Leitsätzliches
1.) Eine journalistische Urteilsbesprechung kann als Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt sein, wenn sie sich nicht in der Wiedergabe der Entscheidungsgründe erschöpft, sondern diese in eigener Sprache aufarbeitet, wertend einordnet und mit einer weiteren Entscheidung vergleicht. 2.) Eine unfreie Bearbeitung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG liegt vor, wenn konkret identifizierbare kreative Elemente des älteren Werkes in der angegriffenen Gestaltung wiedererkennbar übernommen werden. Dies kann bei einer Urteilsbesprechung insbesondere durch die nahezu wortgleiche Übernahme eigenständiger Zusammenfassungen, Wertungen und sprachlicher Bilder geschehen; maßgeblich sind Quantität und Qualität der übernommenen Elemente in der Gesamtbetrachtung der angegriffenen Gestaltung.3.) Der bloße Hinweis auf eine zuvor erschienene Berichterstattung rechtfertigt die Übernahme geschützter Passagen weder nach dem Zitatrecht noch als Quellenangabe, wenn die Passagen nicht als Zitate gekennzeichnet und nicht als Beleg für eine eigene Auseinandersetzung verwendet werden. Ist die konkrete Verletzungsform angegriffen, kann sich das Unterlassungsgebot auf den gesamten Artikel erstrecken.
[Anm.: vgl. hierzu unseren Beitrag "Erst um- und abgeschrieben, dann komplett verboten – Journalist erfolgreich gegen die Berliner Zeitung" ]

Landgericht Hamburg
Az.: 310 O 136/26
Verkündet am 06.08.2026
Urteil
IM NAMEN DES VOLKES
In der Sache
Dr. Felix W. Zimmermann, [...]
- Verfügungskläger -
Prozessbevollmächtigter: Dr. Felix W. Zimmermann, [...]
Berliner Verlag GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer H. F. und C. S.,
- Verfügungsbeklagte -
erkennt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 10 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [...]. die Richterin am Landgericht [...] und die Richterin [...] im schriftlichen Verfahren mit Termin für den Schluss der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2026 für Recht:
Im Wege einer einstweiligen Verfügung wird der Verfügungsbeklagten unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
untersagt,
den in Anlage Ast 5 (= erste Anlage zu diesem Urteil) des Verfügungsklägers vom 14. April 2026 unter der Überschrift „Deshalb verbietet das LG Berlin C. eine Kernaussage: 'Im Wesentlichen unwahr; unklar, ungenau und unvollständig'“ zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen,
wenn dies geschieht wie auf den Seiten der B. Zeitung am 14.04.2026 unter der URL [... .b.-z..de] unter der Überschrift „Urteilsbegründung: Deswegen stuft Gericht den C.-Bericht als unwahre Tatsachenbehauptung ein“ und aus Anlage Ast 6 (= zweite Anlage zu diesem Urteil) ersichtlich.Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung einer journalistischen Urteilsbesprechung aus Urheberrecht in Anspruch.
Der Verfügungskläger ist Journalist und Chefredakteur von L. T. O. (L.).
Die Verfügungsbeklagte ist Verlegerin der B. Z und für den Internetauftritt der B Z verantwortlich.
Der Verfügungskläger verfasste für L. einen Artikel mit dem Titel „Deshalb verbietet das LG Berlin C. eine Kernaussage 'Im Wesentlichen unwahr; unklar, ungenau und unvollständig'", der am 14.04.2026 um 12:14 Uhr auf L. (www.l..de) veröffentlicht wurde („Verfügungsmuster“ in Anlage Ast 5). Dabei handelt es sich um eine Besprechung der Urteilsgründe des Landgerichts Berlin II vom 17.03.2026 zum Az. 27 O 379/25 (Anlage Ast 4), in dem es insbesondere um die äußerungsrechtliche Zulässigkeit der Aussage „Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger“ in einer Berichterstattung von C. zu einem Treffen mehrerer politischer Personen in Potsdam ging. Zudem setzte sich der Verfügungskläger in dem Artikel mit einem weiteren, zuvor ergangenen Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.12.2025 zum Az. 324 O 7/25 auseinander, das ebenfalls zu der Frage der äußerungsrechtlichen Zulässigkeit derselben Aussage erging (Anlage Ast 3).
Bereits vor dem gegenständlichen Artikel recherchierte der Verfügungskläger zu der Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Berichterstattung von C., publizierte dazu und nahm an der mündlichen Verhandlung des LG Berlin II zu dem besprochenen Urteil teil. Sodann wertete er für den gegenständlichen Artikel das 31 Seiten lange Urteil des Landgerichts Berlin aus und verfasste ihn in mehrstündiger Arbeit.
Am 14.04.2026 um 18:51 veröffentlichte sodann die Verfügungsbeklagte einen Artikel zu den Urteilsgründen des Landgerichts Berlins mit der Überschrift "Urteilsbegründung: Deswegen stuft Gericht den C.-Bericht als unwahre Tatsachenbehauptung ein." des Autors M. J. („Verletzungsmuster“ in Anlage Ast 6). Dem Autor war bei Abfassen des Verletzungsmusters der Artikel des Verfügungsklägers unstreitig bekannt, diente ihm (jedenfalls) zur Informationsbeschaffung und wurde im Verletzungsmuster auch erwähnt („Zuvor berichtete auch L..“, Anlage Ast 6).
Der Verfügungskläger mahnte daraufhin die Verfügungsbeklagte am 15.04.2026 per E-Mail, gerichtet an die im Impressum angegebene Adresse p.-r.@b.-z..de, wegen urheberrechtsverletzender Nachveröffentlichung seines Artikels in der B. Z ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf (Anlagen Ast 10 und Ast 11). Zudem übersandte er die Abmahnung erneut per Post an die Verfügungsbeklagte und appellierte in einem weiteren Schreiben an den Chefredakteur der B. Z, man solle die Einhaltung des Urheberrechts sowie journalistischer Grundsätze wahren (Anlage ASt 12).
Die Verfügungsbeklagte reagierte hierauf jeweils nicht.
Der Verfügungskläger behauptet, sämtliche Passagen des Verletzungsmusters, die auf die Einleitung „Zuvor berichtete auch L.“ folgen, seien entweder wortwörtlich, fast wortgleich oder sinngemäß dem Verfügungsmuster entnommen worden. Zwar sei die Schlusspassage eigenständig formuliert, aber auch diese knüpfe jedenfalls an die Meta-Idee seines Artikels an. Zur Verdeutlichung der Übereinstimmungen der Artikel legt der Verfügungskläger in Anlage ASt 8 eine „Übernahmesynopse“ vor, in der er die einzelnen Absätze und Teile der Artikel gegenüberstellt und farblich hervorhebt; in Anlage Ast 7a und 7b hat der Verfügungskläger zudem die jeweiligen Stellen in den Artikeln durch Nummerierung gekennzeichnet („Ü 1“-„Ü 20“).
Er behauptet zudem, der Autor des Artikels, Herr M. J., habe auch gar nicht die Zeit gehabt, sich eigenständig mit dem Berliner Urteil zu beschäftigen und nicht lediglich vom Verfügungskläger abzuschreiben, da Herr J. – unstreitig – am 14.04.2026 insgesamt 11 Artikel zu verschiedenen Themen veröffentlicht habe (vgl. Anlage ASt 9).
Der Verfügungskläger meint, der von ihm erschaffene L.-Artikel sei ein schutzfähiges Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Auch eine Berichterstattung über ein Gerichtsurteil lasse einen ganz erheblichen Spielraum für kreative Gestaltungen offen, was sich auch daran zeige, dass eine unterschiedliche Aufbereitung von Urteilen erfolgen könne. Der Artikel gehe in seiner Komplexität deutlich über einen durchschnittlichen Zeitungsbericht hinaus, enthalte eine ausführliche, juristische Analyse des Urteils und enthalte auch meinungsäußernde Elemente.
Die Verfügungsbeklagte habe dieses geschützte Werk des Verfügungsklägers ohne dessen Einwilligung vervielfältigt (§ 16 UrhG) und öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG). Eine freie Benutzung nach § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG liege dabei nicht vor, da der verletzende Artikel keinen hinreichenden Abstand zum Originalartikel des Verfügungsklägers wahre. Die Verfügungsbeklagte habe die eigenschöpferischen Elemente des Originalartikels urheberrechtswidrig teils wortwörtlich reproduziert und das Urteil des LG Berlin II nicht in eigenen Worten zusammengefasst. Mangels einer wesentlichen Veränderung handele es sich um eine bloße Vervielfältigung, jedenfalls nicht um eine zulässige Benutzung.
Dies folge bereits aus der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, da das Werk des Verfügungsklägers in dem Verletzungsmuster nicht verblasse. Das Verletzungsmuster übernehme die Sammlung und Auswahl der Urteilsgründe sowie die Verdichtungsleistung des Verfügungsklägers im Sinne der Zusammenfassung des Urteils und der Kombination verschiedener Urteilsstellen unter einem Punkt. Hierdurch sei auch die Gedankenführung des Verfügungsklägers übernommen worden. Zudem weise das Verletzungsmuster eine Vielzahl sprachlicher Übernahmen auf, wie sich aus der Gegenüberstellung in der Synopse in Anlage Ast 8 ergebe (Antragsschrift, Bl. 25-39 d.A.). Auch nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH in der USM-Haller-II-Entscheidung ergebe sich vorliegend eine unzulässige Bearbeitung, da die kreativen Elemente des Verfügungsmusters wiedererkennbar im Verletzungsmuster übernommen worden seien. Die Übernahme der Stoffsammlung, der verschriftlichten schöpferischen Gedankengänge, Verdichtungsleistungen sowie schutzfähiger Formulierungen des Verfügungsklägers präge das Verletzungsmuster sowohl quantitativ als auch qualitativ.
Der Verfügungskläger beantragt, zu erkennen:
| Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, den in Anlage Ast 5 beigefügten Artikel des Antragstellers vom 14. April 2026 unter der Überschrift "Deshalb verbietet das LG Berlin C. eine Kernaussage: 'Im Wesentlichen unwahr; unklar, ungenau und unvollständig'" zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie auf den Seiten der B. Z am 14.04.2026 unter der URL www.b.-z..de unter der Überschrift "Urteilsbegründung: Deswegen stuft Gericht den C.-Bericht als unwahre Tatsachenbehauptung ein". |
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte macht geltend, dass der Autor der B. Z den Artikel des Verfügungsklägers nicht als „Blaupause“ genutzt habe. Er habe ihn zwar sicherlich zur Informationsbeschaffung genutzt; dies habe er aber auch zutreffend in dem Artikel angegeben.
Etwas anderes könne auch nicht daraus folgen, dass an dem Tag mehrere Artikel desselben Autors veröffentlicht worden seien, da es sich um viele Kurzmeldungen handele und ein Schreiben von Artikeln auf Vorrat geschehe.
Die Verfügungsbeklagte meint, es handele sich bei dem Originalartikel des Verfügungsklägers schon nicht um eine geistige Schöpfung, da bei einer Urteilsbesprechung der vom Urteil vorgegebenen Struktur gefolgt werde und die tragenden Formulierungen des Urteils wiedergegeben würden. Der Grad der schöpferischen Eigenart sei daher als Sachtext gering. Jedenfalls seien einzelne Satzbestandteile, Formulierungen oder Wörter nicht eigenständig schutzfähig.
Eine Urheberrechtsverletzung liege zudem nicht vor, da der Autor der Verfügungsbeklagten den Text des Verfügungsklägers nicht übernommen habe. Etwaige Ähnlichkeiten seien kausal darauf zurückzuführen, dass beide Artikel zu denselben Urteilsgründen berichteten und dabei die vorgegebene logische Struktur der Darstellung übernähmen sowie gängige Fachtermini benutzten. Gelegentliche geringfügige Ähnlichkeiten ergäben sich aus dem gemeinsamen Thema und der Struktur des Urteils; hinsichtlich der Einzelheiten der Verteidigung der Verfügungsbeklagten gegen vom Verfügungskläger angegriffene konkrete Passagen wird auf die Antragserwiderung (Bl. 48 ff. d.A.) verwiesen. Auf eine etwaige Expertenstellung des Verfügungsklägers zu dem Thema komme es nicht an.
Auch aus der neuen Rechtsprechung des EuGH in Sachen „Mio und konektra“ folge für den vorliegenden Fall nichts anderes. Die vom Kläger als Gestaltungsentscheidungen geltend gemachte Stoffordnung und Darstellung des besprochenen Urteils im Verfügungsmusters seien überwiegend auf sachliche Erwägungen gestützt. Vom Kläger nicht frei gewählt im Sinne der EuGH-Rechtsprechung, sondern durch Sachzwänge vorgegeben seien daher sowohl die Gedankenführung und sog. „Verdichtungsleistung“ als auch die Verwendung der Fachtermini. Die weiteren Formulierungen im Text des Verfügungsklägers seien sodann nicht schutzfähig und nicht für den Kläger monopolisierbar, denn sie seien nicht Ausdruck der Persönlichkeit des Verfügungsklägers, sondern als banale Alltagsformulierungen einzuordnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird gem. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung am 26.07.2026 Bezug genommen. Die Parteien haben darin einem schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt, welches mit Beschluss vom 17.07.2026 angeordnet worden ist, wobei der Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprechen sollte, auf den 27.07.2026 bestimmt worden ist. Die Parteien haben Schriftsätze vom 24.07. und 27.07.2026 fristgerecht eingereicht, auf die ebenfalls verwiesen wird.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.
I.
Der Tenor wird im Vergleich zum Verfügungsantrag nach § 938 Abs. 1 ZPO um den klarstellenden Zusatz „und aus Anlage Ast 6 ersichtlich“ ergänzt. Durch die konkrete Bezugnahme wird klargestellt, dass es sich bei der in Bezug genommenen Veröffentlichung der Antragsgegnerseite unter der angegebenen URL um diejenige Textfassung handelt, die aus Anlage Ast 6 ersichtlich ist. Dies entspricht dem Rechtsschutzziel des Verfügungsklägers. Auf die gerichtliche Verfügung vom 15.05.2026, mit der der Verfügungskläger auf dieses Verständnis der Kammer hingewiesen und um Richtigstellung bei einem fehlerhaften Verständnis gebeten wurde, hat der Verfügungskläger nicht reagiert und kein anderes Begehren vorgetragen.
II.
Das Landgericht Hamburg ist sachlich und örtlich zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich dabei gem. § 937 Abs. 1 ZPO nach der Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache.
1. Das Landgericht ist gem. § 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG in der Hauptsache sachlich zuständig, da der Wert der Hauptsache jedenfalls 10.000,- € übersteigt. Der vom Verfügungskläger angegebene Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens von 10.000,- € stellt aufgrund der Bruchteilsbewertung des Werts der einstweiligen Verfügung gegenüber dem Hauptsachewert nur einen Teil des Werts des Hauptsacheverfahrens dar (vgl. Zöller/Herget, ZPO § 3 Rn. 16.63).
2. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergibt sich aus § 32 ZPO, da das Verletzungsmuster aufgrund der bundesweiten Abrufbarkeit des Artikels jedenfalls auch in Hamburg öffentlich zugänglich gemacht wurde. Die örtliche Zuständigkeit ist auch hinsichtlich der Vervielfältigung zu bejahen.
Streitgegenständlich ist vorliegend nur die Vervielfältigung zum Zwecke der technischen Ermöglichung der anschließenden öffentlichen Zugänglichmachung; eine andere als diese Vervielfältigung wird klägerseits bei der gebotenen Auslegung des Verfügungsantrags nicht geltend gemacht. Zwar hat der Kläger das Verbot eines Vervielfältigens/Vervielfältigenlassens „und/oder“ eines Zugänglichmachens/Zugänglichmachenlassens beantragt. Keine der Parteien hat jedoch vorgetragen, dass der angegriffene Artikel auch in einer Printausgabe erschienen sei oder habe erscheinen sollen; insbesondere hat der Kläger solches zur Begründung seines Antrags nicht ausgeführt und ja auch kein Verbot auch einer „Verbreitung“ i.S.v. § 17 Abs. 1 UrhG beantragt. Daher versteht die Kammer den Antrag dahingehend, dass lediglich die Vervielfältigung zum Zwecke der öffentlichen Zugänglichmachung gemeint sein soll, und dass die „und/oder“-Verbindung lediglich klarstellt, dass einerseits schon eine solche die Zugänglichmachung vorbereitende Vervielfältigung für sich genommen verboten sein soll und andererseits die Zugänglichmachung auch dann vom Verbot erfasst sein soll, wenn die voraufgegangene Vervielfältigung der Beklagten nicht zurechenbar sein sollte.
Bei diesem gebotenen Antragsverständnis ist das Landgericht Hamburg für den Antrag insgesamt nach § 32 ZPO zuständig. Zwischen der vorbereitenden Vervielfältigung und der sich anschließenden öffentlichen Zugänglichmachung des Artikels im Internet besteht ein hinreichend enger tatbestandlicher Zusammenhang, um eine einheitliche Zuständigkeit zu begründen (vgl. KG GRUR-RR 2002, 343).
III.
Der Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung des Verfügungsmusters in der Form des Verletzungsmusters folgt aus § 97 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 16, 19a UrhG.
Die Verfügungsbeklagte hat das Sprachwerk des Verfügungsklägers urheberrechtswidrig verwendet, da die kreativen Elemente des L.-Artikels, die sich in origineller Weise von den besprochenen Urteilsgründen abheben und die eigenen Wertungen und sprachlichen Eigenarten des Texts des Verfügungsklägers beinhalten, wiedererkennbar im Verletzungsmuster übernommen wurden. Die Urteilsbesprechung der Verfügungsbeklagten überschreitet aufgrund der Quantität und Qualität der übernommenen originellen und kreativen Passagen und Wörter des Verfügungsmusters die Grenze einer hinzunehmenden Ähnlichkeit von Gebrauchstexten zu demselben Thema aufgrund der hierdurch hervorgerufenen Wiedererkennbarkeit der schöpferischen Eigenart des Verfügungsmusters.
1. Der gegenständliche L.-Artikel des Verfügungsklägers (Verfügungsmuster) ist ein urheberrechtlich geschütztes Sprach- bzw. Schriftwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG.
Zeitungsartikel genießen regelmäßigen urheberrechtlichen Schutz als Schriftwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Sie beruhen in der Regel auf einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG, die sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen kann (BGH ZUM-RD 1997, 329 – CB-infobank II; BGH BeckRS 2010, 31033 Rn. 36 – Perlentaucher; OLG Düsseldorf ZUM 2014, 242; Dreier/Schulze/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 2 Rn. 135). Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten, ein Thema darzustellen, und der Vielzahl der Ausdrucksmöglichkeiten erhalten Zeitungsartikel nahezu unvermeidlich die individuelle Prägung des Autors (OLG Düsseldorf ZUM 2014, 242; Wandtke/Bullinger/Bullinger, 6. Aufl. 2022, UrhG § 2 Rn. 54).
Etwas anderes gilt auch nicht, wenn es sich – wie vorliegend – um eine Urteilsbesprechung und damit um einen sachbezogenen Text handelt. Denn grundsätzlich schutzfähig ist auch die „kleine Münze“ bei Gebrauchstexten (Schricker/Loewenheim/Leistner, 6. Aufl. 2020, UrhG § 2 Rn. 106). Der streitgegenständliche Artikel des Verfügungsklägers erschöpft sich auch nicht in der bloßen Wiedergabe der Urteilsgründe des besprochenen Urteils des Landgerichts Berlin II, sondern ist geprägt von der Darstellung der Urteilsgründe in eigenen Worten und der Aufarbeitung der Argumentation des Gerichts mit eigenen Wertungen des Verfügungsklägers. Der Verfügungskläger stellt den Urteilsgründen des LG Berlin II zudem eine weitere Entscheidung zur rechtlichen Bewertung derselben Äußerung des LG Hamburg gegenüber und setzt sich mit den Unterschieden zwischen diesen beiden Entscheidungen auseinander. Dieser Vergleich ist inhaltlich weder durch das eine noch durch das andere Urteil vorgegeben und daher Ausdruck einer eigenständigen und kreativen Entscheidung des Klägers bzgl. der Art und Weise der Besprechung des Berliner Urteils, in der der Verfügungskläger seine Einschätzung beider Entscheidungen und damit seine persönliche Meinung zum Ausdruck bringt, so dass sich in der Darstellung auch die Persönlichkeit des Klägers widerspiegelt (vgl. BGH GRUR-RS 2026, 15125, Rn. 15 – USM Haller II).
2. Der Verfügungskläger ist unstreitig der Urheber des Verfügungsmusters in Anlage Ast 5.
Die Verfügungsbeklagte ist passivlegitimiert. Sie ist als Verlegerin der Berliner Zeitung für deren Internetauftritt verantwortlich und hat die Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) des angegriffenen Verletzungsmusters selbst vorgenommen. Dass der Beitrag von einem ihrer Redakteure verfasst wurde, steht dem nicht entgegen, da sie sich dessen Handeln im Rahmen der Veröffentlichung auf ihrem eigenen Internetauftritt als eigene Verwertungshandlung zurechnen lassen muss.
3. Die Verfügungsbeklagte hat den gegenständlichen Artikel des Verfügungsklägers in rechtsverletzender Weise, in Form einer unfreien Bearbeitung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG genutzt, nämlich vervielfältigt (§ 16 UrhG) und öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG); denn sie hat kreative, originelle (schutzbegründende) Elemente des Verfügungsmusters so übernommen, dass diese in dem Verletzungsmuster wiedererkennbar sind.
a) Hierbei ist bereits nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur unfreien Bearbeitung nur die Übernahme schutzbegründender Merkmale des Originalwerks in der neuen Gestaltung für eine Urheberrechtsverletzung relevant (BGH GRUR 2014, 258 Rn. 43 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm; Dreier/Schulze/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 23 Rn. 40). Auch Teile eines Werkes können hierbei urheberrechtlich relevant sein, soweit sie ihrerseits die urheberrechtlichen Schutzanforderungen erfüllen (vgl. EuGH BeckRS 2009, 70820, Rn. 37 ff., 48, 51 – Infopaq I, zur möglichen Schutzfähigkeit auch sehr kurzer Textausschnitte).
Gemeinfreie Werke oder schutzunfähige Teile dürfen (urheberrechtlich gesehen) hingegen von jedem beliebig genutzt werden. Die Übernahme nichtschöpferischer Elemente eines vorbestehenden Werks ist – auch in identischer und erkennbarer Form – urheberrechtlich irrelevant (BGH GRUR 2011, 134 Rn. 20 – Perlentaucher; GRUR 2022, 899 Rn. 48 – Porsche 911). Es ist daher abzugrenzen, ob das Verletzungsmuster schutzfähige Elemente übernommen hat und daher in den Schutzbereich des Originals eingreift oder ob das Original im urheberrechtlichen Sinne lediglich als Anregung gedient hat, weil von ihm allein schutzunfähige Elemente übernommen wurden und es deswegen nicht mehr in relevanter Weise „durchschimmert“ (BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 20 – auf fett getrimmt mwN; Dreier/Schulze/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 23 Rn. 40).
Im Einklang mit der Entscheidung des EuGH in seinem Urteil vom 04.12.2025 zum Az. C-580/23, die darauf abstellt, „ob kreative Elemente des geschützten Werkes wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind“ (GRUR 2026, 72, Rn. 92 – Mio und konektra), hat der BGH jüngst mit Urteil vom 02.07.2026 zum Az. I ZR 96/22 seine Senatsrechtsprechung zu Vorstehendem hinsichtlich des Merkmals der Wiedererkennbarkeit wie folgt angepasst (GRUR-RS 2026, 15125, Rn. 57 ff. – USM Haller II):
„aa) Eine Verletzung des Urheberrechts ist die Nutzung des Werks ohne Zustimmung seines Urhebers (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 84] – Mio u.a.). Nur die Übernahme der konkret identifizierbaren kreativen Elemente des älteren Werks, die seine Originalität begründen, stellt eine Verletzung des Urheberrechts dar (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 86 und 90] – Mio u.a.). bb) Eine Urheberrechtsverletzung setzt neben dem Umstand, dass die kreativen Elemente des geschützten Werks ohne Zustimmung genutzt wurden, voraus, dass diese Elemente, das heißt solche, die Ausdruck der Entscheidungen sind, die die Persönlichkeit des Urhebers dieses Werks widerspiegeln, wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 86] – Mio u.a.; BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 49 und 63] – Porsche 911). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Übernahme nur einen vergleichsweise kleinen Teil des Werks betrifft, sofern dieser Teil als solcher die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt (vgl. EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 85] – Mio u.a., mwN; BGH, Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 247/15, GRUR 2017, 798 [juris Rn. 13] = WRP 2017, 951 – AIDA Kussmund, mwN).“ |
Der Senat gibt dabei insbesondere seine bisherige Rechtsprechung einer Prüfung anhand des Vergleichs des Gesamteindrucks auf (BGH a.a.O., Rn. 61 f.), da der EuGH insoweit klarstellt, dass es nicht auf den jeweils durch die einander gegenüberstehenden Gegenstände erzeugten Gesamteindruck ankomme (EuGH a.a.O., Rn. 87). Bei der Prüfung der Wiedererkennbarkeit der Elemente in der neuen Gestaltung sei aus Sicht des BGH aber dennoch die neue Gestaltung insgesamt zu berücksichtigen (BGH a.a.O., Rn. 62):
| „Bei der für den Urheberrechtsschutz entscheidenden Prüfung, ob die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente in der neuen Gestaltung wiederzuerkennen sind, ist allerdings weiterhin die neue Gestaltung insgesamt und sind nicht allein die aus dem älteren Werk in die neue Gestaltung übernommenen, urheberrechtlich geschützten Elemente in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 58] – Porsche 911; GRUR 2023, 571 [juris Rn. 29] – Vitrinenleuchte). Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kommt es darauf an, ob die übernommenen Elemente in dem als verletzend beanstandeten Gegenstand wiedererkennbar sind (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 86] – Mio u.a.). Wären allein die übernommenen Elemente für sich genommen in den Blick zu nehmen, wären sie bei einer unveränderten Übernahme stets wiedererkennbar und käme eine Verletzung des Urheberrechts entgegen den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union auch dann in Betracht, wenn die übernommenen Elemente bei einer Gesamtbetrachtung des als verletzend beanstandeten Gegenstands nicht wiedererkennbar sind.“ |
Der EuGH stellt zudem klar, dass der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit des Urhebers abhänge (EuGH a.a.O., Rn. 87). Nach den Feststellungen des Senats hat die Gestaltungshöhe jedoch weiterhin zumindest faktische Relevanz bei der Frage, „ob die Übernahme kreativer Elemente in eine neue Gestaltung wiedererkennbar ist und damit das Urheberrecht verletzt“ (BGH a.a.O., Rn. 63). Er führt hierzu aus (BGH a.a.O., Rn. 67):
| „Davon unberührt bleibt allerdings der – nicht normativ, sondern deskriptiv zu verstehende – Umstand, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk, das über eine besondere Gestaltungshöhe, über ein hohes Maß an Originalität und damit über große Ausdruckskraft verfügt, weil es die Persönlichkeit seines Urhebers besonders deutlich widerspiegelt, bei der Übernahme in eine neue Gestaltung tatsächlich eher in dieser wiedererkennbar sein wird als ein Werk mit geringerer Gestaltungshöhe, das in gleicher Weise übernommen wird. Entsprechendes gilt für urheberrechtlich geschützte Teile eines Werks. Damit hängt es faktisch auch von der Gestaltungshöhe ab, ob die Übernahme kreativer Elemente in eine neue Gestaltung wiedererkennbar ist und damit das Urheberrecht verletzt. Insbesondere bei Gebrauchsgegenständen kann die durch die Notwendigkeit der Erfüllung des Gebrauchszwecks bedingte Einschränkung des dem Urheber für freie und kreative Entscheidungen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraums zu einer geringen Gestaltunghöhe des Werks oder eines Werkteils und damit – faktisch – zu einem engen Schutzbereich führen, der unter Umständen auf eine (fast) identische Übernahme beschränkt ist (Raue, ZUM 2026, 73, 79 f.; vgl. auch Stieper, GRUR 2023, 575, 576).“ |
Diese maßgeblich zu Gegenständen der angewandten Kunst entwickelten Grundsätze sind auch auf Gebrauchstexte übertragbar; so auch auf die vorliegenden Urteilsbesprechungen.
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist eine Verletzung der Urheberrechte des Verfügungsklägers durch das Verletzungsmuster daher anhand der folgenden beiden Stufen zu prüfen: Es müssen zunächst die kreativen Elemente der Urteilsbesprechung des Verfügungsklägers (Verfügungsmuster) identifiziert werden, die für sich originell sind und sich nicht lediglich in allgemein freien Ideen erschöpfen, insbesondere nicht lediglich die besprochenen Urteilsgründe des Landgerichts Berlin und des Landgerichts Hamburg und deren Gedankengänge wiedergeben und zusammenfassen. Denn die beiden Urteilsbesprechungen orientieren sich jeweils an den Urteilsgründen des Gerichts und setzen sich mit diesen auseinander. Die konkreten sprachlichen Ausgestaltungen sind zudem nur insofern zu berücksichtigen, als sie nicht allein rein beschreibend oder vollkommen gebräuchlich im Rahmen von Urteilsbesprechungen sind. In einem zweiten Schritt ist sodann zu überprüfen, ob diese vom Kläger frei gewählten kreativen Elemente im Verletzungsmuster in einer Weise übernommen wurden, dass diese – unter Berücksichtigung der Gestaltung der Urteilsbesprechungen insgesamt und ihrer Gestaltungshöhe – als „wiedererkennbar“ zu bewerten sind.
b) Das Verfügungsmuster enthält mehrere kreative Elemente, in denen sich die Persönlichkeit des Verfügungsklägers widerspiegelt, die sich von den besprochenen Urteilsgründen und der durch diese vorgegebenen Struktur originell abheben und die im Verletzungsmuster übernommen wurden:
i. Nahezu wortgleich wurde zunächst die folgende originell und kreative, vom Verfügungskläger als „Übernahme 5“ bzw. „Ü 5“ bezeichnete Passage im Verletzungsmuster übernommen:
| Verfügungsmuster | Verletzungsmuster |
| Dass "Ausweisungen" deutscher Staatsbürger nach derzeitiger Rechtslage gar nicht möglich seien, ändere daran nichts, schon weil der Artikel nicht an ein Fachpublikum gerichtet sei, das hierüber Kenntnis hätte. | Dass „Ausweisungen" deutscher Staatsbürger nach geltendem Recht gar nicht möglich seien, ändere daran nichts, da der Artikel nicht an ein juristisches Fachpublikum gerichtet sei. |
Die Passage des Verfügungsmusters ist gegenüber den Urteilsgründen originell und stellt sich als kreatives Element der Urteilsbesprechung des Verfügungsklägers dar. Zwar beruht der hinter der Passage stehende Gedanke auf den Urteilsgründen des LG Berlin. Sie geht jedoch in ihrem konkreten Wortlaut über die Formulierung in den Urteilsgründen sowie über eine bloße Wiedergabe und Zusammenfassung der Urteilsgründe hinaus. Der Verfügungskläger bricht mit seiner eigenständigen sprachlichen Zusammenfassung den folgenden komplexen Gedankengang der Urteilsgründe des LG Berlin zu dem Begriff der Ausweisung nach § 53 AufenthG herunter (Anlage ASt 4, S. 15):
| „Unter „Ausweisung“ wiederum versteht der Durchschnittsleser eine an den Betroffenen gerichtete staatliche Anordnung, das staatliche Hoheitsgebiet zu verlassen. Vom allgemeinen Sprachverständnis einer „Ausweisung“ umfasst sind dabei auch Maßnahmen einer „Abschiebung“ im Sinne einer zwangsweisen Durchsetzung der durch die „Ausweisung“ begründeten Ausreisepflicht. Eine abweichende Sinndeutung folgt nicht daraus, dass der Begriff der „Ausweisung“ in § 53 AufenthG gesetzlichen Niederschlag gefunden hat und auf deutsche Staatsbürger gar keine Anwendung findet (vgl. Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 53 AufenthG, Rn. 1 m.w.N.). Denn der Sinndeutung einer Äußerung ist nicht ihr fachsprachlicher Sinn zugrunde zu legen, sofern sich der Äußernde nicht an ein Fachpublikum wendet oder aus anderen Gründen damit zu rechnen ist, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Durchschnittspublikum die Äußerung im fachsprachlichen Sinne verstehen wird (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. März 2007 - 1 BvR 2007/02, NJW-RR 2007, 1055, juris Rn. 33; T. Hermann, in: BeckOGK BGB, Stand: 1. Februar 2026, § 823 Rn. 1329; Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1. Februar 2026, § 823 Rn. 53.1). Hier fehlt es an beiden Ausnahmevoraussetzungen. Eine den Beklagten zu 1) bis 6) günstigere Sinndeutung wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen gewesen, wenn die aufenthaltsrechtliche Bedeutung und personelle Reichweite einer „Ausweisung“ im Gesamtkontext näher erläutert worden wäre (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urteil vom 26. November 2015 –3690/10 (Annen/Deutschland), NJW 2016, 1867, Rn. 61; Söder, a.a.O.). Dazu indes enthält der Artikel keine Angaben.“ |
Zwar handelt es sich bei der sprachlichen Ausgestaltung im Verfügungsmuster um weitgehend gebräuchliche Wörter, die für sich im Rahmen einer Urteilsbesprechung allgemein frei verwendet werden dürfen. In ihrer konkreten schriftlichen Fixierung als Ausdruck des Gedankengangs des Verfügungsklägers und dessen eigenständigen Zusammenfassung der Urteilsgründe in diesem Punkt, gehen sie jedoch über eine bloß beschreibende Art und Weise hinaus.
Dieses kreative, originelle Element wird in dem Verletzungsmuster nahezu wortgleich übernommen. Lediglich einzelne kleine konkrete Formulierungen werden ausgetauscht, ohne dabei die Satzstruktur oder den Inhalt des Satzes zu verändern (bspw. „nach geltendem Recht“ statt „nach derzeitiger Rechtslage“).
ii. Das Verletzungsmuster übernimmt zudem die vom Verfügungskläger geschaffene Metapher, das LG Berlin stelle sein Urteil auf drei „Säulen“ (vom Verfügungskläger als „Ü 8“ bezeichnet).
| Verfügungsmuster | Verletzungsmuster |
| Das LG Berlin II stellt sein Urteil noch auf eine dritte Säule. | Das Berliner Gericht stützt sein Urteil auf drei Säulen. |
Die bildliche Darstellung der Argumentationsstränge als (quasi die Entscheidung tragende) „drei Säulen“ ist eine kreative Eigenleistung des Verfügungsklägers, die nicht rein beschreibend ist und auch keine zur Darstellung von Urteilsgründen allgemeingültige Formulierung darstellt. Die spezielle Formulierung, das Gericht stelle sein Urteil auf eine „dritte Säule“, hat keinen Anhaltspunkt in den Urteilsgründen. Zwar ist der sprachliche Ausdruck „drei Säulen“ nicht für sich genommen und generell für einen einzigen Autor monopolisierbar; seine spezifische Verwendung in einem konkreten inhaltlichen Zusammenhang zu dessen anschaulicher Beschreibung stellt aber eine kreative eigenschöpferische Leistung des Autors dar. Die Persönlichkeit des Klägers als Autor spiegelt sich hier dadurch wider, dass es ihm gelingt, einen komplexen juristischen Begründungszusammenhang durch ein anschauliches, treffendes Bild sowohl einem Fach- wie einem Laien-Publikum verständlich zu machen.
Die Metapher wird im Verletzungsmuster zwar formell an einer anderen Stelle verwendet (Verletzungsmuster: „drei Säulen“ mit anschließender Aufzählung der drei Argumentationsstränge; Verfügungsmuster: „dritte Säule“ als Bezeichnung des dritten Argumentationsstrangs, nachdem die beiden weiteren Gründe bereits besprochen wurden). Sie wird jedoch in beiden Texten zur konkretisierten Darstellung desselben Gedankengangs mit seinen drei gleichrangig tragenden Entscheidungsbegründungen mittels des identischen Bildes genutzt. Das dem Kläger zurechenbare kreative Element der bildlichen Veranschaulichung wird dabei (trotz sprachlicher Abweichung) in einer Weise so übernommen, dass es ohne Weiteres wiedererkennbar ist.
iii. Das kreative, originelle Element der folgenden Passage des Verfügungsmusters wird im Verletzungsmuster sogar wiederum nahezu wortgleich übernommen (vom Verfügungskläger als „Ü 12“ bezeichnet):
| Verfügungsmuster | Verletzungsmuster |
| Genau hierauf rekurriert die Berliner Pressekammer und geht dabei mit C. besonders hart ins Gericht. Die angegriffene Masterplan-Ausführung sei "nicht nur im Wesentlichen unwahr, sondern gleichzeitig unklar, ungenau und unvollständig“ | Der Vorsitzende Richter M. R. und seine Kollegen gehen dabei mit C. besonders hart ins Gericht: Die angegriffene Passage sei „nicht nur im Wesentlichen unwahr, sondern gleichzeitig unklar, ungenau und unvollständig". |
Das kreative, originelle Element liegt hierbei in der persönlichen Einordnung der am Ende der Passage zitierten Urteilsgründe, die Aussage von C. sei "nicht nur im Wesentlichen unwahr, sondern gleichzeitig unklar, ungenau und unvollständig“, dahingehend, dass das Gericht „dabei mit C. besonders hart ins Gericht“ gehe. Zwar nimmt das Verfügungsmuster hierbei Bezug auf konkrete Ausführungen in den Urteilsgründen des LG Berlins auf Seite 23 und zitiert diese. Die Bewertung dieser Gründe durch den Verfügungskläger als „hart“ – insbesondere in Verbindung mit der Formulierung „hart ins Gericht gehen“ – spiegelt aber die persönliche Einordnung des Verfügungsklägers und damit seine Persönlichkeit als Fachautor wider und ist nicht als solche von der Struktur oder dem Inhalt der Urteilsgründe vorgegeben. Der Verfügungskläger zieht aus den Gründen seinen eigenen (individuellen) Schluss und beurteilt diese hinsichtlich ihrer Schärfe. Die Formulierung ist dabei auch nicht etwa typisch für derartige Urteilsbesprechungen; im Gegenteil hat die Formulierung eine über eine rein sachliche Berichterstattung hinausgehende wortspielerische Komponente, mit der der Kläger gerade auch die abweichende Bewertung des Berliner Landgerichts im Vergleich zur vorherigen Hamburger Entscheidung betont und charakterisiert.
Die Formulierung wird im Verletzungsmuster im selben Zusammenhang und mit identischem Wortlaut übernommen und mit dem identischen Wortlautzitat kombiniert. Selbst wenn die exakte Auswahl des Wortlautausschnitts als freihaltungsbedürftig bewertet werden muss und die Beurteilung als „hart“ der Meinungsfreiheit unterliegt und inhaltlich vom Kläger nicht für sich monopolisiert werden kann, so stellt doch die in diesem Zusammenhang identische Übernahme der wortspielerischen Formulierung „hart ins Gericht gehen“ eine Übernahme gerade des kreativen Elements dar, welches der Kläger zur sprachlichen Darstellung dieses inhaltlichen Zusammenhangs gewählt hatte. Dass sich die einleitenden Formulierungen „Genau hierauf rekurriert die Berliner Pressekammer …“ bzw. „Der Vorsitzende Richter M. R. und seine Kollegen …“ nicht exakt gleichen, steht der Wiedererkennbarkeit der Übernahme nicht entgegen.
iv. Die im ersten Satz der vom Verfügungskläger als „Ü 19“ bezeichneten Passage enthaltene kreative, originelle Formulierung des Verfügungsmusters wird ebenfalls nahezu wortgleich in dem Verletzungsmuster übernommen:
| Verfügungsmuster | Verletzungsmuster |
| Während das LG Hamburg diesen Umstand im Urteil beiseiteschob, erwähnt ihn das LG Berlin II nicht einmal. Richter R. hatte bereits in der mündlichen Verhandlung betont, die Auslegung Dritter könne nur „indizielle Bedeutung" haben, sei aber keine „Smoking Gun". | Das Landgericht Hamburg schob diesen Umstand beiseite, das Landgericht Berlin II erwähnte ihn nicht einmal. In der mündlichen Verhandlung betonte der Vorsitzende Richter M. R. bereits, die Auslegung Dritter könne nur indizielle Bedeutung haben, sei aber keine "Smoking Gun". |
Der in der Urteilsbegründung vom Vorsitzenden des Landgerichts Berlin referierte Begründungsgedanke, die Auslegung einer Äußerung durch Mitglieder der Öffentlichkeit sei für das äußerungsrechtlich relevante Verständnis allenfalls indiziell bedeutsam, ist für sich genommen ebenso freihaltungsbedürftig wie die vom Vorsitzenden gewählte bildliche Beschreibung, dieses öffentliche Verständnis sei insofern keine „Smoking Gun“. Wäre nur der zweite Satz des Ausschnitts aus dem Verfügungsmuster übernommen worden, so müsste der Kläger dies hinnehmen.
Auch die inhaltliche Meinungsäußerung des Klägers, beide Gerichte hätten dem Verständnis der Öffentlichkeit von der dort streitgegenständlichen Äußerung nicht die angemessene Bedeutung beigemessen, ist nicht für den Kläger monopolisierbar.
Der Kläger verleiht seiner Meinungsäußerung aber eine bestimmte sprachlich Gestalt. Die Passage des Verfügungsmusters wird geprägt durch die persönliche Einordnung des Verfügungsklägers, das LG Hamburg habe „diesen Umstand […] beiseitegeschoben“, während das LG Berlin diesen „nicht einmal“ „erwähnt“ habe. Beide Formulierungen sind für den vom Kläger ausgedrückten Gedanken nicht zwingend (andere Formulierungen wären: „geht nicht darauf ein“, „vernachlässigt“, „äußert sich nicht“ usw.); sie bringen, fein differenzierend, die jeweilige Kritik des Klägers an beiden Entscheidungsbegründungen zum Ausdruck. Dies stellt eine sprachlich individuell gestaltete, wertende Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen dar, die originell und in ihrer konkreten Formulierung und daher auch kreativ und schutzfähig ist.
Das Verletzungsmuster übernimmt diese kreativen Elemente wortgleich und dabei bezogen auf die exakt identisch wiedergegebenen Äußerungen des Vorsitzenden Richters des LG Berlin, also in dem exakt gleichen gedanklichen Zusammenhang (der für sich genommen freihaltungsbedürftig wäre). Übernommen ist also der zusammenfassende Charakter bei sprachlich identischer Darstellung durch Nutzung derselben Wörter und nahezu identischem Satzaufbau. Diese Übernahme erscheint als „wiedererkennbar“ insbesondere auch vor dem Hintergrund des weiteren, wie gesehen ebenfalls weitgehend übernommenen Satzes, der die Äußerung des Vorsitzenden des LG Berlin in der mündlichen Verhandlung wiedergibt, auch wenn dieser weitere Satz für sich keine schutzfähige kreative Eigenleistung darstellt und sein Inhalt für sich genommen hätte übernommen werden dürfen.
v. Zudem finden sich auch unter den vom Verfügungskläger als „Ü 3“ und „Ü 10“ bezeichneten Passagen jedenfalls solche sprachlichen Formulierungen des Verfügungsklägers, die zwar stark an die Urteilsgründe angelehnt sind, in ihrer konkreten sprachlichen Ausgestaltung aber dennoch Ausdruck der Autorenpersönlichkeit des Verfügungsklägers sind und als solche schutzfähige, kreative Elemente des Verfügungsmusters darstellen.
„Ü 3“ bezieht sich auf die folgenden Urteilsgründe aus der Entscheidung des LG Hamburg (Anlage Ast 3, S. 13):
| Verfügungsmuster | Verletzungsmuster |
| Die Hamburger Pressekammer gab C. recht. Sie stellte darauf ab, dass der Bericht den Ablauf des Treffens und die Äußerungen der Beteiligten an vielen Stellen mit wörtlichen Zitaten und indirekter Rede detailliert nachzeichne. Vor diesem Hintergrund erkenne der verständige Leser, so die Hamburger Kammer, welche Passagen die Wiedergabe des Gesagten seien und welche lediglich dessen redaktionelle Zusammenfassung oder Bewertung. | Das Landgericht Hamburg hatte C. recht gegeben. Die Hamburger Pressekammer argumentierte, der Bericht zeichne den Ablauf des Treffens mit wörtlichen Zitaten und indirekter Rede so detailliert nach, dass ein verständiger Leser erkenne, welche Passagen Wiedergabe des Gesagten und welche redaktionelle Zusammenfassung oder Bewertung seien. |
Die entsprechende Zusammenfassung im Verfügungsmuster weicht in ihren konkreten Formulierungen von den in Bezug genommenen Gründen ab und fasst diese – unter Einbeziehung einiger Schlagworte der Gründe – in eigenem Wortlaut zusammen. Diese eigenen sprachlichen Besonderheiten werden in dem Verletzungsmuster nahezu wortgleich übernommen:
| Verfügungsmuster | Verletzungsmuster |
| Die Hamburger Pressekammer gab C. recht. Sie stellte darauf ab, dass der Bericht den Ablauf des Treffens und die Äußerungen der Beteiligten an vielen Stellen mit wörtlichen Zitaten und indirekter Rede detailliert nachzeichne. Vor diesem Hintergrund erkenne der verständige Leser, so die Hamburger Kammer, welche Passagen die Wiedergabe des Gesagten seien und welche lediglich dessen redaktionelle Zusammenfassung oder Bewertung. | Das Landgericht Hamburg hatte C. recht gegeben. Die Hamburger Pressekammer argumentierte, der Bericht zeichne den Ablauf des Treffens mit wörtlichen Zitaten und indirekter Rede so detailliert nach, dass ein verständiger Leser erkenne, welche Passagen Wiedergabe des Gesagten und welche redaktionelle Zusammenfassung oder Bewertung seien. |
Die sprachlichen Besonderheiten des Verfügungsmusters gegenüber den Urteilsgründen, wie etwa, dass das Landgericht Hamburg dem Magazin C. recht gegeben habe („gab C. recht“) und dass dessen Bericht das in ihm behandelte Treffen „nachzeichnen“ würde, finden sich – in lediglich grammatikalisch abweichender, bzgl. der verwendeten Vokabeln aber identischer Form – in dem Verletzungsmuster wieder.
„Ü 10“ bezieht sich auf folgende Passage aus dem Berliner Urteil:
| Verfügungsmuster | Verletzungsmuster |
| Der geforderte Anpassungsdruck würde anders als der Entzug der Staatsbürgerschaft oder die Ausweisung nicht eindeutig auf einen offenkundigen Rechts- und Verfassungsbruch abzielen und falle daher in eine andere Kategorie. | Der von S. geforderte „Anpassungsdruck" auf nicht assimilierte Staatsbürger falle in eine andere Kategorie als der Entzug der Staatsbürgerschaft oder eine Ausweisung und ziele nicht auf einen „offenkundigen Rechts- und Verfassungsbruch" ab. |
Klage- und Verletzungsmuster geben dies wie folgt wieder:
| Verfügungsmuster | Verletzungsmuster |
| Der geforderte Anpassungsdruck würde anders als der Entzug der Staatsbürgerschaft oder die Ausweisung nicht eindeutig auf einen offenkundigen Rechts- und Verfassungsbruch abzielen und falle daher in eine andere Kategorie. | Der von S. geforderte „Anpassungsdruck"
|
Die Gegenüberstellung zeigt, wie auch hier die sprachlichen Eigenarten des Verfügungsmusters, mit denen die Urteilsgründe zusammengefasst werden, weitgehend übernommen werden: Insgesamt handelt es sich um eine komplexe, nicht leicht verständliche Urteilspassage, die in der Zusammenfassung des Klägers sprachlich merklich vereinfacht, gleichzeitig inhaltlich treffend wiedergegeben wird; bereits darin liegt eine kreative Leistung des Klägers als Autor der Zusammenfassung, die wegen der Formulierungsnähe des Verletzungsmusters wiedererkennbar übernommen worden ist. Besonders deutlich wird dies wegen der Übernahme der Formulierung des Verfügungsklägers, der Anpassungsdruck falle in eine andere „Kategorie“, die in dieser Form keinen direkten Bezugspunkt zu den Formulierungen der Urteilsgründe hat (vgl. Anlage ASt 4, S. 21) und daher originell ist.
c) Die zuvor dargestellten übernommenen kreativen Elemente des Verfügungsmusters sind auch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Verletzungsmuster wiedererkennbar. Diese Wiedererkennbarkeit besteht nämlich nicht nur bei Betrachtung der einzelnen gegenüberstehenden Passagen des Verfügungs- und Verletzungsmusters, die – wie oben aufgezeigt – jeweils ohne Weiteres angenommen werden kann. Die übernommenen Elemente sind vielmehr auch im Rahmen der vom BGH (wohl im Sinne einer Kontrollprüfung) „Gesamtbetrachtung des als verletzend beanstandeten Gegenstands“ (BGH GRUR-RS 2026, 15125 Rz. 62 a.E. – USM Haller II) im Rahmen des verletzenden Artikels der Verfügungsbeklagten wiedererkennbar.
Einzubeziehen ist hierbei im vorliegenden Fall, dass es sich um eine Vielzahl an wortgleichen oder jedenfalls einander stark ähnelnden Formulierungen handelt, die das Verletzungsmuster aus dem Verfügungsmuster übernommen hat.
Zwar hat der Verfügungskläger über die hier erörterten Entsprechungen hinaus weitere Passagen des Verletzungsmusters als Übernahmen angegriffen (vgl. Synopse der in Anlage Ast 8 gegenübergestellten „Übernahmen“ („Ü“)), bei denen es sich nicht sämtlich um solche handelt, die im Rahmen der Prüfung als kreative, originelle Elemente Berücksichtigung finden können. Zudem zeigt sich aus den Markierungen der „Übernahmen“ („Ü“s) des Verfügungsmusters in Anlage Ast 7b, dass die Passagen auch nicht in derselben Reihenfolge und demselben Aufbau übernommen werden und das Verfügungsmuster wesentlich ausführlicher auf die Urteilsgründe eingeht sowie diese komplexer und „juristischer“ aufarbeitet, was insbesondere auf den unterschiedlichen Adressatenkreis zurückzuführen sein dürfte.
Allerdings wird die Wiedererkennbarkeit durch die Gesamtschau der Quantität der insgesamt übernommenen ähnelnden Passagen, der persönlichen sprachlichen Eigenarten und kreativer Elemente des Verfügungsklägers deutlich. Für einen objektiven Betrachter sind die kreativen Elemente, die die Persönlichkeit des Verfügungsklägers in seiner Urteilsbesprechung widerspiegeln, insgesamt wiedererkennbar.
Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei den einzelnen kreativen Elementen teils nur um einzelne Wörter oder Teilsätze handelt, die wortgleich im Verletzungsmuster übernommen werden. Denn nach den vom EuGH vorgegebenen Grundsätzen kann eine Wiedererkennbarkeit auch dann bejaht werden, wenn nur ein vergleichsweise kleiner Teil des Werks betroffen ist, sofern dieser Teil als solcher die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt, wobei an die Gestaltungshöhe jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. EuGH a.a.O., Rn. 85, 92).
Etwas anderes resultiert auch nicht aus der vom BGH hervorgehobenen faktischen Einschränkung der Wiedererkennbarkeit bei einer geringen Gestaltungshöhe. Zwar haben die einzelnen kreativen Elemente von Urteilsbesprechungen bereits ihrer Natur nach nur eine geringere Gestaltungshöhe als andere Sprachwerke, da sie bereits von sich aus eine gewisse formale Sprache erfordern und in gewisser Hinsicht an die Strukturen der besprochenen Urteilsgründe gebunden sind. Allerdings bestehen auch in derartigen Gebrauchstexten gewisse Spielräume für die Autoren, die Urteilgründe nicht nur wörtlich wiederzugeben, sondern sprachlich eigen zusammenzufassen und durch eigene Wertungen einzuordnen. Gerade diese eigenen Wertungen, Verbildlichungen und sprachlichen Eigenheiten des Verfügungsmusters übernimmt das Verletzungsmuster an mehreren Stellen nahezu identisch, wie oben aufgezeigt.
Die Verfügungsbeklagte kann sich vor diesem Hintergrund nicht darauf zurückziehen, der Autor habe das Verfügungsmuster lediglich zur Informationsbeschaffung genutzt. Aus der Übernahme der oben benannten kreativen originellen Elemente des Verfügungsmusters zeigt sich vielmehr, dass sich etwaige Ähnlichkeiten nicht nur aus den beiden Urteilsbesprechungen zugrundeliegenden Urteilsgründen ergeben können und diese über die Übernahme der allgemeinfreien Gedankengänge und Informationen hinausgehen.
4. Der damit festgestellte Eingriff in den Schutzbereich des Verfügungsmusters, für den die Beklagte keine lizenzrechtliche oder sonstige Erlaubnis des Klägers eingeholt hatte, war auch nicht aus Gründen gesetzlicher Schrankenbestimmungen gerechtfertigt.
Eine Privilegierung nach § 49 Abs. 1 UrhG scheidet aus, weil die Vorschrift die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und Zeitungsartikel nur unter engen, hier nicht dargelegten Voraussetzungen und gegen Vergütung gestattet und der Verfügungskläger seine Artikel zudem mit einem Vorbehalt der Rechte veröffentlicht hat.
Auch die Voraussetzungen des § 50 UrhG liegen nicht vor, da der Artikel des Verfügungsklägers nicht im Verlauf eines Tagesereignisses wahrnehmbar geworden ist, sondern selbst Gegenstand der Übernahme war.
Eine Berufung auf das Zitatrecht nach § 51 UrhG kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die übernommenen Passagen nicht als Zitat gekennzeichnet sind und nicht als Belegstelle für eine eigene Auseinandersetzung mit dem Verfügungsmuster, sondern als eine eigene Darstellung des besprochenen Urteils verwendet werden. Der bloße Hinweis „Zuvor berichtete auch L.“ genügt den Anforderungen an eine Quellenangabe nach § 63 UrhG nicht.
5. Rechtsfolge der urheberrechtswidrigen Übernahme von kreativen Elementen des Verfügungsmusters in wiedererkennbarer Weise ist im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung im Hinblick auf den gesamten angegriffenen Artikel (und nicht lediglich hinsichtlich der einzelnen herausgegriffenen Passagen, aus denen sich die Übernahme der kreativen Elemente ergibt). Denn der Verfügungskläger hat den Artikel der Verfügungsbeklagten in seiner konkreten Gestalt und damit die konkrete Verletzungsform angegriffen. Wird die konkrete Verletzungsform zum Gegenstand des Antrags gemacht, ist das Verbot auf diese konkrete Gestaltung zu beziehen; der Verletzer bleibt frei, über denselben Gegenstand unter Vermeidung der übernommenen schöpferischen Elemente erneut zu berichten. Ein solches Verbot geht daher nicht über die festgestellte Rechtsverletzung hinaus (vgl. dazu auch LG Hamburg ZUM 2003, 403 – Die Päpstin).
Soweit der Verfügungskläger eine Urheberrechtsverletzung daneben auf den Gesamteindruck des Verfügungsmusters wegen unberechtigter Nutzung der von ihm geschaffenen Sammlung und Auswahl der Urteilsgründe sowie der Zusammenfassung und Komprimierung („Verdichtungsleistung“), die Übernahme der (gesamten) Gedankenführung der Urteilsbesprechung und der Expertenstellung des Verfügungsklägers stützt, bedarf es einer Entscheidung dieser Punkte wegen des einheitlichen Streitgegenstands insofern nicht (vgl. BGH GRUR 2013, 401 – Bio-Mineralwasser).
6. Eine Wiederholungsgefahr ist durch die Rechtsverletzung indiziert. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Verfügungsbeklagte nicht abgegeben.
IV.
Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Aufgrund der andauernden Urheberrechtsverletzung und der Aktualität der Urteilsbesprechung besteht eine Dringlichkeit der Sache. Der Verfügungskläger hat die Sache auch ausreichend zügig betrieben. Er ist unstreitig unverzüglich nach Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung gegen diese vorgegangen und hat die Verfügungsbeklagte bereits einen Tag nach der öffentlichen Zugänglichmachung des Verletzungsmusters mit E-Mail vom 15.04.2026 abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert (Anlagen Ast 10 und Ast 11). Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zudem am 13.05.2026 und damit weniger als einen Monat nach Kenntniserlangung bei Gericht eingegangen.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
VI.
Der Streitwert wurde nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO festgesetzt.
Die Kammer geht unter Berücksichtigung des Werts des verletzten Schutzrechts und der Intensität der Rechtsverletzung von einem Hauptsache-Unterlassungsstreitwert von jedenfalls nicht weniger als 12.500,- € aus. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist hierauf ein Abschlag von 20 % für das einstweilige Verfügungsverfahren vorzunehmen, woraus sich – im Einklang mit der Antragsschrift – ein Streitwert für das vorliegende Verfahren von 10.000,- € ergibt.
Rechtsbehelfsbelehrung: [...]
(Unterschriften)
