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Werbung mit "Dr. Coach" zulässig - OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2009, Az.: I-20 U 60/90

Leitsätzliches

Unlauter handelt, wer die Dienstleistungen eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Die Behauptung, in Nicaragua würden gar keine Doktor-Titel verliehen, ist geeignet, das Geschäft desjenigen zu schädigen, der mit einem "Dr. Coach" wirbt. Dieser Doktortitel wird im Rahmen eines Fernstudiums an der nicaraguanischen UCN in Kooperation angeboten. Wird die Erreichbarkeit dieses Ziels in Abrede gestellt, liegt eine Herabsetzung vor. Unerheblich ist, ob dieser Titel auch in Deutschland als solcher anerkannt wird.

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Entscheidung vom 1. September 2009

Aktenzeichen: I - 20 U 60/09

 

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

der C. R. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer …,

Antragsgegnerin und Berufungsklägerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

1. Frau N. N., … Berlin,
2. Herrn K. N., … Berlin,

Antragsteller und Berufungsbeklagte,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Terhaag & Partner, Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann, Stresemannstraße 26 40210 Düsseldorf

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Professor …, den Richter am Oberlandesgericht Dr. … und den Richter am Oberlandesgericht …

für Recht erkannt

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe:

I.
Beide Parteien sind im Bereich "Coaching" und "Coaching"-Ausbildung tätig. Der Begriff bezeichnet die Unterstützung von Menschen bei der Klärung und Umsetzung konkreter Ziele. Was die Tätigkeit gerade der Parteien angeht, so soll die Selbstwahrnehmung verbessert und die Flexibilität im Umgang mit anstehenden Problemen gefördert werden. Die Antragsteller wenden sich an Führungskräfte in Unternehmen, die sie bei der Bewältigung persönlicher und beruflicher Krisen sowie der Stärkung ihrer Führungsqualitäten unterstützen. Sie bieten diese Leistungen zum einen selbst an, zum anderen bilden sie entsprechende Coaches aus. Die Antragsgegnerin ist ebenfalls im Bereich des Unternehmenscoachings tätig, auch sie bietet sowohl die Leistung selbst als auch die entsprechende Ausbildung an. Daneben vermittelt sie Coaches und veröffentlicht Publikationen zu diesem Thema.

Die Antragsteller kooperieren mit der Universidad Central de Nicaragua (UCN), einer privaten Hochschule in Nicaragua. Sie bieten deutschen Interessenten die Erlangung von Doktortiteln im Rahmen eines Fernstudiums an der UCN an. Am 7. November 2008 stellten die Antragsteller fest, dass die Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite unter der Domain ,,www.c.-rep.de" einen Beitrag veröffentlicht hatte, in der sie sich kritisch mit der Tätigkeit der Antragsteller auseinandersetzte. Der für die dort veröffentlichten Publikationen verantwortliche Mitarbeiter der Antragsgegnerin T. W. führte dort unter anderem aus:

„Dr. Coach?
Über eine Zweigstelle in Berlin sollen deutsche Interessierte an einer nicaraguanischen Hochschule Coaching und NLP studieren können.

Die Berliner Coaching- und NLP-Ausbilder N. und K. N. bieten neuerdings Studiengänge vorn Bachelor über den Master bis hin zum Doktor an. Als Fernstudium, das um Selbststudium und Präsenzanteile ergänzt wird. (...) Möglich macht das die Kooperation mit dem Department of Human Communication - International Programms" der privaten staatlich akkreditierten Universidad Central de Nicaragua (UCN).
(…)
Verwunderlich ist allerdings, dass in Nicaragua gar keine Doktor-Titel verliehen werden."

Neben der Behauptung, in Nicaragua würden gar keine Doktor-Titel verliehen, enthielt die Erklärung auch die in zweiter Instanz nicht mehr verfahrensgegenständlichen Aussagen, bislang habe lediglich die Antragstellerin zu 1, an einer Hochschule unterrichtet und der Verband für Neuro-Linguistisches Programmieren (DVNLP), dessen Vorstand die Antragsteller angehörten, hätte seinen Plan auf Anerkennung des „Dipl.-Coach, DVNLP" wegen der Gefahr der Begehung einer wettbewerbsrechtlichen Ordnungswidrigkeit aufgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage AS 2 vorgelegten Ausdruck des vollständigen Beitrags Bezug genommen.

In Nicaragua enden die Studiengänge zum Humanmediziner nach einem sechsjährigen und zum Veterinärmediziner nach einem fünfjährigen Studium mit der Erlangung entsprechender Doktortitel. Es handelt sich um sogenannte Berufsdoktorate, die mit dem Abschluss des berufsqualifizierenden Studiums und nicht im Rahmen eines wissenschaftlichen Promotionsverfahrens erworben werden. Ob daneben auch die Möglichkeit zur Promotion in anderen Fächern besteht und ob gegebenenfalls auf diese Weise erlangte Titel in Deutschland geführt werden dürfen, ist zwischen den Parteien streitig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, BI. 116 ff. d. GA., Bezug genommen.

Auf Antrag der Antragsteller hat das Landgericht die Antragsgegnerin bei Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zur Unterlassung der drei vorgenannten Behauptungen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es handele sich um einen Wettbewerber herabsetzende Äußerungen, die unwahr seien.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß begründeten Berufung, soweit ihr die Behauptung, in Nicaragua würden gar keine Doktor-Titel verliehen, untersagt worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt vor, es müsse ihr erlaubt sein, zu behaupten, in Nicaragua würden gar keine Doktor-Titel verliehen. In Nicaragua gebe es lediglich Berufsdoktorate im Bereich Medizin, eine Promotion im Rahmen der dritten Studienstufe werde nicht angeboten. Insbesondere in der Fachrichtung Psychologie könne in Nicaragua kein Doktortitel erworben werden, einen Titel „Dr. Coach" könne die UCN nicht verleihen. Im Übrigen sei ihr, der Antragsgegnerin, Coaching-Report keine Werbemaßnahme, sondern ein redaktionell- journalistisches Angebot, das der verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit unterfalle. Es bestehe ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit, über dubioser Doktortitel informiert zu werden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. März 2009, Az, 12 0 563/08, insoweit aufzuheben, als es der Antragsgegnerin untersagt wird, im Internet oder anderer Stelle in Bezug auf die von den Antragstellern in Kooperation mit der Universidad Central de Nicaragua (UCN) angebotenen Ausbildungen zu äußern und/oder äußern zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass in Nicaragua gar keine Doktortitel verliehen würden.

Die Antragsteller beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen vor, die Behauptung der Antragsgegnerin, in Nicaragua würden gar keine Doktor-Titel verliehen, sei falsch. Dass medizinische Doktor-Titel vergeben würden, sei unstreitig. Darüber hinaus hätten sie durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass auch im Rahmen der Fernstudiengänge Studienabschlüsse auf Doktoratsebene nach Absolvierung von Pflichtseminaren mittels Dissertation und Defensio vor einem Prüfungsgremium zu erlangen seien. Berufsdoktorate seien in vielen Ländern üblich, die auf diese Weise in den USA, Kanada und einigen anderen Ländern erlangten Titel würden in Deutschland generell anerkannt, im Übrigen müsse über die Anerkennung im Einzelfall entschieden werden. Ob die Titel aus Nicaragua in Deutschland anerkannt werden könnten sei nicht streitentscheidend.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 20. August 2009 trägt die Antragsgegnerin erstmals vor, bei den Antragstellern handele es sich in Wahrheit um reine Anbieter von Neuro-Linguistischem Programmieren. Dieser wissenschaftlich nicht abgesicherte Bereich habe mit seriösem "Coaching" nichts zu tun.

II.
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Antragsgegnerin zu Recht auch die Behauptung untersagt, in Nicaragua würden gar keine Doktor-Titel verliehen.

Die Antragssteller sind gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Beide Parteien bieten Führungskräften Unterstützung bei der Bewältigung persönlicher und beruflicher Krisen in Form des Coaching an, beide bilden entsprechendes Personal aus.

Soweit die Antragsgegnerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 20. August 2009 erstmals vorträgt, bei den Antragstellern handele es sich in Wahrheit um reine NLP-Anbieter, wobei NLP für Neurolinguale Programmierung steht, scheitert die Berücksichtigung dieses Vorbringens bereits an § 296a ZPO. Gründe für eine Wiedereröffnung sind nicht ersichtlich.

Die Antragsteller haben gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der im Berufungsverfahren allein noch verfahrensgegenständlichen Behauptung, in Nicaragua würden gar keine Doktor-Titel verliehen, aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 7 UWG.

Gemäß § 4 Nr. 7 UWG handelt unlauter, wer die Dienstleistungen eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Die Behauptung, in Nicaragua würden gar keine Doktor-Titel verliehen, ist geeignet, das Geschäft der Antragsteller zu schädigen, zu dem die Ermöglichung gehört Doktortitel im Rahmen eines Fernstudiums an der nicaraguanischen UCN zu erlangen; denn es wird die Erreichbarkeit des Ziels in Abrede gestellt. Der Tatbestand der Herabsetzung ist aber nur dann erfüllt, wenn diese Schädigung sachlich nicht gerechtfertigt war. Auch im Bereich des Wettbewerbsrechts ist die Mitteilung wahrer Tatsachen jedenfalls dann zulässig, wenn ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf eine Nachfrageentscheidung besteht (BGH, GRUR 1966, 633, 635 - Teppichkehrmaschine). Die Behauptung unwahrer Tatsachen ist hingegen stets unzulässig (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 Rn 7.15).

Die streitgegenständliche Behauptung, in Nicaragua würden gar keine Doktor- Titel verliehen, ist unwahr.

Bei einem wörtlichen Verständnis ergibt sich dies bereits aus dem unstreitigen Vorbringen der Parteien. So enden in Nicaragua die Studiengänge zum Humanmediziner nach einem sechsjährigen und zum Veterinärmediziner nach einem fünfjährigen Studium mit der Erlangung entsprechender Doktortitel.

Die auf der Internetseite der Antragsgegnerin veröffentlichte Erklärung wendet sich allerdings nicht an die Allgemeinheit, sondern an Personen, die gerade an Fragen des Coaching und insbesondere der Ausbildung in diesem Bereich interessiert sind. Die Erklärung ist mit „Dr. Coach?" und „Über eine Zweigstelle in Berlin sollen deutsche Interessierte an einer nicaraguanischen Hochschule Coaching und NLP studieren können" überschrieben. Vor diesem Hintergrund mag es nahe liegen, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Satz allein auf diese Ausbildungsgänge beziehen und in dem Sinne verstehen, dass lediglich die von den Antragstellern offerierte Erlangung eines Doktortitels im Rahmen des von ihnen in Kooperation mit der UCN angebotenen Fernstudiums gar nicht möglich ist.

Es kann aber dahinstehen, ob alle relevanten Teile der angesprochenen Verkehrskreise die Aussage nur in diesem engeren Sinn verstehen. Auch die Aussage, in Nicaragua würde ein Titel „Dr. Coach" gar nicht verliehen, ist nämlich unwahr.

Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass an der Universidad Central de Nicaragua im Rahmen von Fernstudiengängen Doktortitel im Bereich Coaching verliehen werden. Dies hat der Antragsteller zu 2.. in seiner als Anlage zur Antragsschrift vorgelegten Erklärung, Bl. 36/37 d. GA., an Eides Statt versichert. Der Europabeauftragte der Universidad Central de Nicaragua, Prof.-univ., Dr. G. B., hat an Eides Statt versichert, dass von der UCN neben den Berufsdoktoraten in Human- und Veterinärmedizin im Rahmen verschiedener Postgraduiertenstudiengänge Promotionen zum „Dr." angeboten würden, wobei die Titel von der UCN selbst im Rahmen ihrer gesetzlich garantierten Autonomie verliehen würden, BI. 185 d. GA..

Durch die von der Antragsgegnerin als Anlage B 9 vorgelegte Auskunft des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 27. April 2009 werden diese eidesstattlichen Versicherungen nicht nur nicht widerlegt, sie erfahren vielmehr eine ausdrückliche Bestätigung. So führt das Sekretariat zwar einleitend aus, nach den Informationen auf ihrer spanischsprachigen Website verleihe die UCN keine Doktorgrade im Rahmen eines Promotionsverfahrens, in der nicaraguanischen Hochschullandschaft sei die dritte Studienstufe - die Promotion - noch nicht etabliert. Das Sekretariat erklärt jedoch im Folgenden, das Bild der UCN ändere sich radikal, wenn man das Feld „International Programms' anklicke. Dort würde auf „internationale Kooperationsprogramme" hingewiesen, die vom Bachelor bis zum Doktorgrad alles möglich machten. So werde in der Fachrichtung Psychologie ein Kooperationsprogramm mit den Antragstellern angeboten, bei dem als Abschlüsse Doktorgrade (Dr. NLP und Dr. Coach) in Aussicht gestellt würden.

Das Sekretariat erachtet die Angebote zwar als unseriös, dass die UCN die Titel aber gar nicht vergebe oder nach nicaraguanischem Recht nicht vergeben dürfe, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Da folglich eine Promotion zum „Dr. Coach" jedenfalls nach nicaraguanischem Recht zulässig ist, ist die beanstandete Aussage selbst in dem engeren Sinne, -in Nicaragua würde ein Titel „Dr. Coach" nicht verliehen, unwahr.

Einer Verurteilung der Antragsgegnerin zur Unterlassung steht vorliegend auch nicht das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob der Internetauftritt der Antragsgegnerin den an ein Presseerzeugnis zu stellenden Anforderungen genügt.

Bei der Prüfung der die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG beschränkenden zivilrechtlichen Normen ist regelmäßig eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter vorzunehmen (BVerfG, NJW 2004, 589). Die Frage der Zulässigkeit einer bestimmten Äußerung richtet sich dabei nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG auch dann, wenn die Aussage in einem Presseerzeugnis gefallen ist (BVerfG, NJW 2004, 589). Geht es um Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit nicht von vornherein feststand oder deren Wahrheit nicht erweislich ist, so fallen diese zwar nicht aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit heraus. Ihnen kommt in der Abwägung aber regelmäßig ein geringeres Gewicht zu, weil an der Aufrechterhaltung und Verbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse besteht (BVerfG, NJW 2004, 589: vgl. a. BVerfG, WTRP 1983, 1415; NJW 1996, 1529). Die Einstandspflicht des Verbreitenden richtet sich in solchen Fällen insbesondere danach, ob er Sorgfaltsanforderungen beachtet hat. Diese richten sich nach den jeweils gegebenen Aufklärungsmöglichkeiten, wobei allerdings die Wahrheitspflicht nicht überspannt werden darf, damit der freie Kommunikationsprozess, den Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG im Sinn hat, nicht eingeschnürt wird (BVerfG, NJW 2004, 589). Je stärker die Äußerung die Rechtspositionen der durch sie betroffenen Dritten beeinträchtigt, desto höher ist der Sorgfaltsmaßstab; allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (BVerfG, NJW 2004, 589, 590).

Die streitgegenständliche Äußerung hat die Rechtsposition der Antragsteller ganz erheblich beeinträchtigt, da die Behauptung, dass offerierte Ziel der Erlangung eines Doktorgrades sei überhaupt nicht zu erreichen, geeignet war, dass Geschäftskonzept der Antragsteller grundsätzlich in Frage zu stellen. Wer potentiellen Geschäftspartnern etwas anbietet, was er nicht zu gewähren vermag, erscheint leicht als generell unseriös. Der Antragsgegnerin ist zwar zuzubilligen, dass ein erhebliches Interesse der einschlägig interessierten Öffentlichkeit besteht, über dubiose Angebote unterrichtet zu werden. Dies allerdings nur, soweit die diesbezüglichen Informationen korrekt sind. Im vorliegenden Fall hat der angesprochene Personenkreis ein schützenswertes Interesse allein an zutreffenden Informationen, da falsche Informationen für die Entscheidung, an welchen Ausbilder man sich wenden soll, gerade nicht hilfreich sind.

Von daher traf die Antragsgegnerin die Verpflichtung, sich vorab zu erkundigen, welche Möglichkeiten zur Promotion an der UCN bestehen. Nach der von der Antragsgegnerin als Anlage B 9 selbst vorgelegten und bereits im Zuge der Glaubhaftmachung erörterten Auskunft des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 27. April 2009 lässt sich der Internetseite der UCN entnehmen, dass im Bereich „International Programms" Fernstudiengänge bis zur Promotion angeboten werden, unter anderem die Promotion zum "Dr. Coach". Die Antragsgegnerin hatte die Möglichkeit, dann aber auch die Pflicht, sich diese Informationen vorab zu beschaffen. Dass ihr zuständiger Mitarbeiter W. die Internetseite der UCN aufgesucht hat, behauptet die Antragsgegnerin nicht. Zu einer sorgfältigen Recherche hätte aber auch dies gehört. Die Versicherung von Herrn W. an Eides Statt, vom Sekretariat der Kultusministerkonferenz die Auskunft erhalten zu haben, in Nicaragua würden keine Doktortitel vergeben, überzeugt nicht.

Denn sie steht im Widerspruch zu der vorgenannten schriftlichen Auskunft des Sekretariats. Das Sekretariat teilt auch nicht etwa mit, der Antragsgegnerin wäre zuvor eine anderslautende Information übermittelt worden.

Dass das Sekretariat der Kultusministerkonferenz die Angebote als unseriös einstuft und davon ausgeht, dass die so erlangten Titel in Deutschland nicht geführt werden dürften, entlastet die Antragsgegnerin nicht. Es macht einen Unterschied, ob ein Titel gar nicht zu erlangen ist oder ob er möglicherweise nur nicht in Deutschland geführt werden darf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, eine Revision ist nämlich gemäß § 542 Abs. 2 ZPO nicht statthaft.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.000,00 Euro festgesetzt.

(Unterschriften)