Leitsätzliches
Vor Bekanntwerden der Entscheidungen zu der Frage der Länge des Widerrufsrechts bei eBay dürfte kaum ein Rechtsberater eine Widerrufs- oder Rückgaberechtsbelehrung mit einer Einmonatsfrist nach § 355 Abs.2 S.2 BGB im Falle von Internetversteigerungen empfohlen haben. Daher kann bei einem Verstoß gegen eine bereits bestehende Unterlassungsverpflichtung kein Schuldvorwurf angenommen werden.HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
Im Namen des Volkes
BESCHLUSS
Aktenzeichen 5 W 174/06
Entscheidung vom 16. November 2006
In dem Rechtsstreit
...
beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, am 16. November 2006 durch die Richter ...
Auf die Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg – Kammer 6 für Handelssachen – vom 30.10.2006 geändert :
Gegen die Schuldner in wird wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 31.3.2006 ein Ordnungsgeld von € 300. - festgesetzt .
Die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf € 3000. - festgesetzt .
Begründung
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist zulässig und zum Teil begründet.
1. Der Senat vermag sich der Auffassung des Landgerichts nicht anzuschließen, dass etwaige Fehler bei den Angaben zur Identität und Anschrift der Schuldner in und eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht Gegenstand des Verbots seien. Das Verbot wiederholt in seinem Obersatz praktisch den Gesetzestext von § 312c Abs.1 S.1 BGB, indem es heißt , dass dem Verbraucher "klar und verständlich" die nachfolgend aufgeführten Informationen zur Verfügung zu stellen seien. Im Zusammenhang mit dem Widerrufs- und Rückgaberecht wird in dem Verbotstenor ferner ausdrücklich auf das fernabsatzrechtliche Widerrufs- und Rückgaberecht Bezug genommen ( Hervorhebung
durch den Senat ). Damit ergibt sich aus dem Verbot, dass es gerade auch um die gesetzestreue Erfüllung der im Fernabsatz bestehenden Informationspflichten geht. Hieran konnte für die Schuldner in auch angesichts der vorgerichtlichen Abmahnung, welche § 312c Abs.1 S.1 BGB zitiert , kein Zweifel bestehen.
2. Allerdings liegt keine schuldhafte Verletzung des Verbots vor, soweit es sich um die Angabe der Identität und der Anschrift der Schuldnerin handelt. Diese Informationen befinden sich in den AGB der Schuldner in, die unter der Überschrift "Angaben zum Verkäufer" über den Link "mich" zu erreichen sind. Auch ein in Internetversteigerungen unerfahrener Käufer würde hier Angaben zur Identität des Verkäufers vermuten. Die Angaben zur Identität finden sich zwar erst am Ende der vergleichsweise kurzen AGB und sind auch nicht besonders drucktechnisch hervorgehoben. Sie sind allerdings - für sich genommen - klar und verständlich.
Es mag nicht unzweifelhaft sein, ob den Anforderungen des § 312c Abs.1 S.1 BGB mit einer solchen Gestaltung wirklich genügt ist. Für die Frage der Schuldhaftigkeit des Verstoßes ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Art und Weise, wie die Informationen nach § 312c Abs.1 S.1 BGB , die vor Vertragsschluss zu erfüllen sind, gegeben werden müssen, im Falle von Internetversteigerungen noch nicht abschließend geklärt ist . Die erste einschlägige Entscheidung des für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zuständigen 1. Zivilsenats des BGH datiert vom 20.7.2006, ist somit überhaupt erst nach
Erlass der einstwei igen Verfügung ergangen und war wohl selbst zum Zeitpunkt des gerügten Verstoßes noch nicht mit Gründen veröffent icht (Urteil zum Aktz. I ZR 228/03 – Anbieterkennzeichnung im Internet ). Für die Anbieterkennzeichnung nach § 312 c Abs.1 S.1 BGB lässt es der BGH genügen, wenn diese über zwei Links "Kontakt" und "Impressum" er reichbar sei. Es sei nicht er forderlich, dass die Angaben schon auf der Startseite bereitgehalten würden oder im Laufe eines Bestellvorganges zwangsläufig aufgerufen werden müssten. Nach dieser Entscheidung könnte es unbedenklich sein, dass die Schuldner in über einen als "mich" bezeichneten Link unter "Angaben zum Verkäufer" zu ihren AGB führt, in denen sich die Angaben zu ihrer Identität und Anschrift befinden.
Soweit es sich um die Unterbringung am Ende der AGB in drucktechnisch nicht hervorgehobener Weise handelt, könnte möglicherweise der Entscheidung des Kammergerichts vom 18.7.2006 zu folgen sein, wonach es für die - nicht minder wichtige - Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 312 c Abs.1 S.1 BGB im Stadium vor Vertragsschluss genüge, wenn diese in AGB eingebettet sei, ohne eine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form auf - zuweisen ( CR 2006, 680 ).
Diese Rechtsfragen müssen im vorliegenden Ordnungsmittelverfahren indessen nicht abschließend beantwortet werden. Der Senat will damit nur aufzeigen, dass die Frage, an welcher Stelle und in welcher Weise die Informationen nach § 312 c Abs.1 S.1 BGB unterzubringen sind, um "klar und verständlich" zu sein, derzeit auch von einem Rechtskundigen nur schwer zu beantworten ist . Selbst wenn man also die Angaben der Schuldner in zu ihrer Identität und Anschrift, wie sie sich aus den Anlagen Gl 3 und 4 ergeben, nicht für ausreichend hielte, läge ein schuldhafter Verstoß gegen die einstweilige Verfügung nicht vor. Jedenfalls wäre er als derart geringfügig anzusehen, dass die Verhängung eines Ordnungsmittels unverhältnismäßig wäre.
3. Soweit es um die Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht geht, ist dem Gläubiger allerdings zu folgen, dass ein fahrlässiger Verstoß gegen das Verbot vorliegt . Eine Beschränkung des Widerrufs- und Rückgaberechts auf Rücksendungen in unversehrten Originalverpackungen sieht das Gesetz nicht vor. Sie stellt sogar eine ganz erhebliche Einschränkung dar. Ein Verstoß gegen § 357 Abs.2 BGB ist ferner die Regelung, dass keine unfreien Rücksendungen angenommen würden. Insoweit besteht zwischen den Parteien auch kein Streit . Es ist der Schuldner in als leichte Fahrlässigkeit anzulasten, dass sie sich als Gewerbetreibende über den Inhalt des gesetzlichen Widerrufs- und Rückgaberechts nicht hinreichend informiert bzw. rechtlichen Rat eingeholt hat. Insoweit kann sie sich auch nicht auf eine ungeklärte Rechtslage berufen.
Anders ist die Frage der Widerrufsfrist zu beurteilen. Der Gläubiger beruft sich insoweit auf neueste Rechtsprechung zur Widerrufsfrist bei eBay-Versteigerungen, und zwar auf Urteile des 3. Zivilsenats des HansOLG (Urteil vom 24.8.2006 in der Sache 3 U 103/06) und des Kammergerichts (CR 06, 680). Diese sind einige Monate nach Erlass der einstweiligen Verfügung ergangen und waren zum Zeitpunkt des gerügten Verstoßes noch nicht einmal veröffent licht. Wie Sch... in seiner Besprechung zu diesen Entscheidungen ausführt, seien bis dahin nahezu alle gewerblichen Händler bei eBay davon ausgegangen, dass auch für sie die gesetzliche Regelfrist von zwei Wochen für den Widerruf bzw. die Rückgabe gelte (CR 2006, 673). Die Entscheidungen hätten unter professionellen eBay-Händlern erheblichen Aufruhr verursacht. Selbst wenn die Schuldner in zeitnah zur Zustellung der einstweiligen Verfügung Rechtsrat in Anspruch genommen hätte, dürfte kaum ein Rechtsberater eine Widerrufs- oder Rückgaberechtsbelehrung mit einer Einmonatsfrist nach § 355 Abs.2 S.2 BGB im Falle von Internetversteigerungen empfohlen haben (s. instruktiv zur Einführung dieser Bestimmung durch das OLGVertrÄndG vom 23.7.2002, das ein sog. "Omnibusgesetz" war, Sch.. a.a.O. ). Der Senat kann sich nicht dazu verstehen, der Schuldnerin insoweit einen Schuldvorwurf zu machen. Selbst wenn man dies aber annehmen wollte, wäre der Verschuldensgrad als so gering anzusehen, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht gerechtfertigt wäre.
Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 92 Abs.1 ZPO, wobei es nicht auf die Höhe des tatsächlich festgesetzten Ordnungsgeldes im Verhältnis zum Interesse des Gläubigers ankam, sondern darauf, dass nur teilweise ein Verstoß gegen die einstweilige Verfügung vorliegt bzw. die Verhängung eines Ordnungsgeldes gerechtfertigt ist. Der Gläubiger hat die Höhe des Ordnungsgeldes ohne Angabe eines Mindestbetrages in das Ermessen des Gerichts gestellt ( § 92 Abs.2 Nr .2 ZPO analog ).<//font>
Unterschriften<//font>