×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Wettbewerbsrecht
/
Urteile 2002
/
LG Berlin, Beschluss vom 19. September 2002, AZ.: 16 O 515/02 - E-Mail-Werbung

Leitsätzliches

Eine weitere Entscheidung des LG Berlin, mit der unerlaubte E-Mail-Werbung auch an Privatpersonen als unzulässig erfolgreich erfolgt wird. Das LG Berlin dürfte zu diesem Thema inzwischen das am häufigsten angerufene Gericht sein - sicher nicht zuletzt deshalb, weil die Klagen dort große Aussicht auf Erfolg haben.

LANDGERICHT BERLIN

EINSTWEILIGE VERFÜGUNG

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 16 O 515/02

Entscheidung vom 19. September 2002

 

In der einstweiligen Verfügungssache

 

 

...

 

hat das Landgericht Berlin, Zivilkammer 16, im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - gemäß §§ 935 ff ZPO am 19.09.2002 beschlossen:

 

1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €â€š ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, untersagt, künftig im Wege der E-Mail-Werbung an den Antragsteller heranzutreten, es sei denn, der Antragsteller hat der jeweiligen Sendung zuvor zugestimmt oder das Einverständnis kann vermutet werden.

 

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

3. Der Verfahrenswert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

 

 

Gründe:

 

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er am 5. August 2002 eine E-mail von der Antragsgegnerin erhalten hat, in der er aufgefordert wurde, auf einen Aktivierungslink zu klicken, falls er einen Newsletter von ... erhalten möchte, bzw. die E-Mail zu löschen, falls er diesen Newsletter nicht erhalten möchte.

 

Der Antragsteller hat ferner glaubhaft gemacht, dass er in keiner Geschäftsbeziehung zu der Antragsgegnerin oder zu der Firma Deterfurt steht. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in irgendeiner Weise sein Einverständnis mit dieser Art der Werbung erklärt hätte. Unter diesen Umständen besteht ein Anspruch des Antragstellers auf Unterlassung entsprechend §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs.

Unter den Schutzbereich dieses Tatbestands fallen neben Unternehmen im engeren Sinne auch die Angehörigen der freien Berufe, wie hier der Antragsteller als Journalist.

 

Das unaufgeforderte Zusenden der E-mail stellt aufgrund der damit verbundenen Intensität der Belästigung auch einen unmittelbaren zielgerichteten Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Denn zum Einen besteht die Gefahr, dass durch das Überhandnehmen der E-mails mit werblichem Inhalt bzw. werblicher Intention der elektronische Briefkasten blockiert wird, so dass dann alle weiteren Sendungen zurückgeschickt werden (Fikentscher/Möllers NJW 1998, 1343). Zum Anderen muss der Adressat zum Leeren seines elektronischen Briefkastens Zeit und Kosten aufwenden. Dies ist ein weiteres Argument für die Unzumutbarkeit unerwünschter Werbe-E-mails. Soweit die E-mail nicht an den Gewerbebetrieb des Antragstellers, sondern an diesen als Privatperson gerichtet gewesen sein sollte (was die Antragsgegnerin gleichfalls beabsichtigt haben könnte), ändert sich an der rechtlichen Bewertung im Ergebnis nichts. Denn auch Privatpersonen steht gegen Versender unerbetener E-mails werbenden Inhalts wegen deren belästigender Auswirkung ein Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Persönlichkeitsrechtsschutzes zu.

Auch die Anfrage, ob ein Newsletter geschickt werden soll, ist als Werbung zu betrachten.

 

Das von der Antragsgegnerin auf die Abmahnung hin an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gesandte Schreiben lag vor und gab zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Soweit die Antragsgegnerin dort behauptet, der Antragsteller habe selbst eine Informationsanforderung auf der Website der Firma „...“ ausgeführt, so hat der Antragsteller durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er diese Eintragung weder selbst vorgenommen noch veranlasst hat.

Wenn die Antragsgegnerin sich auf ein Einverständnis des Antragstellers als Rechtfertigungsgrund beruft, so trägt sie hierfür die Darlegungs- und Beweislast (Kammergericht, Urteil vom 8. Januar 2002, 5 U 6727/00).

Selbst wenn die Antragsgegnerin Werbung nur auf Anforderung verschicken sollte, so ließe dies nicht den Schluss darauf zu, dass der Antragsteller die Werbung selbst angefordert oder dies veranlasst hat. Es bliebe die Möglichkeit, dass die Anforderung durch einen unbekannten Dritten erfolgte, und dies fällt in den Risikobereich des Antragsgegners.

 

Die in den §§ 935, 940 ZPO vorausgesetzte Dringlichkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass es dem Inhaber einer absolut geschützten Rechtsposition möglich sein muss, drohende Beeinträchtigungen dieser Position mit sofortiger Wirkung zu unterbinden.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO.

 

 

(Unterschriften)