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Pauschaler Verlegeranteil in der VG Wort unzulässig (OLG München, Urt. v. 17.10.2013; 6 U 2492/12)

Leitsätzliches

Haben Verlage keine eigenen und vorher von Urhebern an sie abgetretenen Rechte, die sie in eine Verwertungsgesellschaft einbringen, so steht ihnen eine Erlösbeteiligung in Form eines pauschalen Verlegeranteils nicht zu.

OBERLANDESGERICHT München

Im Namen des Volkes

Urteil

Entscheidung vom 17. Oktober 2013

Az.: 6 U 2492/12

 

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagte, Berufungsklägerin u. Anschlussberufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

wegen Feststellung u. a.

erlässt das Oberlandesgericht München - 6. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2013

folgendes Endurteil:
   
1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 24.5.2012, berichtigt mit Beschluss vom 22.6.2012, Az. 7 O 28640/11, in Ziff. I. und II. abgeändert.

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte seit dem Jahr 2008 - in der Vergangenheit nicht berechtigt war und - in der Zukunft nicht berechtigt ist, bei der Ausschüttung der auf verlegte Werke des Klägers entfallenden Vergütungsanteile unter Berücksichtigung folgender Abzüge zu berechnen:

a) Abzug eines Verlegeranteils gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 der Verteilungspläne Wissenschaft der Beklagten in der im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung jüngsten Fassung, zuletzt i. d. F. vom 21. Mai 2011, ab dem Jahr 2013 gemäß § 3 Abs. 2 lit. b des Verteilungsplans VG Wort i. d. F. vom 2. Juni 2012;

b) Abzüge, die sich aus § 12 der Verteilungspläne Wissenschaft der Beklagten in der im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung jüngsten Fassung, zuletzt i. d. F. vom 21. Mai 2011, seit der Ausschüttung 2013 aufgrund §§ 3 Abs. 2 lit. b und 46 des Verteilungsplans VG Wort i. d. F. vom 2. Juni 2012 ergeben, soweit die Ausschüttungen an den D. Hochschulverband (DHV) und die Gesellschaft D. Chemiker vorgenommen wurden.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Beträge sie seit dem Jahr 2008 aufgrund der §§ 3 Abs. 1-3 und 12 ihrer Verteilungspläne Wissenschaft i. d. F. vom 21. Mai 2011 von auf die verlegten Werke des Klägers entfallenden Vergütungen in Abzug gebracht hat, soweit die Ausschüttungen gemäß § 12 der Verteilungspläne Wissenschaft i. d. F. vom 21. Mai 2011 an den D. Hochschulverband (DHV) und die Gesellschaft D. Chemiker erfolgt sind.

2. Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte 70%, der Kläger 30% zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-€ abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Parteien können die Vollstreckung der Kosten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

und

folgenden Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 3.660,- festgesetzt, wobei auf die Berufung € 2.500,- (Klageantrag I a. € 2.200,- und Klageantrag I b. € 300,-), auf die Anschlussberufung € 660,- (Klageantrag II., Klageerweigerung € 500,-) entfallen.
   
Gründe:

I.

Die Beklagte ist eine im Jahre 1958 gegründete Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Sie nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland urheberrechtliche Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr.

Der Kläger, der mit der Beklagten am 26.1.1984 einen Wahrnehmungsvertrag (Anlage K 1) abgeschlossen hat und seit 13.5.1994 deren Mitglied ist, wendet sich gegen die Verteilung der Einnahmen der Beklagten mit der Begründung, die Beklagte sei nicht berechtigt, in Bezug auf die von ihm seit dem 1.1.2008 gemeldeten zehn Werke (Anlage K 2) die Verleger sowie bestimmte Urheberorganisationen an der Ausschüttung zu beteiligen.

Der vom Kläger mit der Beklagten abgeschlossene Wahrnehmungsvertrag enthält u. a. folgende Regelungen:

§ 1

Der Verwertungsgesellschaft Wort werden aus allen dem Vertragsschließenden zustehenden oder erwachsenden Urheber- und Verlagsrechten (vgl. § 2) folgende Rechtsbefugnisse zur treuhänderischen Wahrnehmung eingeräumt:

1. das Recht der öffentlichen Wiedergabe des Werkes

2. der Vergütungsanspruch aus § 53 Abs. 5 UrhG gegen den Hersteller und Importeur von Geräten, die zur Aufnahme von Funksendungen auf Bild- und Tonträger oder zur Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen zum persönlichen Gebrauch geeignet sind;

3. ...

4. der Vergütungsanspruch des Berechtigten für das Vermieten und Verleihen von Vervielfältigungsstücken seines Werks (§ 27 UrhG);

5. der Vergütungsanspruch des Berechtigten für die Aufnahme des Werkes in Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch (§ 46 Abs. 4 UrhG);

6. der Vergütungsanspruch des Berechtigten für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Rundfunkkommentaren und Zeitungsartikeln (§ 49 Abs. 1, Satz 2 UrhG);

7. das Recht der Vervielfältigung zum persönlichen oder sonstigen eigenen Gebrauch (§§53, 54 UrhG) im Wege der Fotokopie oder ähnlicher Verfahren, auch soweit nicht nur einzelne Vervielfältigungsstücke hergestellt werden;

§ 2

1. Die Rechtseinräumung gemäß § 1 bezieht sich auf alle Sprachwerke des Berechtigten, soweit sie bei Unterzeichnung dieses Vertrages geschaffen, mitgeschaffen oder deren einschlägige Rechte erworben sind, und auf alle Sprachwerke, die künftig während der Geltungsdauer dieses Wahrnehmungsvertrags geschaffen, mit geschaffen oder deren einschlägige Rechte erworben werden. Es darf jedoch hierdurch in keiner Weise das ausschließliche Recht des Urhebers aus § 12 UrhG, über die Veröffentlichung des Werkes zu bestimmen, eingegriffen werden.

§ 3

Satzung und Verteilungsplan, auch soweit sie künftig geändert werden sollten, bilden einen Bestandteil dieses Vertrags. Beschließt die Mitgliederversammlung in Zukunft Änderungen des Wahrnehmungsvertrags, so gilt auch diese Abänderung als Bestandteil dieses Vertrages.

§ 6

Abrechnung und Auszahlung richten sich nach Satzung und Verteilungsplan.

Schriftliche Verlagsverträge zu den vom Kläger gemeldeten Werken (Anlage K 2), auch soweit verlegt, wurden nicht vorgelegt. Die vorgelegten, mit dem C. H. B.-Verlag abgeschlossenen Verlagsvertrag (Anlagen K 9a, K 9b), die sich auf andere Werke beziehen, enthalten u. a. folgende Bestimmungen:

Verlagsvertrag von 1985, Anlage K 9 a Ziff. 4

Der Verfasser überträgt die Verlagsrechte an seiner Arbeit für die erste und alle folgenden Auflagen der C.H.B.’schen Verlagsbuchhandlung und ihren Rechtsnachfolgern. Der Verlag verpflichtet sich zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes.

Ziff. 18

Der Verfasser überträgt dem Verlag das Recht zum Vorausabdruck des Werks in Zeitungen oder Zeitschriften, das Vortragsrecht und das Recht, das Werk durch Hörfunk und Fernsehen zu senden, das Recht zur Nutzung des Werkes durch mechanische Wiedergabe für das Gehör sowie das Recht, das Werk durch Anfertigung und Vertrieb von Mikro- und Fotokopien zu nutzen. Er überlässt fernerhin dem Verlag die Wahrnehmung der Vergütungsansprüche, die dem Urheber aus der Vermietung oder Verleihung von Vervielfältigungsstücken, aus der Vervielfältigung und Verbreitung von Teilen seines Werkes für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch sowie aus der Vervielfältigung für gewerbliche Zwecke gemäß §§ 27, 46, 54 UrhG erwachsen. [...] Soweit die übertragenen Rechte durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, verpflichtet sich der Verlag, diese Rechte in diese Gesellschaft zur Wahrnehmung einzubringen.

Verlagsvertrag von 1998, Anlage K 9 b §12

Der Verfasser überträgt dem Verlag das ausschließliche Recht zum Vorabdruck oder Nachdruck in Zeitungen und Zeitschriften, das Recht zur Übersetzung in andere Sprachen, zur Herstellung Verbreitung von Sonderausgaben, wie z. B. Buchgemeinschafts-, Taschenbuch- oder Sammelausgaben sowie Mikrokopie-Ausgaben. Von Dritten hierfür geleistete Lizenzgebühren werden zwischen Verlag und Verfasser hälftig geteilt.

Ferner überträgt der Verfasser dem Verlag das ausschließliche Recht zur vollständigen oder teilweisen Aufnahme auf Bild-, Ton- oder Datenträger, zur Speicherung in Datenbanken sowie das Recht zu deren Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe sowohl zusammen mit dem Druckwerk als auch getrennt davon online (über Kabel oder Funk) oder offline (zum Beispiel auf CD-Rom oder auf Disketten). Dabei kann das Werk mit anderen Werken verbunden werden. Der Verlag kann Lizenzen vergeben.[....] Die Satzung der Beklagten (Stand 22.5.2010/11.10.2010, Anlage K4b) enthält u. a. folgende Regelungen:

§ 9 Nr. 1

Soweit mit angemessenen Mitteln feststellbar, hat jeder Berechtigte den auf die Nutzung seines Werkes entfallenden Anteil am Ertrag zu erhalten.

Nr. 3

Den Verlegern steht ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag der VG Wort zu.

Der Verteilungsplan Wissenschaft (Stand 21.5.2011, Anlage K 5) enthält unter I § 3 Nr. 1 folgende Regelung:

§ 3 Grundsätze der Verteilung

1. Die Verteilungssummen bestehen zur gleichen Hälfte aus einem Urheber- und einem Verlagsanteil. Beide Teile werden den Berechtigten gegenüber gesondert abgerechnet und verteilt.

§ 12 betrifft die „Ausschüttungen an Urheberorganisationen“:

1. Nach Ablauf von 4 Jahren ab dem Jahr, für das Rückstellungen gemäß §1 Abs. 3 gebildete wurden, werden die für noch nicht wahrnehmungsberechtigte Urheber zurückgestellte Mittel an diejenigen Urheberorganisationen ausgeschüttet, denen Berechtigte ihre Ansprüche übertragen haben und welche die VG WORT entsprechend freistellen.

2. Zur Zeit sind folgende Organisationen anerkannt:

- D. Hochschulverband

- Gesellschaft D. Chemiker

- D.Physikalische Gesellschaft

Über die Berechtigung weiterer Organisationen beschließt der Verwaltungsrat gemäß § 9 Abs. 7 der Satzung der ehemaligen VG Wissenschaft GmbH.

Der Verteilungsplan der Beklagten wurde für das Jahr 2013 neugefasst (vgl. Fassung vom 2.6.2012). Auf die Anlage B 25 wird Bezug genommen.

Die Beklagte erstellt gegenüber den Berechtigten pauschalierte Abrechnungen. § 4 der Verteilungspläne Wissenschaft sieht vor, dass „Berechtigte ... gegen Erstattung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von € 15,- einen detaillierten Abrechnungsauszug oder eine Steuerbescheinigung von der VG WORT erhalten“ können.

Auf die Stufenklage des Klägers

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte seit dem Jahr 2008 nicht berechtigt ist, bei ihrer jährlichen Ausschüttung der auf verlegte Werke des Klägers entfallenden Vergütungsanteile diese unter Berücksichtigung folgender Abzüge zu berechnen:

a. Abzug eines Verlegeranteils gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 der Verteilungspläne Wissenschaft der Beklagten in der im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung jüngsten Fassung, zuletzt i. d. F. vom 21. Mai 2011;

b. Abzüge, die sich aus § 12 der Verteilungspläne Wissenschaft der Beklagten in der im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung jüngsten Fassung, zuletzt i. d. F. vom 21.5.2011, ergeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Beträge sie seit dem Jahr 2008 aufgrund der §§ 3 Abs. 1 bis 3 und 12 ihrer Verteilungspläne Wissenschaft von den auf die verlegten Werke des Klägers entfallenden Vergütungsanteile in Abzug gebracht hat.

3. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger die sich aus der Auskunft gemäß Klageantrag Ziff. 2 ergebenden Beträge zu bezahlen, zuzüglich Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7.1.2012.

hat das Landgericht dem Feststellungsantrag unter 1. entsprochen und den Auskunftsantrag abgewiesen (ZUM-RD 2012, 410). Auf die Feststellungen des Landgerichts wird ergänzend Bezug genommen.

Zur Begründung führte das Landgericht aus:

Der Feststellungsantrag sei zulässig. Dem stehe der Vorrang einer möglichen Leistungsklage nicht entgegen, denn diese decke zukünftige Zeiträume nicht ab. Auch greife der Einwand der Beklagten, dass sie sich auch an gerichtliche Feststellungen halte, die einem Zahlungsantrag zugrunde lägen, nicht durch.

Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Die Aktivlegitimation des Klägers ergebe sich aus der Mitgliedschaft bei der Beklagten und der Tatsache, dass er im nichtverjährten Zeitraum Werke angemeldet und hierauf Ausschüttungen erhalten habe. Insofern sei er unmittelbar durch das Verteilungsverfahren betroffen. Die Ausschüttungen gegenüber dem Kläger unter Berücksichtigung von Ausschüttungen an die Verleger und die Urheberorganisationen stünden nicht im Einklang mit § 7 UrhWG. Nach dieser Bestimmung seien die Einnahmen der Verwertungsgesellschaften nach festen Regeln so zu verteilen, dass ein willkürliches Vorgehen ausgeschlossen sei. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Verwertungsgesellschaft eine Vielzahl von Ansprüchen zu verwalten habe mit der Folge, dass Typisierungen, Pauschalierungen und Schätzungen zulässig seien und der Verwertungsgesellschaft ein billiges Ermessen bei der Verteilung einzuräumen sei, sei einer individuellen Verteilung der eingezogenen Vergütungen Vorrang einzuräumen, solange dies mit zumutbarem Aufwand möglich sei.

Da den Verlagen kein eigenes Leistungsschutzrecht zustehe und sie nur vom Urheber abgeleitete Rechte bei der Beklagten einbringen könnten, komme eine Beteiligung der Verleger an den Erlösen aus der Verwertung der Werke des Klägers nicht in Betracht. Aufgrund der Abtretung aller bestehenden und künftigen Rechte an die Beklagte in dem Wahrnehmungsvertrag von 1984 hätten die Verlage an den Werken des Klägers keine Rechte mehr erwerben können. Entsprechende zeitlich spätere Abtretungen in Verlagsverträgen gingen daher ins Leere.

Der in § 3 der Verteilungspläne vorgesehene pauschale Abzug zugunsten der Verleger stelle sich somit als ein Verstoß gegen das in § 7 UrhWG niedergelegte Willkürverbot dar. Insofern sei § 63a UrhG nicht einschlägig. Es fehle an einer Rechtsgrundlage, weshalb der Verleger des Klägers an den Ausschüttungen, die auf den Veröffentlichungen des Klägers beruhten, beteiligt werden solle.

Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass in den Verteilungsplänen der Beklagten bereits zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers eine Ausschüttung an die Verleger vorgesehen gewesen sei und der jeweils gültige Verteilungsplan auf einem Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung beruhe. Denn aufgrund des faktischen Monopols der Beklagten habe der Kläger als einzelner Autor keine andere Möglichkeit als die Verteilungspläne zu akzeptieren, wenn er an den Ausschüttungen beteiligt werden wolle. Dass der Verteilungsplan durch die Mitgliederversammlung verabschiedet worden sei, sei ohne Bedeutung, denn auch durch eine solche Mehrheitsentscheidung könne eine im Widerspruch zu § 7 UrhWG stehende Beteiligung von nicht berechtigten Verlegern nicht gerechtfertigt werden.

Dass die Beklagte bei Ausschüttungen Pauschalierungen vornehmen könne, rechtfertige die unangemessene Benachteiligung von Autoren nicht. Selbst wenn unterstellt werde, dass den Verlegern in Bezug auf die Gesamtausschüttungen etwa 50% zustehen würden, weil insoweit keine Vorausabtretungen an die Beklagte vorgenommen worden seien, so könne nicht übersehen werden, dass den Verlagen an den Werken des Klägers keine Rechte zustünden. Angesichts der an den Kläger für die Jahre 2008 bis 2011 ausgeschütteten Beträge von insgesamt etwa 3.000,- € handele es sich auch nicht um Bagatellbeträge, die zugunsten einer vereinfachten Handhabung hingenommen werden müssten.

Die Argumentation der Beklagten, die Beteiligung der Verleger sei aus historischen Gründen gerechtfertigt, greife nicht durch, da den Verlegern kein eigenes Leistungsschutzrecht zustehe und den Verwertungsgesellschaften nicht die Aufgabe zukomme, aus Billigkeitsgesichtspunkten eine Umverteilung contra legem vorzunehmen. Zwar sehe §63a UrhG in der seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung eine Vorausabtretung an Verlage vor. Dies betreffe jedoch nicht den Fall, dass die Rechte bereits vollständig an die Verwertungsgesellschaft abgetreten seien. Der vom Beklagten in Bezug genommenen Gesetzesbegründung zu § 63a UrhG könne keine Billigung der Verteilungspraxis der Beklagten entgegen den Vorgaben des § 7 Abs. 1 UrhWG entnommen werden.

Es sei nicht ersichtlich, dass es einen erheblichen organisatorischen Mehraufwand bedeute, wenn die genaue Rechteverteilung bei der Berechnung der Ausschüttungen Berücksichtigung finde. Unter Berücksichtigung des heutigen Standes der Datenverarbeitung fehle es an substantiiertem Sachvortrag der Beklagten, worin ein organisatorisches Problem bei einer genauen Erfassung der Rechtesituation bestehen solle.

Ebenso verstoße eine pauschale Ausschüttung an Berufsverbände ohne den Nachweis, dass an diese bestimmte Rechte abgetreten seien, gegen § 7 UrhWG. Zwar sei es grundsätzlich möglich, dass von Mitgliedern dieser Verbände deren Auszahlungsansprüche an den Verband abgetreten würden, wenn sie diese Rechte nicht gegenüber der Beklagten geltend machten. Die Beklagte habe für den streitgegenständlichen Zeitraum jedoch nicht dargelegt, dass die tatsächlich an die Berufsverbände erfolgten Zahlungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Vergütungsansprüchen stünden. Nach den vorgelegten Unterlagen gehe die Beklagte aufgrund einer pauschalierenden Berechnungsweise von einer Berechtigung der Verbände aus, wobei sie von einem durchschnittlichen Ausschüttungsbetrag der angemeldeten Urheber ausgehe. Dieser Ansatz sei willkürlich. Nach der Vorgehensweise der Beklagten müsse der D. Hochschulverband nachweisen, dass er 479 Mitglieder habe, die keine Ansprüche bei der Beklagten angemeldet hätten. Im Falle der Gesellschaft D. Chemiker seien es 56 Mitglieder, bei der D. Physikalischen Gesellschaft 218 Mitglieder. Eine Prüfung, dass die so ermittelten Personen tatsächlich und in welchem Umfang publiziert hätten, erfolge nicht. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit tatsächlich Ansprüche an die Verbände übergegangen seien.

Der Auskunftsantrag sei unzulässig, da es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehle. Denn für den Kläger bestehe die Möglichkeit, gegen Zahlung einer Verwaltungskostenpauschale von 15,- € einen detaillierten Abrechnungsauszug zu erhalten.

Über den als Stufenklage gestellten Antrag 3 sei noch nicht zu entscheiden gewesen.

Mit der am 18.6.2012 eingelegten und nach Fristverlängerung bis zum 27.8.2012 mit Schriftsatz vom 22.8.2012 begründeten Berufung erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Mit der Anschlussberufung vom 15.10.2012 verfolgt der Kläger den Auskunftsantrag weiter. Mit Schriftsatz vom 29.1.2013 wurde der Feststellungsantrag und der Auskunftsantrag erweitert.

Die Beklagte macht geltend:

Das Landgericht habe das Vorbringen der Beklagten nicht vollständig berücksichtigt. Bei der Beklagten handele es sich um die einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland für den Wortbereich. Seit ihrer Gründung seien Urheber als auch Verleger Mitglieder, aufgeteilt in sechs Berufsgruppen. Die Aufstellung und Änderung der Verteilungspläne bedürfe der Zustimmung aller sechs Berufsgruppen, wobei innerhalb jeder Berufsgruppe 2/3 der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder zustimmen müssten.

Der Kläger habe als Mitglied der Beklagten und Teilnehmer der Mitgliederversammlungen die Verteilung gekannt und sie gebilligt.

Es gehe um die Verteilung von Erlösen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen gemäß §§ 54, 54c, 27 Abs. 2 UrhG. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche könnten nur durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. Mit dieser kollektiven Wahrnehmung gehe einher, dass die einzelnen Nutzungsvorgänge nicht konkret ermittelt werden könnten. Folge man dem Ansatz des Landgerichts, sei mit der Überprüfung der Rechtesituation hinsichtlich jedes Autors (bei etwa 148.000 wahrnehmungsberechtigten und etwa 272.000 bezugsberechtigten Autoren) und hinsichtlich jeden Werks ein erheblicher Aufwand verbunden. Es sei keineswegs so, dass Wahrnehmungsverträge immer vor den Verlagsverträgen abgeschlossen würden. Im Bereich der Abteilung Wissenschaft seien für die Hauptausschüttung 2011 insgesamt 430.000 Meldungen von Autoren zu bearbeiten gewesen. Ohne eine Pauschalierung und Typisierung seien die mit der Prüfung verbunden Kosten uferlos, zumal sich die Beklagte nicht auf eine einseitige Erklärung des meldenden Autors verlassen könne. Die Beklagte schließe Wahrnehmungsverträge nicht nur mit Autoren, sondern auch mit Verlagen ab, die identisch seien (Anlage B 1). Hierfür gebe es auch einen sachlichen Grund, nämlich die gemeinsame Wahrnehmung der Rechte von Urhebern und Verlegern.

Zur Entstehung der kollektiv wahrzunehmenden Vergütungsansprüche komme es nur, wenn das Werk urheberrechtlich relevant genutzt werde, was dessen Erscheinen in einem Verlag voraussetze.

Häufig sei in dem zwischen Urheber und Verlag geschlossenen Vertrag geregelt, dass dem Verlag die Rechte und Ansprüche zur gemeinsamen Einbringung in die Verwertungsgesellschaft eingeräumt und abgetreten würden. Insbesondere in den Fällen, bei denen mit der Beklagten kein vollständiger Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen werde, gelangten die von der Beklagten wahrgenommenen Rechte und Ansprüche über den Verlag an die Beklagte. Habe der betreffende Autor, wie der Kläger, nach dem Abschluss des Wahrnehmungsvertrages für die erst danach erschienen Werke jeweils eine zusätzliche Vereinbarung mit dem Verlag getroffen, akzeptiere er, dass der Verlag an der kollektiven Wahrnehmung (Inkasso und Verteilung) teilnehme.

Mit der Einführung des § 63a UrhG sei die Praxis der kollektiven Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche durch die Verwertungsgesellschaften noch unterstrichen worden.

Hinsichtlich der Ausschüttungen an Urheberorganisationen habe die Beklagte in Absprache mit dem DPMA ein Verfahren entwickelt, mit dem die Ausschüttungen ihrer Höhe nach überprüft würden (BB S. 10 f. = Bl. 152 f.).

Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Feststellungsinteresse für den Feststellungsantrag aufgrund Vorrangs der Leistungsklage nicht bestehe (BB, S. 13 = Bl. 155). Im Übrigen habe der Kläger nicht vorgetragen, dass er weitere Werke geschaffen und bei der Beklagten gemeldet habe, um hierfür künftig ebenfalls Vergütungen geltend zu machen.

Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beteiligung der Verleger nach den maßgeblichen Verteilungsplänen in Bezug auf die Auszahlungen an den Kläger willkürlich sei. Hierfür bestehe eine Mehrzahl an sachlichen Gründen. Zunächst sei auf die Vereinsautonomie zu verweisen, da es sich bei der Beklagten um einen Zusammenschluss von Autoren und Verlegern handele (BB S. 14 = Bl. 156). Die Annahme des Landgerichts, der Kläger sei nicht mehr in der Lage gewesen, den Verlagen Rechte einzuräumen, sei unzutreffend. Denn mit dem Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages werde der Beklagten nicht das übliche Verlagsrecht übertragen.

Der vom Kläger abgeschlossene Verlagsvertrag (Anlage K 9a, Ziffer 18) enthalte eine Regelung über die gemeinsame Einbringung der Ansprüche des Autors in die Verwertungsgesellschaft. Mit dieser Regelung habe der Kläger schuldrechtlich darin eingewilligt, dass der Verleger, dem die Verlagsrechte exklusiv und für alle Auflagen übertragen worden seien, an den Erlösen aus Vergütungsansprüchen nach dem Verteilungsplan der Beklagten zu beteiligen sei (BB S. 16 = Bl. 158).

Der Kläger habe der Beklagten die im Wahrnehmungsvertrag aufgeführten Rechte und Ansprüche zur treuhänderischen Wahrnehmung eingeräumt. Wie diese ausgestaltet sei, sei in der Satzung und dem Verteilungsplan geregelt, worauf im Wahrnehmungsvertrag (§ 5 Nr. 1) ausdrücklich hingewiesen werde.

Auch der Kläger, der zudem Mitglied der Beklagten sei, habe sowohl mit Abschluss des Wahrnehmungsvertrages als auch mit Abgabe seiner individuellen Meldungen der Einbeziehung der Verteilungspläne in das Vertragsverhältnis mit der Beklagten zugestimmt. Damit sei eine eigene vertragliche Grundlage für die Verteilung geschaffen worden mit der Folge, dass es auf die Priorität der Rechteeinräumung gar nicht mehr ankomme. Denn zwischen dem Urheber und der Verwertungsgesellschaft sei bewusst vereinbart worden, dass eine Verteilung nach den feststehenden Kriterien des Verteilungsplans gewünscht werde. Abgesehen hiervon stimme der Urheber auch durch die Angabe des Verlages im Meldebogen der Verlegerbeteiligung zu. Im Ergebnis sei also zu differenzieren: Zwar würden Ansprüche zunächst individuell von den einzelnen Berechtigten bei der Beklagten eingebracht. Dann aber nehme die Beklagte diese Ansprüche kollektiv und für die Gemeinsamkeit aller Berechtigten gegenüber den Nutzern urheberrechtlich geschützter Werke wahr.

Diese vertragliche Situation führe dazu, dass schuldrechtlich zwischen Urheber, Verlag und der Beklagten Einvernehmen bestehe, dass entsprechend den Verteilungsplänen der Beklagten zu verfahren sei. Die vom Landgericht angenommene Priorität der Abtretung könne dahinstehen. Unabhängig hiervon habe der Kläger in dem Verlagsvertrag eine erneute Abtretung erklärt, worin die Verfügung eines Nichtberechtigten zu sehen sei. Diese sei gemäß § 185 BGB von der Beklagten dadurch konkludent genehmigt worden, dass die Ausschüttung nach dem Verteilungsplan vorgenommen worden sei.

Auch der BGH gehe weiterhin von einer Beteiligung der Urheber als auch der Verleger an den Erlösen einer Verwertungsgesellschaft aus (Urteil vom 2.2.2012 - Delcantos Hits).

Das Landgericht habe ferner übersehen, dass die einschlägigen Vergütungsansprüche schon vor der Einführung des §63a UrhG verwertungesellschaftspflichtig gewesen seien. Mit der verwertungsgesellschaftspflichtigen Ausgestaltung habe der Gesetzgeber zugleich aber auch bestimmt, dass die Verteilung der Erlöse auf kollektiver Basis nach den Verteilungsplänen der Verwertungsgesellschaft abzuwickeln seien. Diese Abwicklung werde durch die Beteiligung der Verleger, deren Vervielfältigungsrecht durch die gesetzliche Lizenz ebenfalls beschränkt werde, bewirkt. Hierbei dürfe auch nicht übersehen werden, dass die Regelung, wonach gesetzliche Vergütungsansprüche nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden können, den Anspruch gewissermaßen erst in der Hand der Verwertungsgesellschaft entstehen lasse.

Die auf die Priorität abstellende Sichtweise des Landgerichts sei mit Sinn und Zweck des § 63a UrhG nicht zu vereinbaren. Nicht nur in der Begründung, sondern auch im Gesetzestext habe der Gesetzgeber ausdrücklich betont, dass die gesetzlichen Vergütungsansprüche von einer Verwertungsgesellschaft wahrzunehmen sind, die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnehme. Die bisherige Verteilungspraxis unter Einschluss der Verlage habe nach Einführung des § 63a UrhG beibehalten werden sollen. Diese gesetzgeberische Ziel sei auch bei Anwendung des § 7 UrhWG heranzuziehen, zumal die Anwendung des Prioritätsgrundsatzes in den Fällen, in denen der Verleger die Rechte in die Beklagte eingebracht habe, der Urheber an der Verteilung überhaupt nicht partizipieren dürfte.

Die Beteiligung der Verleger stelle sich auch nicht als Umverteilung contra legem dar, sondern berücksichtige, dass diesen auch ohne ausdrückliches Leistungsschutzrecht eine eigentumsähnliche Position zukomme (BB S. 21 f. = Bl. 164 f.).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei eine individuelle Verteilung der eingezogenen Vergütungen einer kollektiven Verteilung nicht vorzuziehen. Aufgrund der massenhaften Nutzungsvorgänge sei eine individuelle Vergütung schlichtweg ausgeschlossen. So sehe das Gesetz in vielfacher Weise im Rahmen der kollektiven Rechtewahrnehmung eine Pauschalierung vor. In dieser gewollten Abweichung von zivilrechten Grundsätzen könne kein Verstoß gegen § 7 UrhWG gesehen werden mit der Folge, dass eine Qotenbeteiligung von Autoren und Verlagen nicht mehr möglich sei. Soweit das Landgericht eine Typisierung und Pauschalierung im Ansatz für zulässig und eine Verteilung der Erlöse nach billigem Ermessen für möglich halte, verkenne es, dass eine Überprüfung der jeweiligen Rechtesituation nur auf händischem Weg möglich sei. Dies sei bei ca. 440.000 Autoren und etwa 11.000 Verlagen bei durchschnittlich mehr als 1.000 Werkanmeldungen pro Tag ein nicht zu bewältigender Aufwand (im Jahr 2012: 440.000 Meldungen von Autoren im Bereich Wissenschaft). Zu Unrecht stehe der Kläger auch auf dem Standpunkt, dass das Melde- und Verteilungsverfahren bei wissenschaftlichen Autoren einerseits und wissenschaftlichen Verlagen andererseits vollständig identisch gestaltet werden müsse.

Dem stehe auch die „Luksan“-Entscheidung des EuGH nicht entgegen, wie sich auch der Stellungnahme der Bundesregierung vom 13.9.2012 (Anlage B 24) entnehmen lasse.

Eine Berücksichtigung der individuellen Vereinbarungen zwischen Urhebern und Verlagen sei nicht zu leisten. In diesem Sinne hätten sich auch die VG Bild-Kunst (Anlage B 26) und die GEMA (Anlage B 27) gegenüber dem DPMA geäußert.

Auch die Ausschüttungen an Urheberorganisationen seien nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts seien entsprechende Stichproben in Absprache mit dem DPMA sowie mit dessen Überprüfung durchgeführt worden. So seien die Mitgliederliste des D. Hochschulverbandes und der Gesellschaft D. Chemiker mit den Namen derjenigen verglichen worden, die bei der Beklagten in der Vergangenheit Meldungen abgegeben hätten. Anschließend sei recherchiert worden, welche Beiträge diese Mitglieder publiziert, aber nicht gemeldet hätten. Die entsprechenden Nachweise seien dem DPMA übermittelt worden und dort überprüft worden. Dem angebotenen Zeugenbeweis sei das Landgericht nicht nachgegangen. Auch habe es keinen Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilt.

Die Verfahrensweise verstoße auch nicht gegen § 63a UrhG, weil, wovon auch das Landgericht ausgegangen sei, nicht auf gesetzliche Vergütungsansprüche verzichtet werde, sondern lediglich eine bedingte Abtretung erfolge.

Die Auffassung des Landgerichts, wonach die Ausschüttung ab 2008 die beanstandeten Abzüge nicht mehr berücksichtigen dürfe, stehe auch im Widerspruch zu der Regelung in § 4a der Verteilungspläne Wissenschaft hinsichtlich der nachträglichen Korrektur von Verteilungen.

Die Beklagte beantragt:

1. Das Teil-Urteil des Landgerichts München I vom 24.5.2012 - Az. 7 O 28640/11 - wird aufgehoben, soweit darin der Klage stattgegeben worden ist.

2. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Ausspruch unter I. wie folgt gefasst wird (Schriftsatz vom 29.1.2013, Bl. 252 f.):

Es wird festgestellt, dass die Beklagte seit dem Jahr 2008

- in der Vergangenheit nicht berechtigt war und

- in der Zukunft nicht berechtigt ist,

bei der Ausschüttung der auf verlegte Werke des Klägers entfallenden Vergütungsanteile unter Berücksichtigung folgender Abzüge zu berechnen:

a) Abzug eines Verlegeranteils gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 der Verteilungspläne Wissenschaft der Beklagten in der im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung jüngsten Fassung, zuletzt i. d. F. vom 21. Mai 2011, ab dem Jahr 2013 gemäß § 3 Abs. 2 lit. b des Verteilungsplans VG Wort i. d. F. vom 2. Juni 2012;

b) Abzüge, die sich aus § 12 der Verteilungspläne Wissenschaft der Beklagten in der im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung jüngsten Fassung, zuletzt i. d. F. vom 21. Mai 2011, seit der Ausschüttung 2013 aufgrund §§ 3 Abs. 2 lit. b und 46 des Verteilungsplans VG Wort i. d. F. vom 2. Juni 2012 ergeben.

Für den Klageantrag 1 bestehe ein Feststellungsinteresse. Denn es sei dem Kläger nicht zuzumuten, zukünftig bei jeder rechtswidrigen Ausschüttung erneut zu klagen. Schon jetzt stehe fest, dass der Kläger weiterhin an Ausschüttungen zu beteiligen sei, da der Kläger an dem Kommentar Schricker/Loewenheim und dem Handbuch des Urheberrechts mitwirke unabhängig davon, dass er nach den Verteilungsplänen für zwei weitere Auflagen der bereits erschienen Werke zu beteiligen sei.

Die Verteilungspraxis der Beklagten stehe mit der RiLi 2001/29/EG nicht in Einklang (BE S. 6/13 = Bl. 183/189). Nach der Entscheidung des EuGH vom 8.2.2012 (Luksan/van der Let) sei der Vergütungsanspruch des Urhebers für die private Vervielfältigung unverzichtbar; er müsse die daraus resultierenden Zahlungen erhalten. Dies schließe eine Abtretung, es sei denn an einen Treuhänder, aus. Im Lichte dieser Entscheidung sei § 63a UrhG zu lesen mit der Folge, dass eine Abtretung nur zu dem Zweck möglich sei, dem Urheber die Zahlung zukommen zu lassen. Dies bedeute, dass eine Abtretung an einen Verleger zum Zweck seiner Beteiligung am Aufkommen der Autoren der von ihm verlegten Bücher keinesfalls in Betracht komme. Dies folge auch aus Art. 5 der Richtlinie zum Vermiet- und Verleihrecht.

Dementsprechend sei § 3 der Verteilungspläne Wissenschaft der Beklagten unzulässig. Die Beklagte dürfe allenfalls an Verleger auszahlen, die für Urheber treuhänderisch handelten.

Die Beteiligung der Verleger sei auch mit der Rechtsstellung der Beklagten als Treuhänderin der Rechtsinhaber nicht zu vereinbaren (BE S. 13/18 = Bl. 190/196). Die Beklagte dürfe als Treuhänderin nur an Berechtige ausschütten. Die für die Rechtewahrnehmung erforderliche Meldung könne die Beklagte mit zumutbarem Prüfungsaufwand überprüfen. Es bedürfe keiner Vertragsüberprüfungen, sondern es genüge eine digitale Erfassung des Inhalts der Meldeformulare, die bereits durchgeführt werde. Bestünden Unklarheiten könne die Beklagte den entsprechenden Ausschüttungsanteil zurückhalten. Melde ein Verlag, ohne dass eine gegenteilige Meldung des Urhebers vorliege, sei davon auszugehen, dass der Verlag als Treuhänder des Urhebers tätig werde, falls er nicht seine eigene Berechtigung behaupte und auf Verlangen nachweise. Selbst wenn mit der Prüfung der Inhaberschaft des Vergütungsanspruchs ein gewisser Mehraufwand verbunden sei, berechtige dies nicht zu einer willkürlichen Verteilung, wie das Landgericht zu Recht festgestellt habe. Eine Pauschalierung komme ohnehin nur in Betracht, wo Rechte tatsächlich eingebracht worden seien.

Ein Verstoß gegen das Willkürverbot in § 7 UrhWG sei auch darin zu sehen, dass unterschiedliche Regelungen zur Bezugsberechtigung bei Urhebern und Verlagen in § 2 und § 3 der Verteilungspläne enthalten seien, wonach an die Urheber entsprechend den Meldungen, an die Verlage aber unabhängig von Einzelmeldungen ausgeschüttet werde, §§ 13, 14 Verteilungspläne Wissenschaft.

Auch die vertraglichen Beziehungen der Beklagten zu den Berechtigten, rechtfertigten die Beteiligung der Verleger nicht.

Liege, wie in 2/3 der Fälle, nur eine Meldung vor, sei die Inbezugnahme auf die Satzung und Verteilungspläne wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot und gegen das Recht der AGB unwirksam.

Dem weiteren Drittel lägen Wahrnehmungsverträge mit Vorausabtretungen zugrunde. Die Inbezugnahme auf Satzung und Verteilungspläne rechtfertige die Ausschüttung nach den derzeitigen Verteilungsplänen nicht. Denn in den Verteilungsplänen werde entgegen § 7 UrhWG missachtet, dass nur etwas bekommen könne, wer dem Treuhänder auch Rechte übertragen habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es nicht unerheblich, wer die Rechte bei ihr eingebracht habe. Denn bei Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages gehe eine spätere Abtretung an den Verlag ins Leere. Die im Verlagsbereich ganz überwiegend verwendeten Formularverträge enthielten schon nach AGB-Recht keine wirksame Abtretung von Vergütungsansprüchen. Die Vereinbarung mit dem C.H. B. Verlag enthalte entgegen der Ansicht der Beklagten keine Abtretung an den Verlag zur eigennützigen Einbringung der Rechte bei der Beklagten. Die maßgebliche Klausel könne nur so verstanden werden, dass dem Verlag die Vergütungsansprüche allein zur treuhänderischen Einbringung überlassen würden. Wirksame Abtretungen aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Vertragsmuster seien zu verneinen. Unabhängig von den jeweiligen Formulierungen folge die Unwirksamkeit daraus, weil sie mit der Unverzichtbarkeit der gesetzlichen Vergütungsansprüche nicht vereinbar sei.

Der Abschluss von Verlagsverträgen durch den Kläger sei ohne Bedeutung. Überwiegend seien die Verträge nur mündlich abgeschlossen worden und bezögen sich nicht auf gesetzliche Vergütungsansprüche. Der einzige schriftliche Vertrag mit einer Abtretungsklausel enthalte schon nach seinem Wortlaut keine Vollabtretung solcher Ansprüche.

Die Verwertungsgesellschaftspflicht der meisten Vergütungsansprüche rechtfertige die Sichtweise der Beklagten nicht. Das den Wahrnehmungsverträgen zugrunde liegende Treuhandprinzip sei durch § 63a UrhG nicht aufgehoben worden. In § 63a Satz 2 UrhG sei nicht geregelt, wie Ausschüttungen zu verteilen seien.

Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Vereinsautonomie berufen, um die Hälfte der dem Kläger zustehenden Vergütung an Nichtberechtigte auszuzahlen. Da die Beklagte ihre Verteilungspläne auch für Nichtmitglieder aufstelle, könne insoweit schon nicht mit der Vereinsautonomie argumentiert werden. Zudem rechtfertige die Vereinsautonomie eines Monopolvereins auch nicht jede Willkür gegenüber einzelnen Mitgliedern oder Gruppen von Mitgliedern. Wieso das Klagebegehren die Vereinsautonomie der Beklagten gefährde, sei nicht ersichtlich.

Ein Verteilungsplan, der vorgebe, dass Dritte unabhängig von der Einbringung konkreter Ansprüche zu beteiligen seien, verstoße gegen § 307 Abs. 2 BGB und sei deshalb unwirksam. Auf den vereinsrechtlichen Status der Berechtigten komme es hierbei nicht an. Die Nichtigkeit könne auch von einem einzelnen Berechtigten geltend gemacht werden.

Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die rechtswidrigen Verteilungspläne in die Berechtigungsverträge einbezogen worden seien. Es könne dahingestellt bleiben, ob die erst Jahrzehnte nach Abschluss des Wahrnehmungsvertrages beschlossenen Verteilungspläne in diesen Vertrag wirksam einbezogen worden seien. Die Fallkonstellation in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Missbrauch des Verteilungsplans“ (Urteil vom 5.12.2012 - I ZR 23/11 Tz. 13), in der ohne Begründung davon ausgegangen worden sei, dass der Verteilungsplan Bestandteil des Wahrnehmungsvertrages sei, sei mit der vorliegenden insoweit nicht vergleichbar, da der Kläger des dortigen Verfahrens ein Kaufmann gewesen sei, so dass §§ 305 Abs. 2 und 3 BGB gemäß §310 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Anwendung gefunden hätten. Jedenfalls seien die Regelungen in den Verteilungsplänen überraschend und benachteiligten die Vertragspartner der Beklagten unangemessen (§§ 305c, 307 BGB).

Dem Urheber könnten auch in Gestalt der Einzelinformationen in den Meldeformularen keine Vertragserklärungen untergeschoben werden. Bei der Angabe des Verlages handele es sich um eine bloße Information, aus der kein Vertrag zugunsten eines Dritten konstruiert werden könne.

Das Landgericht habe zu Recht erkannt, dass die Ausschüttungen an die Berufsverbände rechtswidrig seien.

Vorrangig sei aber auch in diesem Zusammenhang die „Luksan“-Entscheidung zu berücksichtigen, wonach der Urheber die aus den Vergütungsansprüchen resultierenden Zahlungen erhalten müsse. Da es sich bei den Berufsverbänden um keine originär berechtigten Urheber handele, dürften sie von der Beklagten nichts erhalten. Dem stehe auch die im Lichte dieser Entscheidung auszulegende Bestimmung des § 63a Satz 2 UrhG entgegen. Danach dürfe ein Autor seine gesetzlichen Vergütungsansprüche im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft oder an seinen Verleger als Treuhänder abtreten, nicht aber an einen Berufsverband. Die Abtretungserklärung in der Satzung des DHV (Anlage K 6, § 3 Abs. 5) betreffe nicht die Abtretung eines Auszahlungsanspruchs, sondern eines erst zukünftig entstehenden Vergütungsanspruchs. Im Übrigen seien die Vorausabtretungen mit dem AGB-Recht nicht zu vereinbaren.

§ 12 der Verteilungspläne Wissenschaft verstoße zudem gegen grundlegende Bestimmungen der Satzung der Beklagten. Denn bei den Zahlungen an die Berufsverbände entnehme die treuhänderisch tätige Beklagte Anteile aus der Verteilungsmasse, die ausschließlich den nach ihrer Satzung Berechtigten zustünden. Hierzu gehörten keine Berufsverbände, sondern nur Autoren und Verlage. Hiervon könne in den Verteilungsplänen nicht abgewichen werden.

Unabhängig hiervon dürfe die Beklagte nur gegen den Nachweis eines konkreten Werkschaffens, nicht aber pauschal Ausschüttungen aus nicht verteilbaren Rückstellungen vornehmen, weil aufzulösende Rückstellungen der Gemeinschaft aller Berechtigten zustünden. Unstreitig beziehe sich die von der Beklagten behauptete Stichprobe nur auf Veröffentlichungen, die nicht gemeldet worden seien. Die nunmehrige Behauptung der Beklagten, dass die Mitglieder der Urheberrechtsorganisationen diesen ihre Auszahlungsansprüche gegen die Beklagte abgetreten und die Beklagte entsprechend freigestellt hätten, sei unsubstantiiert; im Übrigen ergebe sich bereits aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten, dass den Mitgliedern der Urheberorganisationen mangels Einzelmeldungen an die Beklagte keine Auszahlungsansprüche zustünden. Denn die Ausschüttung an die Urheberrechtsorganisationen setze nach den entsprechenden Bestimmungen der Verteilungspläne gerade voraus, dass die betreffenden Mitglieder keine Einzelmeldungen abgegeben hätten.

Folglich könne die Beklagte durch ihre Zahlungen an die Urheberorganisationen auch nicht die Ansprüche von deren Mitgliedern gemäß § 362 Abs. 2 BGB erfüllen.

Hinsichtlich des mit der Anschlussberufung weiterverfolgten Auskunftsantrags macht der Kläger geltend, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass mit diesem Klageantrag eine Auskunft verlangt werde, aus der sich ergebe, welche Ausschüttungsbeträge auf die von ihm gemeldeten Werke in den Jahren 2008 bis 2011 entfallen und welche Abzüge nach den mit dem Klageantrag 1 angegriffenen Bestimmungen des Verteilungsplans vorgenommen worden seien. Eine solche Abrechnung biete die Beklagte nach § 4 der Verteilungspläne Wissenschaft nicht an. Die Beklagte biete lediglich eine Abrechnung an, die erkennen lasse, für welche Werke jeweils welche Beträge gezahlt worden seien. Mit einer solchen Auskunft über die Beträge, die er bereits erhalten habe, könne der Kläger jedoch seinen Zahlungsantrag nicht begründen. Denn er könne die Beträge nicht einfach verdoppeln, wie die Beklagte selbst vorgetragen habe. Soweit die Beklagte gegenüber der Erteilung der vom Kläger begehrten Auskunft einwende, dass es ihr unmöglich sei, zu ermitteln, wie hoch die Ausschüttung an den Kläger ausfallen würde, wenn nicht nach den beanstandeten Bestimmungen der Verteilungspläne an Verlage und Urheberorganisationen ausgeschüttet worden wäre, bestätigte dieses Vorbringen der Beklagten, dass die Auskunft, die mit dem Klageantrag 2 verlangt werde, nicht mit einer Auskunft gemäß § 4 der Verteilungspläne Wissenschaft in der Fassung vom 21.5.2011 gegen die Erstattung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 15,- € erteilt würde.

Die Ausführungen des Landgerichts stünden zudem im Widerspruch zu dem Wesen der treuhänderischen kollektiven Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen der Urheber und der aus dem Wahrnehmungsvertrag folgenden Abrechnungsverpflichtung. Die Beklagte könne sich nicht damit begnügen, den Berechtigten auf Kürzel beschränkte Anhänge an die jährlichen Schecks zuzusenden, die nicht erkennen ließen, welchen Werken die jeweiligen Beträge zuzurechnen seien (vgl. Anlagen K 15a-d). Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abrechnung genüge auch nicht, wenn die Beklagte dem Kläger lediglich mitteile, welche Prozentsätze ihrer Verteilungssumme jährlich auf die Zahlungen an die Berufsverbände wissenschaftlicher Autoren entfielen. Denn damit sei es dem Kläger nicht möglich, aus dem ihm bekannten Zahlenmaterial zu errechnen, wie hoch die Ausschüttung an ihn korrekterweise hätte ausfallen müssen. Die Beklagte sei nicht berechtigt, für die begehrte Auskunft eine Vergütung zu verlangen. Hierfür biete § 4 der Verteilungspläne Wissenschaft keine Grundlage, weil es vorliegend um ein weitergehendes Auskunftsverlangen gehe. Die Regelung sei zudem in den Wahrnehmungsvertrag des Klägers mit der Beklagten nicht wirksam einbezogen worden. Die Verteilungspläne würden nicht Bestandteil der längst geschlossenen Wahrnehmungsverträge, sondern regelten nur die Ermessensausübung der Beklagten gemäß § 315 BGB. Im Übrigen sei die Regelung als überraschende und unbillige Klausel unwirksam.

Die Auffassung der Beklagten, sie nehme von dem errechneten Vergütungsanteil des Klägers keine Abzüge vor, gehe am Inhalt des Antrags vorbei.

Die Auskunft sei der Beklagten auch nicht unmöglich. Da die pauschalen Ausschüttungen an die Verlage und Urheberorganisationen insgesamt rechtswidrig gewesen seien, müssten diese Posten aus der Gesamtabrechnung entfernt werden. Eines Beschlusses der Mitgliederversammlung zur Erfüllung dieses Anspruchs bedürfe es deshalb nicht. Im Übrigen übergehe die Beklagte, dass ein Wahrnehmungsberechtigter, der rechtswidrig benachteiligt worden sei, auch ohne formellen Verteilungsplan und demnach auch ohne Änderung eines rechtswidrigen Verteilungsplans einen Anspruch auf eine angemessene Beteiligung am Vergütungsaufkommen habe.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils entsprechend dem Klageantrag 2 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Beträge sie seit dem Jahr 2008 aufgrund der §§ 3 Abs. 1-3 und 12 ihrer Verteilungspläne Wissenschaft i. d. F. vom 21. Mai 2011, seit der Ausschüttung 2013 aufgrund der §§ 3 Abs. 2 lit. b und 46 Verteilungsplans VG Wort i. d. F. vom 2. Juni 2012 von den auf die verlegten Werke des Klägers entfallenden Vergütungen in Abzug gebracht hat,

in erster Linie hilfsweise hierzu:

die Beklagte zu verurteilen, die auf die vom Kläger seit dem Jahr 2008 gemeldeten Werke entfallenden Ausschüttungen mit der Maßgabe nach zu verrechnen, dass die bei der Berechnung dieser Ausschüttungen vorgenommenen Abzüge nach § 3 Abs. 1-3 (Verlegeranteil) und § 12 (Abzug für Ausschüttungen an Berufsverbände) ihrer Verteilungspläne Wissenschaft ausbezahlt werden,

äußerst hilfsweise hierzu:

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die auf die vom Kläger seit dem Jahr 2008 gemeldeten Werke entfallenden Ausschüttungen mit der Maßgabe nach zu verrechnen, dass die bei der Berechnung dieser Ausschüttungen vorgenommenen Abzüge nach § 3 Abs. 1 bis 3 (Verlegeranteil) und § 12 (Abzug für Ausschüttungen an Berufsverbände) ihrer Verteilungspläne Wissenschaft an den Kläger ausgezahlt werden.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Beklagte widerspricht den Klageanträgen in ihrer jetzigen Fassung, da sie gegenüber den Anträgen in erster Instanz sowie den Anträgen im Schriftsatz vom 15.10.2012 eine Klageänderung darstellten. Soweit der Feststellungsanspruch in Klageantrag 1 auch mit der Neufassung des seit dem 1.1.2013 Anwendung findenden Verteilungsplans begründet werde, handele es sich um einen neuen Lebenssachverhalt. Der Kläger trage nichts dazu vor, weshalb eine Erweiterung seines Feststellungsantrags in Bezug auf den neuen Verteilungsplan sachdienlich sei. Dem Klageantrag 1 fehle ein Feststellungsinteresse für 2013, da der Kläger nicht vorgetragen habe, dass er für die kommende Hauptausschüttung 2013 überhaupt Werke bei der Beklagten angemeldet habe, deren Vergütung nach dem neuen Verteilungsplan vorzunehmen wäre; die Vergütung früherer Werke sei durch Einmalzahlung abgegolten, § 3 Abs. 4 Satz 3 Verteilungsplan Wissenschaft (Anlage K 5).

Das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass es hinsichtlich Klageantrag 2 keiner Klageerhebung bedurft habe, denn es gebe einen möglichen und zumutbaren Schritt, eine von der Beklagten angebotene detaillierte Abrechnungsauskunft einzuholen, den der Kläger nicht gegangen sei (vgl. § 4 Verteilungspläne Wissenschaft i. d. F. vom 26.5.2011).

Für den Antrag fehle auch aus einem weiteren Grund das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Verteilung ergebe sich unmittelbar aus den Verteilungsplänen. Weitergehende „Abzüge“ nehme die Beklagte nicht vor. Zugunsten der genannten Urheberorganisationen habe die Beklagte von den auf die Werke des Klägers entfallenden Vergütungsanteilen schon deshalb keine Abzüge vorgenommen, da es sich ausschließlich um Gelder handele, die den Autoren dieser Urheberorganisationen zustünden und die von diesen Autoren an die jeweilige Organisation abgetreten worden sei. Was die Verleger der Werke des Klägers im Hinblick auf einzelne Beiträge und Werke des Klägers erhalten hätten, könne die Beklagte gar nicht angeben, weil sich die Verteilung an die Verlage nach gänzlich anderen Kriterien bemesse als die Verteilung an die Autoren. Aufgrund der unterschiedlichen Verteilungsmodi ließe sich dem Kläger für dasjenige, was er als Autor erhalten habe, nicht etwa das Doppelte zubilligen. Die Erteilung einer Auskunft, wie sie der Kläger mit seiner Anschlussberufung weiterverfolge, sei der Beklagten nicht möglich.

Eine Nachverrechnung, wie sie Gegenstand des ersten Hilfsantrags sei, sei der Beklagten nicht möglich. Denn dies würde ein erst noch zu schaffendes, komplett anderes Verteilungssystem voraussetzen. Zudem sei eine individuelle Auskehrung von Erlösen außerhalb des Verteilungsplans der Beklagten nicht möglich.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll des Termins vom 11.4.2013 Bezug genommen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlungen haben die Parteien weitere Schriftsätze eingereicht.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als der Feststellungsantrag des Klägers in Ziff. I b) des landgerichtlichen Urteils nicht im zuerkannten Umfang begründet ist, im Übrigen ist die Berufung jedoch unbegründet, da das Landgericht der Feststellungsklage des Klägers in Ziff. 1 zu Recht stattgegeben hat. Die am 15.10.2012 form- und fristgerecht eingelegte und begründete Anschlussberufung des Klägers ist teilweise begründet.

Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von den auf die Werke des Klägers entfallenden Erlöse einen Verlegeranteil in Abzug zu bringen; dies gilt auch für die Verteilung 2013. In Bezug auf die Ausschüttungen an Berufsorganisationen kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Ausschüttungen an die DPG zu Unrecht erfolgt ist. Soweit das Landgericht den Auskunftsantrag des Klägers abgewiesen hat, wird dies mit der Anschlussberufung zu Recht beanstandet. Ein Auskunftsanspruch betreffend die Ausschüttung 2013 besteht jedoch nicht, da ein Auskunftsanspruch eine bereits erfolgte Ausschüttung voraussetzt.

Im Einzelnen:

A. Berufung der Beklagten

I.

Die Feststellungsklage ist zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO), insbesondere ist ein Feststellungsinteresse des Klägers gegeben, da zwischen den Parteien grundlegender Streit darüber besteht, wie die Abrechnung der zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragenen gesetzlichen Vergütungsansprüche zwischen diesen wahrzunehmen ist. Der Kläger ist Mitglied der Beklagten und hat im nicht verjährten Zeitraum Werke angemeldet (vgl. Anlage K 2) sowie Ausschüttungen erhalten. Er ist daher unmittelbar durch das Verteilungsverfahren der Beklagten betroffen.

Ein Interesse des Klägers an der Feststellung der fehlenden Berechtigung der Beklagten, bei der Ausschüttung der auf verlegte Werke des Klägers entfallenden Vergütungsanteile Abzüge für Verlagsvergütungen (§ 3 Abs. 1 Anlage K 5) bzw. Zahlungen an Urheberorganisationen (§ 12 Verteilungsplan - Anlage K 5) zu berechnen, ist jedenfalls auch wegen Vorgreiflichkeit gegeben (§ 256 Abs. 2 ZPO), da die Frage, ob bzw. wie die Ausschüttung an den Kläger vorzunehmen ist, Auswirkung auf den von diesem geltend gemachten Auskunftsanspruch und den Zahlungsantrag (Antrag 3) hat.

II.

Die Feststellungsklage ist überwiegend begründet, da die Beklagte in dem im Streitfall relevanten Zeitraum (2008 bis 2012) nicht berechtigt war, bei ihrer jährlich vorgenommenen Ausschüttung den auf verlegte Werke des Klägers entfallenden Vergütungsanteil unter Berücksichtigung eines Verlagsanteils gemäß § 3 Abs. 1-3 der Verteilungspläne Wissenschaft (in der im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung jüngsten Fassung, zuletzt i. d. F. vom 21.5.2011 für den Anmeldezeitraum 2008 bis 2011 - Anlage K 5) sowie von Ausschüttungen an den D. Hochschulbund und die Gesellschaft d. Chemiker gemäß § 12 der Verteilungspläne Wissenschaft (für den Zeitraum 2008-2011) zu berechnen.

1. Nach dem Wahrnehmungsvertrag hat ein Berechtigter einen Anspruch gegen die Wahrnehmungsgesellschaft, mit einem Anteil an deren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, der durch die Auswertung seiner Rechte erzielt wurde (vgl. BGH GRUR 2005, 757, 759 - PRO-Verfahren).

Der Kläger hat der Beklagten durch Wahrnehmungsvertrag vom 29.12.1983/28.1.1984 gemäß §§1,2 aus den ihm zustehenden oder erwachsenden Rechten (vgl. § 2) den gesetzlichen Vergütungsanspruch gemäß § 53 Abs. 5 UrhG a. F. („Geräteabgabe“ - § 1 Abs. 2 des Vertrages), die Vergütungsansprüche für das Vermieten und Verleihen von Vervielfältigungsstücken seines Werkes (§ 27 UrhG - § 1 Abs. 4 des Vertrages) sowie das Recht zur Vervielfältigung zum persönlichen oder sonstigen Gebrauch gemäß §§ 53, 54 UrhG (§ 1 Abs. 7 des Vertrages) zur treuhänderische Wahrnehmung seiner Rechtsbefugnisse eingeräumt.

Die Beklagte kann das aus der treuhänderischen Auswertung der Rechte Erlangte an die einzelnen Berechtigten allerdings nur in der Weise herauszugeben, dass nach bestimmten allgemeinen Verteilungsgrundsätzen jeweils ein möglichst leistungsgerechter Anteil an den Einnahmen ausgeschüttet wird (vgl. BGH GRUR 2005, 757, 759 - PRO-Verfahren). Ihr steht daher aufgrund der Berechtigungsverträge das Recht zu, gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen, was an die Berechtigten jeweils als dasjenige herauszugeben ist, was aus der Auswertung der treuhänderisch wahrgenommenen Nutzungsrechte erlangt ist. Dieses Leistungsbestimmungsrecht ist zwar nicht ausdrücklich vereinbart; es folgt jedoch aus Sinn und Zweck des Berechtigungsvertrages. Verwertungsgesellschaften haben daher -wovon auch § 7 Satz 1 UrhWG ausgeht - Regeln für die Verteilung der Erlöse aufzustellen. Gemäß § 7 UrhWG erfolgt dies durch Aufstellung eines Verteilungsplan und Aufnahme der Grundsätze des Verteilungsplans in eine Satzung. Dabei muss der Verwertungsgesellschaft zwangsläufig ein Ermessen zugebilligt werden (BGH a.a.O). Angesichts der Vielzahl von Werknutzern können die zur treuhänderischen Verwaltung übertragenen Vergütungsansprüche der Berechtigten nur kollektiv für die Gesamtheit der Berechtigung und mit pauschalierenden Vergütungssätzen wahrgenommen werden (BGH a.a.O). Typisierungen, Pauschalierungen und Schätzungen sind daher zulässig (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage, § 7 UrhWG, Rdnr. 6 m. w. N.).

In § 3 Abs. 1 der Verteilungspläne Wissenschaft i. d. F. vom 21.5.2011 ist bestimmt, dass die Verteilungssummen zur gleichen Hälfte aus einem Urheber- und einem Verlagsanteil bestehen, die jeweils den Berechtigten gegenüber gesondert abgerechnet und verteilt werden (Abs. 1). Ferner ist - abweichend von Abs. 1 - bestimmt, dass der Anteil der Verlage an der Verteilungssumme der Beklagte für wissenschaftliche und Fachzeitschriften [...] im Geschäftsjahr 2008 (Ausschüttung in 2009) 47,7% beträt und dass sich die Anteile der Urheber entsprechend erhöhen bzw. verringern (Abs. 2). In Abs. 3 ist geregelt, dass der Anteil der Verlage an der Verteilungssumme der Beklagten für wissenschaftliche und Fachbücher - abweichend von Abs. 1 - im Geschäftsjahr 2008 (Ausschüttung in 2009) 41,12%, im Geschäftsjahr 2009 (Ausschüttung in 2010) 44,82% und im Geschäftsjahr 2010 (Ausschüttung in 2011) 47,78% beträgt.

2. Für die in § 3 der Verteilungspläne Wissenschaft i. d. F. vom 21.5.2011 vorgenommene pauschalierte Beteiligung der Verleger an den Vergütungserlösen aus der Verwertung der der Beklagten zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragenen gesetzlichen Vergütungsansprüche der Urheber bestanden im relevanten Zeitraum seit 2008 in Bezug auf diese Werke des Klägers jedoch keine sachlichen Gründe, so dass die Verteilung der vereinnahmten Erlöse durch die Beklagte einen Verstoß gegen § 7 Satz 1 UrhWG darstellt.

a.) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte hinsichtlich ihrer Berechtigung zur Aufstellung der streitgegenständlichen Verteilungspläne Wissenschaft und der Rechtmäßigkeit der darauf basierenden Verteilung des Erlösaufkommens in § 3 auf ihre Vereinsautonomie gemäß Art. 9 GG.

Ihre Prämisse, wonach es sich bei der Verwertungsgesellschaft Wort e. V. um einen Zusammenschluss von Berechtigten in Form eines rechtsfähigen Vereins handle, so dass die sich aus dem Berechtigungsvertrag ergebenden Rechtsbeziehungen betreffend die Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten an die Beklagte sowie die Teilhabe an den Erlösen körperschaftsrechtlicher Natur seien, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr regeln die Bestimmungen des Wahrnehmungsvertrages, dessen Bestandteil die von der Beklagten erlassene Satzung und der von dieser aufgestellte Verteilungsplan bilden, - auch im Verhältnis zu vereinsrechtlichen Mitgliedern der Beklagten wie dem Kläger - nicht das mitgliedschaftliche Verhältnis, sondern die schuldrechtliche treuhänderische Beziehung (vgl. BGH GRUR 2005, 757, 759 - PRO-Verfahren; GRUR 2013, 375 Tz. 14 f. - Missbrauch des Verteilungsplans). Eine Beteiligung der Verleger an dem auf die Werke des Klägers entfallenden Anteil an den Einnahmen der Beklagten in Bezug auf die Werke des Klägers ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die Regelungen des Verteilungsplans in die schuldrechtliche treuhänderische Beziehung wirksam einbezogen wurden und sie nicht mit vorrangigen Bestimmungen im Widerspruch stehen.

b.) Da Verlage nach dem UrhG kein eigenes Leistungsschutzrecht besitzen, können sie bei der Verteilung der von der Beklagten vereinnahmten Erlöse in Bezug auf die streitgegenständlichen Werke des Klägers nur dann berücksichtigt werden, wenn sie vom Kläger abgeleitete Ansprüche besitzen, die ihnen abgetreten wurden.

Die Beklagte nimmt die ihr übertragenen Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten gemäß §§ 54, 54 c UrhG (Geräteabgabe) sowie gemäß § 27 Abs. 2 UrhG (Verleih) wahr. Auch wenn diese Ansprüche nur von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden können (§ 27 Abs. 2, § 54h Abs. 1 UrhG), sind allein die Urheber und Leistungsschutzberechtigten als originär Berechtigte anzusehen. Die gegenteilige Beurteilung der Beklagten, die Ansprüche entstünden faktisch erst mit der Übertragung durch die Urheber (und Leistungsschutzberechtigten) bei der Verwertungsgesellschaft, da sie erst dann durchsetzbar seien, findet im Gesetz keine Stütze und ist auch mit der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Berechtigten und der Beklagten als Treuhänderin nicht zu vereinbaren.

Nach Art. 5 Abs. 2 lit. b RiLi 2001/29 haben die Mitgliedsstaaten in Fällen der Beschränkung des in Art. 2 der Richtlinie vorgesehenen Vervielfältigungsrechts vorzusehen, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten. Dementsprechend sind nationale Regelungen, wonach nicht der Urheber eines Werks Inhaber des Anspruchs auf einen gerechten Ausgleich ist, mit diesen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts nicht zu vereinbaren (vgl. EuGH GRUR 2012, 489 LS 3 und Tz. 100 ff - Luksan/van der Let). Vielmehr haben die Mitgliedsstaaten zu gewährleisten, dass die Rechtsinhaber (vgl. Art. 2 lit. a - e RiLi 2001/29) einen gerechten Ausgleich erhalten („Ergebnispflichtigkeit“). Dies bedeutet aber nicht, wie sich aus der Entscheidung des EuGH vom 11.7.2013 (GRUR 2013, 1025 LS 3 und Tz. 46 ff -Amazon/Austro-Mechana) ergibt, dass den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf den den Rechtsinhabern zustehenden gerechten Ausgleich nur dann Genüge getan ist, wenn diese (unmittelbar) 100% erhalten (a. a. O. Tz. 49: „... verpflichtet die Richtlinie 2001/29 die Mitgliedsstaaten, die die Ausnahme für Privatkopien in ihrem innerstaatlichen Recht eingeführt haben, jedoch nicht den Bezugsberechtigten des gerechten Ausgleichs die Barauszahlung des gesamten Ausgleichs zu garantieren, und sie verbietet es den Mitgliedstaaten auch nicht, im Rahmen des weiten Ermessens, über das sie verfügen, eine Regelung zu schaffen, nach der ein Teil dieses Ausgleichs in mittelbarer Form geleistet wird...“ Tz. 53.: „Folglich steht der Umstand, dass ein Teil der für den gerechten Ausgleich i. S. von Art. 5 II lit. b Richtlinie 2001/29 bestimmte Erlöse für soziale und kulturelle Einrichtungen bestimmt ist, die zugunsten der Anspruchsberechtigten geschaffen wurden, als solcher nicht im Widerspruch zum Zweck dieses Ausgleichs, sofern diese sozialen und kulturellen Einrichtungen tatsächlich den Berechtigten zugute kommen und die Funktionsmodalitäten dieser Einrichtungen nicht diskriminierend sind ...“).

In Übereinstimmung mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts sieht § 63a Satz 1 UrhG zum Schutz der Rechtsinhaber (seit 2002) vor, dass diese nicht im Voraus auf gesetzliche Vergütungsansprüche verzichten können. Die hier in Rede stehenden gesetzlichen Vergütungsansprüche können nach dem zum 1.1.2008 eingefügten § 63a Satz 2 UrhG im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft oder zusammen mit der Einräumung des Verlagsrechts dem Verleger abgetreten werden, wenn dieser sie durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt. Damit wird nur eine zweckgebundene Abtretung ermöglicht. Gemäß den vorstehenden Ausführungen zu den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und der Absicht des Gesetzgebers (vgl. Amtl. Begründung BT-Drucks. 16/1828, S. 32) kann § 63a Satz 2 UrhG nicht weit im Sinne einer uneingeschränkten Abtretung an Verleger ausgelegt werden (vgl. Schulze a. a. O. § 63a Rn. 12; Loewenheim, in Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl., § 63a Rn. 7; jeweils m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen ist eine Einbringung der gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers durch die Verlage in eine Wahrnehmungsgesellschaft, die die Rechte des Verlegers und des Urhebern gemeinsam wahrnimmt, möglich.

Dies setzt jedoch voraus, dass der Verlag neben den Rechten zur Vervielfältigung und Verbreitung (§§ 1, 8, 9 VerlG) auch die kollektiv von den Wahrnehmungsgesellschaften wahrgenommenen gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers von diesem erworben hat. Hierbei ist im Hinblick auf die Regelung in § 1 des Wahrnehmungsvertrags des Klägers - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - dem Prioritätsgrundsatz Rechnung zu tragen. Da es keinen gutgläubigen Erwerb von Ansprüchen und Rechten gibt, ist auch ein späterer Erwerb von Ansprüchen und Rechten, die bereits der Beklagten übertragen wurden, nicht mehr möglich. Im Falle einer doppelten Abtretung entscheidet daher grundsätzlich die zeitliche Priorität.

c.) An diesem Grundsatz hat sich auch durch die Neufassung des § 63a Satz 2 UrhG mit Wirkung ab 1.1.2008, der nach allgemeiner Meinung auch für den gesetzlichen Vergütungsanspruch gemäß § 27 Abs. 3 UrhG maßgeblich ist (vgl. Loewenheim a. a. O. § 63 a Rdnr. 4 m. w. N.), nichts geändert. Durch die Neufassung des § 63a Satz 2 UrhG werden keine originären Ansprüche der Verleger auf Beteiligung an den Erlösen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen fingiert (so aber wohl Schulze, a. a. O. § 63a Rn. 16; vgl. auch Riesenhuber, ZUM 2012, 746, 753 ff). Vielmehr sieht § 63a Satz 2 UrhG nun ausdrücklich eine Vorausabtretung gesetzlicher Vergütungsansprüche der Urheber zusammen mit dem Verlagsrecht an einen Verlag, unter den weiteren, in der Vorschrift genannten Bedingungen vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Amtlichen Begründung zur Neufassung, wonach der „neue Satz 2 gewährleisten soll, dass die Verleger auch in Zukunft an den Erträgen der VG Wort angemessen zu beteiligen sind“, da Voraussetzung für die Beteiligung der Verlage an den Erträgen der Beklagten ist, dass diese entsprechende Ansprüche von den Urhebern erworben haben.

d) Entsprechende Abtretungen haben jedoch nicht stattgefunden.

Schriftliche Verlagsverträge, aus denen sich eine Abtretung der Rechte an den gemäß Anlage K 2 gemeldeten, streitgegenständlichen Werken ergeben würde, hat der Kläger nicht vorgelegt. Auch die Beklagte trägt hierzu nichts vor. Bei der vorgelegten Anlage K 9a handelt es sich um einen Verlagsvertrag aus dem Jahr 1989; der als Anlage K 9b vorgelegte Verlagsvertrag datiert aus dem Jahr 1998. Der Kläger hat insoweit -unwidersprochen - geltend gemacht, dass die überwiegende Zahl der weiteren vertraglichen Vereinbarungen mit seinem Verlag nur mündlich zustande gekommen sind.

aa.) Mit Recht hat das Landgericht im Streitfall angenommen, dass der Kläger im Wahrnehmungsvertrag aus dem Jahr 1984 (Anlage K 1) die in §§ 1, 2 genannten Nutzungsrechte sowie gesetzlichen Vergütungsansprüche an die Beklagte abgetreten hat, so dass der C. H. B.-Verlag, der die Werke des Klägers verlege, von diesem - neben dem Verlagsrecht - keine gesetzlichen Vergütungsansprüche mehr erwerben konnte. Da der Kläger als Berechtigter bereits über die ihm zustehenden gesetzlichen Vergütungsansprüche zugunsten der Verwertungsgesellschaft verfügt habe, habe er hierüber nicht nochmals (wirksam) verfügen können. Ein gutgläubiger Erwerb daran durch den Verlag scheide aus, da ein gutgläubiger Erwerb an Rechten und Ansprüchen nicht möglich sei. Im Falle einer doppelten Abtretung der Ansprüche entscheide daher grundsätzlich die zeitliche Priorität, so dass im Streitfall die spätere nochmalige Abtretung derselben Absprüche an den Verlag unwirksam sei.

bb.) In der Literatur wird insoweit zum Teil die Auffassung vertreten, dass im Fall einer kollidierenden Vorauseinräumung der Rechte an die Verwertungsgesellschaft, die Partizipation des Verlegers als Berechtigten durch Auslegung des Verlagsvertrages festgestellt werden müsse (§§ 133, 157 BGB), da hinsichtlich der im später abgeschlossenen Verlagsvertrag erfolgten Abtretung der Rechte anfängliches Unvermögen des Urhebers bestanden habe (§§ 311 a Abs. 2 BGB bzw, § 306 BGB a. F.). Die schuldrechtliche Abrede zwischen dem Urheber und dessen Verleger könne jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, so dass der Verleger so zu stellen sei, wie er bei erfolgreicher Rechteeinräumung und Abtretung gestanden hätte (§ 249 Abs. 1 BGB). Letzterer hätte dann Verlagsrechte sowie gesetzliche Vergütungsansprüche des Klägers - zum Zweck der gemeinsamen Einbringung in die Verwertungsgesellschaft - erworben. Da die Rechte jedoch tatsächlich bereits an die Wahrnehmungsgesellschaft übertragen worden seien, sei lediglich noch die Partizipation des Verlegers an den Ausschüttungen gemäß Verteilungsplan sicherzustellen. Dies erfolge durch Anerkennung des Verlegers als Berechtigten bei der Verwertungsgesellschaft (vgl. Riesenhuber, ZUM 2012, 747 ff., 751).

Dieser Ansatz ist bereits deshalb nicht zielführend, weil in Bezug auf die streitgegenständlichen Werke (Anlage K 2) mangels Vorlage von schriftlichen Verlagsverträgen bzw. sonstigen Vortrag zu den mündlichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Verlag der Umfang und Inhalt von etwaigen späteren Abtretungen nicht beurteilt werden kann. Dass den Verträgen des Klägers der Anlage K 9a, Nr. 18 entsprechende Vereinbarungen zugrunde liegen, kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Ebenso wenig kann der Beklagten darin gefolgt werden, dass sie die durch den Kläger als Nichtberechtigten erfolgte Abtretung an den Verlag konkludent durch die Ausschüttung nach dem Verteilungsplan gemäß § 185 BGB genehmigt habe. In diesem Zusammenhang kommt auch der Nennung des Verlages in den Einzel-Meldungen des Klägers (vgl. Muster K 3, „Verlag mit Ort“) über die bloße Angabe des Verlages zur näheren Bezeichnung des erschienenen Werkes hinaus keine Bedeutung im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Erklärung zu, zumal der Kläger die -auch in der Kommentarliteratur zitierte - Auffassung vertritt, dass bei der verfahrensgegenständlichen Konstellation die Ausschüttungserlöse zu 100% dem Urheber zustünden und die Verlage daher an der Ausschüttung nicht zu beteiligen seien und einer Beteiligung der Verlage in der vorliegenden Fallkonstellation ausdrücklich widersprochen hat (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage, § 7 Rdnr. 9).

e) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich der Kläger mit Abschluss des Wahrnehmungsvertrages sowie durch Abgabe individueller Meldungen jeweils mit der Einbeziehung der Verteilungspläne in das Vertragsverhältnis mit der Beklagten einverstanden erklärt habe, so dass eine vertragliche Grundlage für die von der Beklagten vorgenommene Verteilung geschaffen worden sei und es auf die Priorität der Rechteeinräumung daher nicht ankomme.

Die Inbezugnahme auf Satzung und Verteilungspläne in ihrer jeweiligen Fassung in § 3 des Wahrnehmungsvertrages rechtfertigt die Ausschüttung nach den derzeitigen Verteilungsplänen nicht. Denn gemäß § 7 UrhWG kann der Berechtigte nur dann an der Ausschüttung partizipieren, wenn er dem Treuhänder entsprechende Rechte übertragen hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist daher maßgeblich, wer Rechte bei ihr eingebracht hat. Soweit in § 3 Abs. 1 der Verteilungspläne Wissenschaft (i. d. jeweils jüngsten Fassung bzw. in der Fassung vom 2.6.2012 für den Zeitraum ab 2013) bestimmt ist, dass die Verteilungssummen zur gleichen Hälfte aus einem Urheber- und einem Verlagsanteil bestehen, der den Berechtigten gegenüber gesondert abgerechnet und verteilt wird, setzt dies eine wirksame materielle Berechtigung von Urhebern und Verlegern an der Erlösbeteiligung der Beklagten voraus. Eine Beteiligung des Verlegers an den Ausschüttungserlösen der Beklagten scheidet daher aus, wenn dieser - wie im Streitfall - keine entsprechenden Nutzungsrechte und gesetzlichen Vergütungsansprüche abgetreten erhalten hat.

aa.) Ohne Erfolg wendet die Beklagte insoweit ein, dass der Kläger als Mitglied einer der sechs bei der Beklagten gebildeten Berufsgruppen - der Berufsgruppe 3 (vgl. § 2 Abs. 2 der Satzung, Anlage K 4b) - den Verteilungsplan in seiner jüngsten Fassung (21.5.2011) mitbeschlossen und damit jedenfalls sein Einverständnis mit der Verteilungspraxis der Beklagte erteilt habe. Zu Recht hat der Kläger insoweit geltend gemacht, dass auf Seiten der Beklagten ein faktisches Monopol hinsichtlich der Wahrnehmungspflichten Vergütungsansprüche bestehe, so dass er keine andere Wahl habe, als die Verteilungspläne zu akzeptieren. Aus der Beteiligung des Klägers an der Abstimmung über die aktuellen Verteilungspläne im Rahmen der Mitgliederversammlung kann die Beklagten ein Einverständnis des Klägers mit der generellen Beteiligung von Verlagen an den Ausschüttungserlösen der Autoren gleichfalls nicht herleiten, da, wie der Kläger zu Recht geltend macht, die Beschlussfassung über die Verteilungspläne in den jeweiligen Berufsgruppen mehrheitlich (2/3-Mehrheit) erfolgt, so dass aufgrund der bestehenden Mehrheitsverhältnisse die Verteilungspläne tatsächlich nicht geändert werden können.

bb.) Die Bestimmung im streitgegenständlichen Wahrnehmungsvertrag, wonach Satzung und Verteilungsplan - auch soweit sie künftig geändert werden - einen Bestandteil des Vertrages bilden (vgl. § 3 des Wahrnehmungsvertrages - Anlage K 4b), ist unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB, da es sich insoweit um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die den Kläger unangemessen benachteiligen.

Bei den Regelungen des Wahrnehmungsvertrages handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, GRUR 2009, 345 Tz. 40 - Klingeltöne für Mobiltelefone, BGH GRUR 2013, 375 Tz. 13 ff. - Missbrauch des Verteilungsplans), die von der Beklagten in einer Vielzahl von Fällen verwendet wird. Der Verteilungsplan ist Bestandteil des Wahrnehmungsvertrages (§ 3 des Wahrnehmungsvertrages - Anlage K 1), so dass die Bestimmungen des Verteilungsplans gleichfalls allgemeine Geschäftsbedingungen sind.

Die Bestimmungen der §§ 307 ff. BGB sind im Streitfall anwendbar, da durch den Berechtigungsvertrag die schuldrechtliche treuhänderische Beziehung zwischen dem Berechtigen und der Verwertungsgesellschaft geregelt wird (BGH, GRUR 2005, 757, 759 - PRO-Verfahren). Auf den vereinsrechtlichen Status der Berechtigten kommt es nicht an, weil sich die rechtlichen Wirkungen des Berechtigungsvertrags für sämtliche Mitglieder gleichermaßen allein aus dem Berechtigungsvertrag ergeben (BGH a. a. O. -Missbrauch des Verteilungsplans).

(1) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sei den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Gemäß § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Die Regelungen in § 3 Abs. 1-3 der Verteilungspläne Wissenschaft (i. d. F. vom 21.5.2011 bzw. i. d. F. vom 2.6.2012 für den Zeitraum ab 1.1.2013), welche eine pauschale Verteilung der von der Beklagten vereinnahmten Erlöse aus der Verwertung der ihr übertragenen Nutzungsrechte und gesetzlichen Vergütungsansprüche auch an Verleger vorsieht, verstößt gegen wesentliche Grundgedanken urheberrechtlicher Bestimmungen in § 63 a Satz 2 UrhG sowie § 7 UrhWG und führt daher zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers, da sie dessen Recht auf eine angemessene Beteiligung an den von der Beklagten - treuhänderisch - vereinnahmten Vergütungsansprüchen für seine verlegten Werke einschränkt.

Eine Verwertungsgesellschaft ist aufgrund der treuhänderischen Bindung im Interesse aller Berechtigten gehalten, das Vergütungsaufkommen möglichst leistungsgerecht auszuschütten (BGH a. a. O. - PRO-Verfahren). Mit der Wahrnehmung der Rechte durch eine Verwertungsgesellschaft wird dem Anliegen entsprochen, die Urheber an den Erlösen aus der Nutzung ihrer Werke angemessen zu beteiligen, wie es durch die Reform des Urhebervertragsrechts vom 2002 bekräftigt wurde.

Die aus der Verwertung der ihr treuhänderisch übertragenen Urheberrechte vereinnahmten Erlöse sind nach festen Regeln, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen (§ 7 UrhWG), an die Berechtigten aufzuteilen. Berechtigter in Bezug auf die gesetzlichen Vergütungsansprüche (Geräteabgabe, Verleihvergütung) hinsichtlich der Werke des Klägers ist nur der Kläger. Eine (wirksame) Abtretung der gesetzlichen Vergütungsansprüche an einen Verleger hat nicht stattgefunden (s. o.).

Hierzu in Widerspruch steht die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, in welcher die Grundsätze der Verteilung der Erlöse an die Berechtigten gemäß Verteilungsplan geregelt sind. Darin heißt es: „Den Verlagen steht ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag der Beklagten zu“. Voraussetzung für eine Beteiligung der Verleger an den Erlösen (Verteilungssummen) der Beklagten ist hiernach nicht eine Einbringung von entsprechenden Nutzungsrechten und gesetzlichen Vergütungsansprüchen durch den Verlag des Klägers.

Basierend auf diesem Grundsatz einer Beteiligung der Verleger wird in dem Verteilungsplan in § 3 Abs. 1 differenziert zwischen einem „Urheberanteil“ sowie einem „Verlagsanteil“, der den Urhebern bzw. den Verlegern zur gleichen Hälfte an dem von der Beklagten erwirtschafteten Vergütungsaufkommen („Verteilungssummen“) zusteht und der den „Berechtigten“ gegenüber jeweils gesondert abgerechnet und verteilt wird. In § 3 Abs. 2 und 3 des Verteilungsplans i. d. jeweils jüngsten Fassung wird hinsichtlich des - gemäß § 3 Abs. 1 grundsätzlich hälftigen - Verlagsanteils an der Verteilungssumme bei wissenschaftlichen und Fachzeitschriften (Abs. 2) bzw. wissenschaftlichen Fachbüchern (Abs. 3) nach einzelnen Geschäftsjahren differenziert. Auch in den einzelnen Verteilungsplänen - Bibliothekstantieme (II. A), Fotokopiergebühren (II. B), Fotokopieren in Schulen (II. C), Digitale Offline Produkte (II. D), Kopierversand auf Bestellung (II. E), DiGiZeitschriften (II. F), DC- und DVD-Brenner (II. G) und Fotokopieren an Volksschulen (II. H) - wird nach der Ausschüttung an die Urheber und an die Verlage differenziert und eine entsprechende Beteiligung der Verlage vorgenommen.

Die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung sowie die darauf basierenden Bestimmungen in § 3 Abs. 1-3 der Verteilungsplänen sind unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB, da sie gegen wesentliche Grundgedanken des Urheberrechts verstoßen.

(2) Die pauschale Beteiligung der Verleger am Vergütungsankommen der Beklagten stellt einen Verstoß gegen das in § 7 UrhWG geregelte Willkürverbot dar. Denn der Verleger des Klägers hat im Streitfall weder ein eigenes Nutzungsrecht, noch hat er wahrnehmungspflichtige gesetzliche Vergütungsansprüche (§§ 27, 46 und 54 UrhG) in den nach dem Wahrnehmungsvertrag des Klägers abgeschlossenen Verlagsverträgen übertragen bekommen.

(3) Eine Beteiligung der Verleger kann auch nicht mit der von der Beklagten gegebenen Begründung gerechtfertigt werden, dass die Beteiligung der Verleger historisch gewachsen sei und eine Verwertung eines Werkes nur dann sinnvoll möglich sei, wenn Urheber und Verleger zusammen arbeiteten. Diese Rechtsauffassung findet im Urhebergesetz keine Grundlage. Gemäß § 63 a Satz 2 UrhG (in seiner seit dem 1.1.2008 gültigen Fassung) ist zwar eine Vorausabtretung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen eines Urhebers an seinen Verlag unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn diese nämlich zusammen mit dem Verlagsrecht an den Verlag abgetreten und in die Verwertungsgesellschaft eingebracht werden, soweit diese die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt. Die Bestimmung des § 63 a Satz 2 UrhG betrifft jedoch nicht den Fall, dass eine Abtretung der Nutzungsrechte bzw. gesetzlichen Vergütungsansprüche an den Vertrag nicht wirksam erfolgen konnte, da der Urheber bereits sämtliche Rechtsbefugnisse zuvor an die Verwertungsgesellschaft abgetreten hat.

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der amtlichen Begründung im Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Drucksache 16/1828, dort S. 31 unten, S. 32). Soweit es darin heißt:

„Ein Ausschluss der Verleger von der pauschalen Vergütung wäre angesichts der von ihnen erbrachten erheblichen Leistung auch sachlich nicht hinnehmbar. Dies gilt um so mehr, als den Verlegern im Gegensatz zu anderen Verwertern vom Gesetzgeber bisher keine eigenen Leistungsschutzrechte zugesprochen worden sind. Der neue Satz 2 soll gewährleisten, dass die Verleger auch in Zukunft an den Erträgen der VG Wort angemessen zu beteiligen sind“

wird hierdurch eine materielle Berechtigung der Verleger ohne eine insoweit erfolgte Rechteübertragung von Seiten der Urheber, wie bereits ausgeführt, nicht begründet. Wenngleich die von den vergütungspflichtigen Schrankenbestimmungen ermöglichten Nutzungshandlungen letztlich voraussetzen, dass das Werk verlegt wurde, worin die besondere Rolle der Tätigkeit der Verlage zu erkennen ist, findet eine pauschalierte Beteiligung von Verlegern an der Erlösausschüttung in Fallkonstellationen wie der vorliegenden - ohne Abtretung von Seiten des Urhebers an den Verlag - keine Grundlage in der Bestimmung des § 63a UrhG 2008 (a. A. Riesenhuber a. a. O. S. 753).

3. Die gemäß § 12 der Verteilungspläne Wissenschaft (i. d. F. vom 21.5.2011) vorgenommene Erlösausschüttung aus der Verwertung der der Beklagten von den Urhebern zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragenen gesetzlichen Vergütungsansprüche an die Berufsorganisationen ist willkürlich und stellt daher einen Verstoß gegen § 7 Satz 1 UrhWG dar, soweit die Beklagte Ausschüttungen an die beiden, in Abs. 2 der Bestimmung genannten Urheberorganisationen - D. Hochschulverband (künftig: DHV) und Gesellschaft D. Chemiker - aufgrund von Stichproben hinsichtlich der Veröffentlichung von Beiträgen von deren Mitgliedern vornimmt. Die an die D. Physikalische Gesellschaft (künftig: DPG) vorgenommenen Ausschüttungen sind demgegenüber nicht zu beanstanden, da sie nur gegen Vorlage von Abtretungserklärungen der Vergütungsansprüche von deren Mitgliedern erfolgten, die in dem jeweiligen Jahr publiziert haben, ohne hierfür individuelle Leistungen der VG Wort in Anspruch genommen zu haben.

a.) Gemäß § 7 UrhWG i. V. m. den Verteilungsplänen Wissenschaft (§ 2 Abs. 1 - Anlage K 5; § 25) darf die Beklagte Ausschüttungen nur an Berechtigte vornehmen. Eine pauschale Ausschüttung an Berufsverbände ohne den Nachweis, dass die ausschüttungsberechtigten Mitglieder Ansprüche in dieser Höhe an die Berufsverbände abgetreten haben, ist unzulässig, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat.

b.) Eine Abtretung (entstandener) gesetzlicher Vergütungsansprüche ist grundsätzlich zulässig; eine Abtretung künftiger Vergütungsansprüche ist gemäß § 63a S. 2 UrhG nur an eine Verwertungsgesellschaft oder zusammen mit der Einräumung des Verlagsrechts an einen Verleger zulässig, wenn dieser sie durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt.

c.) Aus § 1 Abs. 3 i. V. m. § 12 Abs.1 der Verteilungspläne Wissenschaft i. d. F. vom 21.5.2011 ergibt sich, dass es sich um Ausschüttungen handelt, die nach Ablauf von vier Jahren ab dem Jahr, in dem die Rückstellungen gemäß § 1 Abs. 3 gebildet wurden, ausgeschüttet werden. Es handelt sich mithin um Vergütungsansprüche, die ihrem Grunde nach bereits entstanden sind, jedoch nicht an die Urheber ausgeschüttet werden können, da diese noch keinen Wahrnehmungsvertrag mit der Beklagten geschlossen haben bzw. ihre Ansprüche nicht rechtzeitig angemeldet haben (vgl. § 1 Abs. 3 Verteilungspläne Wissenschaft). Nach den entsprechenden Bestimmungen der Verteilungspläne der Beklagten setzt eine Ausschüttung an die Urheberrechtsorganisationen voraus, dass die betreffenden Mitglieder keine Einzelmeldungen abgegeben haben.

d.) Nach dem Vortrag der Beklagten haben die 218 Mitglieder des DPG ihre aufgrund publizierter Beiträge dem Grunde nach entstandenen Vergütungsansprüche zum Zwecke ihrer Geltendmachung gegenüber der Beklagten an den DPG abgetreten. In Bezug auf diese Mitglieder erfolgte nach den Angaben der Beklagten im Rahmen eines von dieser zusammen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt entwickelten Verfahrens zur Überprüfung des Umfangs der Veröffentlichungen der Mitglieder eine Auswertung aller individuellen Abtretungserklärungen (vgl. Anlage B 11, Blatt 2, Schreiben des DPMA vom, 10.12.2010: „... nach Auswertung der individuellen Abtretungserklärungen Muster der Abtretungserklärung, Anlage B 12), so dass die anschließende Ausschüttung an die DPG auf der Grundlage der geprüften Abtretungserklärungen an die Berufsorganisation als Vertreterin der berechtigten Mitglieder vorgenommen wurde. Da diesen Mitgliedern als Berechtigten Vergütungsansprüche aufgrund ihrer Publikationen gegenüber der Beklagten zustehen, begegnet die Ausschüttung der Erlöse an deren Berufsorganisation (DPG) keinen Bedenken.

e.) Demgegenüber findet sich in der Satzung des DHV (Anlage K 6, § 3 Abs. 5) lediglich folgende Regelung: „Die von der Verwertungsgesellschaft Wort gemäß deren Verteilungsplan auf die Mitglieder des D. Hochschulverbandes entfallenden Ausschüttungsbeiträge sind, soweit die Mitglieder diese Beiträge nicht selbst bei der Verwertungsgesellschaft Wort durch rechtzeitige Anmeldung ihrer Werke in Empfang nehmen, zusätzliche, dem deutschen Hochschulverband unmittelbar zustehende Mitgliedsbeiträge. Diese Regelung, der zufolge die Beiträge dem Hochschulverband zufallen, soweit sie nicht durch rechtzeitige Anmeldung von den jeweiligen Mitgliedern bei der Beklagten in Empfang genommen würden, enthält keine Abtretung entstandener Vergütungsansprüche in Bezug auf bestimmte Werke.

f.) Die gleichen durchgreifenden Bedenken bestehen in Bezug auf die Ausschüttung an die Gesellschaft d. Chemiker. Denn nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten fehlt es an einer Abtretung von entstandenen Vergütungsansprüchen für bestimmte von Mitgliedern der Gesellschaft publizierte Werke.

B. Anschlussberufung des Klägers

Die Anschlussberufung ist zulässig und überwiegend begründet.

I.

Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, da sie innerhalb der Frist von § 52 - Seite 26 Abs. 2 Satz 2 ZPO erhoben wurde (Bl. 176; 178/227 d. A.).

1. Der Antrag des Klägers vom 29.1.2013 enthält eine Klageerweiterung in Bezug auf den Feststellungsantrag in Ziff. I. des Ersturteils und den Auskunftsantrag (Bl. 252 d. A.).

Der Kläger hat seinen Antrag in der Berufungsinstanz dahingehend erweitert, dass gerichtlich festgestellt werden soll, dass die Beklagte seit 1.1. 2008 nicht berechtigt war bzw. ist, bei der Ausschüttung der auf verlegte Werke des Klägers entfallenden Vergütungsanteile Abzüge eines Verlegeranteils gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 der Verteilungspläne Wissenschaft der Beklagten in der im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung jüngsten Fassung, zuletzt i. d. F. vom 21. Mai 2011, ab dem Jahr 2013 gemäß § 3 Abs. 2 lit. b des Verteilungsplans VG Wort i. d. F. vom 2. Juni 2012 bzw. Abzüge, die sich aus § 12 der Verteilungspläne Wissenschaft der Beklagten in der im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung jüngsten Fassung, zuletzt i. d. F. vom 21. Mai 2011, seit der Ausschüttung 2013 aufgrund §§ 3 Abs. 2 lit. b und 46 des Verteilungsplans VG Wort i. d. F. vom 2. Juni 2012 ergeben, zu machen.

Der Auskunftsantrag wurde auf die Ausschüttung 2013 erweitert. Insoweit handelt es sich um eine nicht zustimmungsbedürftige Klageerweiterung in der Hauptsache (§§ 525, 264 Nr. 2 ZPO), die in 2. Instanz eine Anschlussberufung voraussetzt, die vorliegend gegeben ist. Die Erweiterung des Feststellungsantrags erfolgte allerdings erst mit Schriftsatz vom 29.1.2013 (S. 252 f.), d. h. nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Anschlussberufung (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Eine Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO setzt voraus, dass der Kläger als Berufungsbeklagter rechtzeitig Anschlussberufung eingelegt hat. Ist dies geschehen, so kann er bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung von § 264 Nr. 2 ZPO Gebrauch machen (Rimmerlspacher in Münchner Kommentar, ZPO, 3. Auflage, § 524 Rdnr. 22).

2. Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Klage jedenfalls für 2013 ein Feststellungsinteresse fehle, da der Kläger nicht vorgetragen habe, dass er überhaupt Werke angemeldet habe, hat dieser dargetan, dass er als Mitverfasser des Handbuchs des Urheberrechts (Hrsg. von Loewenheim) sowie als Mitautor der geplanten 5. Auflage des Urheberrechtskommentars von Schricker/Loewenheimauch künftig noch bezugsberechtigt sei. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten, so dass ein Feststellungsinteresse des Klägers gegeben ist. Da der Kläger allein in den letzten drei Jahren insgesamt zehn Werke im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, an denen er zum Teil als Mitverfasser mitgewirkt hat, bei der Beklagten gemeldet hat, ist naheliegend, dass er auch künftig wissenschaftliche Beiträge in diesem Fachgebiet bei der Beklagten melden wird.

II.

Die erweiterte Feststellungsklage ist insoweit unbegründet, als der Kläger einen Anspruch auf Feststellung hat, dass die Beklagten auch im Ausschüttungsjahr 2013 nicht berechtigt ist, bei ihrer jährlichen Ausschüttung den auf verlegte Werke des Klägers entfallenden Vergütungsanteil unter Berücksichtigung der in I.a.) und I.b.) genannten Abzüge - mit Ausnahme der Ausschüttungen an die DPG - zu berechnen (s. o.).

III.

Die Klage auf Auskunftserteilung ist zulässig und im Hauptantrag teilweise begründet, da der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechend aufgeschlüsselten Auskunft durch die Beklagte zur Berechnung seiner Nachforderungen betreffend die Ausschüttungen für 2008 bis 2011 hat.

1. Der Kläger hat ein Rechtsschutzbedürfnis an der geltend gemachten Auskunft.

Ein Rechtsschutzbedürfnis würde fehlen, wenn der Kläger - wie vom Landgericht angenommen - gemäß § 4 der Verteilungspläne Wissenschaft i. d. F. vom 21.5.2011 gegen Zahlung einer Verwaltungskostenpauschale von 15 € die von ihm gewünschte, detaillierte Auskunft erhalten würde, aus welcher sich für ihn nachvollziehbar ergäbe, welche Ausschüttungsbeträge auf die von ihm gemeldeten Werke in den Jahren 2008 bis 2013 entfallen und welche Abzüge davon nach den im Klageantrag Ziff. 1 a) und b) angegriffenen Verteilungsplanbestimmungen vorgenommen wurden.

Zu Recht macht der Kläger insoweit geltend, dass die Beklagte in § 4 ihrer Verteilungspläne Wissenschaft eine solche Abrechnung nicht anbietet. Vielmehr ergibt sich aus der Regelung in § 4, wonach der Berechtigte (Kläger) gegen Erstattung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von € 15,- einen detaillierten Abrechnungsauszug oder eine Steuerbescheinigung von der Beklagten anfordern kann, dass es sich hierbei um eine gegenüber den knappen und sehr verkürzt dargestellten Ausschüttungsmitteilungen (vgl. Anlagen K 15 a, 15b) detailliertere Abrechnung über die von ihm erzielten Erlöse aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen - aufgeschlüsselt nach Art des Beitrags, Erscheinungsjahr und Abrechnungsjahr - handelt.

Die Erteilung einer detaillierteren Auskunft beträfe daher lediglich die an den Kläger aus dem Urheberanteil (§ 3 Abs. 1 des Verteilungsplans) vorgenommenen Ausschüttungen; sie würde jedoch die vom Kläger gewünschte, über § 4 der Verteilungspläne Wissenschaft hinausgehende Auskunft, welche Beträge die Beklagte von den auf die Werke des Klägers entfallenden Vergütungsanteilen in unverjährter Zeit 1 a) zugunsten seiner Verleger und 1 b) zugunsten der Berufsverbände wissenschaftlicher Autoren verteilt hat (§§ 3 und 12 der Verteilungspläne Wissenschaft i. d. F. vom 21.5.2011 - Anlage K 5; §§ 3, 46 Verteilungsplan der VG Wort i. d. F. vom 2.6.2012 - Anlage B 25), nicht umfassen.

2. Ohne Erfolg macht die Beklagte weiter geltend, dass ein Rechtsschutzbedürfnis bereits deshalb fehle, da sich die Verteilung unmittelbar aus den Verteilungsplänen ergebe. Aus den Verteilungsplänen ergeben sich jedoch lediglich Verteilungsgrundsätze, wonach die Verteilungssummen zur gleichen Hälfte aus einem Urheber- und einem Verlagsanteil bestehen, die den Berechtigten gegenüber gesondert abgerechnet werden. Nach den eigenen Angaben der Beklagten wird die Verteilung an die Verlage jedoch nach gänzlich anderen Kriterien bemessen als die Verteilung an die Autoren, so dass Angaben dazu, welche Vergütungsansprüche die Verleger im Hinblick auf einzelne Beiträge und Werke des Klägers erhalten hätten, von ihr deshalb nicht gemacht werden können. Dieser Sachvortrag der Beklagten macht deutlich, dass sich die Verteilung der erzielten Erlöse keineswegs unmittelbar aus den Verteilungsplänen ergibt, so dass auch aus diesem Grund ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Auskunft besteht.

IV. Der Auskunftsanspruch ist im Hauptantrag gemäß §§ 675, 666 teilweise begründet, da der Kläger einen Anspruch auf genaue Aufschlüsselung der Ermittlung seines Erlösanteils gegenüber der Beklagten für den Zeitraum 2008-2011 hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Auskunftspflicht in Bezug auf gesetzliche Vergütungsansprüche stets dann vor, wenn zwar das Bestehen eines Anspruchs feststeht, der Berechtigte aber über den Umfang seines Anspruchs in entschuldbarer Weise im Ungewissen ist und der Verpflichtete die erforderlichen Auskünfte unschwer erteilen kann (st. Rspr. des BGH, vgl. Melichar in Schricker/Loewenheim, vor § 44a, Rdnr. 25). Dies gilt im Streitfall, da ausschließlich die Beklagte Kenntnis der Abrechnungsmodi gegenüber den einzelnen Berechtigten besitzt.

1. Trotz kollektiver Wahrnehmung gesetzlicher Vergütungsansprüche und einzelner Nutzungsrechte handelt es sich bei den streitgegenständlichen Vergütungsansprüchen um individuelle Rechte der Urheber, die der Verwertungsgesellschaft zur treuhänderischen Wahrnehmung eingeräumt worden sind. Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufschlüsselung des bei der Berechnung seines Erlösanteils in Abzug gebrachten Verlagsanteils aufgrund des Wahrnehmungsvertrages, der die Beklagte zur treuhänderischen Wahrnehmung der ihr vom Kläger übertragenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte verpflichtete.

2. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, ihr sei eine Auskunftserteilung unmöglich.

a.) Die Beklagte macht geltend, dass ihr die Erteilung der vom Kläger gewünschten Auskünfte nicht möglich sei, weil sich die Verteilung an die Verlage nach anderen Kriterien bemesse als die Verteilung an die Autoren (vgl. § 3 Abs. 1 der Verteilungspläne Wissenschaft ...“ die Verteilungssummen bestehen zur gleichen Hälfte aus dem Urheber - und einem Verlagsanteil. Beide Teile werden den Berechtigten gegenüber gesondert abgerechnet und verteilt). Beide Ausschüttungen seien auf Werksebene nicht dergestalt miteinander verbunden, dass der Verlagsanteil am Autorenanteil für ein bestimmtes Werk „hänge“ oder umgekehrt der Autorenanteil am Verlagsanteil. Es könne daher der Urheberanteil nicht einfach mit 50% beaufschlagt werden. Ein wesentlicher Unterschied bestehe beispielsweise darin, dass Autoren für ein Werk eine (relativ hohe) Einmalvergütung erhielten, während Verlage eine (auf das einzelne Werk bezogen deutlich niedrigere) laufende Vergütung für ihr gesamtes im Verzeichnis lieferbarer Bücher (VlB) eingetragenes Verlagsprogramm beziehen würden.

b.) Eine Verurteilung zur Erteilung der geltend gemachten Auskunft scheidet aus, wenn die der Beklagten obliegende Handlung unmöglich ist oder wenn diese mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.

aa.) Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Schuldner hat die Tatsachen einschließlich der Beweismittel, aus denen sich die Unmöglichkeit der Handlung ergibt, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substantiierten Weise darzulegen. Denn dem Gläubiger ist es regelmäßig nicht möglich, Einzelheiten aus der Sphäre des Schuldners darzutun oder nur einen Ansatz für den Nachweis der Möglichkeit der Handlungsvornahme zu finden, wenn der Schuldner nicht alle Umstände darlegt, aus denen sich die Unmöglichkeit ergibt (vgl. OLG Celle, ZUM-RD 2013, 119 f.). Je mehr die Behauptung des Schuldners, dass ihm die Leistung unmöglich sei, der Lebenserfahrung widerspricht, umso strenger müssen die Anforderungen an die Darlegung von Einzelheiten und Beweismitteln sein.

bb.) Diesen Anforderungen an eine Substantiierung der Unmöglichkeit der Auskunfterteilung genügen die Angaben der Beklagten zu den unterschiedlichen Abrechnungsmodi gegenüber Urhebern und Verlegern sowie einer fehlenden Konnexität zwischen den Abrechnungsgrundlagen - angemeldete Werke (Urheber) bzw. im Verzeichnis lieferbarer Bücher (VlB) eingetragenes Verlagsprogramm (C.H. Beck Verlag) - nicht. Aufgrund der in den Einzelanmeldungen Wissenschaft gemeldeten, veröffentlichten Werken des Klägers kann ermittelt werden, welche Erlöse aus der Verwertung der Werke anteilig auf den Kläger entfallen, wobei Pauschalierungen zulässig sind. Feststellbar erscheint ferner das - jährlich - im Verzeichnis lieferbarer Bücher vom C.H.-B. Verlag eingetragene Verlagsprogramm, für welches dieser nach den Angaben der Beklagten eine niedrige, laufende Vergütung erhält. Eine laufende Vergütung ist nach der Lebenserfahrung ohne Weiteres feststellbar, da sie regelmäßig geleistet wird.

Im Hinblick auf die in Anlage K 2 aufgelisteten, im Zeitraum 2008 bis 2011 gemeldeten 10 Werke des Klägers, die sämtlich im C.H-B. Verlag erschienen sind, ist die Unmöglichkeit der Erteilung der vom Kläger begehrten - allein streitgegenständlichen -Auskunft daher nicht hinreichend dargetan.

cc.) Dies gilt in gleicher Weise für die vom Kläger beantragte Auskunft hinsichtlich der an die beiden Urheberorganisationen (DHV, Gesellschaft d. Chemiker) gemäß § 12 der Verteilungspläne Wissenschaft i. d. F. vom 21.5.2011 geleisteten Zahlungen (Klageantrag 1 b.). Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihr die Erteilung der entsprechenden Auskunft unmöglich ist. Nach eigenen Angaben der Beklagten werden die an diese Organisationen geleisteten Zahlungen in der Weise ermittelt, dass der durchschnittliche Ausschüttungsbetrag der angemeldeten Urheber - unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Veröffentlichungen der Mitglieder - zugrunde gelegt wird und mit der von den jeweiligen Verbänden mitgeteilten Anzahl ihrer Mitglieder, die keine Ansprüche bei der Beklagten gemeldet haben, multipliziert wird. Die Höhe der im Zeitraum 2008 bis 2011 jährlich von dem Erlösanteil des Klägers in Abzug gebrachten pauschalierten Zahlungen an die Urheberorganisationen ist daher feststellbar.

dd.) Die Erteilung der vom Kläger beantragten, allein streitgegenständlichen Auskunft ist auch nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand bzw. hohen Verwaltungskosten verbunden, die die Beklagte belasten würden. Hierzu hat die Beklagte nichts dargetan.

3. Soweit der Auskunftsantrag nach der Klageerweiterung auf die Ausschüttung 2013 erweitert wurde, ist die Klage unbegründet. Denn die Erteilung einer Auskunft setzt eine erfolgte Ausschüttung voraus, an der es fehlt.

C.

1. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision ist wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr.1 ZPO) zuzulassen.

4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.