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Irreführende Werbung mit Erscheinungstermin eines Buches - Hanseatisches OLG, Az.: 5 W 76/09

Leitsätzliches

Die Ankündigung des Erscheinungstermins eines Buches durch eine Buchhanldung, welcher vor dem Erscheinungstermin liegt, der offiziell vom Verlag bekannt gegeben wurde, ist irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts.

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 5 W 76/09

verkündet am 27. Juli 2009



In dem Rechtsstreit

...

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, am 27. Juli 2009 durch die Richter ..., ..., ... :

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 07.07.2009 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 06.07.2009 abgeändert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000.-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) weiter verboten,

im geschäftlichen Verkehr noch nicht erschienene Bücher unter Angabe eines Lieferdatum zur Vorstellung anzubieten, das vor dem verlagsseitig angekündigten Erscheinungstermin liegt.

Der Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz nach einem Streitwert von € 25.000.-.


Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Ihr Antrag vom 02.07.2009 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und auch begründet.

1.
Die Antragstellerin hat einen Rechtsanspruch darauf, dass die Antragsgegnerin im Falle eines Rechtsverstoßes eine Unterwerfungserklärung abgibt, die die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr nicht nur für den konkreten Verstoß, sondern auch in Bezug auf kerngleiche Verletzungshandlungen beseitigt. Hiervon geht zutreffend auch das Landgericht aus. Nicht zu folgen vermag der Senat allerdings der Auffassung des Landgerichts, das davon ausgegangen ist, diese Wiederholungsgefahr sei durch die auf die konkrete Verletzungsform beschränkte Unterlassungs-Verpflichtungserklärung der Antragsgegnerin vom 25.06.2009 bereits ausgeräumt.

a.
Allerdings trifft es zu, dass für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr in Bezug auf andere, aber kerngleiche Verstöße nicht stets die Abgabe einer verallgemeinerten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich sein muss. Es ist nicht ausgeschlossen, dass selbst eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Unterwerfungserklärung ausreichend sein kann, um die Wiederholungsgefahr auch in Bezug auf kerngleiche Verstöße entfallen zu lassen. Entscheidend sind insoweit die jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls. Hiervon geht der Senat in ständiger Rechtsprechung aus. Erforderlich ist indes stets, dass aufgrund des Verhaltens des Verletzers für den Unterlassungsgläubiger kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass sich die abgegebene Erklärung auch auf kerngleiche Verstöße erstrecken soll. Andernfalls läuft der Verletzte Gefahr, seine wohlverstandenen Interessen zu beeinträchtigen, wenn er nicht auf der Abgabe einer uneingeschränkten Erklärung besteht (vgl. hierzu im einzelnen: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., § 8 Rdn. 16 a). Der Senat hat insbesondere dann keine Beseitigung der Wiederholungsgefahr auch in Bezug auf kerngleiche Verletzungen angenommen, wenn der Unterlassungsschuldner im Zusammenhang mit der Abgabe der Erklärung unangemessen einschränkende Erklärungen bzw. Zusätze abgegeben hat (Senat OLGRep. 06, 93 ff - Qualitätszustellung).

b.
Entsprechende Grundsätze gelten im vorliegenden Fall. Zwar hatte die Antragsgegnerin hier keine einschränkenden Erklärungen abgegeben. Gleichwohl hat die Antragstellerin begründeten Anlass zu der Annahme, dass sich die Antragsgegnerin tatsächlich einzig auf die konkrete Verletzungsform (konkreter Buchtitel und konkretes Veröffentlichungsdatum) unter Ausschluss kerngleicher Verletzungshandlungen unterwerfen wollte.

aa.
Die Antragstellerin hatte der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit ihrer vorgerichtlichen Abmahnung vom 19.06.2009 (Anlage ASt 4) eine vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung übermittelt, die eine verallgemeinerte Unterlassungsverpflichtung nach Maßgabe des im vorliegenden Verfahren gestellten Antrags enthielt. Diese Erklärung hat die Antragsgegnerin nicht unterzeichnet, sondern der Antragstellerin eine selbst formulierte, abweichende Erklärung übermittelt, die sich ausschließlich auf den konkret beanstandeten Buchtitel, den Autor sowie die streitigen Erscheinungsdaten bezog. Dieses Verhalten kann bei sachgerechter Würdigung aus Sicht der Antragstellerin nur so verstanden werden, dass die Antragsgegnerin dem Verlangen nach einer über die konkret beanstandete Verletzungshandlung hinausgehenden Unterwerfung gerade nicht nachkommen wollte. Andernfalls wäre die kommentarlose Beschränkung des geltend gemachten - und dem Grunde nach berechtigten - Anspruchs nicht plausibel.

bb.
Dabei mag es sein, dass selbst die Abänderung einer vorformulierten Unterwerfungserklärung und deren Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform nicht stets ein Indiz dafür sein muss, dass der Unterlassungsschuldner die von ihm geschuldete Unterwerfung auch in Bezug auf kerngleiche Verletzungen ausschließen will. Insoweit ist etwa denkbar, dass der Verletzer seine diesbezügliche Bereitschaft in einem Begleitschreiben unmissverständlich klarstellt. Auch dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen.

cc.
Im Gegenteil: Die Antragsgegnerin hat die vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung der Antragstellerin nicht nur in Bezug auf die konkrete Verletzungsform bzw. deren Verallgemeinerung, sondern auch noch in weiteren rechtlich relevanten Punkten zu Lasten der Antragstellerin verkürzt (z.B. Streichung „unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs“; Ergänzung „schuldhaften“). Selbst wenn diese Veränderungen rechtlich unbedenklich sein sollten, zeigen sie indes unmissverständlich, dass die Antragsgegnerin die Modifikationen der Überlassungsverpflichtungserklärung offenbar nach rechtlicher Beratung mit Bedacht und im Bewusstsein ihrer Tragweite vorgenommen hat. Insbesondere auch vor diesem Hintergrund musste die Antragstellerin befürchten, dass die Antragsgegnerin auch materiell die geschuldete Erstreckung der Unterwerfungsverpflichtung auf kerngleiche Verstöße bewusst ausschließen wollte.

2.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Antragstellerin den von ihr behaupteten Rechtsverstoß nach § 5 Abs. 1 UWG glaubhaft gemacht hat. Dies ergibt sich aus der Verlagsmitteilung in Anlage ASt 3. Es ist nicht ersichtlich, vor welchem Hintergrund die Antragsgegnerin als Einzelhandelsunternehmen über bessere Erkenntnisse zu dem Veröffentlichungstermin verfügen könnte als der Verlag. Im Übrigen zeigt die Tatsache, dass sich die Antragsgegnerin sogleich zu der konkreten Verletzungshandlung und den konkret von der Antragstellerin genannten Terminen strafbewehrt unterworfen hat, dass sie selbst die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Antragstellerin nicht in Zweifel zieht. Vor diesem Hintergrund sind der Antragstellerin weitere Glaubhaftmachungsmittel nicht abzuverlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Unterschriften