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Werbung und Inhalt einer Internetseite müssen unterscheidbar sein, - KG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2004 , AZ: 14 U 177/02-

Leitsätzliches

Läuft in der Mitte eines Werbeblocks ein Trailer mit der Bezeichnung "Surftipp", verstösst es gegen das Trennunggebot, wenn dieser keinen erkennbaren Werbecharakter hat und sich von der übrigen Werbung unterscheidet. Hierdurch wird die Werbung in unzulässiger Weise verobjektiviert.

KAMMERGERICHT BERLIN

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 14 U 177/02

Entscheidung vom 23. Januar 2004

 

In dem Rechtsstreit

...
gegen
...

hat der 14. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht ..., die Richterin am Kammergericht Dr. ... und den Richter am Kammergericht ... für Recht erkannt:

 

Die Berufung der Klägerin gegen das am 02. Mai 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 93 O 168/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, eine Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der S S F GmbH (künftig: S) auf Bezahlung des restlichen Betrages einer sogenannten Garantiesumme aus dem Vertrag der Z mit der Beklagten vom 16./23. Mai 2000 in Höhe von 553.558,48 Euro in Anspruch; wegen des Vertrages wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen. Die Beklagte hatte nach diesem Vertrag u.a. der Z Internetadressen ihrer Werbekunden zu benennen, für die die Z im Fernsehen Trailer einsetzte, bei denen neben der Internetadresse der Zusatz "S S" und ein Querverweis zur Homepage "www.s....de" zu sehen waren.

Die Parteien streiten u.a. um die rechtliche Wirksamkeit des Kooperationsvertrages vom 16./23. Mai 2000.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug sowie wegen der gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des am 02. Mai 2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin Bezug genommen, durch das die Klage abgewiesen worden ist.

Gegen dieses ihr 06. Juni 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem bei Gericht am 08. Juli 2002, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 05. August 2002 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin wendet sich unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im ersten Rechtszug gegen die Klageabweisung insgesamt und erstrebt Verurteilung entsprechend ihrem erstinstanzlichen Klageantrag.

Sie meint, der Kooperationsvertrag sei nicht wegen Verstoßes gegen das in § 7 Abs. 3 S. 1, 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) normierte Trennungsgebot gemäß § 134 BGB nichtig, da schon ein Verstoß gegen das Trennungsgebot nicht vorliege. Der Kooperationsvertrag sehe nur eine Kombination von Fremd- und Eigenwerbung unter zusätzlicher Merchandising-Vermarktung des S, S Logos vor. § 7 Abs. 3 S. 1, 2 RStV sei zudem auch kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB sondern eine reine Ordnungsvorschrift.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des am 02. 05. 2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin zu verurteilen, an sie 553.558,48 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz seit dem 28. 06.2001 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Berufung ist gemäß § 26 Ziff. 5 S. 1 EGZPO nach dem ab dem 01. Januar 2002 geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen; sie ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Im vorliegenden Fall bestehen zunächst keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen begründen (§ 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO). Neue erhebliche Tatsachen sind nicht vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO).

Das erstinstanzliche Urteil enthält auch keine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der hier vorliegende Kooperationsvertrag mit der darin vorgesehenen Gestaltung der auszustrahlenden Fernsehtrailer unmittelbar gegen das Trennungsgebot aus § 7 Abs. 3 Sätze 1, 2 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland (RStV) verstößt. Bei dem Staatsvertrag handelt es sich um in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland geltendes Landesrecht (vgl. Hartstein u.a., Rundfunkstaatsvertrag, Teil I A 1. 10); auch nach Auffassung des Senats stellt § 7 Abs. 3 S. 1, 2 RStV ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar, so dass der Klägerin der geltend gemachte Restzahlungsanspruch aus dem Kooperationsvertrag im Ergebnis mit Rücksicht auf § 817 S. 2 BGB nicht zusteht.
Der Kooperationsvertrag enthält die Verpflichtung zur Erstellung der Fremdwerbung für die von der Beklagten benannten Internetadressen in einer Form, die entgegen § 7 Abs. 3 S. 1, 2 RStV einen durchgängigen und eindeutig erkennbaren Werbungscharakter nicht enthält. Vielmehr ist die Z zur Erstellung von Trailern verpflichtet, die durch die Verwendung eines speziellen S S Logos und der S - Internetadresse die Werbebotschaft für die beworbenen Internetadressen aus dem Bereich reiner Werbung herausheben und sie durch unmissverständlichen Hinweis auf den ausstrahlenden Fernsehsender in den Bereich objektiver redaktioneller Befürwortung ziehen. Es liegt damit bezahlte Werbung in redaktioneller Aufmachung vor. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dass bei der hier vorgesehenen Verwendung des Begriffes "Surftipp" in eindeutiger Verbindung mit der Senderbezeichnung der durchschnittliche Zuschauer auf eine redaktionell bearbeitete, unabhängige programmmäßige Befürwortung der vorgestellten Internetadressen schließen wird, nicht hingegen auf das Vorliegen bezahlter Werbung außerhalb des sendereigenen Programms. Eine zulässige Verbindung von Fremd- und Eigenwerbung liegt darin schon deshalb nicht, weil ein eigenständiger Werbeeffekt für den Sender aufgrund der bloßen Verbindung von Logo und Internetadresse mit der vordergründigen Werbung für die jeweilige sonstige Internetadresse nicht ersichtlich wird. Den werbemäßigen Nutzen durch "Verobjektivierung" der Werbeangaben hat allein die jeweils beworbene Internetadresse. Deshalb bezahlt die Beklagte nach dem Kooperationsvertrag ja auch gerade für die Verwendung der (redaktionellen) Hinweise auf "S".

Damit aber ist der vorliegende Kooperationsvertrag mit seiner redaktionell aufgemachten Werbung inhaltlich im Kernbereich des noch- nachfolgend näher zu beschreibenden Verbotszwecks aus § 7 Abs. 3 S. 1, 2 RStV angesiedelt. Denn er führt durch die Ausgestaltung der Trailer zur Irreführung der Zuschauer über den Werbezusammenhang, verschafft so der Beklagten bzw. den beworbenen Internetadressen einen Wettbewerbsvorteil durch Gesetzesverstoß und ist durch Vermischung von Werbung und Darstellung eines redaktionellen Programmbeitrages auch geeignet in die redaktionelle Eigenverantwortung bei der Z bzw. dem betroffenen Sender einzugreifen.
Auf den konkreten, im Kooperationsvertrag selbst mit "programmbegleitend" beschriebenen Sendeplatz für die Trailer kommt es bei alledem nicht entscheidend an. Selbst wenn die Trailer in der Mitte eines Werbeblockes gelaufen wären, hätte dies an der vorliegenden gegen das Trennungsgebot verstoßenden und damit unzulässigen Verobjektivierung der Werbebotschaft durch optisch-inhaltliche Verschiebung in den vom Sender verantworteten redaktionell-programmmäßigen Teil nichts geändert.

§ 7 Abs. 3 RStV stellt mit seinen Sätzen 1 und 2 ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar (so ausdrücklich Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2003, § 7 Rn. 36, s.a. OLG München AfP 1995, S. 655f. für einen Fall der Schleichwerbung unter Bezugnahme auch auf § 1 UWG; Staudinger, BGB, 2003, § 134 Rn. 311 mit Hinweis darauf, dass der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz in Fällen vorliegender Art zugleich aus den §§ 134 BGB, 1 UWG folgt; das OLG München NJW-RR 1992, S. 1460 geht in einem Fall redaktionell aufgemachter Werbung von Nichtigkeit des Werbevertrages nach § 138 BGB aus).
Zur Feststellung des Charakters einer Verbotsnorm als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB sind neben der Gesetzessprache entscheidend Sinn und Zweck der Vorschrift in Betracht zu ziehen; auch wenn sich ein Verbot nur gegen einen Teil eines Vertrages richtet, kann der Verbotszweck zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen, ein Verbotszweck wird indessen dann nicht anzunehmen sein, wenn eine reine Ordnungsvorschrift vorliegt, die sich nicht gegen den Inhalt des Rechtsgeschäftes sondern nur gegen Art und Weise der Vornahme des Rechtsgeschäftes richtet (Palandt, BGB, 63. Auflage 2004, § 134 Rn. 6 - 9 m. w. Nachw.).

Nach diesen Maßstäben liegt hier eine gegen den Inhalt des vorliegenden Rechtsgeschäftes gerichtete Verbotsnorm und keine bloße Ordnungsvorschrift vor, wobei davon ausgegangen werden mag, dass sich das Trennungsgebot in erster Linie an die Fernsehveranstalter richtet.

Der Gesetzeswortlaut, nach dem Werbung und Teleshopping erkennbar und getrennt vom übrigen Programm sein "müssen", ist nicht ausschlaggebend eindeutig, immerhin jedoch starkes Anzeichen für einen Regelungswillen des Gesetzgebers über den Bereich einer unverbindlichen Sollvorschrift hinaus. Soweit es Sinn und Zweck des Trennungsverbotes angeht, verweist die Klägerin zwar zutreffend auf den Wortlaut der Gesetzesbegründung, in dem zum jetzigen § 7 Abs. 3 RStV die Rede von einer "Ordnungsvorschrift" ist (Hartstein, a.a.O., B 5 § 7 Seite 2). Aus der bloßen Verwendung dieses Wortes wird allerdings nicht erkennbar, dass damit die Frage des evtl. Eingreifens von § 134 BGB beantwortet werden soll, zumal da die Gesetzesbegründung zu § 7 RStV in diesem Zusammenhang ohnehin eher die gesetzestechnischen Einzelheiten und den Gesetzesanlass erläutert und gar nicht detaillierter zu Sinn und Zweck des Trennungsgebotes Stellung nimmt.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Sinn des Trennungsgebotes darin besteht, die Unabhängigkeit der Programmgestaltung unter Abwehr sachfremder Einflüsse Dritter und die Einhaltung der Neutralität der Sender gegenüber dem Wettbewerb im Markt zu wahren (BGH WRP 1990, S. 626/630). Auch soll das Publikum vor der Irreführung über den Werbezweck von werbewirksamen Darstellungen geschützt werden (Sack, AfP 1991, S. 704/707). Angesichts des vorbezeichneten Gesetzeszweckes kann es vor diesem Hintergrund nicht Sinn des gesetzlichen Trennungsgebotes sein, lediglich einen äußeren Kontroll- und Ordnungsrahmen vorzugeben, der sich allein an die Fernseh- bzw. Rundfunkbetreiber richtet und in der Folge deshalb Werbeverträge der vorliegenden Art rechtswirksam sein zu lassen. Der Gesetzeszweck wäre dann nicht durchzuführen, da Werbung in Fernsehen und Rundfunk naturgemäß durch Verträge der Betreiber mit Werbekunden bzw. Werbevermittlern zustande kommt, die, wie der vorliegende Fall zeigt, unabhängig vom Handeln auf Senderseite im bewussten Zusammenwirken der Vertragsparteien sich gegen das Trennungsgebot richten können.

Auch die von der Klägerin noch angeführte gesetzliche Aufweichung des Trennungsgebotes durch die sogenannte Splitscreenregelung des § 7 Abs. 4 RStV ändert daran nichts, da dieser Vorschrift im Ergebnis auch weiterhin die Verpflichtung zur Trennung von Werbung und Programmdarstellung in einem bestimmten Spezialfall mit bestimmten Maßgaben entnommen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen  Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO n.F..

Die Revision war gemäß den §§ 26 Nr. 7 S. 1 EGZPO, 543 Abs. 1,2 ZPO nicht zuzulassen.

Denn der Rechtsstreit hat insbesondere wegen der fehlenden Erkennbarkeit einer über den Einzelfall hinausgehenden Verbreitung von Verträgen der vorliegenden Art (von dem die Parteien selbst angegeben haben, sie würden damit "Neuland" betreten), keine grundsätzliche Bedeutung, da er keine entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen oder die Interessen der Allgemeinheit berühren; ebenso erfordert auch die Fortbildung des Rechts die Zulassung nicht, da es für die Beurteilung des vorliegenden Falles einer redaktionell aufgemachten Werbung an richtungsweisenden Orientierungshilfen weder ganz noch teilweise fehlt, wie die vorstehend angeführten Entscheidungen und Kommentierungen zeigen; schließlich begründet der Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Revisionszulassung nicht, da insbesondere von bisheriger Rechtsprechung nicht abgewichen wird (vgl. allg. u.a. BGH NJW 2002, S. 2473ff., NJW 2003, S. 65ff.f NJW 2002, S. 3029/3030.).

(Unterschriften)