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Schulsport-Taler auf Cornflakes-Packung zulässig - LG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2004, AZ: 12 O 533/03 -

Leitsätzliches

Ein psychologischer Kaufzwang wird duch das Werben eines Produzenten mit Sammel-Talern auf Cornflakes-Packungen und mit Internetspielen für die Anschaffung von Sportgeräten nicht hervorgerufen.
Eine Werbung dieser Art ist zulässig und ein Unterlassungsanspruch ist nicht gegeben. Das Vertrauensverhältnis zwischen Vertrauenslehrer und Schülern wird hierdurch nicht ausgenutzt.

LANDGERICHT BREMEN  

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 12 O 533/03

Entscheidung vom 1. Juli 2004

In dem Rechtsstreit

...
gegen
...


hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2004 durch ...

für Recht erkannt:

 


Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verein zur Wahrnehmung von Verbraucherinteressen, der in der Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen ist. Die Beklagte ist Herstellerin für unter anderem Frühstückscerealien.

In der Zeit vom 01.07.2003 bis zum 31.01.2004 führte die Beklagte eine an Schüler gerichtete Aktion durch. Diese wurden aufgefordert, so genannte „Tony-Taler" zu sammeln, die anschließend von den Schülern gemeinsam unter Einschaltung eines Vertrauenslehrers bei der Beklagten eingereicht werden sollten, um gegen Sportgeräte für den Schulsport eingetauscht zu werden. Bei den ausgelobten Sportgeräten handelte es sich um neue Geräte der Sport Thieme GmbH. Gemessen an deren Verkaufspreisen hatte ein Taler einen Gegenwert von 0,95 €.

In jeder Packung „Kellogg's FROSTIES" und „Kellogg's CHOCOS" befand sich ein Taler. Darüber hinaus konnte jeweils ein gleichwertiger Taler bei Anruf einer kostenpflichtigen Telefonhotline (€ 0,49 je Anruf) und bei Teilnahme an einem einfachen Geschicklichkeitsspiel im Internet erworben werden. Produktkenntnis war für diese alternativen Beschaffungswege nicht erforderlich. Die Anzahl der Taler, die über das Internet vergeben werden konnten, war insgesamt auf 100.000 begrenzt. Bei einer höheren Teilnehmerzahl wären die Taler unter den Teilnehmern verlost worden.

Der Kläger ist der Auffassung, die Werbung verstoße wegen psychischen Kaufzwangs, wegen der Koppelung einer Gewinnspielteilnahme mit dem Warenabsatz und wegen der Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses zwischen Lehrer und Schüler gegen § 1 UWG. Die von der Beklagten durchgeführte Aktion sei ein Gewinnspiel. Der Erwerb von Talern per Telefon oder Internet sei gegenüber dem Kauf der Produkte der Beklagten nicht gleichwertig. Indem diese die Aktion in einen schulischen Kontext und mithin unter die Aufsicht eines Lehrers stelle, nutze sie die Schulsituation bewusst aus, um den Druck auf Schüler und Eltern zu erhöhen. Unter dem Vorwand des „Sponsoring" dringe sie in den bisher weitgehend werbefreien Raum der Schulen ein, während ihre Leistung tatsächlich von finanziellen Aufwendungen der Kinder oder ihrer Eltern abhänge.

Der Kläger beantragt,

 

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Aktion „Kellogg's... für Schulsport" wie nachfolgend abgebildet anzukündigen.
(Wegen der zum Klagantrag gehörenden Abbildungen wird auf die Klagschrift, Bl. 3 -15 d.A. verwiesen.)

Die Beklagte beantragt,

 


die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, es handele sich bei der Aktion um einen Fall des erlaubten „Sponsoring". Die Einschaltung von Lehrern als Vermittler für die Aktion sei sachlich notwendig, um eine gerechte und den Bedürfnissen der Schulen gerecht werdende Verteilung der Sportmaterialien sicherzustellen und Missbrauch auszuschließen, und diene nicht dem aktiven Werben.

Wegen des weiteren Vertrages der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Unterlassungsanspruch gem. § 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG zu. Die Werbung verstößt nicht gegen die guten Sitten im Wettbewerb.

Die Werbung ist nicht unter dem Gesichtspunkt des psychologischen Kaufzwangs zu beanstanden. Das wäre nur der Fall, wenn die Umworbenen durch die Werbung in eine Zwangslage gerieten, in der sie es als unanständig oder peinlich empfanden, nichts zu kaufen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, § 1 UWG Rdnr. 89). Dies geschieht regelmäßig dadurch, dass Kunden, um in den Genuss einer ausgelobten Vergünstigung zu kommen, das Ladengeschäft des Werbenden aufsuchen müssen und sich dort moralisch zu einem „Anstandskauf verpflichtet fühlen. Da die Beklagte nicht an Letztverbraucher liefert, kann ein direkter Kontakt und eine daraus folgende moralische Kaufverpflichtung nicht entstehen.

Es liegt auch kein Verstoß gegen das Kopplungsverbot vor. Das Versprechen einer Vergünstigung darf von dem Werbenden nicht zwingend an den Warenabsatz geknüpft werden (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 155), denn auch in diesem Fall könnte sich der Umworbene, um in den Genuss der Vergünstigung zu kommen, zum Kauf verpflichtet fühlen. Die Unlauterkeit wird aber dadurch ausgeschlossen, dass neben dem Kauf des Produktes gleichwertige Teilnahmealternativen zur Verfügung stehen, für die auch die Kenntnis des Produktes nicht Voraussetzung ist (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 156).

Jedenfalls die Möglichkeit, Taler durch die Teilnahme an dem Geschicklichkeitsspiel im Internet zu erwerben, ist im vorliegenden Fall zum Produkterwerb gleichwertig. Dem steht nicht entgegen, dass für die Nutzung des Internets Gebühren anfallen. Denn es ist davon auszugehen, dass die weit überwiegende Zahl der Familien in Deutschland über einen Internetzugang verfügt, der über eine Flatrate oder über günstige Pauschal- oder Minutenpreise abgerechnet wird, so dass nur ein unerheblicher Kostenaufwand entsteht.

Die Teilnahme an dem Geschicklichkeitsspiel stellt auch keine schwer überwindliche Hürde dar, weil das Spiel mit durchschnittlichen motorischen Fähigkeiten zu bewältigen war.

Außerdem ist die Gleichwertigkeit dieser Alternative nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Zahl der über das Internet verfügbaren Taler auf insgesamt 100.000 begrenzt war. Die Zahl war großzügig bemessen, so dass die Teilnahme über das Internet eine ernsthafte Alternative zum Produktkauf darstellte. Die zahlenmäßige Begrenzung war auch nicht Prinzip der Aktion, sondern folgte aus dem legitimen Interesse der Beklagten, ihr finanzielles Engagement zu begrenzen. Diese hatte sich verpflichtet, für jeden eingesandten Taler eine Gegenleistung im Wert von 0,95 € zu erbringen. Ihre Gesamtverpflichtung konnte sie daher wirksam nur dadurch einschränken, dass sie die Gesamtzahl der Taler begrenzte. Auch die produktgebundenen Taler waren durch die Zahl der Aktionspackungen, die einen Taler enthielten, mengenmäßig begrenzt. Auf die Gleichwertigkeit des Taler-Erwerbs per Telefon kommt es mithin nicht an.

Die Werbung nutzt auch nicht in unlauterer Weise das Vertrauensverhältnis zwischen Schülern und Lehrern aus. Das wäre gegebenenfalls dann der Fall, wenn sich die Beklagte unmittelbar an Schulen wandte und dazu aufforderte, dass sich Lehrer bei ihren Schülern für den Absatz ihrer Ware einsetzen sollten und damit die Wahl- und Entscheidungsfreiheit der Schüler merklich beeinträchtigten (vgl. BGH Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnr. 190).

Mit der beanstandeten Werbekampagne wandte sich die Beklagte aber nur an die Schüler selbst. In den Teilnahmebedingungen unter Ziff. 6 (Bl. 60 d. A.) wurden diese zwar aufgefordert, ihre bereits gefüllten Sammelhefte auch mit dem Namen eines Lehrers zu versehen, der anschließend als Ansprechpartner für die Entgegennahme der Sportmaterialien zur Verfügung stehen sollte. Die Einschaltung von Sportlehrern war aber erforderlich, um sicherzustellen, dass die ausgelobten Sportartikel auch nach den Bedürfnissen der Schulen und nicht nach den persönlichen Präferenzen der Schüler verteilt würden.

Wenn sich Schulen oder Lehrer im Einzelfall hinter die Aktion stellten, so kann dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Zwar ist ein derartiges Verhalten mittelbare Folge deren Werbung. Es wurde von ihr aber gerade nicht gefördert. Vielmehr waren die Teilnahmebedingungen ausdrücklich so gestaltet, dass die Lehrer erst nach Abschluss der Sammeltätigkeit eingeschaltet werden (vgl. Teilnahmebedingungen Ziff. 5, 6, Bl. 60 d. A.) und gerade nicht aktiv für ihre Aktion und ihre Produkte werben sollten.

Durch die Werbung wurde auch nicht in unlauterer Weise amtliche Autorität ausgenutzt, um den Wettbewerb der Beklagten zu fördern. Zwar hat die Beklagte ihre Aktion mit der Deutschen Schulsportstiftung abgestimmt, die auch in dem Sammelheft als Träger einer Gemeinschaftsaktion genannt wird. Im Gegensatz zu der Elternbrief-Entscheidung des BGH (vgl. GRUR 2002, 550. 553) erfolgte diese Nennung aber nur sehr dezent am Ende der Teilnahmebedingungen. Die Stiftung beteiligt sich gerade nicht aktiv an der Werbung und Verbreitung der Aktion.

Ebenso wenig wird durch die Einbindung der Werbeaktion in die Schulsituation ein unlauterer Druck auf die Eltern der Schüler aufgebaut, sich an der Aktion zu beteiligen.

Im Gegensatz zu der Kindergarten-Malwettbewerb-Entscheidung des BGH (vgl. GRUR 1979, 157,158) wandte sich die Beklagte mit ihrer Werbung an Schulen, nicht an Kindergärten. Daher ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Möglichkeiten von Schulen, Druck auf die Eltern auszuüben, deutlich hinter denen eines Kindergartens zurückbleiben. Denn in Kindergärten mit wenigen kleinen Gruppen ist in der Regel die Gemeinschaft zwischen den Eltern viel enger und der persönliche Kontakt zu den Betreuungspersonen viel intensiver, als dies in Schulen der Fall ist. Außerdem wandte sich die Beklagte mit ihrer Werbung nicht direkt an die Schulen, so dass jedenfalls kein unmittelbarer Druck entstehen konnte (anders als im Fall Kindergarten-Malwettbewerb, BGH, a.a.O.). Darüber hinaus kam es für die Teilnahme auf die absolute Anzahl von Sammel-Talern an, nicht auf einen Schulvergleich (anders als im Fall Kindergarten-Malwettbewerb, BGH, a.a.O.).

Ein unzulässiger Druck entstand auch nicht durch die bloße Aufforderung, sich zugunsten eines guten Zwecks an der Aktion zu beteiligen. Werbung mit einem sozialen Engagement kann als alleiniges Indiz für eine Beeinträchtigung der guten Sitten im Wettbewerb nicht mehr genügen (vgl. BVerfG GRUR 2002, 455, 456). Dabei ist es auch nicht schädlich, wenn die Höhe des sozialen Engagements von der Beteiligung der Umworbenen abhängt wie beim Sponsoring, solange auf diese nicht ein unzulässiger Druck ausgeübt wird, das Produkt des Werbers zu kaufen (vgl. OLG Hamm, GRUR 2003,975, 976 - Regenwald-Projekt).

Auch die Tatsache, dass letztendlich die Eltern für das soziale Engagement der Beklagten zahlen könnten, begründet nicht die Unlauterkeit der Werbung. Vielmehr ist es jeder Werbung immanent, dass die Käufer eines Produktes für das Einkommen des werbenden Unternehmens sorgen und letztendlich für dessen Werbeaufwendungen zahlen. Es ist allgemein bekannt, dass beworbene Markenprodukte teurer sind als so genannte „no-name-Produkte". Entsprechend ist für ein wirtschaftlich orientiertes Unternehmen Werbung nur dann sinnvoll, wenn sie rentabel ist, was auch für das Sponsoring gilt.

Über die allgemeine Werbewirkung hinaus werden die Eltern durch die streitgegenständliche Aktion nicht über Gebühr an dem sozialen Engagement der Beklagten beteiligt. Die Aktionspackungen wurden von der Beklagten nicht zu erhöhten Preisen verkauft. Auch die Durchschnittspreise für die Benutzung des Internets liegen weit unter dem Wert der Taler i.H.v. 0,95 €. Selbst zu den Gebühren für die Benutzung der Telefonhotline i.H.v. 0,49 € liegt ein deutlicher Spielraum.

Letztlich nutzt die Werbung nicht in unlauterer Weise die geschäftliche Unerfahrenheit und mangelnde Beurteilungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen aus. Spezifische Werbung gegenüber diesem schutzbedürftigen Verbraucherkreis kann zwar grundsätzlich wettbewerbswidrig sein (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 317 - Handy-Klingeltöne; OLG Düsseldorf GRUR 1975, 267, 268 - Milky Way). Die streitgegenständliche Werbung ist aber gar nicht auf eine direkte Kaufentscheidung von Kindern und Jugendlichen gerichtet, weil es sich bei den von der Beklagten umworbenen Produkten nicht um Taschengeld-Produkte handelt, sondern um Frühstückscerealien. Diese werden regelmäßig als Grundnahrungsmittel von den Eltern erworben.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.

(Unterschriften)