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Zurückweisung einer missbräuchlichen Verfassungsbeschwerde (Urheberrecht) - BVerfG, Beschluss vom 23.8.2010, Az.: 1 BvR 1443/10

Leitsätzliches

Filmrechteinhabern, denen der Erlass einer einstweiligen Verfügung verweigert wird, müssen innerhalb der verfassungsprozessrechtlich gebotenen Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG substantiiert zumindest durch der Vorlage der angegriffenen Entscheidung vortragen.
Da dies im vorliegenden Verfahren trotz gerichtlichem Hinweis nicht getan wurde, wurden zugleich die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer zu einer Gebühr iHv 500 EUR wegen der missbräuchlichen Einlegung einer Verfassungsbeschwerde verurteilt

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Entscheidung vom: 23. August 2010

Aktenzeichen: 1 BvR 1443/10

 

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde
der C... GbR,
vertreten durch die Gesellschafter G... und S...,
Bevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 2010 - 6 W 97/09 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin … und die Richter …, … gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. August 2010 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 EUR (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe:

I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen urheberrechtlichen Rechtsstreit.

1.
Die Beschwerdeführerin, ein Filmverleih- und Videovertriebsunternehmen, scheiterte vor dem Landgericht mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der darauf gestützt war, dass die Antragsgegnerin in einer Tauschbörse einen US-amerikanischen Film zum illegalen Download angeboten haben soll, dessen ausschließliche Rechte die Beschwerdeführerin halte. Der Beschluss des Landgerichts stützt sich darauf, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert sei; außerdem sei kein Verfügungsgrund gegeben.
Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde hiergegen zurück. Der Antrag werde „zumindest in erster Linie“ auf vom Filmhersteller abgeleitete Rechte (§ 94 UrhG) gestützt. Da der Film im Ausland hergestellt worden sei und kein entsprechender bilateraler Staatsvertrag vorliege, greife diese Norm jedoch nicht ein. Weiter heißt es, „auf andere Rechte als die des Filmherstellers hat sich die Antragstellerin, wie das Landgericht zutreffend ausführt, nicht mit hinreichender Substanz berufen“.
Die Gehörsrüge wies das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss zurück. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie habe sich neben dem Recht des § 94 UrhG auch auf andere Urheberrechte berufen, treffe nicht zu. Der Beschluss, der hierzu weitere Ausführungen macht, wurde der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2010 zugestellt.

2.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör. Darin stellt die Beschwerdeführerin die ergangenen Entscheidungen wie folgt dar:
„Das Landgericht Mannheim wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 24. November 2009 mangels Aktivlegitimation ab.
„Das OLG Karlsruhe hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. … Allerdings setzt sich das OLG Karlsruhe nicht damit auseinander, ob eine Berechtigung der Beschwerdeführerin nach Urheberrecht gegeben ist. Vielmehr meint das Gericht in Ziffer 3 des Beschlusses pauschal in einem Satz, die Beschwerdeführerin habe sich nicht auf ihre urheberrechtliche Berechtigung berufen.“
„Die Gehörsrüge wurde ebenfalls aus unerfindlichen Gründen zurückgewiesen. Das Gericht bemühte sich zu begründen, dass eine Prüfung der urheberrechtlichen Berechtigung nicht angezeigt war, da sich die Beschwerdeführerin hierauf nicht in ausreichendem Maße berufen hatte.“
Die Verfassungsbeschwerde ging vorab per Telefax ohne Anlagen am 16. März 2010, sodann im Original mit Anlagen am 19. März 2010 beim Bundesverfassungsgericht ein.

II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig.
Die Beschwerdeführerin hat die Einlegungsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG versäumt, binnen derer die Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe der §§ 23, 92 BVerfGG auch substantiiert zu begründen ist (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 93, 266 <288>; stRspr). Dazu gehört in aller Regel die Vorlage der angegriffenen Entscheidung(en) und sonstiger Schriftstücke, ohne deren genaue Kenntnis das Bundesverfassungsgericht die Berechtigung der Grundrechtsrügen nicht überprüfen kann. Die Teilwiedergabe der Entscheidungen in der Beschwerdebegründung erlaubt im Streitfall nicht die Beurteilung, ob der angegriffene Beschluss mit dem Grundgesetz in Einklang steht oder nicht (vgl. BVerfGE 93, 266 <288>).

Dies zeigt sich hier schon darin, dass das Oberlandesgericht in seinem Beschluss, mit dem es die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen hat, entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht etwa erklärt, diese habe sich nicht auf ihre urheberrechtliche Berechtigung berufen, sondern vielmehr, sie habe sich, wie das Landgericht zutreffend ausführe, darauf nicht mit hinreichender Substanz berufen. Damit aber werden insoweit die Gründe des landgerichtlichen Beschlusses - die in der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht wiedergegeben werden - sowie der rechtliche Maßstab hinreichender Substantiierung herangezogen. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, das Oberlandesgericht habe einen rechtlichen Gesichtspunkt mutwillig zu prüfen unterlassen, wird damit zugleich der Boden entzogen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

III.
Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr in Höhe von 500 EUR auferlegt, weil die Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben wurde. Trotz des zutreffenden Hinweises des Präsidialrats auf die Verfristung bestanden die Bevollmächtigten auf einer Behandlung durch die Kammer, wobei sie fälschlicherweise behaupteten, den maßgeblichen Satz der Entscheidung des Oberlandesgerichts „inhaltlich vollständig wiedergegeben“ zu haben. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 <1274>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2009 - 1 BvR 829/09 -, juris, Rn. 15; stRspr).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften