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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2015, Az. 12 O 348/14

Leitsätzliches

Irreführend ist eine Angabe, wenn sie bei den Adressaten eine Vorstellung erzeugt, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang steht und diese unrichtige Vorstellung für die Entschließung des angesprochenen Verkehrskreises relevant ist.

LANDGERICHT Düsseldorf

Im Namen des Volkes

Urteil

Urteil vom Urteil vom 28.10.2015

Az.: 12 O 348/14

 

In dem Rechtsstreit...

 

gegen

 

... für Recht erkannt:

 

Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, Klapptische für Balkon/ Garten unter Angabe der Holzsorte „Bangkirai“ bzw. „Yellow Balau“ zu bewerben und/ oder zu verkaufen, wenn der Klapptisch tatsächlich nicht aus Bangkirai bzw. Yellow Balau besteht,

wenn dies geschieht wie in der Anlage K 4 wiedergegeben.

2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot unter Ziff. 1. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2014 zu zahlen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Zu den Mitgliedern des Klägers zählen auch Unternehmen die bundesweit Möbel vertreiben. Wegen der einzelnen Mitglieder des Klägers wird auf die Mitgliederliste (Anlage K 1) Bezug genommen.

Der Beklagte ist ein in E ansässiger Möbelhändler, der unter Verwendung der Bezeichnung „U“ bei der Internetplattform „F“ Möbel anbietet.

Im Juni 2013 bewarb der Beklagte – im Einklang mit der Angabe des Herstellers – unter anderem einen Balkonklapptisch, Typ „Menton“ mit der Bezeichnung „Balkontisch Klapptisch 100 x 50 cm / Gartentisch Yellow Balau“. Auf das konkrete Angebot (Anlage K 4, Bl. 38, 39 GA) wird Bezug genommen.

Im Juli 2015 verkaufte er einen solchen Tisch an den Zeugen N von dem Unternehmen B.

Mit Schreiben vom 24.06.2014 mahnte der Kläger die Beklagte im Hinblick auf die beworbene Materialangabe des Tisches ab und forderte ihn erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Wegen des genauen Inhalts des Abmahnschreibens wird auf dieses verwiesen (Anlage K 8).

Der Kläger behauptet, eine Untersuchung des bei dem Beklagten von dem Zeugen N bestellten Tisches durch das U1-Institut für Holzforschung in I habe ergeben, dass es sich bei dem Material des Tisches nicht um die Holzart „Bangkirai“, die zu der Gattung „shorea spp.“ zählt, handele, sondern eine Holzart, die der botanischen Gattung „Canarium spp. - SE Asia = Kendong“ entspreche.

Der Kläger, der seine Klage auf die Vorschriften des UWG stützt, begehrt mit der dem Beklagten am 03.11.2014 zugestellten Klage zum einen Unterlassung der seiner Meinung nach unzulässigen Bewerbung sowie Erstattung der außergerichtlich entstandenen Kosten für das Abmahnschreiben vom 24.06.2014, wobei er für letztere eine Pauschale in Höhe von 178,50 € ansetzt, die er anhand den im Jahre 2013 entstandenen Gesamtkosten anteilig ermittelt hat.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Klapptische für Balkon/ Garten unter Angabe der Holzsorte „Bangkirai“ bzw. „Yellowbalau“ zu bewerben und/ oder zu verkaufen, wenn der Klapptisch tatsächlich nicht aus Bangkirai bzw. Yellowe Balau besteht,

wenn dies geschieht wie in der Anlage K 4 wiedergegeben.

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stehe schon deshalb kein Unterlassungsanspruch zu, weil er, der Beklagte, die „fachliche Sorgfaltspflicht“ nicht verletzt habe als er sich an der Materialangabe des Herstellers orientierte.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 06.05.2015 Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N und E1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur Sitzung vom 23.09.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig.

Das angerufene Gericht ist insbesondere örtlich zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 1 UklaG i. V. m. § 1 Nr. 1 Konzentrations-VO NRW. Denn bei § 5 UWG, worauf der Kläger seinen Anspruch stützt, handelt es sich um eine dem Verbraucherschutz dienende Vorschrift (Köhler, in: Köhler/ Bornkamm, UWG, Kommentar, 33. Auflage, 2015, § 2 UklaG, Rn. 11a), auf die gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 UklaG i. V. m. § 5 UWG ein Unterlassungsanspruch gestützt werden kann. Unerheblich ist, dass der Kläger seinen Anspruch allein auf Vorschriften des UWG stützt. Er beruft sich zur Begründung der Zuständigkeit jedenfalls auf das UklaG und trägt einen dazu passenden Lebenssachverhalt vor. In entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG hat das Gericht den Rechtsstreit dann unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu prüfen (BGH, Beschl. v. 10.12.2002, Az.: X ARZ 208/02, zitiert nach BeckRS 2003, 00927).

Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ist nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 Nr. 2 UWG gegeben. Nachdem der Kläger im Hinblick auf einzelne Unternehmen konkrete Unterlagen vorgelegt hat, aus denen sich ergibt, dass auch (Garten)möbel vertrieben werden (Bl. 100 – 102 GA), ist der Beklagte der Prozessführungsbefugnis des Klägers nicht mehr entgegengetreten. Aus der Anzahl dieser Unternehmen ergibt sich zugleich, dass eine missbräuchliche Geltendmachung der Rechte ausgeschlossen ist, die Anzahl mithin erheblich ist (vgl. auch Hinweis OLG Hamm v. 07.12.2010, Az.: I-4 U 110/10, Bl. 57 GA).

II.

Die Klage ist auch begründet.

1.

Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG zu, denn die Materialangabe „Bangkirai“ bzw. „Yellow Balau“ für den streitgegenständlichen Klapptisch ist irreführend.

Irreführend ist eine Angabe, wenn sie bei den Adressaten eine Vorstellung erzeugt, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang steht (Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, 2013, § 5, Rn. 2.66) und diese unrichtige Vorstellung für die Entschließung des angesprochenen Verkehrskreises relevant ist (Bornkamm, ebd., § 5, Rn. 2.74).

Ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises geht aufgrund der Bezeichnung „Bangkirai“ bzw. der Bezeichnung „Yellow Balau“ (= Handelsbezeichnung) davon aus, dass der Klapptisch aus dieser Holzart besteht.

Die Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des gesamt Inhalts der mündlichen Verhandlung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass der streitgegenständliche Tisch tatsächlich nicht aus dieser angegebenen Holzart, die zu der Gattung „Shorea“ gehört, besteht, sondern aus einer Holzart, die zu der botanischen Gattung „Canarium spp. - SE Asia = Kedongdong“ zählt.

Die Kammer hat keine begründeten Zweifel daran, dass der Zeuge E1 tatsächlich eine Holzprobe des bei dem Beklagten bestellten streitgegenständlichen Tisches untersucht hat, und dass es sich bei dem Material des Tisches nicht um die Holzart Bangkirai bzw. Yellow Balau handelt.

Zwischen den Parteien ist unstreitig und zudem durch eine Email vom 15.07.2015 (Anlage K 5), mit der dem Zeugen N bestätigt wird, dass über sein PayPal Konto eine Zahlung an den Beklagten wegen der Bestellung des Balkontisches erfolgt ist, zusätzlich belegt, dass der Zeuge N jedenfalls einen Klapptisch bei dem Beklagten bestellt hat. Der Zeuge N, der für die B, einem Unternehmen spezialisiert auf die Herkunftsbestimmung von Holz und Lebensmitteln, arbeitet, hat im Rahmen seiner Einvernahme den Ablauf von der Bestellung des Tisches an bis zum Versand der Holzprobe an das U1-Institut nachvollziehbar und detailliert beschrieben. Er hat zunächst erklärt, dass die Bestellung im Auftrag des X vorgenommen wurde. Der X lässt der B dabei eine Liste mit Internetadressen von Händlern von Holzprodukten zukommen, bei denen Überprüfungen vorgenommen werden sollen. Mit Vornahme der Bestellung erhält der jeweilige Vorgang eine sog. Prüfnummer. Diese wird sowohl in einem Computersystem elektronisch als auch auf Papier festgehalten. Diese Prüfnummer kennzeichne in der Folge den jeweiligen Vorgang, wie sich auch aus dem als Anlage K 7 vorgelegten Schreiben des U1-Instituts vom 12.08.2013 entnehmen lässt (vgl. Bl. 64 GA). Nach der Aussage des Zeugen N setzt sich die Prüfnummer wie folgt zusammen: „304“ bezeichne den konkreten Auftrag des X, „101“ stehe für den X und die jeweilige Endziffer kennzeichne den einzelnen Vorgang. Die Zahlenfolge „0813“ sei eine Datumsangabe. Bei Eingang der Bestellung werde diese bereits mit der jeweiligen Prüfnummer versehen. Die Prüfnummer der hier streitgegenständlichen Probe sei „304K101_4“. Sobald in dem Labor einzelne Proben entnommen werden, würden auch diese mit einer Prüfnummer versehen, und dann an das U1-Institut weitergeleitet. In dem konkreten Fall sei die Holzprobe mit zehn weiteren Proben versandt worden. Das U1-Institut teile auch das Ergebnis der jeweiligen Überprüfung unter dieser Nummer mit. Sofern der Zeuge N unsicher war, ob die Prüfnummer an der Holzprobe selbst oder an der Verpackung der Holzprobe angebracht wird, konnte durch die von dem Zeugen E1 mitgebrachte Probe (vgl. Bl. 166 GA) festgestellt werden, dass die Prüfnummer an der Verpackung aufgeklebt wird.

Der sachverständige Zeuge E1 hat entsprechend des von ihm verfassten Schreibens vom 12.08.2013 (Anlage K 7) bekundet, dass es sich bei der von ihm untersuchten Probe mit der Prüfnummer „304K101-0813 Holz 4“ nicht um ein Bangkirai-Holz (aus der Gattung Shorea), sondern um ein solches aus der Gattung der Kanarien (Handelsbezeichnung: Kedongdong) handele. Die beiden Hölzer würden unterschiedliche Eigenschaften aufweisen. Der Zeuge hat sein Vorgehen bei der Prüfung geschildert und ausgeführt, dass der lichtmikroskopischen Analyse die Begutachtung eines mikroskopischen Zuschnitts der Probe erfolge. Aufgrund des Tätigkeitsbereichs des Zeugen E1 als Leiter des Arbeitsbereiches Qualität Holz und Holzprodukte am U1-Institut hat das Gericht keinen Anlass an der Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses zu zweifeln.

Die Zeugenaussagen sind glaubhaft, die Zeugen glaubwürdig.

Die Zeugen haben unabhängig voneinander übereinstimmende Angaben gemacht, insbesondere im Hinblick auf die Arbeit mit der Prüfnummer der Holzproben. Auf einzelne Nachfragen konnten die Zeugen das von ihnen Gesagte ergänzen und weitere Ausführungen machen, was für die Kammer dafür spricht, dass sie tatsächlich eigene Wahrnehmungen zu den bekundeten Vorgängen haben. Die Angaben der Zeugen sind in sich, aber auch im Vergleich miteinander und dem übrigen Prozessstoff widerspruchsfrei. So hat der Zeuge E1 die Aussage des Zeugen N bestätigt, dass mehrere Proben zu dem U1-Institut versandt worden sind und diese jeweils mit einer Prüfnummer versehen waren. Der Zeuge hat weiter eine Holzprobe zur Akte gereicht, aus der sich die Etikettierung mit einer Nummer „304K101-0813 Holz 4“ ergibt. Dabei handelt es sich um die Nummer, die auch der Zeuge N als diejenige der streitgegenständlichen Probe genannt hat.

Bei den Zeugen handelt es sich um Personen, die mit den streitigen Umständen von Berufswegen befasst waren. Sofern sie Angaben nicht machen konnten oder unsicher waren, haben sie dies zu erkennen gegeben. So hat beispielsweise der Zeuge N erklärt, er wisse nicht genau, ob bei der Prüfnummer auch von Beginn an die Datumsangabe enthalten sei. Dieses Verhalten spricht aus Sicht der Kammer zusätzlich dafür, dass die Zeugen auf eine wahrheitsgemäße Aussage bedacht waren.

Die Kammer verkennt nicht, dass Fehler bei der Vergabe der Prüfnummer an einzelne Holzproben und in der Folge im Zusammenhang mit der Prüfung der Probe und ihrer Entnahme aus der Verpackung nicht ausgeschlossen sind. Dafür, dass Fehler in dem Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Probe aufgetreten sind, fehlen jedoch konkrete Anhaltspunkte. Vielmehr sprechen gewichtige Umstände dagegen, dass es in dem konkreten Fall zu Fehlern gekommen ist. Die Bestellung der Gegenstände, die Probenentnahme und -überprüfung gehören mit zu dem Hauptaufgabenbereich der B bzw. dem U1-Institut. Die Vergabe und die Arbeit mit einer Prüfnummer sind regulatorisch festgelegt. Das Vorhandensein einer Prüfnummer auf der konkreten Probe ist Voraussetzung für die Prüfung der jeweiligen Holzprobe. Der Zeuge E1 hat zudem bekundet, dass auch dann, wenn die Proben zur Untersuchung aus der etikettierten Verpackung entnommen werden, die Zuordnung des Holzes zu der Prüfnummer dadurch erhalten bleibt, dass die Holzprobe in einem mit der Prüfnummer versehenen Reagenzglas aufbewahrt wird. Die Reagenzgläser der einzelnen Proben würden auf separaten Tabletts aufbewahrt. Alle Mitarbeiter des Instituts würden über die Pflicht zur genauen Zuordnung belehrt.

Ein Fehler spiegelt sich schließlich auch nicht darin wieder, dass die letzte Ziffer der Prüfnummern, die für die zehn in der Mitteilung des U1-Instituts vom 12.08.2013 (Anlage K 7) genannten Holzproben vergeben worden sind, nicht fortlaufend sind, sondern die Ziffern drei und zehn fehlen. Auf Nachfrage hat der Zeuge N nachvollziehbar erklärt, dass die fehlenden Ziffern für Vorgänge vergeben worden sind, bei denen zwar eine Bestellung stattgefunden hat, eine Zusendung der bestellten Ware jedoch nicht erfolgt ist.

Der Einwand des Beklagten, an einer Unlauterkeit seines Verhaltens fehle es deshalb, weil er die fachliche Sorgfalt eingehalten habe, geht ins Leere.

Die Vorschrift des § 5 UWG stellt bereits eine besondere Ausprägung von Verstößen gegen die berufliche Sorgfalt dar (vgl. Köhler, in: Köhler/ Bornkamm, UWG, Kommentar, 33. Auflage, 2015, § 3, Rn. 37). Maßstab ist dabei allein ein objektiver Sorgfaltspflichtverstoß (Köhler, in: Köhler/ Bornkamm, UWG, Kommentar, 33. Auflage, 2015, § 3, Rn. 37). Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es trotz der Irreführung im Sinne von § 5 UWG ausnahmsweise an einem Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt fehlt. Derjenige, der ein Produkt selbst nicht herstellt, aber mit solchen Angaben wirbt, hat die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen und sich in Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine Kenntnis des Herstellers im Hinblick auf das Material nicht selbsterklärend ist, zumindest darüber zu informieren, woher der Hersteller sein Wissen bezieht.

Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des festgestellten Rechtsverstoßes vermutet. Die Vermutung entkräftende Tatsachen, insbesondere die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Beklagten, liegen nicht vor.

2.

Ein Anspruch auf die Abmahnkosten in Höhe von 178,50 € folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

Aufgrund des festgestellten Rechtsverstoßes war die Abmahnung erforderlich.

Der Anspruch besteht auch der Höhe nach.

Die zugrunde gelegte Abmahnpauschale ist angemessen und von dem Beklagten auch insoweit nicht beanstandet worden.

3.

Der Zinsanspruch steht dem Kläger gem. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.

III.

Die Ordnungsgeldandrohung hat ihre gesetzliche Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1ZPO.

Streitwert: 30.000,00 €