×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Wettbewerbsrecht
/
Urteile 2006
/
Zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei Abschlußschreiben - LG Köln, Urteil vom 7. April 2006, Az: 81 O 217/05

Leitsätzliches

...Die "Erforderlichkeit" bzw. "Notwendigkeit" des Abschlussschreibens ergibt sich schlicht aus dem Umstand, dass die Beklagte sich auf die ursprüngliche Abmahnung hin nicht nur nicht unterworfen hat, sondern dann auch noch Widerspruch eingelegt hat; bei einer solchen Situation ist es dem Verletzten nicht nur erlaubt, sondern es ist aus seiner Sicht sogar angezeigt, dem Verletzer durch das Abschlussschreiben vor Augen zu führen, zu welchen weiteren Kostenbelastungen eine Fortführung der prozessualen Auseinandersetzung führen kann, um auf diese Weise vielleicht doch noch eine schnelle Beendigung herbeizuführen...

 

LANDGERICHT KÖLN

 

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 81 O 217/05

Entscheidung vom 7. April 2006

In Sachen

...           

Tenor: 

Die Beklagte wird verurteilt,

den Kläger von der Rechnung der Rechtsanwälte L & X, T-Straße, ####1 I vom 29.11.2005 über einen Betrag von € 651,80 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7.12.2005 durch Zahlung an diese freizustellen sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von € 58,81 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/8 und die Beklagte 7/8.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Gegenseite kann die Vollstreckung abwenden, wenn sie Sicherheit leistet in Höhe von 120% desjenigen Betrages, dessentwegen vollstreckt wird, es sei denn, die vollstreckende Partei leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

T A T B E S T A N D:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz von Anwaltskosten, mit denen er belastet wird, weil er den Beklagten anwaltlich zur Abgabe der Abschlusserklärung hat auffordern lassen.

Durch eine nach erfolgloser Abmahnung am 11.10.2005 im Beschlusswege erwirkte, der Beklagten am 18.10.2005 zugestellte einstweilige Verfügung wurde der Beklagten verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Verwaltungsprogramme für Heilpraktiker wie folgt zu werben:

"Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz. Kostenlose Produkte sind nicht die beste Lösung, im Gegenteil, sie können teuer, ja sogar Ihre Existenz gefährdend sein."

Hiergegen legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 8.11.2005 Widerspruch ein, woraufhin der Kläger die Beklagte unter dem 15.11.2005 mit Frist zum 29.11.2005 zur Abgabe der Abschlusserklärung aufforderte.

In der Umterminierungsverfügung vom 23.11.2005 gab der Vorsitzende folgenden Hinweis:

Vorbehaltlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der Kammerberatung wird die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass ihre Rechtsverteidigung wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Nachdem fest steht, dass sie sich in der fraglichen unzulässigen Weise geäußert hat, besteht ohne die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung jederzeit die Gefahr, dass sie dies wieder tun wird; die Abänderung vor Zugang der Abmahnung ändert daran nichts.

Sie mag also prüfen, ob es im Interesse der Kostenersparnis (Reisekosten, die anwaltlichen Terminsgebühren, 2 Gerichtsgebühren) nicht sinnvoller ist, den Widerspruch unter Verzicht auf eventuelle Rechte aus §§ 926, 927 ZPO zurückzunehmen und die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung des Wettbewerbsstreites anzuerkennen.

Unter dem 29.11.2005 gab die Beklagte die Abschlusserklärung ab; der zum 6.12.2005 befristeten Aufforderung vom 29.11.2005 zur Zahlung der Kosten (1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich € 20,- als Auslagenpauschale zuzüglich MWSt.) kam sie nicht nach. Der Kläger hat zunächst angekündigt, Freistellung in Höhe dieses Betrages zu verlangen nebst Zahlung in Höhe der nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Anwaltskosten für die Zahlungsaufforderung zu verlangen; nach Hinweis hat er die Klage in Höhe des MWSt-Betrages zurückgenommen.

Er beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, es sei nicht notwendig gewesen, sie zur Abschlusserklärung aufzufordern; vielmehr sei es für den Kläger zumutbar gewesen, den Ausgang des Verfügungsverfahrens abzuwarten. Damit liegen – so meint die Beklagte – die Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch nicht vor.

Beide Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten Freistellung und Zahlung nach Maßgabe des Tenors verlangen, weil die Aufforderung zur Abschlusserklärung zur Rechtsverfolgung erforderlich gewesen ist.

Hierbei kann – darauf weist der Kläger zu Recht hin – offen bleiben, ob man diesen Anspruch aus Schadensersatzrecht herleitet, aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus einer Analogie zu § 12 I, 2 UWG, denn die Beklagte hat – als Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch - die Wettbewerbsverletzung jedenfalls fahrlässig begangen.

Die "Erforderlichkeit" bzw. "Notwendigkeit" des Abschlussschreibens ergibt sich schlicht aus dem Umstand, dass die Beklagte sich auf die ursprüngliche Abmahnung hin nicht nur nicht unterworfen hat, sondern dann auch noch Widerspruch eingelegt hat; bei einer solchen Situation ist es dem Verletzten nicht nur erlaubt, sondern es ist aus seiner Sicht sogar angezeigt, dem Verletzer durch das Abschlussschreiben vor Augen zu führen, zu welchen weiteren Kostenbelastungen eine Fortführung der prozessualen Auseinandersetzung führen kann, um auf diese Weise vielleicht doch noch eine schnelle Beendigung herbeizuführen. Vorliegend ist es ja auch zu einer schnellen Verfahrensbeendigung gekommen, wenngleich dies vermutlich auf den gerichtlichen Hinweis zurück zu führen ist: das aber kann dem Kläger nicht angelastet werden, denn das Schreiben ist vorher abgesendet worden. Ein irgendwie geartetes Mitverschulden muss sich der Kläger deshalb nicht anrechnen lassen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 269, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Streitwert: € 756,09.