×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Wettbewerbsrecht
/
Urteile 2006
/
Vollstreckung aus Unterlassungstitel trotz Wegfalls des Sonderveranstaltungsverbots durch die UWG-Novelle zulässig - BGH, Beschluss 06.04.06, Az.: I ZR 161/05

Leitsätzliches

Ist gegen die Werbung mit einer eintägigen Preisreduzierung ein Unterlassungstitel wegen Wettbewerbsverstoßes ergangen, so ist die Vollstreckung aus dem Titel trotz zwischenzeitlicher Gesetzesänderung zulässig, wenn der Titel nicht nur auf das im Zuge der UWG-Gesetzesnovelle weggefallene Sonderveranstaltungsverbot, sondern vorwiegend auf § 1 UWG a.F. gestützt wurde. Maßstab für die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Rabattaktion ist nunmehr der Beispielstatbestand des § 4 Nr. 1 UWG. Eine inhaltliche Änderung gegenüber der Bewertung von Verkaufsförderungsmaßnahmen nach Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung gemäß § 1 UWG a.F. erfolgte dadurch nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

URTEIL

Aktenzeichen: I ZR 161/05

Entscheidung vom 6. April 2006

 

In dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2006 durch ... beschlossen:


Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. August 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Tatbestand der §§ 3, 4 Nr. 1 UWG erfüllt ist, wenn mit Preisreduzierungen geworben wird, die nur an einem Tag gelten sollen, die potentiellen Käufer keine Möglichkeit haben, sich ausreichend über die Angebote anderer Konkurrenten zu informieren und in Ruhe mit dem beworbenen Angebot zu vergleichen, und wenn dadurch bewirkt wird, dass Käufer sich unter Druck gesetzt fühlen, sich sofort und ohne weitere Vergleiche für die Ware zu entscheiden, steht im Rahmen der streitgegenständlichen Vollstreckungsabwehrklage nicht zur Entscheidung an. Zwar geht die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht davon aus, dass eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO im Falle eines Unterlassungstitels begründet ist, wenn das dem Titel zugrunde liegende Verbot durch eine Gesetzesänderung weggefallen ist (vgl. BGHZ 133, 316, 323 Altunterwerfung I). Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Der durch die Vollstreckungsabwehrklage angegriffene Titel wurde nicht nur auf das durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 weggefallene Sonderveranstaltungsverbot, sondern und zwar vorwiegend auf § 1 UWG a.F. gestützt. Maßstab für die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Rabattaktion ist nunmehr der Beispielstatbestand des § 4 Nr. 1 UWG (vgl. auch die Begründung zum Regierungsentwurf, BT Drucks. 15/1487 S. 17). Eine inhaltliche Änderung gegenüber der Bewertung von Verkaufsförderungsmaßnahmen nach Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung gemäß § 1 UWG a.F. erfolgte dadurch nicht (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2005 I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz 15 f. = WRP 2006, 69 Zeitschrift mit Sonnenbrille). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 20.451,68 €

Unterschriften