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Verbot des Verkaufs von Fussball-Eintrittskarten - Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.02.2005, Az: 5 U 65/04

Leitsätzliches

Der gewerbliche und kommerzielle Weiterverkauf von Eintrittskarten für Fussballspiele kann in den AGB ausgeschlossen werden. Bei Verstoß hiergegen besteht ein schuldrechtlicher Unterlassungsanspruch aus positiver Forderungsverletzung bzw. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung des Kaufvertrags. Daneben besteht ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch. Durch Ankauf von Kartenkontingenten zu einem relativ frühen Zeitpunkt entsteht eine faktische „Zwangslage“ für Interessenten, die die Weiterverkäufer für sich ausnutzen und so gegenüber dem ursprünglichen Kartenpreis erhöhte Verkaufsbeträge realisieren. Ein derartiges Geschäftsverhalten, das eine Art „Schwarzmarkt“ aufbaut, beeinträchtigt den Wettbewerb.

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 5 U 65/04

Entscheidung vom 3. Februar 2005



In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, nach der am 13. Januar 2005 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

 

I. Die Berufung der Antragsgegner gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 31.03.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.


und beschlossen:

 

Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf € 50.000.- festgesetzt.



Gründe:


I.


Der Antragsteller ist ein Sportverein. Er betreibt die Bundesligamannschaft des HSV, die in der 1. Fußball-Bundesliga spielt. Das alleinige Recht zum Kartenverkauf für Heimspiele des HSV in der AOL-Arena in Hamburg steht dem Antragsteller zu. Er vertreibt die Eintrittskarten – zum Teil im Wege der Delegation durch autorisierte Dritte – durch verschiedene Vertriebskanäle u.a. über offizielle Verkaufsstellen, nach telefonischer Bestellung im Direktversand sowie über das Internet.

Der Kartenverkauf soll nach dem Willen des Antragstellers ausschließlich auf der Grundlage seiner „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (Anlage ASt1) erfolgen, die der Antragsteller u.a. in seinen Verkaufsstellen ausgehängt hat und bei der Internet-Bestellung dem Interessenten zugänglich macht. Diese sehen in Ziffer 2. vor:

„2. Der Vertrag kommt mit Aushändigung der Eintrittskarte an den Kartenerwerber zustande. Dabei sagt der Erwerber verbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Jeglicher gewerblicher und kommerzieller Weiterverkauf der erworbenen Tickets ohne vorherige Zustimmung durch den Veranstalter ist verboten. Für jeden Verstoß gegen das vorgenannte Verbot zahlt der Verursacher dem Veranstalter eine Vertragsstrafe i.H.v. € 2.500.-. Weiterhin behält es sich der Veranstalter vor, Personen, die gegen das vorstehend aufgeführte Verbot verstoßen, in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen.“

Die Antragsgegner bieten über die Internet-Seite (...) gewerblich Karten für nationale und internationale Fußballereignisse zu Preisen an, die in der Regel nicht unerheblich über dem offiziellen Verkaufspreis des Veranstalters liegen (Anlagen ASt5 und ASt6). Sie beziehen diese Eintrittskarte entweder direkt über den Veranstalter, ohne sich als kommerzieller Anbieter zu erkennen zu geben, oder über Privatpersonen, von denen sie deren Tickets erwerben. In der Vergangenheit haben die Antragsgegner auch Karten für die Heimspiele des HSV angeboten.

Dieses Verhalten beanstandet der Antragsteller unter Hinweis auf Ziffer 2 seiner AGB als vertrags- und wettbewerbswidrig. Er steht auf dem Standpunkt, bei allen Erwerbsvorgängen – auch den telefonischen - seien seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam zum Gegenstand der Belieferung gemacht worden. Diese schlössen einen kommerziellen Weiterverkauf ohne seine – nicht erteilte – Zustimmung aus.

Der Antragsteller hat die Antragsgegner mit Schreiben vom 22.10.03 (Anlage ASt2) wegen dieses Verhaltens unter Übersendung des vollständigen Textes der AGB und unter ausdrücklichem Hinweis auf Ziffer. 2 schriftlich abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert. Diesem Verlangen sind die Antragsgegner nicht nachgekommen. Daraufhin hat der Antragsteller die Antragsgegner mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.11.03 (Anlage ASt3) erneut abgemahnt und zur Abgabe einer schriftlichen „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ (Anlage ASt4) auffordern lassen. Auch diese Abmahnung ist erfolglos geblieben.

Der Antragsteller hatte in erster Instanz beantragt, die Antragsgegner zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im Geschäftsverkehr, insbesondere im Internet und dort insbesondere unter der Internetseite www.bxxxx.de Eintrittskarten des Hamburger Sport-Verein e.V. für dessen Heimspiele zum Verkauf anzubieten oder zu verkaufen und/oder jeglichen Handel mit Eintrittskarten des Hamburger Sport-Verein e.V. für dessen Heimspiele zu betreiben.

Auf der Grundlage dieses Antrags hat das Landgericht mit Beschluss vom 16.12.03 eine einstweilige Verfügung erlassen, gegen die die Antragsgegner Widerspruch eingelegt haben.

Die Antragsgegner haben erklärt, die Veräußerung von Eintrittskarten für Heimspiele des HSV ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die weitere Auseinandersetzung auf ihrer Internetseite www.bxxxx.de eingestellt zu haben. Sie halten sich hierzu aber auch weiterhin für uneingeschränkt berechtigt. Sie sind der Auffassung, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragstellers seien ihnen gegenüber nicht wirksam einbezogen worden. Deshalb binde sie das Verbot aus Ziffer 2 der AGB nicht. Insbesondere bei der telefonischen Kartenbestellung sei zu keinem Zeitpunkt auf Geltung und Einbeziehung der AGB hingewiesen worden.

Im Übrigen bezögen sie in erheblichem Umfang die von ihnen angebotenen Karten von Privatpersonen. Hinsichtlich der diesen Geschäftsvorgängen zu Grunde liegenden Einzelverkäufe des Antragstellers an diese Privatpersonen sei ihnen unbekannt, ob die AGB jeweils wirksam vereinbart worden seien. Dies habe der Antragsteller auch nicht dargelegt.

Das Landgericht hat seine einstweilige Verfügung auf den Widerspruch der Antragsgegner mit Urteil vom 31.03.04 bestätigt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragsgegner. Die Antragsgegner verfolgen in zweiter Instanz ihr Begehren, den Verfügungsantrag zurückzuweisen, unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter. Der Antragsteller verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


II.


Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht seine einstweilige Verfügung vom 16.12.03 bestätigt. Das Berufungsvorbringen der Antragsgegner rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zum Teil auf vertraglicher Grundlage, im Übrigen aus § 3 UWG n.F. zu.

1. Dabei ist es für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, ob die streitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragstellers in der Vergangenheit gem. § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB in die Vertragsverhältnisse zu den Antragsgegnern und/oder anderen Käufern von Eintrittskarten für Spiele des HSV einbezogen worden sind.

Eine Unterlassungspflicht der Antragsgegner besteht selbst dann, wenn dies nicht der Fall war. Auch der Umstand, dass es sich bei Eintrittskarten für Fußballspiele um sog. Kleine Inhaberpapiere im Sinne von § 807 BGB handelt, denen Einwendungen aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis nur in eingeschränktem Umfang entgegen gehalten werden können, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Für die rechtliche Beurteilung ist danach zu unterscheiden, ob Eintrittskarten von dem Antragsteller unmittelbar an die Antragsgegner veräußert worden sind oder ob diese die Karten von dritten Personen erworben haben. Im letztgenannten Fall ist eine weitere Differenzierung danach notwendig, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragstellers im Verhältnis zu diesen Dritterwerbern einbezogen worden sind oder nicht.

Dabei ist nach dem zweitinstanzlichen Sachvortrag der Antragsgegner davon auszugehen, dass sich ihr Berufungsangriff nur noch gegen die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen richtet. Soweit die Antragsgegner in erster Instanz umfangreiche kartellrechtliche Bedenken geäußert hatten und sich auf eine Gleichbehandlung im Verhältnis zu anderen freien Anbietern von Eintrittskarten des Antragstellers, die ein ähnliches Geschäftsmodell verfolgen, berufen hatten, sind sie auf diese Einwände in zweiter Instanz zu Recht nicht mehr eingegangen. Sie wären im Ergebnis auch ohne Erfolg geblieben. Der Senat entnimmt dem Sach- und Rechtsvortrag der Antragsgegner ebenfalls, dass diese sich nicht grundsätzlich mehr gegen die sachliche Berechtigung von Ziff. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragstellers wenden wollen, so weit darin dem Erwerber von Eintrittskarten ein Weiterveräußerungsverbot auferlegt wird.

Auch insoweit wäre ein Berufungsangriff ohne Erfolg geblieben. Dementsprechend beschränkt sich der Rechtsstreit in zweiter Instanz auf die Frage, ob die aus Ziff. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersichtliche Bindung des Erwerbers auch zu Lasten der von den Antragsgegnern aus unterschiedlichen Quellen erworben Eintrittskarten gilt. Dies ist der Fall.

2. Direkterwerb von Eintrittskarten durch die Antragsgegner bei dem Antragsteller. Soweit die Antragsgegner ihre Karten unmittelbar bei dem Antragsteller erworben haben, besteht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf vertraglicher Grundlage ohne weiteres, und zwar ohne Rücksicht auf die konkrete Art des Erwerbs und auf den Umfang des bezogenen Kartenkontingents.

a. Gegenstand des vorliegenden Verfügungsverfahrens ist ausschließlich ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch. Dementsprechend ist es ohne rechtliche Bedeutung, in welcher Weise die Prozessparteien in der Vergangenheit ihre rechtlichen Beziehungen abgewickelt haben. Der Antragsteller geht nicht aus bereits abgeschlossenen Verträgen vor oder macht Schadensersatzansprüche wegen vertragswidrigen Verhaltens der Antragsgegner in der Vergangenheit geltend.

Vielmehr richtet sich sein prozessuales Begehren allein darauf, dass die Antragsgegner in Zukunft die von ihm in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegten Einschränkungen einhalten. Hierzu sind die Antragsgegner unabhängig davon verpflichtet, ob sie in der Vergangenheit Kenntnis von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragstellers hatten bzw. ob diese ihnen gegenüber wirksam im Sinne von § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB einbezogen worden sind.

b. Der Antragsteller hatte sie bereits mit der ersten vorprozessualen Abmahnung vom 22.10.2003 (Anlage ASt2) ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass er einen Kartenverkauf an die Antragsgegner nur auf der Grundlage seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen vornehmen will und sich hieraus die aus Ziff. 2 ersichtlichen Beschränkungen ergeben.

Bereits zu diesem Zeitpunkt – vor Einleitung des Rechtsstreits – konnten die Antragsgegner nicht im Zweifel darüber sein, dass jeder weitere Erwerb von Eintrittskarten bei dem Antragsteller aus dessen Sicht nur auf der Grundlage der im Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen konnte und sollte. Eine etwaige Unkenntnis der Antragsgegner war dementsprechend spätestens zu diesem Zeitpunkt behoben. Bereits mit Übersendung dieser ersten Abmahnung vom 22.10. 2003 ist ihnen zudem der Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Anlage ASt1 unmittelbar zur Kenntnis gebracht worden. Hierauf hatte der Antragsteller durch die nachfolgende Abmahnung seiner Prozessbevollmächtigten nochmals ausdrücklich hingewiesen.

Da der Antragsteller bereits mit der vorgerichtlichen Abmahnung seinem Willen unmissverständlich Ausdruck verliehen hatte, Eintrittskarten für die Spiele des HSV an die Antragsgegner (in Zukunft) nur noch auf der Grundlage seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzugeben, sind diese für künftige Erwerbsvorgänge im Verhältnis der Parteien rechtswirksam Vertragsgrundlage geworden und in das Rechtsverhältnis der Parteien einbezogen worden. Dies gilt auch dann, wenn der jeweilige Sachbearbeiter im Kartenverkauf von dieser Abmahnung keine Kenntnis hatte und/oder nicht seinerseits ausdrücklich auf die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen hatte.

Denn jedenfalls die Antragsgegner wussten und wissen, dass ein Vertragsangebot des Antragstellers nur auf dieser Grundlage erfolgte bzw. der Antragsteller nur bereit war und ist, ein Angebot der Antragsgegner auf der Grundlage seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu akzeptieren. Da der Antragsteller vor und im Laufe dieses Rechtsstreits mit nicht misszuverstehender Deutlichkeit darauf hingewiesen hatte, konnten seine vertraglichen Willenserklärungen gegenüber den Antragsgegnern nur unter einem diesbezüglichen Einbeziehungsvorbehalt i.S.v. § 305 Abs. 3 BGB angenommen werden. Soweit die Antragsgegner in der Folgezeit Karten bei dem Antragsteller – sei es telefonisch, sei es im Geschäftslokal, sei es über das Internet – erworben haben, wäre ihre fortbestehende Absicht, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragstellers weiterhin nicht akzeptieren zu wollen, als geheimer Vorbehalt im Sinne von § 116 BGB rechtlich unerheblich.

c. Den Antragsgegnern kann auch nicht darin beigetreten werden, dem Antragsteller stehe kein Anspruch zur Seite, ihnen den Verkauf der erworbenen Eintrittskarten zu verbieten.

aa. Im unmittelbaren Verhältnis zu den Antragsgegnern bedarf es keiner Entscheidung, ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (auch) auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage ergibt. Er besteht jedenfalls als vertraglicher Anspruch aus positiver Forderungsverletzung bzw. auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung des Kaufvertrags aus § 280 Abs. 1 BGB n.F. über die Eintrittskarte, mit der sich die Antragsgegner das Recht auf den Besuch eines Fußballspiels des Antragstellers sichern.

In Ziff. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragstellers ist ein Weiterveräußerungsverbot unmissverständlich geregelt. Die Rechtsfolgen des § 280 BGB sind – über den Gesetzeswortlaut hinaus – auch auf Unterlassung gerichtet (Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 280 Rdn. 33). Der Antragsteller ist deshalb nicht gehindert, seinen Anspruch auf die – auch künftige – Einhaltung dieses Verbots gerichtlich durchzusetzen.

bb. Dies gilt selbst dann, wenn der Erwerb von Eintrittskarten jeweils Gegenstand eines Einzelgeschäfts ist und nicht im Zuge einer ständigen Geschäftsbeziehung auf der Grundlage von Rahmenverträgen erfolgt. Dies ergibt sich aus der Besonderheit des in Frage stehenden Vertragsverhältnisses. Bei dem Verkauf von Eintrittskarten für Fußballveranstaltungen handelt es sich – schon angesichts der großen Zahl an Erwerbsvorgängen in einer Größenordnung von hier ca. 55.000 Stadionplätzen – ohne weiteres um ein Massengeschäft.

Dieser Umstand bedarf trotz des Bestreitens der Antragsgegner schon deshalb keiner näheren Erläuterung, weil – unstreitig - während der Spielzeit ca. alle 2 Wochen ein Heimspiel stattfindet und sich schon daraus während einer Saison rechnerisch ein ganz erhebliches Veräußerungsvolumen ergibt. Da der Vertrieb der Eintrittskarten über unterschiedliche Vertriebskanäle im Regelfall „anonym“ erfolgt, liegt es auf der Hand, dass dem Antragsteller jede realistische Möglichkeit fehlt, sich eine auch nur annähernd gesicherte Gewissheit davon zu verschaffen, welche konkreten Einzelpersonen die Eintrittskarten für die Spiele des HSV erwerben, insbesondere ob ein bestimmter Erwerber in der Vergangenheit die Bindungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingehalten hat oder nicht.

Da der Erwerb von Eintrittskarten zudem weder persönlich noch notwendigerweise unter Angabe des Klarnamens zu erfolgen hat, stehen dem Antragsteller letztlich keinerlei wirksame Mittel zur Verfügung, mit denen er beim Einzelverkauf von Karten solche Personen ausschließen kann, die sich in der Vergangenheit vertragsbrüchig verhalten haben. Zur Durchsetzung seiner Rechte ist der Antragsteller deshalb darauf angewiesen, in bekannt gewordenen Missbrauchsfällen gerichtliche Verbote zu erzielen, um die betreffenden Geschäftspartner für die Zukunft wirkungsvoll auf die Einhaltung der bei den Kartenverkauf zu Grunde zu legenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verpflichten.

Soweit sich der Antragsteller daneben in Ziff. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Zahlung einer Vertragsstrafe sowie das Verbot vorbehält, bestimmte Personen künftig vom Ticketerwerb auszuschließen, steht dies nicht seiner Befugnis entgegen, auf der Grundlage bereits eingetretener Verstöße aus positiver Forderungsverletzung bzw. § 280 Abs. 1 BGB n.F. einen vertraglichen Unterlassungsanspruch für die Zukunft geltend zu machen, wenn davon auszugehen ist, dass die in Anspruch genommene Personen auch künftig bei ihm – möglicherweise in der Anonymität der Masse – Eintrittskarten erwerben wird, ohne dass der Antragsteller dies durch individuelle Maßnahmen wirksam verhindern kann.

3. Der danach begründete Unterlassungsanspruch besteht fort, obwohl die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 26.01.04 erklärt haben, sie hätten die Veräußerung von Eintrittskarten von Heimspielen des HSV (zunächst) eingestellt. Hierdurch ist eine zuvor begründete Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Dafür hätte es der Abgabe – auch auf der Grundlage einer vertraglichen Anspruchsdurchsetzung - einer angemessen strafbewehrten Unterlassungserklärung bedurft, die die Antragsgegner vorprozessual trotz entsprechender Aufforderung des Antragstellers gerade nichts abgegeben haben.

Selbst wenn man zu Gunsten der Antragsgegner davon ausgehen wollte, dass vor der Abmahnung vom 22.10.03 mangels Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem auf die Einbeziehung gerichteten Vertragswillen des Antragstellers eine Rechtsverstoß nicht gegeben war – und somit nur eine Erstbegehungsgefahr bestand -, ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Denn die Antragsgegner haben sich trotz ihrer Ankündigung aus dem Schriftsatz vom 26.01.04 auch für die Zukunft des Rechts berühmt, weiterhin in der beanstandeten Art und Weise tätig zu sein. Bereits der Wortlaut ihres Schriftsatzes vom 26.01.04 beinhaltet nicht die Aufgabe einer Berühmung. Denn die Antragsgegner erklären hieran, dass sie den Verkauf von Eintrittskarten nur „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die weitere Auseinandersetzung“ eingestellt haben.

Schon hieraus ergibt sich, dass ihre weiteren Ausführungen nicht allein zum Zwecke der prozessualen Rechtsverteidigung erfolgen, sondern auch deshalb, weil sich die Antragsgegner weiterhin für berechtigt halten, die beanstandete Handlung vorzunehmen. Diese Absicht ist zudem mit aller wünschenswerten Deutlichkeit auch der Berufungsschrift vom 07.07.04 zu entnehmen. Auf Seite 8 beschreiben die Antragsgegner bei der Erörterung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ihr Geschäftsmodell und weisen darauf hin, dass sie am Markt überhaupt nur dann eine Chance zur Bestätigung haben, wenn sie sich in der von dem Antragsteller beanstandeten Art und Weise betätigen. Mit dieser Äußerung werden verbleibende Zweifel daran ausgeräumt, dass die Antragsgegner sich auch für die Zukunft des Rechts berühmen wollen, in der angegriffenen Weise weiterhin tätig zu werden. Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr liegt damit vor.

4. Zwischen den Parteien besteht auch ohne weiteres ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Antragsgegner handeln in dem unmittelbaren Bestreben, ihren eigenen Wettbewerb zu Lasten des Antragstellers zu fördern. Für ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs reicht es aus, wenn in objektiver Hinsicht ein Verhalten vorliegt, das geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen und dass der Handelnde dabei in subjektiver Hinsicht in der Absicht vorgeht, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter andere Beweggründe zurücktritt (BGH GRUR 93, 53, 54 – Ausländischer Inserent; BGH GRUR 90, 1012, 1013 – Pressehaftung I).

Beide Parteien wenden sich mit identischen Leistungen an denselben Personenkreis. Die Tatsache, dass dies möglicherweise auf unterschiedlichen Vertriebsebenen geschieht, steht dem Wettbewerbsverhältnis nicht entgegen. Auch der Umstand, dass die Antragsgegner ihre Leistungen zu einem höheren Preises als der Antragsteller anbieten und dies zu einem Zeitpunkt tun, zu dem bei dem Antragsteller selbst keine Eintrittskarten mehr erhältlich sind, steht dem Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses nicht entgegen. Das Gegenteil ist der Fall. Gerade hierin liegt das konkrete Geschäftsmodell der Antragsgegner, mit dem sie in unmittelbaren Wettbewerb zu dem Antragsteller treten. Indem sie etwa zu einem relativ frühen Zeitpunkt Kartenkontingente für Heimspiele des HSV aufkaufen, spekulieren sie auf eine Verknappung des Kartenangebots in zeitlicher Nähe zur Austragung des Spiels. Die sich hieraus ergebende faktische „Zwangslage“ von Interessenten, die auf dem normalen Markt keine Karten mehr erhalten können, nutzen die Antragsgegner für sich aus.

Nur vor diesem Hintergrund kann es ihnen überhaupt gelingen, gegenüber dem ursprünglichen Kartenpreis erhöhte Verkaufsbeträge zu realisieren. Ein derartiges Geschäftsverhalten, das eine Art „Schwarzmarkt“ aufbaut, beeinträchtigte den Wettbewerb des Antragstellers in geradezu klassischer Weise. Dies gilt selbst dann, wenn die Antragsgegner daneben auch einen Kartenabsatz in nicht zu beanstandender Form (z.B. Verkauf kurzfristig benötigter Karten für Reisegruppen) betreiben. Der Umstand, dass die Antragsgegner zuweilen größere Kartenkontingente bei dem Antragsteller erworben haben wollen, steht dem geltend gemachten Anspruch demgemäß nicht entgegen. Gerade der Besuch von Fußballspielen ist häufig Gegenstand von Gruppenveranstaltungen von Vereinen, Freundeskreisen usw., bei denen nicht selten von einer Person stellvertretend eine größere Zahl (zusammenhängender) Karten erworben wird. Allein dieser Umstand muss dem Antragsteller keinen konkreten Anlass geben, eine unzulässige gewerbliche Verwendung zu vermuten.

5. Deshalb kann der Antragsteller neben seinen vertraglichen Unterlassungsansprüchen auch solche aus Wettbewerbsrecht auf der Grundlage von §§ 3, 8 Abs. 1 UWG geltend machen. Zwar begründet die Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten selbst dann keinen wettbewerbsrechtlichen Anspruch, wenn der Vertragsbruch einem Wettbewerbszweck dient. Erforderlich ist vielmehr, dass im Einzelfall besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten, die den Verstoß nicht mehr als reine Vertragsverletzung erscheinen lassen (Baumbach-Hefermehl, UWG, 22. Aufl., § 1 Rdn. 695).

Diese sind aus den vorstehend angeführten Gründen im Verhältnis der Parteien verwirklicht. Der Antragsteller hat ein weit über die konkrete Vertragsbeziehung hinausgehendes, schutzwürdiges Interesse daran, einen Schwarzhandel – und damit eine nachhaltige Wettbewerbsbeeinträchtigung - mit seinen Eintrittskarten zu unterbinden. Im Übrigen besteht eine Nachahmungsgefahr, die den Wettbewerb im Kartenverkauf aller Bundesligavereine erheblich zu beeinträchtigen geeignet ist.

6. Erwerb der Eintrittskarten von Dritten, die durch AGB gebunden sind. So weit sich die Antragsgegner Eintrittskarten für Heimspiele des HSV nicht unmittelbar bei dem Antragsteller, sondern über Dritte – im Regelfall Privatpersonen – verschaffen, die sich ihrerseits gegenüber dem Antragsteller wirksam zur Einhaltung von Ziff. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet haben, stellt sich das Handeln der Antragsgegnern ohne weiteres dann als wettbewerbswidrig i.S.v. § 3 UWG n.F. dar, wenn sie von diesen Umständen Kenntnis haben.

Denn insoweit ist den Antragsgegnern eine Ausnutzung fremden Vertragsbruchs zu eigenen Wettbewerbszwecken - und zwar zu Lasten des Antragstellers - entgegenzuhalten. Allerdings ist das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs – im Gegensatz zum Verleiten zum Vertragsbruch – erst wettbewerbswidrig, wenn besondere Umstände hinzutreten (Baumbach-Hefermehl, UWG, 22. Aufl., § 1 Rdn. 703 m.w.N.). Diese erweiterten Voraussetzungen sind gegeben. Die besonderen wettbewerblichen Umstände, die eine Unlauterkeit begründen, liegen darin, dass die Antragsgegner ein ihnen selbst auferlegtes Verbot durch das systematisches Ausnutzen eines vertragswidrigen Verhaltens Dritter ignorieren und damit das seitens des Antragstellers ihnen gegenüber zum Ausdruck gebrachte Weiterveräußerungsverbot gezielt zu unterlaufen versuchen. Ein solches Verhalten ist auch auf der Grundlage des neuen UWG unzulässig und stellt sich als sittenwidriges Wettbewerbshandeln dar (vgl. Henning/Harte/Ahrens, UWG, Einl. F, Rdn. 155 bei Fn. 285).

Dies gilt selbst dann, wenn die Antragsgegner diejenigen Personen, von denen sie ihre Eintrittskarten beziehen, nicht zum Vertragsbruch angestiftet haben, sondern einen solchen lediglich ausnutzen. Auch die subjektiven Voraussetzungen liegen vor. Die Antragsgegner kennen die von de, Antragsteller im Einzelverkauf verwendeten AGB und wissen, dass ein Weiterverkauf an sie im Regelfall nur unter Verletzung und Missachtung vertraglicher Treuepflichten geschehen kann (vgl. Baumbach-Hefermehl, a.a.O., Rdn. 706). Hierbei ist zur Klarstellung nochmals darauf hinzuweisen, dass Streitgegenstand nur ein in die Zukunft gerichtetes Verhalten der Antragsgegner ist, nicht aber deren Geschäftsgebaren in der Vergangenheit.

7. Erwerb der Eintrittskarten von Dritten, die nicht durch AGB gebunden sind. Selbst für den – zwar eher unwahrscheinlichen, aber nicht sicher auszuschließenden - Fall, dass die Antragsgegner Eintrittskarten von Privatpersonen beziehen, denen gegenüber der Antragsteller nicht wirksam seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Vertragsgrundlage gemacht hat, ergibt sich keine abweichende Situation.

a. Diese Fallgruppe umfasst auch diejenigen Erwerbsvorgänge, bei denen die Antragsgegner keinerlei gesicherte Kenntnis davon haben, wo und unter welchen konkreten Umständen ihr Vertragspartner die ihnen angebotenen Eintrittskarten erworben hat. Auch insoweit sind die Antragsgegner zur Unterlassung verpflichtet, weil sich ihr Handeln auch insoweit als wettbewerbswidrig i.S.v. § 3 UWG darstellt. Bei dieser Fallgestaltung liegt zwar kein fremder Vertragsbruch vor, den sich die Antragsgegner zur Förderung ihres eigenen Wettbewerbs zu Eigen machen. Denn mangels wirksamer Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragstellers gilt zu Lasten dieser Erwerber das Weiterveräußerungsverbot aus Ziff. 2 nicht.

b. Gleichwohl ist auch ein künftiger Erwerb der Antragsgegner über derartige – vermeintlich unproblematische – Drittquellen unzulässig und unterliegt deshalb dem beantragten Verbot. Denn die Antragsgegner wissen nunmehr – wie oben dargelegt – positiv, dass der Antragsteller mit ihnen ausschließlich auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verträge über Eintrittskarten abzuschließen gedenkt und einen gewerblichen Weiterverkauf - wie ihn die Antragsgegner betreiben - verbietet. Diesem Verbot unterliegen die Antragsgegner bei eigenen Vertragsschlüssen unmittelbar. Auch insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.

So weit die Antragsgegner versuchen, dieses ihnen auferlegte Verbot dadurch zu umgehen, dass sie von vermeintlich „unverdächtigen“ - d.h. neutralen und/oder hinsichtlich der fehlenden Einbeziehung von AGB gutgläubigen - Privatpersonen Karten erwerben, die dem gleichen Verbot nicht unterliegen, handeln sie unverändert wettbewerbswidrig und unlauter. Denn sie versuchen damit, die ihnen gegenüber ausdrücklich geäußerte gegenteilige Absicht des Antragstellers dadurch zu unterlaufen, dass sie von in Bezug auf die AGB-Problematik „ahnungslosen“ Dritten Karten erwerben, um diese in einer Weise weiter zu veräußern, wie es ihnen in ihrem unmittelbaren Verhältnis zu dem Antragsteller ausdrücklich verwehrt ist. Derartige Umgehungsgeschäfte, mit denen ein Geschäftspartner versucht, sich treuwidrig aus der ihm vertraglich bereits auferlegten (oder bei künftigen Vertragsschlüssen noch aufzuerlegenden) Bindung zu winden, sind im Geschäftsverkehr missbilligt und deshalb unlauter.

Da die Antragsgegner letztlich Wiederverkäufer von Produkten des Antragstellers im Außenverhältnis sind, haben sie sich auch bei einem Erwerb über Dritte an denjenigen Beschränkungen festhalten zu lassen, die ihnen der Antragsteller als unmittelbare Vertragspartner im Falle eines direkten Erwerbs zulässigerweise auferlegt. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls bei einer Konstellation der vorliegend zur Entscheidung stehenden Art, bei der der Antragsteller – auch, aber nicht nur aus ordnungs- und sicherheitspolitischen Erwägungen z.B. zur Trennung rivalisierender Fangruppen – ein nachvollziehbares und anerkennenswertes Interesse daran hat, jedenfalls den kommerziellen Verkauf seiner Eintrittskarten in einem gewissen Umfang überblicken und notfalls steuern zu können.

c. Aus den vorstehenden Gründen bleibt der Einwand der Antragsgegner ohne Bedeutung, es stehe nicht fest, ob den Privatpersonen, von denen sie Eintrittskarten erworben haben, überhaupt vertragswidrig verhalten haben. Selbst wenn ein Vertragsverstoß – trotz grundsätzlicher Bindung an die AGB des Antragstellers – deshalb nicht vorliegen sollte, weil die AGB des Antragstellers – was allerdings fern liegt – so zu verstehen sein sollten, dass eine Weiterveräußerung von Karten kumulativ gewerblich und kommerziell erfolgt sein muss, ändert dies nichts an der Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Antragsgegner.

8. Die Antragsgegner werden hierdurch auch nicht in unangemessener Weise benachteiligt. Denn sie sind durch nichts daran gehindert, bei dem Antragsteller um eine Lizenz zum kommerziellen Kartenverkauf nachzusuchen. Soweit ihnen diese in diskriminierender Weise versagt wird, stehen ihnen insoweit gesonderte Rechtsinstitute – z.B. des Kartellrechts – zur Seite.

Durch das im Rahmen dieses Rechtsstreit von dem Antragsteller verfolgte Verbot werden die Antragsgegner lediglich daran gehindert, ihrem Interesse an einem kommerziellen und gewerblichen Kartenvertrieb dadurch nachzugehen, dass sie von dem Antragsteller im Einzelverkauf abgegebene Karten (selbst oder mittelbar von Dritten) wie eine Privatperson erwerben, ohne ihre kommerziellen Geschäftsinteressen dem Antragsteller zu offenbaren. Dies muss der Antragsteller schon deshalb nicht hinnehmen, weil mit der Ausbildung schwarzmarktähnlicher Strukturen - z.B. bei der Forderung überhöhter Verkaufspreise durch die Antragsgegner - die nicht unerhebliche Gefahr einer Rufbeeinträchtigung für den Antragsteller besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

(Unterschriften)