigert werden.

Oberlandesgericht Frankfurt

Im Namen des Volkes

Urteil

Entscheidung vom 11. Juni 2015

Az.: 6 U 73/14

 

In dem Rechtsstreit...

... für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.3.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter I. hinter der eingeklammerten Passage die Wörter eingefügt werden: „soweit das Modell ‚A in 2 Größen‘ betroffen ist.“

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 550.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 500.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der angeblichen Nachahmung einer Handtasche auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin stellt seit Mitte der Neunzigerjahre die Tasche „B" in verschiedenen Farben, Größen und Henkellängen her. Das Taschenmodell weist unter anderem folgende Merkmale auf:

Einen Taschenkorpus aus nylonartigem Stoff im Trapez-Querformat;

Tragegriffe aus Leder an der Oberseite, dazwischen ein Überschlag aus Leder mit einem Druckknopf, wobei das Leder im farblichen Kontrast zum Korpus steht;

Faltbarkeit der Tasche, wobei die Faltform per Druckknopf mit dem Lederüberwurf fixiert werden kann.

Die Taschen werden im Einzelhandel für ca. 50 € verkauft. Die Beklagte vertreibt bundesweit Waren über mehrere hundert eigene Einzelhandelsfilialen, einen Onlineshop und besondere Verkaufsregale in Supermärkten. Sie bewarb in der Zeit vom 21.8.2012 bis jedenfalls zum 03.09.2012 in einem Prospekt und auf Ihrer Internetseite eine Tasche für 14,95 € bzw. 16,95 € (Anlagen K13, K14). Die Klägerin sieht in diesen Taschen unlautere Nachahmungen ihrer Tasche "B".

Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt,

I. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Taschen wie in der nachfolgend beigefügten Anlage K14 zur Klageschrift vom 27.02.2013 (dort die Seiten 2-4 = Bl. 207-209 d.A.) abgebildet anzubieten oder zu bewerben oder anbieten oder bewerben zu lassen;

II. es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen hat, der dieser seit dem 27.08.2012 aus den oben unter Ziffer I. genannten Verletzungshandlungen jeweils entstanden ist oder noch entstehen wird;

III. der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Herkunft und den Umfang des Vertriebs der von ihr in Deutschland seit dem 27.08.2012 angebotenen Taschen gemäß Ziff. I, und zwar unter Angabe

1. von Namen und Anschriften des oder der Lieferanten,

2. der von ihr bezogenen Stückzahlen, aufgeschlüsselt nach Artikeln, den Bezugszeitpunkten sowie jeweiligen Einkaufspreisen,

3. der von ihr abgesetzten Stückzahlen, aufgeschlüsselt nach Artikeln, Filialen, Vertriebshandlungen und im Wege des Fernabsatzes und den jeweiligen Kalenderdaten des Verkaufs sowie den jeweils erzielten Verkaufspreisen,

jeweils unter Vorlage von Rechnungen als Nachweis.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit im Unterlassungsantrag auch ein Bildausschnitt der Werbung der Beklagten abgebildet war und soweit Erstattung von Abmahnkosten begehrt wurde.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf (vollständige) Klageabweisung weiterverfolgt. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihren Vortrag. Die Beklagte stellt zum angeblich relevanten Marktumfeld zusätzlich auf aktuelle Google-Bildersuchen zu dem Begriff „X1 faltbar“ (Anlagen BB1, BB2, BB13, BB14), auf weitere Bilder und Angebote angeblich ähnlicher Taschen (Anlagen BB3, BB4, BB14, BB15) sowie auf Originale einiger angeblich ähnlicher Taschen (Anlagen BB5-BB10) ab. Sie behauptet, aufgrund der Vielzahl der nun auf dem Markt befindlichen ähnlichen Handtaschenmodelle sei die von der Klägerin in Anspruch genommene Taschenform verwässert. Die Beklagte bestreitet die Bekanntheit des klägerischen Taschenmodells „B“, wobei sie sich auf die Ergebnisse von Verkehrsbefragungen aus März 2014 und Juli 2014 bezieht (Anlagen B23, B18). Sie behauptet weiterhin, die angegriffene Tasche sei nicht geeignet, eine vermeidbare Herkunftstäuschung herbeizuführen. Auch insoweit beruft sie sich ergänzend auf Verkehrsbefragungen aus April 2014 und Juli 2014 (Anlagen BB25, BB19).

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts vom 27.3.2014 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass hinter der eingeklammerten Passage die Wörter eingefügt werden: „soweit das Modell ‚A in 2 Größen‘ betroffen ist.“.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatz-ansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 9b, 8 I, III Nr. 1, 9 UWG, § 242 BGB zu.

1. Der auf die konkrete Verletzungsform bezogene Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt. Mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf das Modell ‚A in 2 Größen‘ wird nunmehr auch klargestellt, dass die anderen in der Werbung der Beklagten abgebildeten Taschen (Anlage K14) von dem Verbot nicht erfasst werden.

2. Dem Taschenmodell „B“ kommt wettbewerbliche Eigenart zu. Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen BGH GRUR 2007, 795 Rn. 25 - Handtaschen).

a) Die Tasche der Klägerin, die seit Mitte der 1990er-Jahre vertrieben wird,  weist Merkmale auf, die in ihrer Kombination besonders und originell wirken. Die Merkmalskombination ist durch die Trapezform, den Reißverschluss an der Oberseite, den reizvollen Material- und Farbkontrast eines Taschenkorpus aus X einerseits und Besatzstücken und Henkeln aus Leder andererseits, den Lederüberwurf mit Druckknopf und die Faltbarkeit gekennzeichnet. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Ohne Erfolg macht die Beklagte mit der Berufung geltend, jedes einzelne dieser Merkmale sei auch im wettbewerblichen Umfeld zu finden. Entscheidend für den Gesamteindruck ist die Kombination der Gestaltungsmerkmale, wenn sie auch jeweils für sich genommen vorbekannt und geläufig sein mögen. Der wettbewerblichen Eigenart steht nicht die „Schlichtheit“ der Taschen entgegen. Vielmehr begründet gerade die unaufdringliche, harmonische Kombination der Merkmale die Eleganz der Taschen. Die wettbewerbliche Eigenart der „B“-Tasche wird von der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung, soweit ersichtlich, einhellig bejaht (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.12.2014, I-15 U 92/14, Anlage K32b; OLG Köln, Urt. v. 24.3.2006, Anlage K10.1)

b) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass zum Gesamteindruck und zur wettbewerblichen Eigenart des Taschenmodells das Merkmal der Faltbarkeit beiträgt. Hierbei handelt es sich nicht um eine „Grundidee“, die frei bleiben muss oder um ein rein technisch bedingtes Merkmal. Denn es geht nicht um die Faltbarkeit an sich, sondern um deren konkrete Ausgestaltung. Die Faltbarkeit einer Tasche ist technisch auf unterschiedliche Weise realisierbar. Bei dem Modell „B“ (wie auch bei der angegriffenen Ausführungsform) werden die Seitenteile vertikal und der Korpus horizontal eingeschlagen. Auf der Rückseite des Korpus befindet sich ein Druckknopf, mit dem der Überschlag fixiert wird. Die Henkel werden nicht gefaltet. Insgesamt entsteht dadurch die Anmutung einer verkleinerten Version der Tasche. Dieses Merkmal trägt zum eleganten und schlichten Gesamteindruck der Tasche bei.

c) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, das seit 1995 erhältliche Modell „C“ weise eine vergleichbare Merkmalskombination auf (Anlagen B3, BB5). Der Berufung ist zuzugeben, dass dieses Modell der „B“ in einigen Merkmalen recht nahe kommt. Eine entscheidende Abweichung liegt jedoch darin, dass das X-Material bei dieser Tasche ein Jacquardmuster aufweist. Es handelt sich um ein prägnantes Merkmal, das der Tasche einen anderen Gesamteindruck verleiht. Der Taschenkorpus wirkt durch dieses Muster altertümlich und filigran, während die klassischen „B“-Modelle modern und frisch wirken.

d) Gänzlich unerheblich ist, dass die Taschenform „B“ nach Ansicht des EuG mangels Unterscheidungskraft nicht als dreidimensionale Marke eingetragen werden kann (Anlage BB21). Ob eine Warengestaltung geeignet ist, als Herkunftshinweis für ein bestimmtes Produkt nach Art einer Marke zu dienen, ist von der Frage der wettbewerblichen Eigenart zu unterscheiden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Warenform als markenmäßiges Kennzeichnungsmittel aufgefasst wird, sondern ob das Erzeugnis allgemein Merkmale aufweist, die geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Außerdem ist für die Verkehrsauffassung auf ein anderes Territorium abzustellen. Für die Unterscheidungskraft einer europäischen Gemeinschaftsmarke kommt es nicht nur auf die Verkehrsauffassung in Deutschland (= Geltungsbereich des UWG), sondern im gesamten Gebiet der Gemeinschaft an. Wenn die dreidimensionale Gestaltung nur in einem Teil der Gemeinschaft nicht als Herkunftshinweis aufgefasst wird, ist die Eintragung ausgeschlossen.

e) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die wettbewerbliche Eigenart sei jedenfalls nachträglich durch das später entstandene Marktumfeld mit einer Vielzahl ähnlicher Produkte entfallen bzw. „verwässert“. Die Klägerin hat durch Vorlage zahlreicher Gerichtsentscheidungen und Unterlassungserklärungen nachgewiesen, dass sie bis in die jüngste Zeit ernsthaft gegen Nachahmungen vorgeht (Anlage K9). Dass gleichwohl immer eine gewisse Anzahl von Nachahmungen auf dem Markt zu finden ist, ist dem besonderen Erfolg der „B“-Tasche geschuldet und lässt sich nicht vollständig verhindern. Von einem Verlust der wettbewerblichen Eigenart ist auch beim Vorhandensein zahlreicher Kopien auf dem Markt nicht auszugehen, solange der Verkehr noch zwischen dem Original und den Nachahmungen unterscheidet (BGHZ 138, 143, 149 - Les-Paul-Gitarren;  BGH GRUR 2007, 795 Rn. 28 - Handtaschen). Dass dies der Fall ist, hat die Beklagte selbst vorgetragen. Sie hat auf S. 31 der Klageerwiderung unter Hinweis auf Forumseinträge dargelegt, dass sich D-Käufer über die kennzeichnenden Merkmale bewusst sind und Unterschiede ähnlicher Taschen erkennen.

f) Es kann nicht angenommen werden, dass die prägenden Gestaltungsmerkmale bereits Allgemeingut geworden sind. Der Vortrag der Beklagten zum angeblich relevanten Marktumfeld ist nicht geeignet, eine „Verwässerung“ der „B“-Tasche zu belegen.

aa) Die als Anlage B1 vorgelegte Übersicht von Taschen angeblich namhafter Hersteller zeigt teilweise Modelle, die weit von der beanspruchten Merkmalskombination entfernt sind (vgl. Modelle Tom Tailor, Marc O`Polo, Douglas, Bric`s Life, Otto, Bogner, Barbour, Lacoste). Im Übrigen lässt die Übersicht nicht erkennen, seit wann und in welchem Umfang die Taschen vertrieben wurden. Dies gilt auch für die weiteren Entgegenhaltungen, die die Beklagte vorgelegt hat (z.B. Anlagen B12-B18). Zu Unrecht wirft die Beklagte dem Landgericht insoweit vor, es habe überzogene Darlegungsanforderungen gestellt. Es obliegt der Beklagten, zur Markteinführung und Marktbedeutung der Produkte vorzutragen, die die Annahme begründen können, die wettbewerbliche Eigenart könnte später entfallen sein (BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02, Rn. 34 - Handtuchklemmen, juris). Es genügt auch nicht der Vortrag im Berufungsrechtszug, wonach bei dem E-Modell (Anlage BB6, BB7) und dem F-Modell (Anlage BB5) von einer weiten Verbreitung und hohen Umsätzen auszugehen sei. Die Klägerin bestreitet, dass das E-Modell bundesweit in E-Filialen vertrieben wurde. Bei dem F-Modell handelt es sich um die „C“-Tasche, die einen anderen Gesamteindruck vermittelt.

bb) Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz zusätzlich auf aktuelle Google-Bildersuchen zu dem Begriff „X1 faltbar“ abstellt (Anlagen BB1, BB2, BB13, BB14), handelt es sich nicht um eine repräsentative Übersicht des wettbewerblichen Umfelds. Vielmehr hat die Beklagte durch Eingabe der Begriffe „X“ und „faltbar“ gezielt nach prägenden Merkmalen der „B“-Tasche und damit (auch) nach Nachahmungen gesucht. Es gibt keinen separaten Markt für „X1 faltbar“. Zum wettbewerblichen Umfeld gehört der gesamte Handtaschenmarkt. Es gibt keinen klar begrenzten Einsatzzweck für faltbare X-Taschen. Die Taschen der Klägerin können nicht nur als Einkaufstasche, sondern in erster Linie als modische Handtasche verwendet werden. Dafür spricht unter anderem der als Anlage K4 vorgelegte Bericht der Z1, der „B“ in eine Aufstellung von 101 trendigen Handtaschen einreiht. Zudem handelt es sich bei den Google-Suchergebnissen nur um Momentaufnahmen. Die Klägerin hat nachgewiesen, dass einige Anbieter der in den Übersichten gezeigten Handtaschen inzwischen strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben haben (Anlage K31) bzw. den Vertrieb bald wieder eingestellt haben (Anlagen BB4, K 24). Hinsichtlich der von der Beklagten besonders herausgestellten G-Tasche hat die Klägerin eine einstweilige Verfügung mit anschließender Abschlusserklärung erwirkt (Anlagen BB15, K34a, b). Auch die weiteren Entgegenhaltungen begründen keine Verwässerung der wettbewerblichen Eigenart.

3. Die wettbewerbliche Eigenart der „B“-Tasche in ihrer klassischen Form ist von Haus aus zumindest durchschnittlich. Sie ist durch die Bekanntheit bei den maßgeblichen Verkehrskreisen erheblich gesteigert. Zwar setzt das Vorliegen einer wettbewerblichen Eigenart eine Bekanntheit des Erzeugnisses nicht voraus. Ihr Grad kann jedoch durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden (BGH GRUR 2013, 1052, Rn. 24 - Einkaufswagen III).

a) Die „B“-Tasche ist nach Kenntnis der Mitglieder des Senats in der Öffentlichkeit bei modebewussten Frauen seit Jahren allgegenwärtig. Für die Bekanntheit sprechen außerdem die zahlreichen Presse- und Zeitschriftenartikel, die die Klägerin vorgelegt hat (Anlagen K4, K5.1-5.7; K8.1-K8.13, K18, K35, K36). Die Tasche wurde seit 2003 in zahlreichen Mode- und Frauenzeitschriften redaktionell erwähnt und abgebildet (z.B. Z1, Anlage K4; Z2, Anlage K5.4; Z3, Anlage K8.1; Z4, Anlage K8.2; Z5, Anlage K8.3). Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich nicht nur um ältere Veröffentlichungen. Entsprechende Presseberichte erschienen bis in die jüngste Zeit. Die Klägerin hat unter anderem einen großen Artikel der Zeitung ... vom ....2014 vorgelegt (Anlage K36). Darin heißt es, von dem Modell „B“ würden jedes Jahr weit mehr als 1 Million Exemplare verkauft. Das Modell lasse sich dank einer raffinierten Knickführung wie ein Stadtplan zusammenfalten. Das habe im Markt für Furore und viele Käufer gesorgt. Bundeskanzlerin Angela Merkel und Kate Moss besäßen jeweils mehrere Modelle. Die Beklagte selbst bezeichnet die Original-Taschen der Klägerin als „Prestige-Objekt für den mittleren Geldbeutel“ (Bl. 621 d.A.). Über Prestige kann denknotwendig nur ein bekanntes Produkt verfügen. Insgesamt kann an der Bekanntheit somit kein ernsthafter Zweifel bestehen. Die Bekanntheit bezieht sich auch nicht allein auf den Markennamen „D“, sondern auf die Tasche selbst mit den oben erwähnten prägenden Merkmalen, die ihre wettbewerbliche Eigenart ausmachen. Auch das geht aus den Presseberichten hervor, die zum Beispiel auf die Faltbarkeit und das elegante Design abstellen. In der Zeitschrift „Z6“ aus April 2006 heißt es beispielsweise: „Man sieht sie überall. An schicken, jungen, stylishen Frauen. … Sie ist ein Klassiker. Seit 1994. Übersteht gelassen die Launen der Mode, gerade weil sie so auffällig unauffällig ist.“

b) Dieser Beurteilung steht nicht die von der Beklagten im Berufungsrechtszug vorgelegten Verkehrsbefragung entgegen (Anlage BB18). Danach soll die „B“-Tasche über eine Bekanntheit von 34,9% bei der Gesamtbevölkerung und von 45,8% bei Personen verfügen, die Stofftaschen kaufen oder verwenden oder für die dies wenigstens in Frage kommt. Nur 9,9% der Gesamtbevölkerung und 12,9% des engeren Verkehrskreises ordnen nach dem Gutachten die Tasche einem ganz bestimmten Unternehmen zu. Der Tatrichter darf die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens nicht ohne weiteres übernehmen. Sachverständige Äußerungen sind vom Tatrichter eigenverantwortlich daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit sie Angaben enthalten, die zur Aufklärung der entscheidungserheblichen Sachfragen beizutragen vermögen (BGH GRUR 2001, 770, 772 - Kabeldurchführung II). Der Senat misst dem Gutachten keine maßgebliche Bedeutung bei, weil es die relevanten Verkehrskreise unzutreffend bestimmt hat und von zum Teil missverständlichen Fragestellungen ausgeht. Das Gutachten ging zunächst von der gesamten Wohnbevölkerung aus. Zu den angesprochenen Verkehrskreisen der fraglichen Handtaschen gehören jedoch in erster Linie modebewusste Frauen. Es handelt sich ersichtlich um eine Damenhandtasche. Auch der engere Verkehrskreis wurde nicht zutreffend bestimmt. Der Bestimmung sollte die Frage Nr. 1 dienen. Sie lautete: Kaufen oder verwenden Sie Stofftaschen, z.B. aus X …“. Diese Frage ist ungeeignet, um den hier maßgeblichen Verkehrskreis, nämlich die Käuferinnen von modischen Handtaschen zu bestimmen. Unter Stofftaschen können die unterschiedlichsten Arten von Taschen gerechnet werden. Zu denken ist etwa an einfache Einkaufsbeutel. Handtaschen verbindet man mit diesem Begriff eher nicht. Das gleiche gilt für die kurz vor der Senatsverhandlung mit Schriftsatz vom 3.6.2015 zu den Akten gereichten Verkehrsbefragungen aus März bzw. April 2014 (Anlagen BB23, BB25). Auch hier wurden die Verkehrskreise unzutreffend bestimmt und eine missverständliche Eingangsfrage gestellt. Die Beklagte hat außerdem nicht dargelegt, warum sie die Gutachten aus März und April 2014 erst elf Monate nach Verstreichen der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt hat. Die als Anlage BB25 vorgelegte Verkehrsbefragung bezieht sich außerdem auf eine ganz andere Tasche.

4. Das in dem Werbeprospekt der Anlage K14 abgebildete Taschenmodell der Beklagten ist als Nachahmung einzustufen. Es weist hinreichende Ähnlichkeiten auf. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit kommt es auf die Gesamtwirkung der einander gegenüberstehenden Produkte an. Denn der Verkehr nimmt ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen wahr, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH GRUR 2007, 795 Rn. 32 - Handtaschen; GRUR 2010, 80 Rn. 39 - LIKEaBIKE). Es ist weiter der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden.

a) Die Tasche der Beklagten übernimmt sämtliche prägenden Merkmale der Originaltasche. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Ohne Erfolg behauptet die Beklagte, ihre Tasche sei gar nicht trapezförmig, sondern rechteckig. Bei der Tasche der Beklagten (Anlage BB12) sind wie beim Original (Anlage BB11) die unteren Ecken abgeschrägt. Die Besatzstücke des Reißverschlusses an der Oberkante reichen über den oberen Rand hinaus. In befülltem Zustand entsteht dadurch - genau wie beim Original - der Eindruck einer trapezförmigen Grundform. Dies ist auf den Bildern der Anlage K14 (S. 6 des landgerichtlichen Urteils) gut zu erkennen. Besonders deutlich ist die Trapezform auf der Abbildung auf S. 13 der Berufungsbegründung zu sehen (Bl. 616 d.A.).

b) Ein Unterschied besteht in der Breite des Lederüberwurfs. Dieser Unterschied ist jedoch nach dem maßgeblichen Erinnerungsbild des Verkehrs nicht ausschlaggebend. Das gleiche gilt für die Taschenunterseite und die unteren Ecken, die bei der Beklagten abweichend vom Original einen Lederbesatz aufweisen. Entgegen der Ansicht der Beklagten haben diese Unterschiede für den Gesamteindruck keine maßgebliche Bedeutung. Der zusätzliche Lederbesatz reiht sich in den Materialkontrast aus X und Lederapplikationen ein, den der Verkehr vom Original kennt. Er erzeugt daher keinen abweichenden Gesamteindruck. Das gleiche gilt für die Gestaltung des Taschenbodens, der bei der Beklagten - abweichend vom Original - mit Leder besetzt ist. Auch dieser Unterschied spielt bei den Verbrauchern, die nicht beide Taschen nebeneinander sehen, sondern nur einen Erinnerungseindruck vom Original haben, keine Rolle. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass sich auch dieser Lederbesatz in den Materialkontrast von X und Leder einreiht. Außerdem fällt der Taschenboden beim üblichen Gebrauch der Tasche in aufrechter Position kaum auf. Dementsprechend ist der Taschenboden auch auf den meisten Bildern in der Werbung der Beklagten nicht zu sehen (Anlage K14).

c) Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung tabellarisch weitere Unterschiede zwischen der „B“-Tasche und der „H“-Tasche auflistet, handelt es sich durchweg um marginale Details (Bl. 616 f. d.A.). Dies gilt etwa für die Farbe der Nähte (dunkler), die Farbe des Druckknopfes (silber anstatt golden), den Reißverschlussanhänger mit D-Logo (fehlt), die Henkelansätze (abgerundet anstatt wappenförmig und zusätzliche Nähte). Sie erzeugen auch in der Summe keinen abweichenden Gesamteindruck. Die prägenden Elemente der Tasche wurden übernommen. Insgesamt ist ein zumindest durchschnittlicher Nachahmungsgrad gegeben.

d) Auf eine subjektive Nachahmung kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten jedenfalls für den Unterlassungsanspruch nicht an (vgl. Köhler/Bornkamm, 33. Aufl., § 4 Rn. 9.68). Eine Nachahmung setzt allerdings begrifflich voraus, dass dem Hersteller im Zeitpunkt der Schaffung des beanstandeten Produkts das Vorbild bekannt war. Liegt diese Kenntnis nicht vor, handelt es sich bei der angegriffenen Ausführung um eine selbständige Zweitentwicklung (BGH GRUR 2008, 1115, Rn. 24 - ICON). Darauf scheint die Beklagte abzustellen, wenn sie vorträgt, es handele sich bei der Tasche um eine Eigenentwicklung. Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, kann angesichts der Bekanntheit der „B“-Tasche ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch die Gestalter des angegriffenen Modells Kenntnis vom Original hatten. Die Kenntnis wird vermutet. Umstände die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, wurden nicht dargetan. Insbesondere genügt nicht der Verweis darauf, dass im wettbewerblichen Umfeld Gestaltungen oder Nachahmungen zu finden seien, die der Tasche der Beklagten noch ähnlicher seien wie die „B“-Tasche selbst, z.B. die E-Tasche (Anlage B1). Selbst wenn sich der Gestalter an der E-Tasche orientiert haben sollte, was nicht im einzelnen vorgetragen ist, muss angenommen werden, dass er auch Kenntnis von der bekannten „B“-Tasche hatte.

4. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen einer Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 9a UWG erfüllt sind. Es bedarf deshalb insbesondere keiner Entscheidung, ob das am Henkel der Verletzungsform befestigte H-Etikett eine Herkunftstäuschung ausschließt. Das gleiche gilt für die Behauptung der Beklagten, die Klägerin vertreibe ihre Taschen über ein selektives Vertriebssystem, das ausschließlich den Verkauf in Luxusgeschäften erlaube.

5. Es liegt jedenfalls eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung nach § 4 Nr. 9 lit. b Fall 1 UWG vor. Denn selbst wenn der Verkehr in der Kaufsituation aufgrund der unter 4. genannten Umstände keiner Herkunftstäuschung unterliegen sollte, werden jedenfalls Dritte, die bei den Käufern die Nachahmung sehen, zu einer irrigen Vorstellung über die Echtheit verleitet. Ob eine Gütevorstellung i.S. von § 4 Nr. 9 lit. b Fall 1 UWG unangemessen ausgenutzt wird, ist im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen sind.

a) Die „B“-Tasche genießt einen hohen Bekanntheitsgrad. Sie verfügt über einen entsprechend guten Ruf. Die Beklagte spricht selbst von einem „Prestige-Objekt“. Die Annährung der Tasche der Beklagten geht über das bloße Erwecken von Assoziationen hinaus. Zwar liegt keine sklavische Nachahmung vor, weil insbesondere das D-Logo am Reißverschlussanhänger und auf dem Überwurf nicht übernommen wurde und auch sonst einige geringfügige Unterschiede bestehen. Jedoch wurden sämtliche prägenden Merkmale des erfolgreichen Taschenmodells teilweise identisch (Trapezform, Materialkontrast, Faltbarkeit) teilweise nachschaffend (Überwurf, Besatzstücke und Henkel aus Leder, Druckknopf) übernommen.

b) Gegen eine Rufausbeutung spricht nicht die von der Beklagten im Berufungsrechtszug vorgelegte Verkehrsbefragung aus Juli 2014 (Anlage BB19). Nach dieser Befragung ordneten nur 10,5% aller Befragten und 15,2% der befragten engeren Verkehrskreise die H-Tasche einem bestimmten Unternehmen oder Hersteller zu. Auch dieses Gutachten kann nicht verwertet werden, weil die Verkehrskreise unzutreffend ermittelt wurden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

c) Bei Gesamtwürdigung aller Umstände stellt sich das Anbieten und Bewerbung der Tasche als unlauter dar. Die Anforderungen an den Grad der Nachahmung und die besonderen Umstände, die die Unlauterkeit begründen, sind angesichts des hohen Grades an wettbewerblicher Eigenart der „B-Tasche“ entsprechend geringer. Die Gestaltung bietet nicht nur Schutz vor vollkommen identischen Gestaltungen. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, der Verkehr wisse sehr genau, wie eine echte  „B“ aussehe und erkenne daher die Unterschiede. Dieses Argument verfängt nicht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Verkehr bekannte Erzeugnisse eher in Erinnerung bleiben, so dass das Publikum deshalb auch eher in einer Nachahmung das Original wiederzuerkennen glaubt (BGH GRUR 2007, 795 Rn. 47 - Handtaschen). Der Tatbestand der unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung setzt außerdem keine Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise voraus. Es reicht, dass die Vorstellung der Güte oder Qualität eines bestimmten Produkts auf ein anderes übertragen wird. Dies kann auf einer bloßen Annäherung an die fremde Leistung beruhen (vgl. BGH GRUR 2010, 1125 Rn. 42 - Femur-Teil).

6. Die Ansprüche sind nicht verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist wurde durch die Klageerhebung rechtzeitig gehemmt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden (LGU 22). Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf eine Änderung des Streitgegenstands durch den in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht modifizierten Unterlassungsantrag. Ursprünglich hatte die Klägerin in der Klageschrift nur beantragt, Taschen „wie nachfolgend abgebildet“ anzubieten oder zu bewerben. In der mündlichen Verhandlung wurde der Antrag um folgenden Passus ergänzt: „wie nachfolgend und ergänzend in Anlage K14 (dort Seiten 2-4 = Bl. 207-209 d.A.) abgebildet“. Die ursprüngliche im Antrag der Klageschrift enthaltene Abbildung betraf einen Ausschnitt aus dem Internetangebot der Beklagten, der nicht alle Ansichten der angegriffenen Tasche zeigte (vgl. Anlage B7). Insbesondere zeigte er nicht die Bodengestaltung aus Kunstleder. Im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren hatte der Senat in Bezug auf diese Abbildung die Wiederholungsgefahr verneint, weil der Ausschnitt von der Beklagten so nicht verwendet wurde (Senat, GRUR-RR 2014, 34 Rn. 5 - Falttasche). Dabei ging es allerdings nur um die Tathandlung des „Bewerbens“, nicht des „Anbietens“ der Tasche. Im vorliegenden Hauptverfahren ist der Antrag auf das Anbieten der Tasche selbst gerichtet. Unstreitig betreffen sowohl die ursprüngliche Abbildung wie auch die in Anlage K14 enthaltenen Abbildungen dieselbe Tasche. Hinsichtlich der Tathandlung des „Anbietens“ liegt also lediglich eine Konkretisierung des Antrags vor. Es wurde kein neuer Streitgegenstand eingeführt. Nichts anderes gilt auch im Hinblick auf die Tathandlung des „Bewerbens“. Zwar waren die Katalogabbildungen der Anlage K14 im ursprünglichen Klageantrag nicht erwähnt. Gleichwohl war die Verletzungshandlung bereits  in der Weise konkretisiert, dass auch die Werbung der Anlage K14 umfasst sein sollte. Dies ergibt sich aus der Klagebegründung. Dort heißt es in dem Kapitel „Die Beklagte und die streitgegenständliche Werbung“ auf S. 21 unter Bezugnahme auf die Anlage K14: „Zudem warb die Beklagte in Prospekten für die streitgegenständlichen Taschen.“

7. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Auskunftserteilung und Schadensersatz im geltend gemachten, auf den nicht verjährten Zeitraum bezogenen Umfang. Die Beklagte handelte schuldhaft. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte ihr auffallen müssen, dass die von ihr angebotenen Taschen eine unlautere Nachahmung der „B“-Tasche der Klägerin darstellen.

8. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits hat insgesamt die Beklagte zu tragen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist nicht von einem Teilunterliegen der Klägerin auszugehen, soweit der Unterlassungsantrag auch auf das in der Klageschrift enthaltene (fragmentarische) Bild Bezug nahm. Die Klage war von vornherein nur auf das Anbieten und Bewerben der streitgegenständlichen Tasche gerichtet (vgl. oben 6.). Die Kostenentscheidung war von Amts wegen zu überprüfen, ohne dass es insoweit einer Anschlussberufung der Klägerin bedurfte (Zöller/Heßler, 29. Aufl., § 524 Rn. 35).

 

9. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht. Die Entscheidung beruht auf einer Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten sich nicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten weicht die Entscheidung auch nicht von Rechtssätzen der „Handtaschen“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab.