Leitsätzliches
Dabei kann im vorliegenden Fall allerdings dahinstehen, ob es sich bei Handy-Logos auch um dem Geschmacksmusterschutz zugängliche angewandte Kunst handelt, für die der Bundesgerichtshof einen höheren Grad von Eigentümlichkeit und Originalität verlangt, um auch Urheberrechtsschutz zubilligen zu können (zuletzt BGH GRUR 95, 581,582 "Silberdistel"). Denn mit dem Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die hier in Rede stehenden Handy-Logos nicht einmal den Anforderungen der sog. Kleinen Münze genügen. Sie weisen keine ausreichende Eigentümlichkeit auf, um sie als Werke der bildenden Kunst anerkennen zu können....HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
URTEIL
Aktenzeichen: 3 U 148/03
Entscheidung vom 25. Februar 2004
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
Gründe
I.
Der Kläger ist Designer für Handy-Logos und nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Unterlassung der Benutzung bestimmter Handy-Logos, Auskunft und - nach erteilter Auskunft zu beziffernden - Schadensersatz in Anspruch. Außerdem verlangt er den Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten. Er behauptet, dass er einen Teil der Logos, die die Beklagte im Internet zum Herunterladen aufs Handy anbietet, geschaffen habe und die Beklagte sich diese rechtswidrig angeeignet habe. Zur rechtlichen Begründung seiner Anträge stützt er sich auf urheber- und wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen; außerdem meint er, dass ein rechtswidriger Eingriff in seinen ein gerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliege. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags und des Wortlauts der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit seiner Berufung gegen das landgerichtliche Urteil verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter. Er macht im Wesentlichen geltend:
Entgegen der Meinung des Landgerichts handele es sich bei den Logos nicht um dem Geschmacksmusterschutz zugängliche angewandte Kunst. Für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit seien daher die Maßstäbe der sog. Kleinen Münze anzulegen. Schutzfähig als bildende Kunst sei danach jedenfalls ein Teil der Logos.
Dem Kläger stünden auch die Rechte als Datenbankhersteller zu (§ 87 b UrhG). Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht Ansprüche aus den §§ 1,3 UWG verneint
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil.
II.
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht und mit überzeugender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:
1. Zum Unterlassungsanspruch aus §§ 2, 97 Abs.1 S.1 UrhG:
Zutreffend hat das Landgericht geprüft, ob die Logos nach § 2 Abs.1 Nr.4, Abs.2 UrhGgeschützt seien. Zur bildenden Kunst gehört jeder Gegenstand, der einen das ästhetische Empfinden ansprechenden Gehalt durch die Gestaltung von Flächen, Körpern oder Räumen ausdrückt (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9.Aufl., § 2 Rn.51). Vorliegend handelt es sich um kleine Bilder, mit denen Flächen, nämlich die Displays von Handys, in bestimmter Weise gestaltet werden. Dass dies mit Hilfe einer speziellen Software geschieht, mithin digital, steht einer grundsätzlich möglichen Einordnung als bildende Kunst nicht entgegen.
Dabei kann im vorliegenden Fall allerdings dahinstehen, ob es sich bei Handy-Logos auch um dem Geschmacksmusterschutz zugängliche angewandte Kunst handelt, für die der Bundesgerichtshof einen höheren Grad von Eigentümlichkeit und Originalität verlangt, um auch Urheberrechtsschutz zubilligen zu können (zuletzt BGH GRUR 95, 581,582 "Silberdistel"). Denn mit dem Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die hier in Rede stehenden Handy-Logos nicht einmal den Anforderungen der sog. Kleinen Münze genügen. Sie weisen keine ausreichende Eigentümlichkeit auf, um sie als Werke der bildenden Kunst anerkennen zu können.
Nach der Rechtsprechung sind nur solche Gegenstände als Werke der bildenden Kunst geschützt, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht, dass nach den im Leben herrschenden Auffassungen von Kunst gesprochen werden kann; maßgeblich dafür ist die Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Verkehrskreise (Nachweise bei Fromm/Nordemann, a.a.O., § 2 Rn.15). Zu diesen Verkehrskreisen gehören auch die Mitglieder des ständig mit Urheberrechtssachen befassten Senats, der den Werkcharakter der hier streitgegenständlichen Logos somit aus eigener Sachkunde ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens beurteilen kann.
Keine Werke der bildenden Kunst sind banale, alltägliche und vorbekannte Gestaltungen ohne ein Mindestmaß von Individualität und Aussagekraft für den Betrachter. Um derartige Gestaltungen handelt es sich hier, wie das Landgericht im Einzelnen überzeugend ausgeführt hat.
Der Senat beschränkt sich daher in seinen eigenen Anmerkungen auf diejenigen Logos, zu denen der Kläger in seiner Berufungsbegründung ergänzende Ausführungen macht:
- "Hase auf Huhn" (Logo 501012): Das Logo zeigt einen in Umrissen dargestellten Hasen, der durch Schattierungen etwas Plastizität gewinnt. Er sitzt wie zur Begattung auf einem anderen Tier, das nach Vortrag des Klägers ein Huhn darstellen soll. Hierauf mag die Andeutung eines Kamms, eines Flügels und einer Kralle hindeuten. Der Kläger beruft sich zur Begründung für die Schutzfähigkeit dieser Tierdarstellung auf die geringen Anforderungen, die das Kammergericht für die zeichnerische Darstellung einer Bachforelle hat genügen lassen (GRUR-RR 2001,292). Das hier zu beurteilende Logo ist indessen mit dem vom Kammergericht entschiedenen Fall nicht vergleichbar: Dort ging es um eine naturgetreue Wiedergabe eines bestimmten Fisches, während vorliegend keine Nachzeichnung eines Hasen und eines Huhnes nach der Natur zu beurteilen ist. Das Kammergericht hatte sich auch nicht nur darauf gestützt, dass die künstlerische Leistung in der Umsetzung eines dreidimensionalen Tieres in eine zweidimensionale Zeichnung liege - mit dieser Begründung versucht der Kläger den Werkcharakter verschiedener Logos zu begründen, die noch nachfolgend behandelt wer den. Das Kammergericht hatte die Bachforellenzeichnung vor allem deshalb für urheberrechtsschutzfähig gehalten, weil der Fisch über diese Umsetzungsleistung hinaus idealisiert als " perfekter Fisch" dargestellt und in eine dynamische geschwungene Form gebracht worden sei. Eine vergleichbare Besonderheit vermag der Senat weder hier noch bei den weiter unten besprochenen Logos zu erkennen. Allein die Wider natürlichkeit des Begattungsaktes begründet nach Auffassung des Senats noch keine hinreichende Schöpfungshöhe der Darstellung selbst. Außerdem scheint es sich nach dem in der Veröffentlichung abgebildeten Foto der Bachforelle in dem von Kammergericht entschiedenen Fall um eine wesentlich detailreichere Zeichnung (s.z.B. Schuppen) zu handeln als bei dem - von den genannten Schattierungen abgesehen - nur um risshaft gezeichneten Hasen und dem allenfalls in Andeutungen erkennbaren Huhn. Insgesamt wirkt die Gestaltung - von den wenigen Schattierungen abgesehen - reduziert und vermittelt den Eindruck einer Gelegenheitszeichnung mit anzüglichem Inhalt. Ein Werk der bildenden Kunst vermag der Senat darin noch nicht zu sehen.
- "Frauenakt" (Logos 508182 und 203444): Die schlechte Kopie dieses Logos lässt einen liegenden Frauenoberkörper in Umrissen erkennen. Wie sich aus der Anlage K 1 ergibt, sind ähnliche Darstellungen nackter oder halbnackter Körper als Handy-Logos in großer Zahl erhältlich. Worin die Eigentümlichkeit gerade seines Logos liegen soll, hat der Kläger nicht dargelegt und ist - schon wegen der schlechten Kopie - auch nicht ersichtlich. Der Kläger beschränkt sich darauf, den Gegenstand des Logos zu beschreiben. Daraus lässt sich noch kein Werkcharakter ableiten.
- USA-Logos (201961, 201259,201277,204487,201960 und 201276): Diese Logos bestehen aus dem Schriftzug "USA", einem Umriss der USA oder einem Teil der amerikanischen Flagge mit einem Adlerkopf. Es handelt sich durchweg um vorbekannte Motive in schlichter Wiedergabe ohne erkennbare Gestaltungshöhe. Das gilt auch für das Logo mit dem Adlerkopf, der nur andeutungsweise erkennbar ist, aber keine dem Fall "Bachforelle" vergleichbare Individualität oder Gestaltungshöhe aufweist.
- "Japan" (Logo 201959): Weder der Schriftzug noch die illustrierende Zeichnung, die an eine Pagode erinnern könnte, weisen eine auch nur geringe Schöpfungshöhe auf. Auch der Kläger hat eine solche nicht begründen können.
- "einsame Insel" (Logo 201958): Das Logo ist aus gängigen und vorbekannten Formen in schlichtester Umsetzung zusammengesetzt. Eine künstlerische Abstraktion von eigentümlicher Aussagekraft ist entgegen der Meinung des Klägers mit dieser Darstellung nicht erreicht worden.
- "Weltkarte" ( 201957 und 201248 ): Die Logos bestehen aus der Wiedergabe der vorbekannten Form der Kontinente mit aus der vorgelegten Kopie nicht näher nachvollziehbaren Schattierungen. Worin die Schöpfungshöhe bestehen soll, hat der Kläger nicht begründet und vermag auch der Senat nicht zu erkennen.
- "Enten mit Herz" (Logo 202261): Dieses Logo ist sowohl in seiner umrisshaften Darstellung der Tiere als auch von der "Gesamtkomposition" her zu schlicht und konventionell, um Werkcharakter bejahen zu können. Die Kombination Tiere/Herzen stellt darüber hinaus eine alltägliche Kombination für Handy-Logos dar, wie sich aus dem Anlagenkonvolut K 1 ergibt.
- "Bären" (Logos 201041, 206240, 202230, 202965, 252192,202228, 250486, 202226 und 202586): Bei dem Bärenpaar "Eisbär und Panda" verweist der Kläger auf die Originalität der Kombination der beiden Bären, die sich in der Natur nicht begegneten. Dieser Bewertung steht schon entgegen, dass der als "Eisbär" bezeichnete Bär nicht als solcher zu erkennen ist, sondern es sich um eine Art Teddybären handelt, der aber auch nur in Umrissen und ohne nähere Gestaltung der Gesichtszüge oder Mimik dargestellt ist. Für den Pandabären gilt nichts anderes. Insgesamt besteht das Bild damit aus vorbekannten Formen, in sehr einfacher und reduzierter Darstellung ohne irgendwelche Individualität oder Besonderheit der beiden Bärenfiguren. Für die Anerkennung als bildende Kunst reicht auch diese Darstellung nicht aus. Gleiches gilt für die verschiedenen Einzelbären mit Herzen und Schriftzügen.
Das Logo "Süßli" (Nr.202586) hat zwar ein etwas differenzierter ausgearbeitetes Gesicht. Wie die Vielzahl sehr ähnlicher Bären-Logos zeigt (K 7), die nicht vom Kläger stammen, handelt es sich aber auch hier um keine hinreichend eigentümliche Darstellung, um dieses Logo als Werk der bildenden Kunst anerkennen zu können.
-"Spinne und Netz" (Logo 200153): Das Logo stellt ein Spinnennetzes und eine daran hängenden Spinne dar. Der Kläger beschreibt das Logo, begründet aber nicht, worin seine Schöpfungshöhe liegen soll. Eine solche vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen.
-"Pferdesport" (Logo 200152): Auch hier erschöpft sich die Berufungsbegründung in einer Beschreibung des dargestellten Gegenstandes. Weder der Schriftzug "Pferdesport", noch der illustrierende Pferdekopf lassen irgendeine Eigentümlichkeit erkennen, die Urheberrechtsschutz rechtfertigen könnte.
-"Kuh" und "Katzenkopf" (Logos 200149 und 200148): Es handelt sich um einfache Tierdarstellungen ohne erkennbare Gestaltungshöhe.
-"Drachen" (Logos 200147, 200956, 200889): Zu diesen Logos hat der Kläger im Senatstermin eine Vergrößerung eingereicht. Diese belegt, dass die Herstellung eines Drachens aus Bildpunkten handwerklich durchaus nicht anspruchslos und möglicherweise auch zeitaufwendig sein mag - in welcher Weise die hierbei unstreitig eingesetzte Software behilflich ist, haben die Parteien allerdings nicht näher erläutert . Für die Einordnung als Kunstwerk ist aber nur das Ergebnis entscheidend, wie es dem Betrachter gegenüber tritt, nicht der Arbeitsaufwand, der zu seiner Herstellung erforderlich war.
Das erzielte Ergebnis ist aber nicht mehr als eine zwar gelungene und schwungvolle, aber doch letztlich konventionelle Darstellung eines Drachen aus durchweg gängigen Elementen: überlanger, echsenartiger Körper, aufgesetzte Stacheln oder Höcker, krokodilähnlicher Kopf mit übergroßem Rachen und krallenartige Füße. Sehr ähnliche Darstellungen aus anderer Hand finden sich auch im übrigen Angebot der Beklagten in der Abteilung "China" (z.B. Logos 200958, 249247, 200906). Als ein Werk der bildenden Kunst vermag der Senat daher auch die Drachenlogos des Klägers nicht anzuerkennen.
-"Error" bis "Champion" (S. 10-13 Mitte der Berufungsbegründung): Hier handelt es sich sämtlich um Logos, die teils nur aus Schriftzügen bestehen, teils aus diese illustrierenden Bildchen, die alle sehr einfach gestaltet sind. Diese Logos hält der Senat mit dem Landgericht sämtlich nicht für schutzfähig. Die Berufungsbegründung, die sich im Wesentlichen in einer Inhaltsbeschreibung erschöpft, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
-"Füße" (Logos 203463, 202135, 203459): Die verschiedenen menschlichen Fußabdrücke sind ebenfalls zu banal, um einen Werkcharakter annehmen zu können. Die bloße Stellung der Füße zueinander mag zwar daran denken lassen, dass sie sich liebenden Paaren gehören. Diese Assoziation macht die einfache Wiedergabe von vier oder sechs Fußabdrücken aber nicht noch nicht selbst zum Werk der bildenden Kunst.
- "oh la la" (Logos 203445 und 203446): Es handelt sich um Darstellungen eines Frauen- und eines Männertorsos, welche keinerlei Gestaltungshöhe erkennen lassen.
- "Motorräder", "Space Shuttle", "Luftschiff", "Flugzeuge" "Schiff" (Logos 202735, 202723, 203068, 203067, 203065, 203064, 200449): Die Motorradfahrer sind in sehr einfacher und reduzierter Darstellung erkennbar. Eine perspektivische Anordnung vermag der Senat im Gegensatz zur Berufungsbegründung nicht zu erkennen, ebenso wenig einen besonderen ästhetischen Gehalt, der den Schutz der Kleinen Münze verdienen könnte.
Was im Übrigen an diesen - teilweise wieder sehr schlecht erkennbaren - Fahrzeugdarstellungen schutzfähig sein soll, hat der Kläger nicht näher begründet.
- "Trost mit gekreuztem Wundpflaster" - "Kussmünder" (S. 14 der Berufungsbegründung): Diese Logos zählt Kläger in seiner Berufungsbegründung auf, ohne ihre Schutzfähigkeit zu begründen. Anhaltspunkte für die Einordnung als bildende Kunst sind auch sonst nicht ersichtlich
-"Sternzeichen-Symbole" (Logos 202038-202042): Es handelt sich um gängige Motive, die auch sehr einfach gezeichnet sind. Gründe für die Zuerkennung von Urheberrechtsschutz bringt auch der Kläger nicht vor.
-" DDR" (Logo 202576): Das Logo bildet in einfacher Form die Staatssymbole der DDR ab. Die Anerkennung von Urheberrechtsschutz kommt nicht in Betracht und vermag auch der Kläger nicht zu begründen.
- "Hui Buh" - "Hexe auf Besen" (S.15 der Berufungsbegründung): Soweit auf den schlechten Kopien der Anlage K 1 erkennbar, sind diese Logos gängige Darstellungen von Gespenstern, Hexen, Totenschädeln und Fledermäusen in Verbindung mit Halbmonden und Sternen. Worin die Schöpfungshöhe auch nur der Kleinen Münze besteht, hat der Kläger in der Berufungsbegründung gleichfalls nicht näher begründet.
-"UFO CALL" (Logo 203380): Dieses "UFO" kann man allenfalls erahnen und wird vom Kläger selbst als "Grafikobjekt" bezeichnet. Für Urheberrechtsschutz bestehen keinerlei Anhaltspunkte und werden auch vom Kläger nicht vorgetragen..
-"R.I.P" (Logo 203361): Aus der Kopie dieses Logos lässt sich so gut wie gar nichts erkennen. Links soll ein Grabstein stehen mit der Aufschrift "R.I.P", rechts soll es sich um einen Schädel handeln, so die Berufungsbegründung. In der Mitte befindet sich laut Kläger "eine unregelmäßige helle Fläche". Hier scheitert die Berufung schon an einer verwertbaren Bildvorlage.
-"Augenpaare" (Logo 201329): Es gilt dasselbe wie bei der Ansammlung von Fußabdrücken. Urheberrechtsschutz ist nicht anzuerkennen.
2. Zum Anspruch aus §§ 87a, b, 97 UrhG:
Zu den Voraussetzungen dieses Anspruchs hat der Kläger auch in zweiter Instanz keine näheren Umstände vorgetragen. Dass seine Logos in einer systematisch oder methodisch angeordneten Sammlung verwahrt werden, deren Herstellung eine wesentliche Investition erfordert hat (§ 87a), und wesentliche Teile von der Beklagten vervielfältigt und verbreitet werden (§ 87b) ist nicht mit hinreichenden Tatsachenvortrag belegt. Auch insoweit ist dem Landgericht daher zu folgen.
3. Anspruch aus § 3 UWG:
Ein Anspruch aus dieser Norm ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils gleichfalls zu verneinen. Dazu hat der Kläger auch in der Berufungsbegründung nichts mehr vorgetragen.
4. Anspruch aus § 1 UWG:
Ein Anspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden Leistungsschutzes scheitert bereits daran, dass der Kläger auch in der Berufungsinstanz keinerlei Vortrag zur wettbewerblichen Eigenart seiner Logos im Vergleich zu anderen Logos gebracht hat. Die Anlage K 1 und die Anlage K 1 aus dem Parallelverfahren 5 U 137/03 belegen, dass es zu allen Themen, die der Kläger für seine Logos verwendet, ähnliche Logos gibt, die z.T. sogar aufwendiger gestaltet sind als diejenigen des Klägers.
5. Schließlich ist auch ein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr.10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 ZPO). Das Herunterladen und Verschicken digitaler Nachrichten und Bilder aus dem Internet- für und über das Handy - gewinnt zunehmende Bedeutung. Für die Hersteller und Vermarkter derartiger Produkte ist deren Schutzfähigkeit eine zentrale Frage, die höchstrichterlich geklärt werden sollte.
Auch hier: Beitrag "Handylogos und ihre urheberrechtliche Schutzwürdigkeit"