×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Urheberrecht
/
OLG Hamburg: Ideenschutz bei Werbeidee (Urt. v. 17. Oktober 2012; Az.:5 U 166/11)

Leitsätzliches

1. Ein Werk ist erst dann urheberrechtliche schutzfähig, wenn eine gewissen Schöpfungshöhe erreicht ist.
2. Diese Schöpfungshöhe berechnet sich nach der Eigenart des jeweiligen Werkes und dem jeweilige Inhalt subjektiv-individuellen Tätigwerdens.

HANSEATISCHES Oberlandesgericht

Im Namen des Volkes

Urteil

Entscheidung vom 17. Oktober 2012

Az.: 5 U 166/11


In der Sache [...]

erkennt das Hanseatische Oberlandesgericht – 5. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2012 für Recht:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, vom 14.6.2011 (310 O 474/10) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin, eine Werbeagentur, macht gegen den Beklagten, einen gemeinnützigen Verein, der mittels Spendensammlungen Hilfsmaßnahmen unter anderem in Katastrophengebieten unterstützt, wegen der widerrechtlichen Nutzung von ihr geschaffene Collagen (siehe Anlage K 2) Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche geltend.

Nach Aufnahmen von Kontakten zwischen den Parteien übersandte die Klägerin, die zu dieser Zeit als a GmbH firmierte, dem Beklagten mit Email vom 13.6.2005 (Anlage K 1) eine Präsentation mit Motivvorschlägen für Spendenaufrufe. Vier Bilder dieser Präsentation sind dem landgerichtlichen Urteil vom 14.6.2011 als Anlage 1 beigefügt (vgl. auch Anlage K 2). Diese Bilder bestehen jeweils aus einem Schwarz-Weiß-Foto von Menschen und einer optisch durch Schattenwurf auf das jeweilige Foto gesetzten Abbildung einer roten Notbremse.

Nach weiteren Gesprächen bat der Beklagte die Klägerin mit Email vom 14.11.2006 (Anlage K 4) um Übersendung einer Ideenskizze zur professionellen Unterstützung bei einer Imagekampagne. Die Klägerin übersandte dem Beklagten darauf ein Expose. Der Beklagte teilte der Klägerin schließlich mit Email vom 8.12.2006 (Anlage K 6) mit, dass er sich gegen eine Beauftragung der Klägerin entschieden habe.

Mitte des Jahres 2007 stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte das streitgegenständliche Plakat (vgl. Anlage 2 des landgerichtlichen Urteils) für seine neue Spenden-Kampagne vorstellte (Anlage K 7). Auf diesem Plakat sind, soweit aus der Anlage K 7 ersichtlich, in Farbe eine größere Menschenmenge und im Vordergrund ein Junge abgelichtet. Auf dieses Foto ist ein roter Feuermelder mit Schattierungen aufgesetzt.

Die Klägerin hält diese Darstellung für eine unzulässige Nutzung ihrer dem Beklagten vorgelegten Collagen, die von dem ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin, dem Zeugen W. H., im Rahmen seines Dienstverhältnisses für die Klägerin geschaffen worden seien.

Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung gerichtete Klage zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil vom 14.6.2011 nebst Anlagen verwiesen.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer in zulässiger Weise eingelegten und begründeten Berufung ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter. Zur Begründung ihrer Berufung führt sie aus, dass die von ihr dem Beklagten vorgelegten Entwürfe (Anlage K 2) die hinreichende Gestaltungshöhe für die Annahme eines Werkes der angewandten Kunst im Sinne von § 2 I Nr. 4, II UrhG aufweisen würden. Ob die von dem Landgericht geforderte erhöhte Schutzuntergrenze bei Werken der angewandten Kunst gefordert werden könne, sei umstritten. In dem Verletzungsmuster sei keine freie Benutzung nach § 24 UrhG, sondern lediglich eine von der Klägerin nicht genehmigte Bearbeitung bzw. Umgestaltung im Sinne von § 23 UrhG zu sehen. Bei der erforderlichen Einschätzung sei von dem Gesamteindruck der Werke auszugehen. Maßgeblich seien die Übereinstimmungen, nicht die unstreitig vorhandenen Abweichungen der Gestaltung. Beide Collagen zeigten jeweils vor einem düsteren, farblosen bzw. blass-farbigen Bild einer Not- bzw. Hungersituation ein rotes, durch Schattenbildung aus dem Bild herausragendes rotes Notsignal. Die Abweichungen in der farblichen Gestaltung und die Art des Notsignals würden dem Betrachter nicht in Erinnerung bleiben. Es könne bei diesem aufgrund der vorhandenen Abweichungen der Eindruck entstehen, dass es sich um Bilder einer Serie zum selben Thema handele. Jedenfalls werde der Betrachter in der Verletzungsform ohne weiteres das Klagemuster wiedererkennen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 14.6.2011 verkündeten Urteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 310 O 474/10

1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aufgrund der unzulässigen Nutzung der für den Spendenaufruf des Beklagten – Gemeinsam schneller helfen – verwendeten Collage mit einem in ein in fahlen Tönen gehaltenes, nahezu farbloses Foto von einem Lager aus einem Katastrophengebiet herausgehoben montierten feuerroten Notrufmelder (wie aus der dem Urteil als Anlage 2 beigefügten Abbildung ersichtlich) entstandenen Schaden zu ersetzen;

2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der Nutzung dieses Bildes (u. a. Anzahl der Plakate, Prospekte, Schaltungen in Print- und anderen Medien, im Internet) sowie über die Höhe des an die mit diesem Projekt beauftragte Agentur gezahlten Honorars.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bestreitet weiter die Aktivlegitimation der Klägerin, insbesondere dass die entsprechenden Nutzungsrechte an diese abgetreten worden seien. Die erforderliche Gestaltungshöhe sei durch die Verknüpfung eines Fotos mit einer Notbremse, welche durchaus kreativ sei, nicht erreicht. Diese Idee allein könne über das Urheberrecht nicht geschützt werden. Die vorhandenen Gemeinsamkeiten zwischen den Collagen seien minimal. Demgegenüber lägen deutliche Unterschiede zwischen ihnen in der Gestaltung vor. Insbesondere seien die hinterlegten Bilder der Klägerin schwarz/weiß, während die Bilder der Verletzungsform farbig gestaltet seien. Auf den Entwürfen der Klägerin werde eine Notbremse gezeigt, während auf dem des Beklagten ein Notrufknopf abgebildet sei. Der Aussagegehalt der Collagen sei völlig verschieden.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Senat verweist zur Begründung zunächst auf die in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil und macht sich diese ausdrücklich zu Eigen. Im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung und der mündlichen Verhandlung vom 29.8.2012 vor dem Senat ist ergänzend anzumerken:

1. Es kann zunächst dahinstehen, ob die Klägerin erstinstanzlich ausreichend substantiiert zu ihrer Aktivlegitimation vorgetragen hat. Die Klägerin hat insoweit erstinstanzlich erst auf eine Rüge des Beklagten mit der Replik vorgetragen, dass die Klagemuster (Collagen) von dem ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin, dem Zeugen W. H., im Rahmen seines Dienstverhältnisses für die Klägerin geschaffen worden seien, die Nutzungsrechte an den Collagen seien auf die Klägerin übertragen worden. In ihrer Duplik hat der Beklagte diesen Sachvortrag jeweils mit Nichtwissen bestritten. Die Klägerin hat jedenfalls in Bezug auf die behauptete Abtretung nicht weiter substantiiert. So ist unklar geblieben, ob und welche Nutzungsrechte an den Collagen für welchen Zeitraum von dem offensichtlich bei der Klägerin ausgeschiedenen angeblichen Schöpfer, dem Zeugen W. H., wann und auf welche Weise übertragen worden sind. Der Beweisantritt der Klägerin auf Vernehmung des Zeugen H. ist unter Berücksichtigung dieses Vorbringens nicht zulässig, da die Beweisaufnahme auf eine Ausforschung hinauslaufen würde.

2. Die Klägerin besitzt keine Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß § 97 II UrhG wegen einer Rechtsverletzung im Sinne von §§ 97 I, 16, 17 UrhG. Sie besitzt auch keinen hierauf gerichteten Auskunftsanspruch nach §§ 101 I UrhG, 242 BGB.

a. Mit gutem Grund zweifelt das Landgericht bereits daran, dass die Montagen, hinsichtlich derer sich die Klägerin für urheberrechtlich nutzungsberechtigt hält, die erforderliche Schöpfungshöhe besitzen. Unzweifelhaft sollen diese Montagen bzw. ihre Entwürfe einem bestimmten, dem Interesse des Beklagten als gemeinnützigen Verein und Hilfsorganisation entsprechenden Zweck dienen. Aufgrund dieser Zweckgebundenheit könnten diese Montagen allenfalls dann als Werke der angewandten Kunst nach § 2 I Nr. 4, II UrhG anzuerkennen sein, wenn sie über den hierfür erforderlichen Grad der Schöpfungshöhe, d. h. den erforderlichen Grad der Individualität verfügen würden(vgl. hierzu Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 2 Rdn. 29; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage, § 2 Rdn. 139 ff.). Selbst wenn den Klagemustern dieser zu fordernde Grad der Schöpfungshöhe im Hinblick auf die gewählte Gestaltung noch zugebilligt werden sollte, wäre dieser Grad der Individualität auch nach Auffassung des Senates aber als eher nur gering einzustufen. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass mit den Klagemustern jeweils schwarz/weiße Fotos von Menschen, die sich offenbar in einer Notsituation befinden, mit dem Foto einer roten Notbremse mit dem Namen und dem Signet des Beklagten sowie der Angabe des Spendenkontos des Beklagten verbunden worden sind, wobei durch Schattenwurf speziell des Griffteiles der Notbremse der Eindruck beim Betrachter hervorgerufen wird, dass diese auf das Foto der Menschen – aufgesetzt – worden ist. Während die Idee einer solchen Verbindung von 2 Fotos in dem gewählten Zusammenhang als überzeugend erscheint, ist die Form der Gestaltung dieser Verbindung jeweils eines schwarz/weißen Fotos von Menschen mit einem Foto einer roten Notbremse, die für die Frage, ob Werkcharakter vorliegt, maßgeblich wäre, als eher naheliegend einzuordnen. Der in der jeweils gewählten Gestaltung ersichtliche Schattenwurf, der zu der Betonung und Heraushebung der abgebildeten Notbremse führt, fällt erst bei näherer Betrachtung auf, und begründet allenfalls eine nur geringe Eigenartigkeit der als Klagemuster vorgelegten Gestaltungen.

b. Die für ein Werk der angewandten Kunst erforderliche Schöpfungshöhe zugunsten der Klägerin aber unterstellt, sind gleichwohl die geltend gemachten Ansprüche zu verneinen, da die Gestaltung des Beklagten, die Verletzungsform, in freier Benutzung des geschützten Werkes geschaffen worden ist (§ 24 I UrhG).

aa. Eine freie Benutzung nach § 24 I UrhG liegt dann vor, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2009, 403/406 – Metall auf Metall; BGH GRUR 2008, 693, 694 – TV-Total; BGH GRUR 2003, 956, 958 – Gies-Adler; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 24 Rn. 10; Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 24 Rn. 8, jeweils m. w. N.). Das ist anzunehmen, wenn im neuen Werk das ältere nicht mehr in relevantem Umfang benutzt wird (BGH GRUR 2003, 956, 958 – Gies-Adler). Dabei ist der Grad der Individualität des benutzten und des neu geschaffenen Werkes zu berücksichtigen. Je ausgeprägter die Individualität des älteren Werkes ist, desto weniger wird es gegenüber dem neu geschaffenen Werk verblassen, umgekehrt wird es umso eher verblassen, je stärker die Individualität des neuen Werkes ist (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 24 Rn. 11 m. w. N.). Es besteht insoweit eine Wechselwirkung (Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 24 Rn. 8).

Bei der vergleichenden Beurteilung des benutzten und des neugeschaffenen Werks ist zunächst festzustellen, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmt wird (Schricker/Loewenheim a.a.O Rn. 14).Grundsätzlich sind nur die im Schutzbereich des benutzten Werkes liegenden Entlehnungen rechtlich relevant. Maßgeblich ist der Gesamteindruck (BGH GRUR 2004, 855, 857 – Hundefigur). Damit ist nicht entscheidend, ob ein nach Umfang und inhaltlicher Bedeutung wesentlicher Teil entlehnt wird, sondern ausschließlich, ob der entlehnte Teil des Werkes als solcher den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügt. In diesem Zusammenhang kommt es auf die Übereinstimmungen, nicht dagegen auf die Verschiedenheiten zwischen beiden Werken an (BGH GRUR 2004, 855, 857 – Hundefigur). In der Beurteilung, ob eine freie Benutzung vorliegt ist ein strenger Maßstab anzulegen (Schricker/Loewenheim a. a. O. Rn. 17; Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 24 Rn. 9, jeweils m. w. N.).

bb. Sicherlich ist unbestreitbar, dass in dem Bild des Beklagten, der Verletzungsform, sich die Idee und das Thema des älteren Werks wiederfindet. Da die Idee und das Thema eines Werkes aber urheberrechtlich nicht geschützt sind, kann auf diesen Umstand eine Rechtsverletzung im Sinne von § 97 I UrhG nicht gestützt werden. Ähnlich wie bei dem benutzten älteren Werk der Klägerin ist bei dem Bild des Beklagten ein Foto und ein darauf – aufgesetztes – Foto eines Feuermelders erkennbar. Hierin erschöpfen sich aber bereits die zwischen dem älteren Bild der Klägerin und dem neueren Werk des Beklagten bestehenden Gemeinsamkeiten. Im Gegensatz zum benutzten Werk bildet bei dem Verletzungsmuster, soweit dieses auf der von der Klägerin eingereichten Anlage K 7 überhaupt erkennbar wird, eine Fotografie den Hintergrund, auf welcher eine größere Menschenmenge in farblicher Ausgestaltung gezeigt wird. Im Vordergrund dieser Fotografie ist – ebenfalls farblich gezeigt – deutlich ein Junge abgebildet. Weiterhin ist neben diesem Jungen die Abbildung eines roten Feuermelders zu sehen, welcher optisch durch einen seitlichen schmalen Schattenwurf wie aufgesetzt erscheint. Der Name des Beklagten erscheint nicht wie bei den Klagemustern auf dem Notsignal, sondern in farblicher hervorgehobener, prägender Stellung in der rechten oberen Ecke. Dort ist auch das farbig dargestellte Signet des Beklagten zu erkennen so wie offenbar noch weitere, auf der Anlage K 7 nicht lesbare Angaben. Ähnlich wie bei den Klagemustern ist in Anbetracht der gezeigten bildlichen und letztlich austauschbaren Versatzstücke der Grad der Individualität als eher gering einzustufen.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass – wie oben gezeigt – bei den älteren Werken der Klägerin und dem Werk des Beklagten in ähnlicher Weise allenfalls eine geringe Schöpfungshöhe festzustellen ist, gewinnen die gezeigten erheblichen Unterschiede in der Ausgestaltung der gegenüber stehenden Muster an Bedeutung. Diese sind im Gesamteindruck für den für Kunst empfänglichen Durchschnittsbetrachter (vgl. Schricker/Loewenheim a. a. O. § 2 Rdn. 139) derart deutlich, dass selbst bei Anlegung eines strengen Maßstabes die die geringe Individualität begründenden Eigenarten der Klagemuster hinter den mit dem Bild des Beklagten gewählten Eigenarten im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung verblassen. Der Betrachter wird nach Auffassung des Senates beim Betrachten des Bildes des Beklagten auch nicht an die Entwürfe der Klägerin erinnert, da die Darstellungen trotz gewisser Ähnlichkeiten deutlich unterschiedlich sind. Nach Auffassung des Senates ist somit in Übereinstimmung mit dem Landgericht daher eine freie Benutzung im Sinne von § 24 I UrhG zu bejahen.

3. Ein Schadensersatz- und Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt einer wettbewerblich unlauteren Handlung gemäß §§ 4 Nr. 9 a, 9 UWG, 242 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 29.8.2012 kein substantiiertes und schlüssiges tatsächliches Vorbringen beinhaltet, sondern lediglich eine rechtliche Meinungsäußerung darstellt. Selbst wenn schlüssiges tatsächliches Vorbringen vorliegen würde, wären entsprechende lauterkeitsrechtliche Ansprüche im Hinblick auf die Verjährungseinrede des Beklagten im Hinblick auf die kurze Verjährungsfrist des § 11 I UWG verjährt.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalles unter Anwendung feststehender Rechtssätze. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

5. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 5.9.2012 bietet keine Veranlassung zu einer anderen Entscheidung, zumal er im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt.

6. Soweit die Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Schriftsatz vom 7.9.2012 Ausführungen zur Höhe des vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 29.8.2012 festgesetzten Streitwertes von € 6.000,- machen und im Hinblick auf die umfängliche Nutzung des streitgegenständlichen Verletzungsmuster die Auffassung äußern, dass dieser erheblich zu gering festgesetzt sei, ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Streitwert für die Ansprüche auf Schadensersatzfeststellung und Auskunft werden nach der Rechtsprechung des Senates gemäß § 3 ZPO jeweils in Höhe von 10% des entsprechenden, auf Unterlassung gerichteten Anspruchs bewertet. Aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin ist dieser Streitwert angemessen mit € 30.000,- anzunehmen. Daher ist der vom Senat festgesetzte Streitwert zutreffend errechnet worden.