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LG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2003, AZ: 81 O 145/03, - Kein Zigarettenverkauf unter der Ladentheke

Leitsätzliches

Im vorliegenden Fall hat es ein Unternehmer zu unterlassen gegenüber Wiederverkäufern von Tabakwaren die Zuwendung eines Betrages von 250 Euro dafür zu zahlen, dass diese für 12 Monaten Zigaretten unterhalb eines Preises von 2,75 EUR pro Schachtel für den Verbraucher unter der Ladentheke bereit hält.

LANDGERICHT KÖLN

URTEIL

Aktenzeichen: 81 O 145/03

Entscheidung vom 16 Oktober 2003

 

In dem Verfügungsverfahren

 

...

 

gegen

 

...

 

hat die 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln auf die mündliche Verhandlung vom ..., wegen der Dringlichkeit durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... allein für Recht erkannt:

 

Die einstweilige Verfügung vom 7.August 2003 wird bestätigt, mit der Maßgabe, dass lediglich Ordnungsgeld angedroht wird.

Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

 

T A T B E S T A N D:

 

Die Antragstellerin ist die Wettbewerbszentrale. Sie nimmt die Antragsgegnerin, die Wiederverkäufer, u.a. Tankstellen, u.a. mit Zigaretten beliefert, auf Unterlassung einer Werbemaßnahme in Anspruch, die im Einzelnen im Tenor der am 7.8.2003 im Beschlusswege erwirkten, nachstehend im regelnden Teil wiedergegebenen einstweiligen Verfügung beschrieben ist; der Antragsgegnerin ist danach unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden,

 

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Wiederverkäufern von Tabakwaren die Zuwendung eines Betrages von 250 Euro für den Fall anzukündigen, dass der betreffende Wiederverkäufer für einen Zeitraum von 12 Monaten Zigaretten unterhalb eines Preises von 2,75 EUR pro Schachtel für den Verbraucher unsichtbar zum Verkauf bereit hält und/oder wie angekündigt zu verfahren.

 

Nach Widerspruch

beantragt sie, wie erkannt.

 

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin hat zunächst in der Widerspruchsbegründung die Aktivlegitimation der Antragstellerin in Zweifel gezogen, dies aber nach kurzer Rückfrage im Termin nicht mehr aufrecht erhalten.

 

In der Sache sieht sie keine Bedenken, den eigenen Wettbewerb in der geschehenen Weise zu fördern; wegen der Einzelheiten wird auf die Widerspruchbegründung Bezug genommen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

 

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

 

Der Antrag ist begründet.

Die einstweilige Verfügung ist auch unter Berücksichtigung des Vortrages in der Widerspruchsbegründung aufrecht zu erhalten, denn es widerspricht den elementaren Grundsätzen des redlichen kaufmännischen Verkehres, den eigenen Wettbewerb dadurch fördern, dass die werbende Wirkung, die in der Sichtbarkeit der Konkurrenzprodukte besteht, beseitigt wird, § 1 UWG.

 

Das Wesen des Wettbewerbs besteht darin, preislich konkurrenz- und qualitativ leistungsfähig zu sein und dies den Abnehmern auch zu vermitteln. Im diametralen Gegensatz dazu steht eine Maßnahme, die die Absatzchancen der Konkurrenzprodukte massiv behindert; die Antragstellerin spricht zu recht von einer boykottähnlichen Maßnahme: die Antragsgegnerin ist der Verrufer, der Wiederverkäufer der Sperrer und das Boykottmittel das überzeugende Argument einer finanziellen Zuwendung.

 

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO und diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung folgt aus dem Wesen der einstweiligen Verfügung.

 

Streitwert: EUR 30.000,-.

 

(Unterschrift)