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"Wagenfeld-Leuchte" aus Italien - OLG Hamburg, Urteil vom 7. Juli 2004, AZ.: 5 U 143/03

Leitsätzliches

Eine Verletzungshandlung beim Anbieten eines in Deutschland urheberrechtlich geschützten Werkes gegenüber Endverbrauchern ist erst beim  Inverkehrbringen im Inland gem. § 17 Abs. 1 UrhG rechtswidrig. Liegt ein Abschluss des Geschäfts im Ausland vor, liegt selbst bei einer Bewerbung gegenüber den inländischen Verkehrskreisen keine in Deutschland verfolgbare Urheberrechtsverletzung vor.
Die Verletzungshandlung ist von dem Berechtigten als Folge eines Schutzrechtsgefälles zwischen europäischen Staaten im nicht-harmonisierten Bereich des Urheberrechts hinzunehmen.
Das Verbot solcher Maßnahmen stellte sich als ein Eingriff in den freien Warenverkehr entgegen Art. 28, 30 EG dar und wäre gemeinschaftsrechtswidrig. Einschränkungen der grenzüberschreitenden Bewerbung von im Ausland zulässigerweise hergestellten und vertriebenen Gütern können als "Maßnahmen gleicher Wirkung" wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen den Marktzugang erschweren.

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HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 5 U 143/03

Entscheidung vom 7. Juli 2004


In dem Rechtsstreit

...
gegen
...

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, durch die Richter ..., ..., Dr. ... nach der am ... geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

...

Gründe 
 

I.  
Die Klägerin ist alleinige Lizenznehmerin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Lampen, die Prof. Wilhelm Wagenfeld während seiner Tätigkeit am Bauhaus entworfen hat (Anlage K1). Der Kläger zu 2. ist Testamentsvollstrecker des verstorbenen Prof. Wagenfeld (Anlage K3). Auf der Grundlage der ihr eingeräumten Rechte stellt die Klägerin zu 1. her und vertreibt u.a. die sog. "Wagenfeld-Leuchte" (Anlage K2), die als Designobjekt der Bauhaus-Epoche verbreitet Wertschätzung erfahren hat.   
Die Beklagte ist ein in Italien ansässiges Unternehmen. Sie bringt im Rahmen ihrer "Bauhaus-Kollektion" auch Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchte auf den Markt. Ihren ursprünglichen Vertrieb dieser Leuchten nach Deutschland hatte die Beklagte auf Grund der Urheberrechtslage in Deutschland eingestellt. Nunmehr bewirbt sie deutschsprachig im Internet bzw. in Medien der Printwerbung eine Bezugsmöglichkeit, bei der deutsche Kunden Wagenfeld-Leuchten in Italien erwerben und - entweder unmittelbar oder zu Händen eines Spediteurs - zur Mitnahme nach Deutschland übereignet erhalten bekommen können. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Geschäftsmodell wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.   
 
Dieses Verhalten beanstanden die Kläger als urheberrechtswidrige Umgehung inländischer Schutzvorschriften. Sie sind der Auffassung, insbesondere die gezielt auf den deutschen Endverbraucher gerichtete Werbung verwirkliche selbständig die Handlungsalternative des dem Urheber/Lizenznehmers vorbehaltenen "öffentlichen Anbietens" i.S.v. § 17 Abs. 1 UrhG.   
 
Die Kläger haben in erster Instanz zunächst beantragt,  

 

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - diese zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer - zu unterlassen,  

Tischlampen wie nachstehend gekennzeichnet durch folgende Merkmale anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen:

es folgt eine Beschreibung der Wagenfeld-Leuchte  

II. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über den Umfang der unter I. beschriebenen Handlungen zu erteilen;  

III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus den vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.   

Mit Schriftsatz vom 28.03.02 hatte sich die Beklagte hinsichtlich der Handlungsalternativen "zu vertreiben und/oder sonst wie in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen" gegenüber den Klägern strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet sowie im Hinblick auf die Handlungsalternative "Anbieten" folgende - eingeschränkte - strafbewehrte Unterwerfungserklärung abgegeben: "... es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland für den Vertrieb der unter vorstehender Ziffer 1. genannten Tischlampen zu werben, ohne in der Werbung deutlich darauf hinzuweisen, dass das Eigentum an den Möbeln den Kunden in Italien übertragen wird.""   
 
Im Hinblick hierauf haben die Parteien erstinstanzlich den Unterlassungsantrag hinsichtlich der Handlungsalternativen "und/oder zu vertreiben und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen" übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt. Wegen der Handlungsalternative "anbieten" und der Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche haben die Kläger ihre Klageanträge erstinstanzlich unverändert weiterverfolgt.   
 
Die Beklagte hat beantragt,  

 

die Klage abzuweisen.  

Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 17.01.03 antragsgemäß zu einem Teilaspekt des "Anbietens" sowie "Inverkehrbringens in der Bundesrepublik" zur Auskunftserteilung verurteilt sowie die Schadensersatzpflicht festgestellt. Im übrigen - insbesondere zu der begehrten Unterlassung des "Anbietens" - hat das Landgericht die Klage abgewiesen.  Abs. 10
 
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger mit dem Antrag, 

 

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - diese zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer - zu unterlassen,  
Tischlampen wie nachstehend gekennzeichnet durch folgende Merkmale in Deutschland anzubieten:

es folgt eine Beschreibung der Wagenfeld-Leuchte  

II. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über den Umfang der unter I. beschriebenen Handlungen zu erteilen; 

III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus den vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird. 

Die Kläger verfolgen in zweiter Instanz ihr Unterlassungsbegehren zur (gezielten) Bewerbung der streitgegenständlichen Wagenfeld-Leuchten nach Deutschland zum Erwerb in Italien unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter. Die Kläger machen in zweiter Instanz ergänzende Ausführungen zu einem nunmehr auch nach italienischem Recht bestehenden Urheberrechtsschutz der Wagenfeld-Leuchte. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage des erstinstanzlich gestellten Abweisungsantrags. Sie beruft sich zur italienischen Schutzrechtslage auf zu ihren Gunsten bestehende Übergangsregelungen und steht im übrigen auf dem Standpunkt, ihr Verhalten stelle sich als zulässige Ausnutzung eines Schutzrechtsgefälles zwischen unterschiedlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union dar. Das von den Klägern begehrte Verbot sei gemeinschaftsrechtswidrig.  
 
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.  
 
II.  
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die auf die Handlungsalternative "Anbieten" gerichtete Unterlassungsklage mit rückbezogenen Anträgen auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat auf die ausführlichen Ausführungen des Landgerichts Bezug. Das Landgericht hat sich eingehend und erschöpfend mit den unterschiedlich relevanten Einflussfaktoren bei der Beurteilung der Reichweite der Handlungsvariante "Anbieten" auseinander gesetzt. Das Berufungsvorbringen der Kläger rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:  
 
1. Die streitgegenständliche Form des Anbietens der in Deutschland urheberrechtlich geschützte "Wagenfeld-Leuchte" durch die Beklagte stellt sich schon auf der Grundlage des inländischen Urheberrechts aus § 17 Abs. 1 UrhG nicht als rechtsverletzend dar.  
 
a. Das Landgericht ist in dem angefochtenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anbieten grundsätzlich nur dann gem. § 17 Abs. 1 UrhG unzulässig ist, wenn es auf ein urheberrechtswidriges Inverkehrbringen im Inland gerichtet ist. Dies ist vorliegend unstreitig nicht der Fall. Zumindest vermögen die Kläger nicht nachzuweisen, dass die tatsächliche Handhabung der Beklagten auch heute noch von dem inserierten Geschäftsmodell abweicht. Dies gilt auch insoweit, als die Kläger nach wie vor vermuten, die Beklagte vertreibe entgegen ihrer eigenen Darstellung nicht nur an Privatpersonen, sondern auch an gewerbliche Abnehmer in Deutschland. Selbst wenn dies - wie die als Anlagen B1+B2 zur Anlage K15 vorgelegten Unterlagen belegen könnten - der Fall wäre, folgt daraus nicht, dass generell und einschränkungslos auch die Endkundenwerbung der Beklagten, wie sie etwa aus den Anlagen K8 (Verkaufsprospekte) und Anlage K9 (Zeitschrift M.) ersichtlich ist, unzulässig wäre. Die sich damit ergebenden Rechtsfragen sind für den Bereich des Urheberrechts - soweit ersichtlich - noch nicht höchstrichterlich geklärt worden. Für den Bereich des Patentrechts weist die Beklagte zutreffend auf einen älteren Aufsatz von Pagenberg hin ("Aufstellen und Anbieten auf Internationalen Messen - eine Verletzung inländischer gewerblicher Schutzrechte?" - GRUR Int. 83, 560 ff). Der Autor bezieht auch die hier interessierende Fallgruppe (Angebot eines Herstellers aus dem Ausland an inländische Empfänger zur Lieferung ins Inland) in seine Überlegungen mit ein. Er führt als Lösungsvorschlag u.a. aus (a.a.O., S. 562):  
"Das Feilhalten wird allgemein als Vorstufe des Vertriebs angesehen und ist als solche in wirtschaftlicher Betrachtung Teil einer zusammengehörigen Benutzungshandlung, die als Gesamtheit entweder als verletzend oder nicht verletzend einzustufen ist. Es wäre wenig folgerichtig, wenn der Vertrieb als eigentlicher Verletzungsakt erlaubt wäre, dagegen das Angebot, diese (erlaubte) Handlung zu begehen, eine Verletzung darstellen würde.  
 
Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht dem Prinzip der Unabhängigkeit der Benutzungsarten, weil dies nur bedeutet, dass jeder Akt in der Handlungskette Herstellen, Feilhalten, Inverkehrbringen, Gebrauchen per se als verletzend zu gelten hat, unabhängig davon, ob die nächste Handlung vollendet wird oder nicht. [...].  
 
Das Feilhalten ist aber insoweit ein Sondertatbestand, als die Qualifizierung als Verletzung sich erst durch den Inhalt der versprochenen "Haupttat" ergibt, weil er lediglich als vorverlagerter Schutz gegen eine geplante oder erwartete Verletzung versehen ist. [...].  
 
Ob das Feilhalten rechtswidrig war, entscheidet sich auch im letzteren Fall nicht danach, ob der Begehungsort, also die Angebotsabgabe im Inland lag, sondern danach, ob die versprochene Lieferung eine Patentverletzung darstellt. Wird die Lieferung eines Artikels versprochen, der nicht unter den Schutzumfang des Patents fällt, wird niemand auf die Idee kommen, das Feilhalten unabhängig von der Prüfung des Verletzungstatbestands als rechtswidrig zu bezeichnen. Es ist nicht einzusehen, warum dies dann anders sein soll, wenn die versprochene Erfüllungshandlung deshalb tatbestandlich keine Verletzung des deutschen Schutzrechts darstellt, weil sie sich außerhalb des deutschen Territoriums abspielt".  
 
b. Dieser Auffassung erscheint dem Senat auch für den Bereich des Urheberrechts folgerichtig zu sein. Auch aus der Rechtsprechung zu der insoweit vergleichbaren Rechtslage im Patentrecht ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Zwar hatte der BGH in seiner neuesten Rechtsprechung zum Patentrecht einerseits betont, dass es sich bei dem Feilhalten bzw. Anbieten (i.S.v. § 9 PatG) um eine eigenständige, von den übrigen Handlungsformen zu unterscheidende Benutzungsalternative handelt. Der Bundesgerichtshof hat aber zugleich die - dort nicht zu entscheidende - Möglichkeit erörtert, dass unter Umständen dann etwas anderes gelten könnte, wenn die Herstellung und/oder Lieferung des patentgemäßen Erzeugnisses nicht in Betracht kommt, es also - wie hier - nicht zu einem nachfolgenden (rechtsverletzenden) Vertrieb kommt (BGH Urt. vom 16.09.03, X ZR 179/02 - Kupplung für optische Geräte). Dementsprechend ist die streitgegenständliche Handlungsalternative auch nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht losgelöst von der (eigentlichen) Verletzungsform zu betrachten, auf die sie gerichtet ist.  
 
c. Auch die von den Klägern in der Berufungsinstanz eingereichten Anlagen K8 und K9 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung unter dem Gesichtspunkt eines selbständigen urheberrechtlichen Verletzungspotenzials durch die Art und Weise des inländischen Anbietens für ein ausländisches Inverkehrbringen.  
 
aa. Zu der als Anlage B3 eingereichten Internet-Werbung ist unstreitig, dass der Kaufinteressent dort vor Absendung der Bestellung unmissverständlich darauf hingewiesen wird: "Sie erwerben Eigentum bereits durch Übereignung in Italien. Der Transport der Möbel nach Deutschland erfolgt durch einen von Ihnen zu beauftragenden Transporteur. Sie können die Ware natürlich auch selbst in Bologna abholen". Aufgrund dieses Hinweises kann der Kaufinteressent nicht darüber im Unklaren sein, dass es sich um ein Auslandsgeschäft handelt, für dessen Abschluss nur - zulässigerweise - im Inland geworben wird.  
 
bb. Nicht so eindeutig verhält es sich bei der einem Testbesteller zugesandten Katalogwerbung in Anlage K8. Dort heißt es zwar auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite des Anschreibens: "3.2. Der Käufer wird die Ware nach seiner Wahl entweder selbst, oder durch einen vom ihm zu beauftragenden Transporteur am Werk des Verkäufers in Italien abholen. 3.3. Das Eigentum der Ware geht mit der Übergabe an den Käufer oder dessen Transporteur auf den Käufer über...". Angesichts der sonstigen Aufmachung der Werbung ist diese Klausel ungewöhnlich und u.U. leicht zu übersehen, denn der Interessent findet jedenfalls in dieser Werbung keine sonst wie handfesten Anhaltspunkte dafür, dass es sich nicht um ein normales Inlandsgeschäft handelt, bei dem lediglich der Versand aus dem Ausland erfolgt. Eine etwaige Fehlvorstellung wird durch die Formulierung "Bezahlung erst bei Erhalt der Ware" und die Ankreuzvarianten auf dem Bestellformular "Selbstabholen" oder "Bitte liefern" möglicherweise sogar noch verstärkt. Noch deutlicher wird dies bei der Printwerbung in Anlage K9, nämlich in der Zeitschrift "M.". Dort fehlt der Hinweis auf einen Eigentumsübergang im Ausland. Für den objektiven Betrachter wird hier ein normaler Versandhandel aus dem Ausland angeboten, was durch die Wendung "Bezahlung erst bei Übernahme der Ware" verstärkt zu werden scheint. Allerdings wird in dieser Zeitschrift auch nicht die Wagenfeld-Leuchte als solche, sondern es werden 6 andere konkrete Möbelstücke aus der Kollektion der Beklagten beworben, so dass die dort verwendete Gestaltung keine unmittelbare Relevanz hat. Zudem befindet sich auf der Rückseite des Bestellkatalogs "Das Beste aus der Bauhaus-Kollektion" der zusätzliche Hinweis: "Als D.-Kunde erwerben Sie Ihre Möbel rechtlich bereits durch Übereignung in Italien und können die Ware direkt in Bologna abholen oder per Spediteur liefern lassen. Sie bezahlen in jedem Fall erst bei Abholung oder Warenübergabe". Diese Aufklärung steht in räumlicher Nähe zu den übrigen Liefer- und Zahlungsbedingungen, so dass einiges dafür spricht, dass er von den angesprochenen Verkehrskreisen zur Kenntnis genommen wird.  
 
cc. Selbst wenn die Beklagte mit diesem Angebot den interessierten Verkehrskreisen nicht mit der wünschenswerten Deutlichkeit vor Augen führt, dass Gegenstand des Erwerbsaktes ein Auslandsgeschäft ist, verwirklicht sich durch eine derartige Anlockwirkung aber allenfalls ein wettbewerbsrechtliches Täuschungspotenzial. Eine eigenständige Verletzungsqualität mit spezifisch urheberrechticher Relevanz im Rahmen von § 17 Abs. 1 UrhG kommt diesem Verhalten nach Auffassung des Senats hingegen nicht zu. Deshalb ist auch diese Werbung nicht geeignet, den mit dem Unterlassungsanspruch weiterhin geltend gemachten Verstoß zu begründen.  
 
2. Gleiches gilt im Hinblick auf einen etwaigen Urheberrechtsschutz der Wagenfeld-Leuchte in Italien. Der Senat muss aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits nicht darüber entscheiden, ob dem inländischen Angebot eines sowohl im Inland als auch im Ausland urheberrechtsverletzenden Gegenstandes im Rahmen von § 17 Abs. 1 UrhG eine eigenständige Verletzungsqualität zukommt. Denn eine solche Situation ist nicht gegeben. Selbst wenn die Wagenfeld-Leuchte zwischenzeitlich auch in Italien (abstrakt) urheberechtsschutzfähig sein sollten, unterfallen jedenfalls die von der Beklagten angebotenen Produkte auf Grund einer nationalen Ausnahmeregelung diesem Schutz nicht. Im Anschluss an das ergänzende Vorbringen der Parteien stellt sich die italienische Rechtslage aus Sicht des Senats so dar, dass jedenfalls die von der Beklagten angebotene Wagenfeld-Leuchte in Italien auch bis auf weiteres keinen (urheberrechtlichen) Schutz genießt.  
 
a. Allerdings war das von der Klägerin in Anlage K10 eingereichte Urteil des Landgerichts Florenz vom 18.12.2003 zu diesem Ergebnis gelangt. Hintergrund hierfür war ein Veränderung von Art. 2. des Gesetzes Nr. 633/41 (italienisches Urheberrechtsgesetz) durch Art. 22 des Gesetzesdekrets Nr. 95/2001 vom 02.02.01 (Anlage K7). Danach setzt die Schutzfähigkeit nicht mehr voraus, dass der künstlerische Wert vom gewerblichen Charakter des Erzeugnisses trennbar ist, mit dem es verbunden ist (so noch Art. 2 Nr. 4 a.F.). Dieses Erfordernis hatte in der Vergangenheit zur Folge gehabt, dass dreidimensionale Gegenstände des (Industrie)Designs von der Schutzfähigkeit ausgenommen waren. Die Kläger haben in Anlage K7 ebenfalls das Gesetzesdekret Nr. 164/2001 vom 12.04.01 vorgelegt, durch welches das frühere Dekret um einen Art. 25 bis erweitert worden ist, der unter dem Gesichtspunkt des "Bestandsschutzes" eine 10-jährige Übergangsfrist für die Unterstellung von Designobjekten unter den Urheberrechtsschutz vorsieht. Über die Auslegung und Tragweite dieser Regelung herrscht zwischen den Parteien Streit. Das LG Florenz hatte sich mit dieser Regelung in seinem Urteil vom 18.12.03 auseinander gesetzt und deren Anwendungsbereich auf ihren unmittelbaren Wortlaut beschränkt, wonach der Urheberrechtsschutz von Designerzeugnissen nicht gegenüber demjenigen geltend gemacht werden kann, der bereits vor der Novelle die Herstellung und/oder den Vertrieb von Mustern, deren Schutz abgelaufen ist ("in Übereinstimmung mit zuvor durch Schutzschriften geschützten und in Gemeingut übergegangen Designs oder Modellen realisiert"), betrieben hat. Nach Auffassung des Landgerichts Florenz betrifft die Freistellung nur solche Objekte, für die zuvor überhaupt ein Schutz bestanden hat. Dies war bei der streitgegenständlichen Wagenfeld-Leuchte unstreitig nicht der Fall. Demgegenüber hatte sich zuvor das Landgericht Monza in seinem Beschluss vom 16.07.02 (Anlage B6) auf den Standpunkt gestellt, der auf Vertrauensschutz gerichtete Normzweck sowie der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete eine Erstreckung der Ausnahmeregelung des Art. 25 bis auch (bzw. erst recht) auf solche Fälle, in denen zuvor eine Urheberrechtsschutzfähigkeit des fraglichen Gegenstands gänzlich verneint worden ist.  
 
b. Diesem letztgenannten Standpunkt ist auch nach Auffassung des Senats der Vorzug zu geben. Die Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung überzeugen. Es wäre in der Tat keine sachliche Rechtfertigung erkennbar, das Vertrauen der Produzenten auf eine anfängliche Schutzunfähigkeit anders zu behandeln, als das Vertrauen auf den Ablauf von Schutzfristen und die sich daraus ergebende Gemeinfreiheit, die ebenfalls eine (nachträgliche) Schutzunfähigkeit zur Folge hat. Diese Auffassung des Senats wird bestätigt durch das als Anlage B7 eingereichte Rundschreiben Nr. 454 des Ministeriums für Gewerbetätigkeiten vom 12.01.04 (zweiter Spiegelstrich am Ende). Dabei bedarf die rechtliche Qualität eines solchen Rundschreibens gegenüber einer unabhängigen Justiz in Italien im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits keiner Bewertung. Denn es geht nicht um die Frage, ob das Ministerium den italienischen Gerichten ein bestimmtes Verständnis vorgeben durfte. Entscheidend ist allein der Umstand, dass der Senat diesem Rundschreiben Anhaltspunkte dafür entnehmen kann, wie das betreffende Dekret in Fachkreisen verstanden wird bzw. wie es die gesetzgebenden Instanzen verstanden wissen wollten. Das Rundschreiben steht zudem im Einklang mit einem bereits im Jahr 2002 in Fachkreisen vertretenen Verständnis von Art. 25 bis. Dem Aufsatz des italienischen Fachjuristen Philipp Fabbio "Die Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen in Italien" (GRURInt. 02, 914 ff) ist zu entnehmen, dass dieser Autor bereits seinerzeit den Standpunkt vertreten hat, Art. 25 bis sei "aber auf Grund einer teleologischen Auslegung auch auf solche Erzeugnisse anzuwenden, die niemals als Geschmacksmuster angemeldet wurden" (Fabbio GRURInt. 02, 914, 919), und zwar unter Bezugnahme auf weitere Literaturstimmen (Galli NLCC 2001, 883, 901). Vor diesem Hintergrund ist es ohne Belang, ob es sich bei dem LG Monza - wie bei dem LG Florenz - um einen Fachspruchkörper für Fragen des Gewerblichen Rechtsschutzes handelt. Der Senat tritt der überzeugenden Auffassung des LG Monza bei.  
 
3. Soweit danach Rechtsbeeinträchtigungen der Kläger durch das streitgegenständliche Verhalten der Beklagten verbleiben, sind diese als Folge eines Schutzrechtsgefälles zwischen europäischen Staaten im nicht-harmonisierten Bereich des Urheberrechts hinzunehmen. Das Verbot der angegriffenen Maßnahmen stellte sich als ein Eingriff in den freien Warenverkehr entgegen Art. 28, 30 EG dar und wäre gemeinschaftsrechtswidrig.  
 
a. In diesem Zusammenhang verhilft den Klägern insbesondere die von ihnen ins Feld geführte BGH-Entscheidung "Parfumflakon" (BGH GRUR 01, 51 ff - Parfumflakon) nicht zum Erfolg. Dort hatte der BGH zwar festgestellt, dass es sich bei der werblichen Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werks um dessen Vervielfältigung im Rechtssinne des § 16 Abs. 2 UrhG handelt, die der Zustimmung des Urhebers bedarf. Die Abbildung einer Nachbildung der Wagenfeld-Leuchte - wie z.B. hier in Anlage K5 geschehen in der Internetwerbung - greift damit in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers ein. Hierin liegt aber unter Berücksichtigung der zu Art. 28, 30 EG entwickelten gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze jedenfalls dann kein inländischer urheberrechtsrelevanter Rechtsverstoß, wenn die Beklagte durch den Hinweis auf den Eigentumsübergang in Italien den Verkehr (zulässigerweise) davon in Kenntnis setzt, dass das Erwerbsgeschäft an den Vervielfältigungsstücken den deutschen Rechtskreis nicht berührt. In diesem Umfang muss es der Beklagten auch ohne Rechtsverstoß im Inland möglich sein, zur Werbung für ein zulässiges Inverkehrbringen im Ausland auf ihrer Internet-Homepage eine Abbildung der Wagenfeld-Leuchte zu zeigen.  
 
b. Denn dieser Umstand ist natürliche Folge eines Schutzrechtsgefälles zwischen europäischen Staaten im nicht-harmonisierten Bereich des Urheberrechts. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Schutzwirkungen des deutschen Urheberrechts nach dem Territorialitätsprinzip auf Verletzungshandlungen beschränkt sind, die im Inland begangen werden (vgl. BGH GRUR 94, 798, 799 - Folgerecht bei Auslandsbezug).  
 
aa. Nach dieser Entscheidung ist es Sache des Gemeinschaftsrechts und nicht der nationalen Gerichte, Unterschiede in den Rechtsordnungen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten zu harmonisieren und daraus erwachsende Unzuträglichkeiten zu beseitigen (BGH a.a.O, S. 800). Dementsprechend kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits weiterhin entscheidend darauf auf an, ob dem nach Deutschland gerichteten Angebot der - in Italien rechtskonformen, in Deutschland rechtsverletzenden - Wagenfeld-Leuchten eine eigene inländische Verletzungsqualität zukommt, die unter Beachtung der europarechtlichen Grundsätze ein Verbot rechtfertigt.  
 
bb. Dabei kann Anknüpfungspunkt nicht der Umstand sein, dass die Beklagte als italienisches Unternehmen in Italien zulässigerweise Nachbauten von Wagenfeld-Leuchten herstellen und diese ebenso unbedenklich in Italien an deutsche Kunden (zur Mitnahme nach Deutschland) übereignen darf. Die Rechtmäßigkeit dieses Verhaltens steht nicht in Frage. Dementsprechend ist die von der Beklagten zitierte BGH-Entscheidung "Asbestimporte" nicht einschlägig. Dort hatte der BGH betont, eine wettbewerbswidrige Ausnutzung des internationalen Rechtsgefälles komme dann nicht in Betracht, wenn eine im Ausland nach den dortigen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß hergestellte Ware unter Beachtung aller Vorschriften offiziell in das Inland eingeführt und hier als Importware vertrieben wird (BGH GRUR80, 858, 859 - Asbestimporte). Nur in Bezug auf einen solchen Fall hatte sich der BGH von der früheren "Weltweit-Club-Entscheidung" abgegrenzt, die dort aufgestellten Grundsätze entgegen der Auffassung der Beklagten aber nicht insgesamt aufgegeben. Streitentscheidend ist vorliegend vielmehr allein die Frage, ob die Beklagte für ein solches Verhalten gezielt in einem Land (Deutschland) werben darf, in dem sich eine gleichartige inländische Handlung als Rechtsverstoß darstellen würde. Insoweit lag der "Weltweit-Club"-Entscheidung des BGH eine durchaus vergleichbare Situation zu Grunde, zu der der BGH festgestellt hatte:  
 
"Denn wenn man sich auf den von den Bekl. vertretenen Rechtsstandpunkt stellt, dass nämlich die im Inland verbreitete Ankündigung von Rabatten, die im Ausland gewährt werden und deren Gewährung im Ausland nach den dort geltenden Vorschriften erlaubt ist, nicht als Verstoß gegen das inländische Rabattverbot anzusehen ist, dann sind die inländischen Mitbewerber durch das für dies zweifelsfrei geltende inländische Rabattverbot daran gehindert, diesem Wettbewerbsmittel ihrer ausländischen Konkurrenten in gleicher Weise entgegen zu treten" (BGH GRUR 77, 672, 674 - Weltweit - Club).  
 
Unterschiede bestehen allerdings insoweit, als bei diesem Sachverhalt ein rein wettbewerblicher Anspruch zur Entscheidung stand, bei dem ein Wettbewerber (Un)gleichbehandlung geltend gemacht hatten. Im vorliegenden Fall geht es hingegen um den - objektiv zu bestimmenden - Schutzbereich geistigen Eigentums gegenüber jedermann.  
 
c. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass bei der Beurteilung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage von ausschlaggebender Bedeutung ist, ob bzw. in welchem Umfang die Auslegung des Begriffs "Anbieten" i.S.v. § 17 Abs. 1 UrhG bei einem bestehenden Schutzrechtsgefälle im Spannungsfeld zwischen Territorialitätsgrundsatz und europäischer Warenverkehrsfreiheit zur Verwirklichung des Art. 28 EG einer restriktiven Handhabung bedarf. Vor diesem Hintergrund könnten sich Einschränkungen der grenzüberschreitenden Bewerbung von im Ausland zulässigerweise hergestellten und vertriebenen Gütern als "Maßnahmen gleicher Wirkung" wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen darstellen. 
 
aa. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist jede Regelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen und damit nach Art. 28 EG verboten (EuGH Slg. 1974, 837 - Dassonville). Selbst wenn eine Regelung nicht bezweckt, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu regeln, bleibt ausschlaggebend, wie sie sich tatsächlich oder potenziell auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirkt. Nach diesem Kriterium sind Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung von Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedsstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen, selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, nach Art. 28 EG verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung, es sei denn, dass sich ihre Anwendung durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (EuGH GRURInt. 79, 468, 471 - Cassis de Dijon; EuGH GRUR 94, 296, 297 - Keck und Mithouard). Handelsregelungen können, auch wenn sie nicht die Merkmale der Ware selbst, sondern die Modalitäten von deren Verkauf betreffen, gleichwohl Maßnahmen gleicher Wirkung i.S.v. Art. 28 sein, wenn sie nicht für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben und nicht den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren. Diese Rechtsgrundsätze hat der EuGH erst jüngst bekräftigt (EuGH NJW 04, 131, 133 - DocMorris).  
 
bb. Nach diesen Grundsätzen wäre das von den Klägern begehrte Verbot nach Auffassung des Senats gemeinschaftsrechtswidrig. Zwar sind sowohl inländische als auch ausländische Anbieter gleichermaßen von Regelungen betroffen, die das Anbieten von im Inland rechtsverletzend hergestellter bzw. auf den Markt gebrachten Leuchten als urheberrechtswidrig untersagen. Hingegen belastet das Verbot eines "Anbietens" in Deutschland der in Italien rechtmäßig hergestellten und vertriebenen Wagenfeld-Leuchten die Beklagte nachhaltiger als inländische Anbieter entsprechender im Inland urheberrechtskonform hergestellter Leuchten. Da sich dieser Umstand auf außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets ansässige Anbieter stärker auswirkt, kann er geeignet sein, den Marktzugang für Waren aus anderen Mitgliedsstaaten stärker zu behindern als für inländische Erzeugnisse (vgl. EuGH NJW 04, 131, 134 - DocMorris).  
 
cc. Das inländische Schutzinteresse des Urhebers ist jedenfalls bei einem Schutzrechtsgefälle innerhalb der Europäischen Union und in Abwesenheit einer Harmonisierung des Urheberrechts auch nicht geeignet, als Schutzgut des Allgemeininteresses i.S.v. Art. 30 Satz 1 EG ("gewerbliches oder kommerzielles Eigentum") den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorzugehen. Das nationale Urheberrecht ist als ein solches "Eigentum" zwar ausdrücklich vom EuGH anerkannt (EuGH Slg. 1987, 1747 (Erwägungsgrund 11) - Basset/Societé des auteurs) Entscheidend ist hierbei - und zumindest in diesem Ausgangspunkt sind sich die Parteien einig - ob die Beschränkung gerechtfertigt ist, um im Sinne der "Moduretik"-Entscheidung des EuGH (EuGH GRURInt. 82, 47, 48 - Moduretik) Rechte zu wahren, die den "spezifischen Gegenstand" des Urheberrechts ausmachen. Was darunter zu verstehen ist, hat der BGH bislang allerdings nur für das Patentrecht entschieden, nicht für das hier interessierende Urheberrecht. Nach Auffassung der Kläger gehört es zum "spezifischen Gegenstand" des Urheberrechts, dass sich der Urheber gegen schutzrechtsverletzende Einfuhren mit einem Unterlassungsanspruch zur Wehr setzen kann. Diese Auffassung vermag der Senat jedenfalls unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen aus Art. 28, 30 EG nicht zu teilen. Gerade wenn die inländische Rechtslage in Deutschland - z.B. was Gebrauchsgegenstände des Industriedesigns angeht - einen relativ weiten Urheberrechtsschutz bietet, hat der im Inland geschützte Urheber unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten jedenfalls die Bewerbung im Ausland nicht geschützter Werkstücke hinzunehmen. Denn andernfalls wird das durch die bis heute zwar eingeleitete, aber noch nicht vollständig umgesetzte Harmonisierung bestehende (und geduldete) Schutzrechtsgefälle zwischen den EU-Staaten über Art. 30 Satz 1 EG neutralisiert.  
 
dd. Dem steht nach Auffassung des Senats auch nicht der Umstand entgegen, dass der EuGH bereits in der Entscheidung "Collins/Imtrat" (GRURInt. 94, 53, 55 - Collins/Imtrat) betont hatte, der spezifische Gegenstand des Urheberrechts sowie der verwandten Schutzrechte i.S.v. Art. 30 Satz 1 EG, wie sie in den nationalen Rechtsvorschriften geregelt sind, bestehe darin, den Schutz der Persönlichkeitsrechte und der wirtschaftlichen Rechte ihrer Inhaber zu gewährleisten: "Das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte haben außerdem wirtschaftlichen Charakter, da sie die Befugnis vorsehen, das Inverkehrbringen des geschützten Werks kommerziell, insbesondere in Form von Lizenzen, die gegen Zahlung einer Vergütung erteilt werden, zu nutzen". Dieses Recht der Kläger wird zwar beeinträchtigt, wenn für im Ausland nicht geschützte Werkstücke in das deutsche Territorium hinein geworben wird. Zudem konzediert die Beklagte selbst, dass es zum spezifischen Inhalt des Urheberrechts im Rahmen von Art. 30 Satz 1 EG gehört, dass der ausländische Hersteller den nationalen Urheberrechtsschutz respektieren muss und Inhaber des exklusiven Nutzungsrechts die ausschließliche Befugnis zum Inverkehrbringen von Vervielfältigungsstücken des Werks hat. Ein derartige Situation ist mit der vorliegend zur Entscheidung stehenden Sachverhaltsgestaltung aber nicht vergleichbar. Denn es geht ausschließlich um die Frage, ob die nach Deutschland gerichtete Werbung für ein im Ausland abzuwickelndes - rechtskonformes - Geschäft verboten werden muss, weil nur so der "spezifische Gegenstand" des inländischen Urheberrechts gewahrt werden kann. Dies ist nach Auffassung des Senats selbst dann nicht der Fall, wenn dem ausländischen Unternehmer eine Rücksichtnahme u.a. auf die wirtschaftlichen Interessen des inländisch geschützten Urhebers abzuverlangen ist.  
 
ee. Einen abweichenden Rechtsgrundsatz vermag der Senat auch nicht der EuGH-Entscheidung "Schutzfristenunterschiede" (EuGH GRURInt. 89, 319, 320 - Schutzfristenunterschiede) zu entnehmen. In jener Entscheidung hatte der EuGH unter Berufung auf seine frühere Rechtsprechung festgestellt, der Inhaber eines Urheberrechts könne sich nicht auf das ihm durch dieses Recht verliehene ausschließliche Verwertungsrecht berufen, um die Einfuhr von Tonträgern zu verhindern oder zu beschränken, die auf dem Markt eines anderen Mitgliedsstaats von dem Rechtsinhaber selbst oder mit seiner Zustimmung rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind. Dem stimmt der Senat zu. Jedes andere Verhalten wäre widersprüchlich. Der EuGH führt sodann weiter aus:  
 
10. Diese Situation unterscheidet sich jedoch von der von dem vorlegenden Gericht erwähnten. Wie sich nämlich aus der Vorlagefrage ergibt, beruht die Tatsache, dass die Tonträger auf dem Markt des anderen Mitgliedstaats rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, nicht auf einer Handlung oder Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts oder seines Lizenznehmers, sondern auf dem Ablauf der nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgesehenen Schutzfrist. Das aufgeworfene Problem ergibt sich also aus der Verschiedenheit der nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Frist des durch das Urheberrecht und die verwandten Rechte gewährleisteten Schutzes, eine Verschiedenheit, die sowohl die Dauer des Schutzes als auch deren Modalitäten, wie den Zeitpunkt, zu dem die Schutzfrist beginnt, betrifft.  
 
11. Dazu ist festzustellen, dass bei dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts, der durch die fehlende Harmonisierung oder Angleichung der Rechtsvorschriften über den Schutz des Eigentums an literarischen und künstlerischen Werken gekennzeichnet ist, Sache der nationalen Gesetzgeber ist, die Voraussetzungen und die Modalitäten dieses Schutzes festzulegen.  
 
12. Soweit die Verschiedenheit der nationalen Rechtsvorschriften zur Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels mit Tonträgern führen kann, sind diese Beschränkungen nach Art. 36 EWG (Anm.: jetzt Art. 30 EG) gerechtfertigt, wenn sie auf dem Unterschied zwischen den Regelungen über die Schutzfrist beruhen und diese untrennbar mit dem Bestehen der ausschließlichen Rechte verknüpft ist."  
 
Zwar bezieht sich diese Entscheidung nur auf eine Schutzfristenregelung. Ihr kann nach Auffassung des Senats aber eine allgemeine Aussage dazu entnommen werden, dass im Rahmen des nicht harmonisierten Gemeinschaftsrechts nicht nur unterschiedliche Modalitäten, wie lange urheberrechtlicher Schutz gewährt wird (Schutzfristgestaltung) hinzunehmen, sondern auch solche nationalen Unterschiede zu respektieren sind, ob überhaupt eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit gewährt wird. Die Harmonisierungslage hat sich in den vergangenen 15 Jahren fortentwickelt. Eine vollständige oder auch nur überwiegende Harmonisierung ist aber gleichwohl - insbesondere im Rahmen der Schutzfähigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG - nicht erreicht. Auch die Richtlinie 2001/29/"G vom 22.05.01 dient - wie ihre Bezeichnung schon erkennen lässt - (nur) der "Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft". Deshalb erscheint es dem Senat zur Verwirklichung der tragenden Grundsätze des Gemeinschaftsrechts umso mehr geboten, diese Rechtsgrundsätze auch auf nach wie vor bestehende Unterschiede in der Schutzfähigkeit entsprechend der nationalen Vorschrift aus § 2 Abs. 1 - hier Nr. 4 - UrhG anzuwenden.  
 
4. Da der in zweiter Instanz noch anhängigen Klage aus den vorstehend angeführten Gründen der Erfolg versagt bleiben muss, bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, ob die Reichweite des gestellten Auskunftsantrags zutreffend bemessen ist. Ebenso hat der Senat nicht zu entscheiden, ob die Kläger im Hinblick auf Ziff. 2 der erstinstanzlichen Teilunterwerfungserklärung der Beklagten ihren Unterlassungsantrag zu der Handlungsalternative "Anbieten" hätte einschränken können bzw. müssen. Dies dürfte allerdings - wie die Kläger mit Schriftsatz vom 20.02.04 ausgeführt haben - nicht erforderlich gewesen sein.  
 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.  
 
Der Senat sieht keine Veranlassung, von seiner Berechtigung aus Art. 234 Abs. 2 EG Gebrauch zum machen, den Rechtsstreit auf die Anregung der Beklagten dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Auch eine Vorlagepflicht besteht auf der Grundlage von Art. 234 Abs. 3 EG nicht. Denn der Senat entscheidet über den Rechtsstreit nicht in letzter Instanz.  
 
Der Rechtsstreit lässt gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision gegen die Entscheidung zu. Der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung. Es bedarf einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

(Unterschriften)