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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Oktober 2015, Az.: I ZR 260/14

Leitsätzliches

Die Annahme, der Verbraucher werde die Einschränkung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, zu der er nicht durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgeste llten Aussage hingeführt wird, ist nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - I ZR 129/13, GRUR 2015, 698 Rn. 16 = WRP 2015, 851 - Schlafzimmer komplett).

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Bundesgerichtshof

Urteil

vom 15. Oktober 2015 

in dem Rechtsstreit

Az.: I ZR 260/14

 

 

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2015

Recht erkannt:

 

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts  Karlsruhe vom 7.November 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte vertreibt Telefondienstleistungen. Im November 2013 bewarb sie in einer im nachstehenden Klageantrag wiedergegebenen, doppelseitig bedruckten Beilage zu der Zeitschrift "ADAC Motorwelt" unter anderem eine "All Net Flat" zum Preis von "19,90 €/Monat statt regulär <s>29,90</s> €" sowie ein "Samsung Galaxy Y Smartphone" mit der Angabe "im Wert von <s>229</s>,- €für einmalig 1,- €*".

Auf der einen Seite des Werbeblattes wurde der Leistungsumfang der "All Net Flat" in den beiden ersten Absätzen des laufenden Textes wie folgt beschrieben:...

Für nur 19,90 €statt <s>29,90</s> € im Monat telefonieren und surfen Sie ab sofort so lange und wann Sie wollen.

Alle Gespräche ins nationale Festnetz und in alle deutschen Handy-Netze sind inklusive. Damit haben Sie die Garantie nie mehr als 19,90 €im Monat zu bezahlen –ganz gleich, wieviel Sie telefonieren oder auch mit Ihrem Smartphone im Internet surfen.

Am Ende der anderen Seite des Werbeblattes wurde der auf beiden Seiten des Werbeblattes an insgesamt zehn Stellen in teilweise schwarzer und teilweise roter Farbe gegebene Sternchenhinweis für mehrere Werbeaussagen, darunter die Angaben "All Net Flat ... 19,90 €/Monat" und "Samsung ... Smartphone ... für ... einmalig 1,­ €" unter anderem mit dem Text

Nationale Standardgespräche (ins dt. Festnetz, in alle dt. Handy-Netze und zur Mailbox) sind inklusive (ausgenommen Service und  Sonderrufnummern sowie  Auskunftsdienste).

und

Startpaketpreis einmalig 29,90 €.

aufgelöst.

Der klagende Wettbewerbsverbandbeanstandet zum einen die Aussage in dem Werbeblatt zu der Garantie, für alle Gespräche ins nationale Festnetz und in alle deutschen Handy-Netze nie mehr als 19,90 € im Monat bezahlen zu müssen. Er ist der Ansicht, diese Aussage sei irreführend und damit wettbewerbswidrig, weil dabei die für Service und Sonderrufnummern anfallenden Kosten unberücksichtigt blieben. Ebenfalls irreführend sei es, die zu zahlenden Aktivierungskosten (den "Startpaketpreis") allein wie geschehen in der Fuß-note am Ende des Werbeblattes anzugeben.

Der Kläger hat beantragt,

es der Beklagten unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu untersagen, wie mit dem nachstehend in Vorder- und Rückseite wiedergegebenen Schreiben gegenüber Verbrauchern zu werben

1. mit dem Hinweis "Alle Gespräche ins nationale Festnetz und in alle deutschen Handy-Netze sind  inklusive. Damit haben Sie die Garantie nie mehr als 19,90 € im Monat zu bezahlen, ganz gleich, wie viel Sie telefonieren oder auch mit Ihrem Smartphone im Internet surfen."

und/oder

2. ohne deutlich auf die Aktivierungskosten in Höhe von 29,90 € hinzuweisen.


 

Das Landgericht hat der Klage mit diesen Anträgen stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger mit dem Unterlassungsantrag zu 1 angegriffene Werbeaussage als objektiv falsch angesehen, weil sie beim Durchschnittsverbraucher die Erwartung erwecke, zu dem garantierten Preis von 19,90 € ohne jede Ausnahme ins nationale Festnetz telefonieren zu können, obwohl zum nationalen Festnetz gehörende Service-und Sonderrufnummern davon ausgenommen seien. Der von der Beklagten geltend gemachte Umstand, dass solche Service-und Sonderrufnummern bei Tarifangeboten der vorliegenden Art allgemein ausgenommen würden, sei dem Durchschnittsverbraucher nicht bekannt und daher unerheblich. Der Hinweis am Ende des Werbeblattes beseitige die durch die Werbung mit einer Garantie für alle Gespräche ins nationale Festnetz hervorgerufene Irreführung nicht. Da sich neben dieser Werbung kein Sternchen befinde, werde die Aufmerksamkeit des Verbrauchers nicht in ausreichendem Maße auf weitere Hinweise gelenkt. Deshalb sei nicht sichergestellt, dass sich bei einer nicht unbeträchtlichen Zahl der Verbraucher bereits an dieser Stelle die Vorstellung verfestige, für garantiert nicht mehr als 19,90 € im Monat ins nationale Festnetz telefonieren zu können, so dass sie dem Hinweis am Ende des Textes nicht mehr die notwendige Aufmerksamkeit entgegenbrächten.

Der Unterlassungsantrag zu 2 sei gemäß  der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet, gemäß der  Telekommunikationsunternehmen in der Werbung für den mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrags  verbundenen Erwerb eines Mobiltelefons dessen unentgeltliche Abgabe nur blickfangmäßig herausstellen dürften, wenn sie andererseits hervorgehoben darauf hinwiesen, dass mit ihrem Angebot noch weitere Kosten -wie im Streitfall einmalige Aktivierungskosten für den Netzkartenvertrag- verbunden seien, und eine eindeutige Zuordnung der  weiteren Preisangaben zu den  herausgestellten Preisangaben nur durch einen Sternchenhinweis gewährleistet werden könne, der selbst am Blickfang teilhabe. Die auf dem Werbeblatt der Beklagten auf der einen Seite rechts befindliche,  durch  ihre  Anordnung,  farbliche  Gestaltung  und  Unterlegung sowie die gegenüber dem sonstigen Text deutlich größere Schrift optisch herausgestellte  Werbeaussage  "ALL NET FLAT ... 19,90 €/Monat*"  begründe die für eine Blickfangwerbung charakteristische Gefahr, dass sich die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten auf sie konzentriere und die übrigen erläuternden oder einschränkenden Aussagen der Werbung deshalb übersehen würden. Das Sternchen am Ende dieser Aussage könne wegen seiner geringen Größe leicht übersehen  werden  und  sei  zudem  nicht  hinreichend  geeignet,  den  Leser  auf den erst am Ende der anderen Seite des Werbeblattes in einer schwer lesbaren Schriftgröße  abgedruckten  Hinweis  auf  den zum  Angebotspreis  von  19,90 € je Monat hinzukommenden "Startpaketpreis" hinzuweisen.

II. Diese Beurteilung hält sowohl im Blick auf den vom Berufungsgericht als begründet angesehenen Unterlassungsantrag zu1 (dazu nachstehend unter II 1) als auch im Blick auf den vom Berufungsgericht des Weiteren als begründet angesehenen Unterlassungsantrag zu 2 der rechtlichen Nachprüfung stand(dazu nachstehend unter II2). 1.  Das  Berufungsgericht  hat rechtsfehlerfreiangenommen,  dass  die  mit dem  Unterlassungsantragzu1  angegriffene  Werbung  der  Beklagten  unwahre und  damit  irreführende  und  deshalb  nach  §§8,  3,  5  Abs.1  Satz1  und  2  Nr.1 UWG zu unterlassende Angaben über den Umfang der von der Beklagten zum Preis  von  19,90 €  angebotenen  Telekommunikationsdienstleistungen enthält. Die  Dienstleistungen werden entgegen  der mit  dem  Unterlassungsantrag  zu1 beanstandeten Werbeaussage der  Beklagten nicht uneingeschränkt,  sondern nur  insoweit  erbracht,  als  weder  Service-oder Sonderrufnummern  noch  Auskunftsdienste  betroffen  sind. Das  ergibt sich  aus  der  Fußnote  am  Ende  der Rückseite  des  Werbeblattes,  in  der  die  zuvor  gegebenen Sternchenhinweise aufgelöst werden, und ist von der Beklagten auch nicht bestritten worden.

a)  Die  von  der  Beklagten  verwendete  Formulierung  "Alle  Gespräche  ins nationale Festnetz ... sind inklusive." lässt schon von ihrem Wortsinn her keinen Zweifel  daran,  dass  mit  dem  monatlich  zu  zahlenden  Festbetrag  von  19,90 € alle  Gesprächsgebühren  abgegolten  sein sollen,  die  der  Kunde  ohne  eine  solche  Festpreisvereinbarung  für  Gespräche  in das  deutsche  Festnetz  zu  zahlen hätte.  Der  insoweit  erweckte  Eindruck  wird  dadurch  verstärkt,  dass  diese  Aus-sage durch Fettdruck hervorgehoben ist. Er wird weiter dadurch bekräftigt, dass die  Aussage  an  eine  Passage  in  dem  Werbeschreiben  anschließt,  in  der in ebenfalls  durch teilweisen Fettdruck  herausgestellter Form mit  der  Wendung "Für nur 19,90 €... im Monat telefonieren ... Sie ... solange und wann Sie wollen. "auf  die  in  zeitlicher  Hinsicht  gegebene  Unbeschränktheit  des  Angebots hingewiesen  wird.  Die danach  allenfalls  verbleibenden letzten  Zweifel  werden jedenfalls durch  die  anschließend  gebrauchte  Formulierung  "Damit  haben  Sie die Garantie nie mehr als 19,90 € im Monat zu bezahlen -ganz gleich, wie viel Sie telefonieren oder auch mit Ihrem Smartphone im Internet surfen." endgültig ausgeräumt. b) Das  Berufungsgericht  hat  angenommen,  der  von  der  Beklagten  geltend gemachte Umstand, dass Service-und Sonderrufnummern bei Tarifangeboten  der  vorliegenden  Art  allgemein  ausgenommen  würden,  sei  unerheblich, weil er dem  Durchschnittsverbraucher nicht bekannt sei. Diese Beurteilung lässt eben so wenig einen Rechtsfehler erkennen wie die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der  Hinweis  am  Ende  des  Werbeblattes  beseitige  die  durch  die Werbung mit einer Preisgarantie für alle Gespräche ins nationale Festnetz her-vorgerufene  Irreführung  nicht. Das  Berufungsgericht  hat insoweit darauf  abgestellt, dass sich neben der vom Kläger mit dem Klageantrag zu1 angegriffenen Werbung der Beklagten kein Sternchen befindet. Es hat hieraus in rechtsfehler-freier  tatrichterlicher  Würdigung  des  Sachverhalts  geschlossen,  dass die  Aufmerksamkeit  des  Verbrauchers damit in  diesem  Zusammenhang  nicht  in  aus-reichendem Maße auf den Hinweis in der Fußnote am Ende des Textes gelenkt wird und damit die  Gefahr  besteht,  dass  sich  bei  einer  beträchtlichen Zahl  der Verbraucher  bereits  an  dieser  Stelle  die  Vorstellung  verfestigt,  für  garantiert nicht mehr als 19,90 € im Monat ins nationale Festnetz telefonieren zu können.

2. Den Unterlassungsantrag zu 2 hat das Berufungsgericht mit Recht unter  dem  Gesichtspunkt einer  irreführenden  Werbung  über  den  Preis  gemäß §§8, 3, 5 Abs.1 Satz1 und2 Nr.2 UWG als begründet angesehen.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte den Preis für die "All Net Flat" in ihrer Werbung blickfangmäßig heraus-gestellt hat. Mit Recht hat es auch angenommen, dass die Angabe des Preises für  das  Startpaket  in  der  Fußnote im  untersten  Bereich der einen  Seite  des Werbeblattes, in der vier auf dieser Seite und sechs auf der anderen Seite des Werbeblattes angebrachte Sternchenhinweise  aufgelöst  wurden,  die  durch  die Werbung mit einer "All Net Flat" für 19,90 €bewirkte Irreführung über den Preis der angebotenen Leistung nicht ausgeräumt hat.

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann in Fällen, in denen eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe in einer Werbung bei isolierter Betrachtung  eine  fehlerhafte  Vorstellung  vermittelt,  der  dadurch  veranlasste Irrtum  regelmäßig  nur  durch  einen  klaren  und  unmissverständlichen  Hinweis ausgeschlossen  werden,

der  selbst  am  Blickfang  teilhat  (vgl.  nur  Urteil  vom 10.Dezember 2009 -IZR149/07, GRUR 2010, 744 Rn.43 = WRP 2010, 1023 -Sondernewsletter; Urteil vom 18.Dezember 2014 -IZR129/13, GRUR 2015, 698 Rn.16 = WRP 2015, 851 -Schlafzimmer komplett, jeweils mwN).Das Berufungsgericht hat angenommen, durch den Sternchenhinweis bei der Werbeaussage "All Net Flat ... 19,90 €/Monat*" würden die Aktivierungs-kosten  in  Höhe  von  29,90 €  als  weiterer  Preisbestandteil  des  Netzkartenvertrags nicht hinreichend herausgestellt. Das Sternchen befinde sich zwar neben dem  blickfangmäßig  herausgestellten  günstigen  Preis  von  19,90 € pro Monat. Es habe aber eine leicht zu übersehende Schriftgröße. Der zum Sternchen gehörende Hinweis befinde sich erst am Ende der anderen Seite der doppelseitigen  Werbung. Er  sei  zudem  in  einer  schwer  lesbaren  Schriftgröße  abgefasst. Der Hinweis auf den "Startpaketpreis" befinde sich erst am Ende des Textes. Er kläre   nicht   ausdrücklich   auf,   dass   diese   Kosten   dem   Angebotspreis   von 19,90 €/Monat hinzuzurechnen seien. Durch diese Gestaltung sei nicht gewähr-leistet,  dass  ein  Durchschnittsverbraucher  alle  Preisbestandteile  zur  Kenntnis nehme, bevor er sich für das Angebot der Beklagten entscheide. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. c) Nach der Rechtsprechung des Senats ist allerdings nicht in jedem Fall ein Sternchenhinweis  oder  ein  anderer  klarstellender  Hinweis  an bei isolierter Betrachtung irreführenden  blickfangmäßigen  Angaben  in  einer  Werbung  erforderlich, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Ein Irrtum kann viel-mehr  auch  dann ausgeschlossen  sein,  wenn  es  sich  um  eine Werbung  -etwa für  langlebige  und  kostspielige  Güter-  handelt, mit  der  sich  der  Verbraucher nach der Lebenserfahrung eingehend befasst, und die Werbung dabei so kurz und  übersichtlich  gestaltet  ist,  dass  angenommen  werden  kann,  der  Verbraucher werde sie insgesamt zur Kenntnis nehmen (BGH, GRUR 2015, 698 Rn.19-Schlafzimmer  komplett,  mwN).Dabei  ist  allerdings  zu  berücksichtigen,  dass der hauptsächliche Zweck der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäfts-praktiken  -und  damit ebenso der  Bestimmungen  des  insoweit  richtlinienkonform  auszulegenden  deutschen  Gesetzes  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb, soweit es der Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht dient- darin besteht, den Verbraucher in seiner Fähigkeit zu einer freien und informationsgeleiteten  Entscheidung  zu  schützen  (Köhler,  WRP  2015,  1037,  1038).Dement-sprechend  ist  die  Annahme,  der  Verbraucher  werde  die Einschränkung  einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbungerkennen, zu der er nicht durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgestellten Aussage hingeführt wird, nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt. Nach diesen Maßstäben kann nicht angenommen werden, der Verbraucher  werde im  Streitfall die  das  Werbeblatt  der  Beklagten  auf  der einen  Seite unten abschließende Fußnote voraussichtlich zur Kenntnis nehmen und ihr ins-besondere entnehmen,  dass  die  dort  in der drittletzten  von  insgesamt neun Aussagen  enthaltene  Wendung  "Startpaketpreis  einmalig  29,90 €"  der  Sache nach eine Einschränkung der auf dem Werbeblatt zuvor mehrfach erfolgten und auf beiden  Seiten  jeweils  auch blickfangmäßig herausgestellten Werbung  für eine "All Net Flat" zum Preis von nur 19,90 €monatlich darstellte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Angebot der Beklagten in dem persönlich gehaltenen Anschreiben  auf  der  einen  Seite des  Werbeblattes  ("Sehr  geehrte  Leserinnen und Leser")in den ersten drei Absätzen in seinen Grundzügen vorgestellt wurde, danach seine einzelnen Vorteile herausgestellt und sodann der Aktionszeit-raum  ("Diese  limitierte  Treue-Aktion  ist  nur  für  kurze  Zeit  gültig!") sowie die Möglichkeiten mitgeteilt wurden, um das Angebot in Anspruch zu nehmen.

Die bereits  durchdiese  Gestaltungeingeschränkte Übersichtlichkeit  der  Werbung der Beklagten wurde weiter dadurch beeinträchtigt, dass die einzelnen Vorteile des  Angebots  auf  der  Vorderseite  rechts  nochmals  in  modifizierter  Form  und auf  der  Rückseite  dann  erneut  in  abgewandelter  und  durch  die  Angabe  verschiedener technischer Details ergänzter Form dargestellt wurden. Ebenso  wenig war die  Fußnote  am  unteren  Rand  der  einen  Seite des Werbeblattes übersichtlich gestaltet, zu der zudem insgesamt zehn Sternchenhinweise  zu  drei  unterschiedlichen  Werbeaussagen  hinführten. Bei  den insgesamt neuneinzelnen Angaben in der Fußnote, die überdies teilweise ihrerseits mehrere  Aussagen  enthielten, handelte  es  sich teilweise um Pflichtangaben, teilweise um  Allgemeine  Geschäftsbedingungen sowie im  Übrigen um Wiederholungen,  Ergänzungen,  Konkretisierungen oder  -wie der  Hinweis  auf  Zusatz-kosten durch Service-und Sonderrufnummern sowie Auskunftsdienste und den Startpaketpreis- um Einschränkungen  der  zuvor  gemachten  Werbeaussagen. Die Angaben  in  der  Fußnote  waren über dies nicht  auf  die  zehn  einzelnen Sternchenhinweise, die zu ihr hinführen sollten, oder immerhin auf die drei unterschiedlichen Werbeaussagenbezogen, denen  die  Sternchenhinweise zugeordnet waren. Danach bestand  im  Streitfall  -anders  als nach  den Umständen,  die in der  Senatsentscheidung  "Schlafzimmer  komplett"  zugrundeliegenden  Fall gegeben waren(vgl.  BGH,  GRUR  2015,  698  Rn.19)-  keine Gewähr, dass die Angabe in der Fußnote "Startpaketpreis einmalig 29,90 €" den zuvor durch die mehrmalige  und  dabei  teilweise  blickfangmäßig  herausgestellte Angabe  eines Preises  von  19,90 € im Monat für die angebotene "All Net Flat" beim  Verbrauchererweckten falschen Eindruck beseitigte, das Angebot der Beklagten bereits zu diesem Preis nutzen zu können.

III. Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen.