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Wird der Autor nicht genannt gibt es doppelten Schadensersatz - LG Köln, Urteil vom 29.11.2007, Az.: 28 O 102/07

Leitsätzliches

Der Autor eines Buches hat einen doppelten Anspruch auf Schadensersatz, wenn er bei Veröffentlichung nicht genannt wird. Die Nichtberücksichtigung als Autor stellt einen erheblichen Eingriff in die Urheberrechtspersönlichkeit dar. Ein Schadensersatz muss daher fühlbar sein, sodass ein Aufschlag von 100 % gerechtfertigt ist.

LANDGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

 

Aktenzeichen: 28 O 102/07

Entscheidung 29. November 2007

 

 

In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln durch die Richter ... aufgrund  der mündlichen Verhandlung vom ... für Recht erkannt:

 

1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 zu zahlen.

2) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Inanspruchnahme durch die Rechtsanwälte T u.a. in Höhe von 1.761,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2007 freizustellen.

3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4) Die Kosten des Rechtsstreit trägt die Beklagte.

5) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,00 €.

 

T a t b e s t a n d:

Die Parteien streiten um Ansprüche wegen unterbliebener Autorennennung bei zwei von der Beklagten veröffentlichten Büchern.

Der Kläger ist Wirtschaftsjournalist und hat in der Vergangenheit mehrfach praxisnahe Wirtschafts- und Rechtsratgeber verfasst. Am 07.08.2006 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Erarbeitung eines Buches mit dem Titel "Schenken & Erbschaft", am 15.08.2006 über ein Buch mit dem Titel "Der Kaufmann". Die Bücher sollten auf dem Nebenmarkt in hoher Auflage veröffentlicht werden. Für "Schenken & Erbschaft" wurde ein pauschales Nettohonorar in Höhe von 7.500 € vereinbart, für "Der Kaufmann" ein Honorar in Höhe von 18.000 €.

In beiden Verträgen übertrug der Kläger der Beklagten exklusiv unbeschränkte Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte. § 6 der Verträge lautet wie folgt:

"Die Ausstattung des Werkes sowie Anzahl und Höhe der Druckauflagen werden vom Verlag nach eigenem Ermessen festgesetzt.

Erscheinungstermin, Art und Umfang der Werbemaßnahmen, einzuschlagende Vertriebswege sowie den Verkaufspreis des Werkes bestimmt allein der Verlag.

Die Festsetzung von Titeln, Urheberrechtsbezeichnungen und Formulierungen des Impressums bleiben dem Verlag vorbehalten. Der Autor wird an geeigneter Stelle genannt."

Am 10.11.2006 wandte sich der Kläger per E-Mail an die Beklagte und bat darum, eine Mitarbeiterin von ihm auf den vorderen Buchseiten als redaktionelle Mitarbeiterin zu benennen. In der Antwort E-Mail vom selben Tag richtete ein Mitarbeiter der Beklagten aus, dass dies kein Problem darstellen sollte. Die Bücher erschienen bereits im Dezember 2006 unter geänderten Titeln und wurden über Filialen der Handelskette "S" vertrieben. Das vereinbarte Honorar wurde gezahlt. Eine Nennung des Klägers als Autor erfolgte hingegen nicht.

Der Kläger ließ die Beklagte mit Schreiben vom 09.02.2007 abmahnen und machte hierbei einen Unterlassungsanspruch sowie die Zahlung der eingeklagten Summe bis zum 28.02.2007 geltend. Daneben machte er außergerichtliche Kosten auf der Basis einer 1,8 Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von 50.500,00 € geltend. Die Beklagte gab daraufhin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab; sie weigerte sich hingegen, den geltend gemachten 100%-igen Zuschlag auf das vereinbarte Honorar sowie die außergerichtlichen Kosten zu zahlen.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe aufgrund der unterbliebenen Urhebernennung ein 100%-iger Zuschlag auf die vereinbarten Pauschalhonorare gem. § 97 UrhG zu.

Der Kläger beantragt mit der am 04.05.2007 zugestellten Klage, die Beklagte zu verurteilen,

1) an ihn 25.500 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB pro Jahr seit dem 01.03.2007 zu zahlen;

2) ihn von der Inanspruchnahme durch die Rechtsanwälte T u.a. in Höhe von 2.429, 27 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB pro Jahr seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stehe bereits dem Grunde nach kein Anspruch zu. Hierzu behauptet sie, die Nichtnennung des Autors entspreche den Usancen im Nebenmarkt und der Übung der Beklagten. Die Klausel im Vertrag sei durch den zuständigen Mitarbeiter übersehen worden. Ein Bedürfnis für einen immateriellen Schadenersatzanspruch sei nicht gegeben.

Die Beklagte meint weiter, bei Zuerkennung eines Anspruchs dem Grunde nach sei die Klageforderung jedenfalls übersetzt. Die Rechtsprechung zur Verdopplung der Lizenzgebühr im Bereich der Fotobranche sei nicht übertragbar. Zudem behauptet sie, das vereinbarte Honorar sei höher als branchenüblich. Vergleichbare Manuskripte würden mit 30-50 % des hier gezahlten Betrages abgegolten. Des weiteren seien die Unattraktivität des Discountbereichs im Vergleich zum regulären Buchmarkt sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass von der Gesamtauflage in Höhe von 21.000 Exemplaren mehr als 50 % remittiert worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte im zuerkannten Umfang wegen unterbliebener Urhebernennung gem. § 97 Abs. 2 UrhG zu. Die Verdopplung der vereinbarten Honorare stellt dabei eine billige Entschädigung in Geld dar. Im Einzelnen:

Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch gem. § 97 Abs. 2 UrhG zu.

Der Kläger ist als Urheber zweier gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UrhG geschützter Sprachwerke aktivlegitimiert. Aufgrund der unterbliebenen Autorenbenennung hat die Beklagte das nach § 13 UrhG geschützte und durch § 6 der jeweiligen Verträge individualvertraglich verankerte Recht des Klägers auf Nennung seiner Autoreneigenschaft an den beiden veröffentlichten Büchern verletzt.

Dies stellt eine schwerwiegende und nachhaltige Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers dar, welche einen Anspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG zu begründen vermag (so auch Spieker, GRUR 2006, 118 ff.; Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rn. 73 ff.). Gem. § 13 S. 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung einer Urheberschaft an dem Werk. Er kann dazu gem. § 13 S. 2 UrhG bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben (BGH, GRUR 1972, 713 – Im Rhythmus der Jahrhunderte; GRUR 1995, 671 – Namensnennungsrecht des Architekten; OLG München, NJW-RR 2000, 1574 ff. – Literaturhandbuch; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2006, 393 ff. – Informationsbroschüre). Der Umstand, dass in § 6 der zwischen den Parteien geschlossen Verträge bestimmt wurde, dass "der Autor ... an geeigneter Stelle genannt" wird, verstärkt die Bedeutung dieses Rechts noch im konkreten Fall.

Die Verletzung erfolgte auch widerrechtlich. Die Tatbestandsmäßigkeit der Verletzung eines Rechts nach dem UrhG indiziert bereits deren Rechtswidrigkeit. Eine Verletzung des Nennungsrechts scheidet auch nicht aufgrund der von der Beklagten behaupteten Branchengepflogenheiten aus. Die Branchenüblichkeit bedarf sorgfältiger Prüfung im Einzelfall, damit Missbräuchen vorgebeugt werden kann; sie darf nicht leichtfertig bejaht werden (OLG Düsseldorf, GRUR 2006, 393). Den Beweisangeboten der Beklagten musste nicht nachgegangen werden, wobei bereits die von Klägerseite genannten Beispiele gegen die von der Beklagten behaupteten Gepflogenheiten sprechen. Die Urhebernennung ist im Buchbereich – auch im Nebenmarkt – ohne weiteres technisch möglich (zu diesem Aspekt vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 249 – Handy-Klingelton). Zudem würde die Antwort E-Mail der Beklagten vom 10.11.2006, wonach die Nennung der Mitarbeiterin des Klägers kein Problem darstelle, wenig Sinn machen, wenn die Branchenüblichkeit schon gegen die Nennung des Haupt-Autors spräche. Von der Gesetzeslage – hier § 13 UrhG – abweichend vereinbarte Einschränkungen müssen zudem im Regelfall im Vertrag erkennbar zum Ausdruck kommen (vgl. allgemein zum Aspekt der "Branchenübung" BGH, GRUR 2004, 938 f. – Comic Übersetzungen III; Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 13 Rn. 26). Das Gegenteil ist hier geschehen. Im Vertrag wurde gerade die Nennung des Klägers vereinbart. Hieran muss sich die Beklagte festhalten lassen. Soweit sie sich auf ein Versehen eines Mitarbeiters beruft, kommt ihr dies ebenso wenig zugute. Eine wirksame Anfechtung des Vertrages ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. An das Sorgfaltsmaß sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, GRUR 1999, 49 ff.). Derjenige, der einen urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich über den Schutzumfang Gewissheit verschaffen, wobei insbesondere Fachkreise strengen Anforderungen unterliegen. Die Beklagte handelte jedenfalls insoweit bereits fahrlässig, als eine vertragliche fixierte Vereinbarung von ihr nicht beachtet wurde. Auch soweit sie sich bei der vertraglichen Gestaltung auf ein Versehen beruft kommt ihr dies nicht zugute. Die konkreten Umstände belegen vielmehr, dass sich die Beklagte im Weiteren leichtfertig dem Anspruch des Klägers auf Urhebernennung verschlossen hat. Mit der E-Mail vom 10.11.2006 wurde ihr das Anliegen des Klägers auf Benennung derjenigen, die an dem Werk mitgearbeitet bzw. dieses erstellt haben, nochmals deutlich vor Augen geführt.

Der Anspruch ist auch in dem geltend gemachten Umfang begründet.

Aus § 97 Abs. 2 UrhG wird eine billige Entschädigung geschuldet, die fühlbar sein muss. Die Höhe der Entschädigung ist nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei es entscheidend auf die Bedeutung und die Tragweite des Eingriffs ankommt. Zu berücksichtigen sind des Weiteren Intensität und Dauer der Verletzung, Ausmaß der Verbreitung sowie vor allem auch der Gedanke der Prävention (vgl. Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 78 m.w.N.). Bei Verletzung des Urhebernennungsrechts eines Lichtbildners entspricht es der Verkehrsüblichkeit, dem Berechtigten im Fall eines unterlassenen Bildquellennachweises bei der Verwertung einen Zuschlag von 100% auf das Grundhonorar zuzubilligen (vgl. nur OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 194; Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rn. 76 m.w.N.). Ein solcher Zuschlag ist rechtlich als eine Vertragsstrafe zu bewerten, weil er nicht in erster Linie der vereinfachten Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Schadensersatzanspruchs dient, sondern die Erfüllung eines Hauptanspruchs sichern und auf den anderen Teil Druck ausüben soll, sich vertragsgerecht zu verhalten (OLG Düsseldorf, GRUR 2006, 393 ff. – Informationsbroschüre), nämlich bei einer Verwertung von Fotografien die Bildquelle anzugeben.

Die Kammer sieht keinen Anlass von diesen Grundsätzen für den vorliegenden Bereich abzuweichen. Das Urhebernennungsrecht steht grundsätzlich jedem Urheber zu, unabhängig von der Gattung seines Werks. Auch für die Veröffentlichung wissenschaftlicher Beiträge in einem Literaturlexikon wird ein 100 %-iger Zuschlag als angemessen angesehen. Für einen auf dem Gebiet der Literatur tätigen Wissenschaftler sei beispielsweise von wesentlicher Bedeutung, dass er durch die Namensnennung auf seine wissenschaftlichen Leistungen hinweisen kann (OLG München, NJW-RR 2000, 1574 ff. – Literaturhandbuch). Auch für den Kläger kommt der Nennung seines Namens im Hinblick auf den hierdurch zu erzielenden Werbeeffekt hohe Bedeutung zu. Ein solcher Effekt erschöpft sich auch nicht allein in der Möglichkeit, den Namen des Autors durch die Platzierung auf dem Buchdeckel im Verkaufsladen selbst zur Kenntnis zu nehmen. Vielmehr ist bereits nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Autorennennung beim Leser nachwirken und insoweit auf zukünftige Kaufentscheidungen Einfluss haben kann.

Die Kammer erachtet auch die Verdopplung des vereinbarten Honorars als gerechtfertigt. Soweit die Beklagte einwendet, das vereinbarte Grundhonorar weiche von dem Üblichen für vergleichbare Fälle erheblich ab, verfängt dies nicht. Zum einen streitet bereits die zwischen den Parteien ausgehandelte Regelung für die Angemessenheit des vereinbarten Honorars, gerade auch im Hinblick auf die von der Beklagten angeführte Unattraktivität des Discountbereichs im Vergleich zum regulären Büchermarkt. Zum anderen ist bei der Bemessung der Höhe der Gedanke der Prävention und des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 78). Insoweit spricht für die Gewährung eines 100 %-igen Zuschlags auf das vereinbarte Honorar neben der hohen Auflagenzahl das angesichts der vertraglichen Vereinbarung und der e-mail des Klägers als leichtfertig und damit nicht unerheblich zu qualifizierende Verschulden der Beklagten.

Dem Kläger steht zudem nach § 670 BGB i.V.m. den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ein Anspruch auf Freistellung von den Anwaltskosten zu. Hierbei handelte es sich um erforderliche Aufwendungen. Allerdings ist lediglich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV in Höhe von 1,3 gerechtfertigt. Die anwaltliche Tätigkeit erforderte aus Sicht der Kammer keinen mehr als durchschnittlichen Umfang oder Schwierigkeitsgrad, so dass eine höhere Gebühr anzusetzen wäre. Der Gegenstandswert in Höhe von 50.500 € war hingegen gerechtfertigt.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Streitwert: 27.929,27 €.

(Unterschriften)