Leitsätzliches
Sind Folgeauflagen mit einer Einmalzahlung für die Übersetzung von Comics abgegolten, oder kann die Übersetzerin noch weiteres Honorar fordern? Im Streitfall lag dazu keine ausdrückliche Vereinbarung vor. Der BGH weist nochmals auf die Vertragszwecktheorie hin und nimmt Stellung zur Frage eines Rückschlusses auf den Willen der Parteien aus einer eventuell bestehenden Branchenüblichkeit, Folgeauflagen mit abzugelten. Selbst wenn in der jeweiligen Branche eine solche umfassende Übertragung üblich wäre, würde daraus nach Ansicht der Richter noch nicht zwingend ein subjektiver Wille der Vertragsparteien zur Anwendung dieses Branchengrundsatzes folgen. Vielmehr muss gerade die Art der Branchenüblichkeit Rückschlüsse auf den jeweiligen Willen der Parteien zulassen. Man darf noch gespannt sein - ob dies bei Übersetzungen in Bezug auf Folgeauflagen gilt, muss das Oberlandesgericht nochmals klären.BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Entscheidung vom 22. April 2004
Aktenzeichen: I ZR 174/01
In dem Rechtsstreit
...
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter ... und die Richter ... für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. April 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Übersetzerin u.a. für die italienische Sprache. Im Auftrag des beklagten Verlages übersetzte sie in der Zeit von 1976 bis 1994 jeweils aufgrund konkludenter Vereinbarung siebzig Bände der Comic-Reihe „Walt Disneys Lustige Taschenbücher“ (LTB-Reihe) aus dem Italienischen ins Deutsche. Das Übersetzungshonorar belief sich für den ersten von ihr übersetzten Band auf 3.750 DM; die letzte Übersetzung im Jahr 1994 wurde mit 9.000 DM honoriert. Der Beklagte druckte die von der Klägerin übersetzten Bände der LTB-Reihe bei Bedarf bis zu zwölfmal nach. Teilweise wurden die übersetzten Geschichten auch in anderen Comic-Taschenbüchern abgedruckt.
Die Klägerin sieht in der Verwendung ihrer Übersetzungen für die Neuauflagen der Comic-Bände und -Geschichten eine Verletzung des ihr zustehenden Urheberrechts und hat vorgetragen:
Sie habe erstmals im Herbst 1993 davon erfahren, daß die von ihr übersetzten Bände in beträchtlicher Zahl und Höhe in Folgeauflagen erschienen seien. Comic-Übersetzer hätten sich über viele Jahre mit Einmalhonoraren zufriedengegeben, weil mit Folgeauflagen nicht zu rechnen gewesen sei. Eine auch von den Übersetzern als verbindlich anerkannte Branchenübung, Folgeauflagen nicht zu vergüten, habe es nicht gegeben. Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage Auskunft darüber begehrt, in welchem Umfang Folgeauflagen der von ihr übersetzten siebzig Bände der LTBReihe erschienen und in welchen anderen Reihen von der Klägerin für die LTBReihe übersetzte Geschichten veröffentlicht worden sind.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Ansicht vertreten, daß den Übersetzungen der Klägerin kein urheberrechtlicher Schutz zukomme, und vorgetragen, daß die „Einmal-Vergütung“ der Branchenübung entspreche. Der Klägerin sei der Umfang der Nutzung ihrer Übersetzungen bekannt gewesen. Es sei auch im Falle von Comic-Übersetzungen üblich gewesen, Folgeauflagen zu drucken. Jeder, der über Erfahrungen in dieser Branche verfügt habe, habe mit dieser Möglichkeit gerechnet.
Das Landgericht hat dem Auskunftsantrag durch Teilurteil stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urt. v. 15.9.1999 – I ZR 57/97, GRUR 2000, 144 – Comic-Übersetzungen II). Das Berufungsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme erneut abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat auch im zweiten Berufungsurteil Ansprüche der Klägerin wegen der Verwendung ihrer Übersetzungen für die Folgeauflagen verneint. Die Klägerin habe entsprechend einer damals bestehenden Branchenübung pauschale Nutzungsrechte an ihren Leistungen für alle Folgeauflagen und -verwertungen eingeräumt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß es Mitte der siebziger Jahre einer Übung in der Branche entsprochen habe, daß die Übersetzer von Comic-Heften der in Rede stehenden Art mit Einmalhonoraren für ihre Leistung abgefunden worden seien und im Falle des Nachdrucks oder weiterer Auflagen kein zusätzliches Entgelt erhalten hätten. Diese Übung sei zur Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge heranzuziehen. Auch auf seiten der Klägerin sei der entsprechende Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen.
II.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Der Senat hat bereits in seinem in dieser Sache ergangenen Urteil vom 15. September 1999 der Auffassung des Berufungsgerichts zugestimmt, daß es sich bei den Übersetzungen der Klägerin um persönliche geistige Schöpfungen handelt, die nach § 2 Abs. 2, § 3 UrhG Urheberrechtsschutz genießen (vgl. BGH GRUR 2000, 144 f. – Comic-Übersetzungen II).
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe entsprechend einer damals bestehenden Branchenübung Nutzungsrechte auch für alle Folgeauflagen und -verwertungen eingeräumt. Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen diese Annahme nicht.
a) Wie der Senat bereits in der ersten Revisionsentscheidung vom 15. September 1999 ausgeführt hat, richtet sich der Umfang, in dem ein Urheber Nutzungsrechte eingeräumt hat, nach dem Vertragsinhalt. Fehlt – wie im Streitfall – eine ausdrückliche Regelung, so ist von dem nach dem gesamten Vertragsinhalt von den Parteien übereinstimmend verfolgten Vertragszweck und den danach vorausgesetzten Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Einräumung von Nutzungsrechten zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Denn nach dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, daß die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser an den Erträgnissen seines Werkes in angemessener Weise beteiligt wird. Dies bedeutet, daß im allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerläßlich sind. Da gegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille – und sei es nur aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten – unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (BGH GRUR 2000, 144, 145 – Comic-Übersetzungen II, m.w.N.).
b) Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, die Klägerin habe dem Beklagten auch für Folgeauflagen und -verwertungen Nutzungsrechte eingeräumt. Die vom Berufungsgericht angeführten Umstände reichen nicht aus, um von einem übereinstimmenden unzweideutigen Willen der Vertragsparteien zu einer entsprechenden – über den Vertragszweck hinausgehenden – Rechtseinräumung auszugehen.
aa) Ohne Erfolg greift die Revision allerdings die Annahme des Berufungsgerichts an, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe die Branchenübung bestanden, die Übersetzer von Comic-Heften der in Rede stehenden Art mit einem Einmalhonorar für ihre Leistung abzufinden und im Falle des Nachdrucks oder weiterer Auflagen kein zusätzliches Entgelt zu zahlen. Gegen diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung der vom Berufungsgericht erhobenen Beweise ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
bb) Das Berufungsgericht hat aber – worauf die Revision mit Recht hinweist – nicht hinreichend beachtet, daß die Branchenübung in dem vorliegenden Zusammenhang nur von Bedeutung ist, wenn sie Rückschlüsse auf einen objektivierten rechtsgeschäftlichen Willen der Vertragsparteien hinsichtlich der eingeräumten Nutzungsrechte (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1986 – I ZR 179/83, GRUR 1986, 885, 886 – METAXA) erlaubt.
Auch wenn sich ein Urheber auf eine Branchenübung einläßt, die auf eine umfassende Nutzungsrechtseinräumung hinausläuft, muß darin nicht notwendig der objektiv erkennbare Erklärungswille zum Ausdruck kommen, Nutzungsrechte über den für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Umfang hinaus einzuräumen. Geht ein Urheber, der sich auf eine pauschale Abgeltung einläßt, davon aus, daß er ohnehin schon mit der Zustimmung zur Nutzung seines Werks sämtliche zur vertragsgerechten Nutzung erforderlichen Rechte einräumt, kann einer solchen Zustimmung nicht der unzweideutige rechtsgeschäftliche Wille entnommen werden, Nutzungsrechte über den konkreten Vertragszweck hinaus einzuräumen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 25.4.2001 – 4 U 122/98, Umdruck S. 55; Rev. nicht angenommen: BGH, Beschl. v. 13.6.2002 – I ZR 146/01).
Dem steht – anders als die Revisionserwiderung meint – nicht entgegen, daß die Bedeutung einer Branchenübung an sich von der Kenntnis der Beteiligten unabhängig ist. Denn im Streitfall geht es nicht darum, ob einer bestimmten Branchenübung Regeln für den Rechtsverkehr entnommen werden können. Entscheidend ist vielmehr, ob aus dem Vorhandensein einer Branchenübung der Schluß auf einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Willen eines Vertragspartners gezogen werden kann. Dies knüpft an die Erwägung an, daß eine Branchenübung einen unzweideutig vorliegenden übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien zur pauschalen Abgeltung aller Folgeauflagen dann nicht belegen kann, wenn auf der Seite der die Nutzungsrechte einräumenden Vertragspartei Unkenntnis hinsichtlich der eigenen Befugnisse besteht. Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, das aufgestellte subjektive Erfordernis führe zu einer bedenklichen Unsicherheit im Rechtsverkehr, weil auf eine im Rechtsverkehr nicht ohne weiteres erkennbare Kenntnis oder Unkenntnis einer Vertragspartei abgestellt werde. Ein solcher Einwand verkennt den Ausgangspunkt des Zweckübertragungsgedankens, wonach der Wille, über den Vertragszweck hinausreichende Nutzungsrechte einzuräumen, unzweideutig zum Ausdruck kommen muß. Dies setzt in der Regel eine ausdrückliche Erklärung vor aus. Nur ausnahmsweise kann ein solcher Wille auch dem Eingehen auf eine Branchenübung entnommen werden, wenn gewährleistet ist, daß die in Rede stehende Vertragspartei die Notwendigkeit einer entsprechenden Erklärung ihres rechtsgeschäftlichen Willens kennt.
cc) Zu der im Streitfall nicht fernliegenden Frage, ob sich die Klägerin über die rechtliche Tragweite ihrer Zustimmung zu einer pauschalen Abgeltung ihrer Rechte für sämtliche Folgeauflagen im klaren war, fehlt es bislang an tatrichterlichen Feststellungen. Im wiedereröffneten Berufungsrechtszug werden die Parteien Gelegenheit haben, zu diesem Gesichtspunkt ergänzend vorzutragen.
III.
Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
(Unterschriften)