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"..bis zu 35% billiger", - KG Berlin, Entscheidung vom 28. Mai 2004, AZ: 5 W 74/04 -

Leitsätzliches

Ein weiteres Beispiel dafür, dass Preiswerbung unzulässig sein kann, es aber nicht immer sein muss. Die Werbung mit Preisersparnissen "bis zu 35%" ist zwar nach Ansicht der Richter an sich inhaltslos und könnte für sich allein betrachtet irreführend sein. In dem konkreten Fall schien der übrige Inhalt der Anzeige allerdings als Bezugspunkte zwei Deutungsmöglichkeiten aufzuzeigen, nämlich einer Ersparnis gegenüber der Konkurrenz oder den Preisempfehlungen der Hersteller. Daher wurde der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung auch in zweiter Instanz zurückgewiesen.

KAMMERGERICHT BERLIN

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 5 W 74/04
Entscheidung vom 28. Mai 2004

 

In dem Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung

....

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht ..., die Richterin am Kammergericht Dr. ... und den Richter am Kammergericht Dr. ... am 28. Mai 2004 beschlossen:

 

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin vom 5. Mai 2004 - 97. 0. 53/04 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 30.000 Euro zu tragen.


G r ü n d e :

I.
Die Antragsgegnerin hat als Möbeleinzelhändlerin in einer Zeitschriftenanzeige für sich besondere Einkaufsbedingungen geltend gemacht und u. a. herausgestellt: „Ergebnis: intelligenter einkaufen und bis zu 35 % sparen!“.
Der Antragsteller beanstandet diese Werbung als irreführend und begehrt ihre Untersagung, „wenn aus der Anzeige nicht klar ersichtlich wird, auf welchen Bezugspreis sich die Prozentangabe beziehen soll“.

II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den zurückweisenden Beschluss des Landgerichts ist zulässig (§§ 567 Abs. 1 Ziff. 2, 569 ZPO), aber nicht begründet, §§ 1, 3 UWG.

1. Ein Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG kommt nicht in Betracht.

a) Zwar ist die Aussage „... bis zu 35 % sparen“ mehrdeutig, denn ein bestimmter Bezugspunkt für die Prozentzahl ist der Anzeige nicht eindeutig zu entnehmen. Eher fernliegend ist allerdings die Annahme einer Gegenüberstellung mit eigenen, vormals geforderten und nunmehr gesenkten Preisen der Antragsgegnerin. Denn die Werbeanzeige will - auch schlagwortartig hervorgehoben - auf eine „Preis-Nachhilfe“ in Bezug auf die Preiskalkulation Dritter („Europas Top-Designer“, „Design-Elite“) aufmerksam machen. Insoweit kommen als Bezugspunkt in erster Linie die Möbel-Hersteller (und deren Preiskalkulation in den unverbindlichen Preisempfehlungen) in Betracht, daneben aber auch die Möbeleinzelhändler, die sich hinsichtlich der Designer-Möbel an diesen Preisempfehlungen orientieren oder deren eigene Preiskalkulation - wegen der von der Antragsgegnerin für sich reklamierten besonderen Einkaufsbedingungen - ungünstiger sein soll. Für Letzteres spricht, dass die Ankündigung von „Sparpreisen“ vom Verkehr in der Regel vor allem als günstige Preisstellung im Vergleich zur Konkurrenz verstanden wird (GK-UWG/Lindacher, § 3 Rdn. 871 unter Hinweis auf BGH, GRUR 1968, 443, 444 f. - 40 % können Sie sparen).

b) Bezugnehmende, nicht eindeutige Preisangaben sind nur dann irreführend und unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 3 UWG zu beanstanden, wenn sie zumindest in einer - erheblichen - Deutungsvariante unwahr sind (BGH, GRUR 1970, 609, 610 - regulärer Preis; GRUR 1980, 306, 307 - Preisgegenüberstellung III; GRUR 1981, 654 - Testpreiswerbung; GRUR 1983, 661, 663 - Sie sparen 4.000 DM; GK-UWG/Lindacher, § 3 Rdn. 827; missverständlich Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 3 Rdn. 390, der aber auch auf ie BGH-Entscheidungen „Preisgegenüberstellung III“ und „Testpreiswerbung“ verweist).

Dass die Preise der Antragsgegnerin für Design-Möbel nicht in einem hinreichenden Umfang „bis zu 35 %“ (vgl. zur „bis zu-Preisangaben“ maßgeblichen Verkehrserwartung: BGH, GRUR 1983, 257, 258 - bis zu 40 %; GK-UWG (Lindacher, § 3 Rdn. 903) unter den Preisempfehlungen der Hersteller oder den Preisen der Konkurrenz lägen, hat der Antragsteller - insoweit ist dem Landgericht zu folgen - nicht glaubhaft gemacht. Der vom Antragsteller für ein in der Anzeige abgebildetes Möbelstück nur eine Ersparnis von 22 % errechnet, muss dies nicht außerhalb der durch die Wendung „bis zu“ eröffneten Gewichtung in der Kalkulation des Gesamtangebots liegen.

c) Eine dahingehende Irreführung ist aber vorliegend schon nicht streitgegenständlich. Denn der Antragsteller hat sowohl in seiner Antragsformulierung als auch in der Begründung schon allein die bloße „Mehrdeutigkeit“ der Preiswerbung beanstandet und als unzulässig angesehen. Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 3 UWG greift dies allerdings - wie angesprochen - dann nicht durch, wenn die Preiswerbung mit jedem denkbaren Auslegungsinhalt wahr wäre. Dann fehlte eine relevante Irreführung.

2. Eine unklare Preiswerbung kann allerdings auch bei einer fehlenden Irreführung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 1 UWG verbotswürdig sein (BGH, GRUR 1965, 96, 100 - 20 % unter dem empfohlenen Richtpreis; a.a.0., Testpreiswerbung; GK-UWG/Lindacher, § 3 Rdn. 826). Dies kommt dann in Betracht, wenn eine Angabe in einer Preiswerbung zu inhaltslos ist, um eine konkrete irreführende Vorstellung auszulösen, sie aber doch undurchsichtige, diffuse Vorstellungen einer Preisgünstigkeit erweckt (vgl. BGH, a.a.0., 20 % unter dem empfohlenen Richtpreis; Testpreiswerbung; bis zu 40 %; GK-UWG/Lindacher, § 3 Rdn. 826). Von derartigen diffusen und damit nicht überprüfbaren Angaben kann eine unsachliche Verlockung des Verbrauchers ausgehen, wenn sie sich den Anschein eines bestimmten, dem einzelnen Verbraucher nur gerade nicht bekannten Bedeutungsgehalts geben (vgl. „Bruttopreise“, BGH, a.a.0., 20 % unter dem empfohlenen Richtpreis). Erkennbar unbestimmte Anpreisungen („erhebliche Verbilligung“) sind grundsätzlich zulässig (BGH, a.a.0. bis zu 40 %).

Vorliegend ist die Werbeangabe „... bis zu 35 %“ aber nicht so diffus, dass sie einer Überprüfung entzogen wäre. Denn aus dem unschwer erfassbaren Gesamtzusammenhang der Werbeanzeige folgt - wie erörtert - eine Beschränkung auf im Wesentlichen zwei Deutungsmöglichkeiten, die einer tatsächlichen Überprüfung zugänglich sind. Die praktischen Probleme des Verkehrs in der Nachprüfung einer Werbung mit „bis zu“-Angaben stehen der Zulässigkeit dieser Werbeform nicht von vornherein entgegen (BGH, a.a.0., bis zu 40 %).

3. Dass die von der Antragsgegnerin in ihrer Werbung genannten Einsparmöglichkeiten von vornherein ungeeignet und deshalb die Werbung zu untersagen sei, ist schon nach dem Wortlaut des Antrags und seinem Ziel nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass etwa „Inkognito-Kontingente führender Marken“ deutlich preiswerter sein können und eine Wahlmöglichkeit jedenfalls für die Verbraucher besteht, denen es in erster Linie auf die Qualität der Design-Möbel ankommt. Dies gibt die Antragsgegnerin auch gegenüber den an der Marke verhafteten Verbrauchern zu erkennen.

III. Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 3 ZPO.

(Unterschriften)