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Irreführung durch fehlerhafte Versandkostenangabe - LG München, Urteil vom 21.09.06, Az.: 17 HK O 12520/06

Leitsätzliches

Eine Irreführung durch fehlerhafte oder unzureichende Versandkostenangaben, die zunächst nur zu einem Anlock- Effekt führt, stellt auch dann eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 UWG dar, wenn sie möglicherweise nachträglich richtig gestellt wird.

LANDGERICHT MÜNCHEN I

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 17 HK O 12520/06

Entscheidung vom 21. September 2006 

 

In dem Rechtsstreit

- Antragsstellerin -

gegen

- Antragsgegnerin -

wegen Unterlassung

erlässt das Landgericht München I, 17.Handelskammer, durch die Vors. Richterin am Landgericht, Handelsrichter und Handelsrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.9.2006 folgendes

Endurteil:

I. Die Einstweilige Verfügung vom 17.7.2006 wird bestätigt.

II. Die Kosten des weiteren Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 

Tatbestand:

Die Antragstellerin möchte im Wege der einstweiligen Verfügung ein Verbot der Werbung mit zu niedrigen Versandkosten im Internethandel.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin betreiben einen Internet-Versandhandel unter anderem für Elektrogeräte.

Die Antragsgegnerin warb unter der Homepage „xxxxx“ in der Preissuchmaschine „xxx.de“ für das Fernsehgerät xxxxxxx. Unter der Rubrik „Versand“ ist angegeben „ab: 5,99€“ (JS1). Wenn man auf dieser Seite der Preissuchmaschine das konkrete Fernsehgerät der Antragsgegnerin anklickt, dann erscheint auf der eigenen Homepage der Antragsgegnerin das Fernsehgerät mit genaueren Daten. Die Versandkosten werden hier mit mindestens 50,--€ je nach Art der Zahlung angegeben.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Angabe der Versandkosten in der Preissuchmaschine irreführend sei. Die Antragsgegnerin müsse sich diese falschen Angaben auch zurechnen lassen, selbst wenn die Preissuchmaschinen zum damaligen Zeitpunkt keine produktspezifischen Angaben von Versandkosten vorgesehen hätten. Die Antragsgegnerin sei nicht gezwungen, eine Werbeform zu nutzen, die zwangsläufig zu einer Täuschung der Verbraucher führe.

Die Antragstellerin ist ferner der Ansicht, dass ihr Vorgehen gegen die Antragsgegnerin nicht rechtsmissbräuchlich sei, auch wenn die Antragstellerin eine Vielzahl von Verfügungsverfahren beim Landgericht München I im Zusammenhang mit der Angabe von Versandkosten eingeleitet habe. Die Antragstellerin sei Branchenführer.

Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Abmahntätigkeit „in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit“ stehe. Die Antragstellerin habe auch ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran, dass die hier verfolgten Wettbewerbsverstöße unterbunden würden. Ihre allgemeine Wertschätzung beruhe im Wesentlichen auf dem Ruf der Preisführerschaft. Sie müsse es daher nicht hinnehmen, wenn sie in ihren Preisen durch falsche Angaben unterboten werde. Der Umstand, dass sich die falschen Angaben in einer Vielzahl von Fällen ereigneten, könne nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen.

Die Antragstellerin hat am 12.7.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.

Das Landgericht München I hat am 17.7.2006

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung von Ordnungsmitteln verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Fernabsatzverträge mit niedrigeren als den tatsächlich verlangten Versandkosten zu werben.

folgende einstweilige Verfügung wie beantragt erlassen:

Die Antragsgegnerin hat hiergegen am 10.8.2006 Widerspruch eingelegt und beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt:

Bestätigung der einstweiligen Verfügung.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass das Vorgehen der Antragstellerin rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs.4 UWG sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin innerhalb des letzten Monats über 200 Abmahnungen ausgesprochen habe, bei denen es vorwiegend um das Thema „Versandkosten bei Großgeräten“ gegangen sei. Es dürfte daher vermutliches Ziel der Antragstellerin bzw. ihrer Firmengruppe sein, Gebühren zu erzielen oder die jeweiligen Internetshops durch möglichst hohe Prozesskosten zu belasten.

Die Antragsgegnerin behauptet dass es bis zum 4.7.2006 in der Preissuchmaschine „xxx.de“ nicht möglich gewesen sei, die Versandkosten individuell bezogen auf das konkrete Produkt anzugeben.

Im Übrigen sei es auch nicht irreführend, mit einer „ab:…“-Angabe zu werben. Der interessierte Kunde erkenne, dass diese nur eine rudimentäre Information über das Angebot des jeweiligen Händlers darstelle, und wisse, dass er bei Anklicken des jeweiligen Händlers in den Shop des Händlers geführt würde. Dort würden sich dann auch die konkreten Versandkosten ergeben. Der Verbraucher gehe bei einem „ab:“-Betrag nicht davon aus, dass diese „ab:“-Kosten auf das konkrete Produkt, hier den Fernseher, bezogen seien.

 

Ergänzend wird hinsichtlich des Tatbestands auf die vorgelegten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Die Rüge der Vollmacht des Antragstellervertreters hat die Antragsgegnerin im Termin vom 21.9.2006 zurückgenommen, nachdem im Termin eine konkrete Vollmacht vorgelegt wurde.

Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, da die Angabe der Versandkosten „ab: 5,99 €“ in der Preissuchmaschine „xxx.de“ am 21.6.2006 eine irreführende Werbung im Sinne des §5 UWG darstellt und deshalb ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG besteht.

1. Kein Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG:

Die Anzahl der Abmahnungen und bei Gericht eingereichten Verfügungsanträge ist allenfalls ein Indiz dafür, dass die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche vorwiegend dazu dienen könnte, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Wenn man aber die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin und der zu ihr gehörenden Firmengruppe sieht, dann ist die Abmahntätigkeit hinsichtlich des Umsatzes von völlig untergeordneter Bedeutung. Da die Antragstellerin, wie von ihr unbestritten dargelegt, Branchenführer ist und sich auch über ihre Niedrigpreise am Markt positioniert, ist es nur nachvollziehbar, wenn sie gegen Versandhändler vorgeht, die unter möglicherweise irreführenden Angaben mit niedrigen Preisen werben. Die Anzahl der Abmahnungen und nachfolgenden Gerichtsverfahren zeigt zunächst nur, dass in einer Vielzahl von Fällen auch gegen das Irreführungsgebot verstoßen wurde. Es gibt keine Vorschrift im UWG, die es einem abmahnenden Wettbewerber gebieten würde, nur gegen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Prozentsatz von unlauteren Wettbewerbern vorzugehen. Es ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass möglicherweise Wettbewerber ihre niedrigen Verkaufspreise dadurch erzielen, dass sie einen Teil der Preise in den Versandkosten „verstecken“. Dies führt in den Preissuchmaschinen auch dazu, dass sie an besserer Position zum Nachteil der Anbieter gelistet werden, die nicht versuchen, über die Versandkosten einen Teil des Preises hereinzuholen.

Wenn die Unterbindung eines massenhaften Verstoßes zwangsläufig zu einem erhöhten Gebührenaufkommen für den abmahnenden Rechtsanwalt führt, dann kann in dieser zwangsläufigen Folge noch keine Gebührenerzielungsabsicht gesehen werden. Dieser sicherlich nicht unangenehme Nebeneffekt ändert nichts daran, dass zunächst massenhaft gegen das Irreführungsverbot verstoßen sein könnte. Auch die Tatsache, dass beim Landgericht München I in fast allen Fällen die beantragten einstweiligen Verfügungen erlassen wurden, zeigt, dass die Antragstellerin zurecht gegen den jeweiligen Anbieter vorgegangen ist. Auch die Tatsache, dass die Preissuchmaschine „xxx.de“ nach dem massiven Vorgehen der Antragstellerin gegenüber den Werbekunden es nunmehr dem Kunden ermöglicht, konkrete produktbezogene Versandkosten anzugeben, rechtfertigt das Vorgehen des Antragstellerin auch im Interesse der Verbraucher.

2. Haftung der Antragsgegnerin:

Selbst wenn man den Vortrag der Antragsgegnerin als wahr unterstellt, dass bis zum 4.7.2006 die Angabe konkreter Versandkosten bezogen auf das Produkt nicht möglich gewesen sein sollte, entbindet dies die Antragsgegnerin nicht von der Haftung für ihre Werbung. Wenn die Antragsgegnerin weis, dass solche konkreten Angaben nicht möglich sind, sondern lediglich zu niedrige Versandkosten, dann darf sie auf diese Weise eben nicht inserieren. Eine irreführende Werbung kann nicht durch technische Unmöglichkeit gerechtfertigt werden.

3. Täuschung im Sinne des §5 UWG:

Die Angabe „ab 5,99 €“ ist produktbezogen, da sie sich unmittelbar neben dem beschriebenen Fernsehgerät neben dem Preis für das Gerät befindet. Der durchschnittliche Kunde im Versandhandel versteht unter der Kostenangabe „ab:“, dass das Produkt, für das diese Angabe steht, in der billigsten Variante zu Kosten von 5,99 Euro versandt werden kann. Zu den von der Werbung angesprochenen Verbrauchern gehören auch die Mitglieder der erkennenden Kammer. Der Verbraucher erkennt zwar, dass es möglicherweise teurere Versandarten gibt, geht jedoch zumindest zum Teil davon aus, dass die billigste Versandart bereits ab 5,99 € möglich ist. Der Einwand der Antragsgegnerin, beim Anklicken des konkreten Geräts und der Antragsgegnerin erschienen die tatsächlichen Versandkosten, geht ins Leere. Das Täuschungsverbot im Sinne des §5 UWG, hier §5 Abs. 2 Nr. 2 UWG, gilt unmittelbar für jede Werbung, mag die in der Werbung enthaltene Täuschung auch später richtig gestellt werden. Die zunächst niedrigeren Versandkosten, die der an dem Angebot interessierte Verbraucher möglicherweise zu dem Kaufpreis addiert, führen zumindest zu einem gewissen Anlock-Effekt dahingehend, dass er sich näher mit dem Angebot befasst. Selbst wenn er dann später über die eigene Homepage der Antragstellerin über die wahren, wesentliche höheren Versandkosten aufgeklärt wird, wird dies sicher bei einem Teil der interessierten Verbraucher keine Änderung des Kaufentschlusses herbeiführen, da er die Preise bzw. Versandkosten der anderen Anbieter möglicherweise gar nicht mehr im Kopf hat bzw. sich nicht die Mühe macht, diese nachzuschauen.

Der gewünschte Effekt, dass der Verbraucher sich mit dem konkreten Angebot auseinandersetzt, ist mit der falschen Angabe erzielt.

Eine solche Irreführung, die zunächst nur zu einem Anlock- Effekt führt und die möglicherweise nachträglich richtig gestellt wird, stellt deshalb auch eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 UWG dar (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. § 5 UWG Rd. Nr. 2.192).

4. Kosten:

§91 ZPO.

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