×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Wettbewerbsrecht
/
Urteile 2007
/
Pornoseite ohne Zugangsbeschränkung begründet Wettbewerbsverstoß - LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.10.2007, Az.: 2-06 0 477/07

Leitsätzliches

Werden pornografische Darbietungen ohne jegliche Zugangsbeschränkung über eine Internetseite verbreitet, so handelt der Anbieter wegen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften wettbewerbswidrig.

 

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS

Entscheidung vom 17. Oktober 2007

Aktenzeichen: 2-06 0 477/07

 


In dem einstweilige Verfügungsverfahren

...
gegen
...

hat die 06. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main auf den in Abschrift beigefügten Antrag vom 28.09.2007, bei Gericht eingegangen am 28.09.2007 und auf den weiteren Schriftsatz vom 15.10.2007, nebst 46 Anlagen durch Vorsitzenden Richter am Landgericht R., Richter am Landgericht Dr.K., Richterin am Landgericht W.-Schreiben vom …, am 17.10.2007 im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

 

Den Antragsgegnern wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250 000,–EUR -ersatzweiseOrdnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, bzgl. der Antragsgegnerin zu 1) zu vollstrecken am Vorstand ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin – für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt –, im geschäftlichen Verkehr Nutzern den Zugang zum Internet zu ermöglichen ohne gleichzeitig den Zugang dieser Nutzer zu folgender Webseite zu sperren:1. www.y....com, solange auf dieser1. a. pornografische Darbietungen ohne jegliche Zugangsbeschränkung verbreitet werden oder1. b. pornografische Darbietungen verbreitet werden und dabei die Volljährigkeit der Internetnutzer nur durch ein Altersverifikationssystem überprüft wird, das nutzerseitig auf der Übermittlung einer Personalausweis-, Reisepass- oder Führerscheinkopie sowie der hierauf beruhenden Verifikation des Alters basiert, ohne dass dabei die persönliche Identifikation des Nutzers, etwa im Rahmen des Post-Ident-Verfahrens, bei seiner Registrierung erfolgt oder1. c. tierpornographische Darbietungen verfügbar sind. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Eilverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf EUR 35 000,00 festgesetzt.

Die Schutzschrift vom 25.9.07 lag vor.


Gründe:

Dieser Beschluß beruht auf den §§ 3, 4, 8, 12 ff. UWG, soweit dem Antrag stattgegeben wurde. Hinsichtlich p.com war der Antrag mangels Eilbedürfnis zurückzuweisen.

Spätestens Ende Mai 2007, als es gegen den Betreiber der entsprechenden Seite zu Vollstreckungsmaßnahmen kommen musste, hätte es die Antragstellerin in der Hand gehabt, auch gegen die Antragsgegner vorzugehen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 3, 92 I ZPO.

(Unterschriften)