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Angebot von kostenlosen Verkehrswertgutachten ist wettbewerbswidrig - LG Düsseldorf, Beschluss vom 9.5.2006, Az.: 12 O 164/06

Autor

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Leitsätzliches

Der Verkehrswert ist ausdrücklich im § 194 BauGB genannt und geregelt. Dementsprechend ist ein Gutachten, welches den Verkehrswert ermitteln soll, immer nach der „Honorarordnung für Leistungen der Ingenieure und Architekten“ (HOAI) zu berechnen. Dies folgt daraus, dass der Geltungsbereich der Honorarregelung der HOAI nach herrschender Lehre leistungsbezogen ist, er also alle in der HOAI angesprochenen Leistungen umfasst sind, gleich wer diese Leistung erbringt (BGH, Urteil vom 22. Mai 1997, Aktenzeichen VII ZR 290/95).

LANDGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 12 O 164/06

Entscheidung vom 9. Mai 2006

In dem Rechtsstreit

der Frau T., ... Düsseldorf,

Antragstellerin zu 1),

des Herrn S., ... Düsseldorf,

Antragstellers zu 2),

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Withöft & Terhaag, RA Wolfgang Mews, Stresemann­straße 26, 40210 Düsseldorf

gegen

den Herrn B., handelnd unter B. Immobilien, ... Düsseldorf,

Antragsgegner,

I.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhand­lung, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe­werbs

kostenlose Verkehrswertgutachten zu bewerben und/oder bewerben zu lassen oder anzubieten und/oder anbieten zu lassen, nämlich wie nachfolgend wiedergegeben [Anmerkung: Anzeige anonymisiert]:

 

 

II.
Dem Antragsgegner werden für jeden Fall: der Zuwiderhandlung ge­gen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

IV.
Mit diesem Beschluss soll eine Abschrift der Antragsschrift und ihrer Anlagen zugestellt werden.

V.
Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.

Düsseldorf, den 09.05.2006
Landgericht, 12. Zivilkammer

v. G.                                         Dr. K.              V.

Vorsitzende Richterin am LG        Richterin           Richterin am Landgericht