Leitsätzliches
Ein Lehrer, der für das Fachangebot seiner Schule im Internet -wirbt, handelt in Ausübung seines öffentlichen Amtes. Verletzt er mit der Werbung die Urheberrechte von Dritten, ist das jeweilige Land als Anstellungskörperschaft für den Verstoß verantwortlich.
Oberlandesgericht Celle
13. Zivilsenat
Datum: 09.11.2015
Aktenzeichen: 13 U 95/15
In dem Rechtsstreit für
Recht erkannt:
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 14. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Das …-Gymnasium in G. warb auf seinen Internetseiten u.a. mit einem von dem Kläger gefertigten Lichtbild für sein Fremdsprachenprogramm. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Wege der Lizenzanalogie gegen das beklagte Land geltend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Von einer Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.
II.
Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung als offensichtlich unbegründet durch einstimmigen Senatsbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO liegen aus den in dem Beschluss vom 24. September 2015 genannten Gründen vor, in dem der Senat das beklagte Land wie folgt auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung hingewiesen hat:
„Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Ferner ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Berufung hat nach derzeitigem Beratungsstand schließlich offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger dürfte der zuerkannte Ersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG i. V. m. § 839 BGB, Art. 34 GG gegen das beklagte Land zustehen.
1. Die widerrechtliche und schuldhafte Verletzung der Urheberrechte des Klägers nach §§ 13, 15, 72 UrhG durch den Schulleiter des …-Gymnasiums G. oder durch eine von diesem beauftragte Lehrkraft steht außer Streit. Die - implizite - Feststellung dieser Urheberrechtsverletzung durch das Landgericht ist nicht angegriffen und begegnet keinen Bedenken.
2. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass das beklagte Land nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG passivlegitimiert ist.
Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dabei trifft die Verantwortlichkeit nach Art. 34 Satz 1 GG grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Diensten er steht, wenn er die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes verletzt. Dieser Anspruchsübergang erfasst auch den urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG (BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 - I ZR 36/90, juris Tz. 17 ff.; Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239/06, juris Tz. 10 ff.; von Wolff in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl., § 97 UrhG Rn. 20).
Das beklagte Land räumt ein, dass die Gestaltung der schulischen Homepage von dem Schulleiter im Regelfall an eine oder mehrere Lehrkräfte delegiert wird. Dass dies vorliegend anders gewesen wäre, macht es nicht geltend. Bei dem Schulleiter und den Lehrkräften des …-Gymnasiums G. handelt es sich um Beamte im staatsrechtlichen, jedenfalls aber im haftungsrechtlichen Sinn, deren Anstellungskörperschaft das beklagte Land ist.
Das Landgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass der jeweilige Beamte, der das von dem Kläger gefertigte Lichtbild zur Bewerbung der an dem …-Gymnasium G. angebotenen Fremdsprache Spanisch auf die Internet-Seiten dieser Schule eingestellt hat, dabei in Ausübung seines öffentlichen Amtes gehandelt hat.
Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinne die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist, und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dementsprechend handelt in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes jeder, der ihm übertragene Aufgaben der gesetzgebenden und rechtsprechenden Gewalt oder Hoheitsaufgaben auf dem Gebiet der vollziehenden Gewalt wahrnimmt. Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben der vollziehenden Gewalt sind alle dienstlichen Tätigkeiten auf diesem Gebiet mit Ausnahme der Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher (fiskalischer) Belange auf dem Boden des bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 - I ZR 36/90, juris Tz. 20 m. w. N.; Wöstmann in: Staudinger [Neubearb. 2013], § 839 Rn. 80 f. m. w. N.). Insbesondere bei behördlichen Realakten ist in erster Linie auf die Zielsetzung der betreffenden Tätigkeit abzustellen. Erforderlich ist insoweit eine Diensthandlung des Beamten, die mit der hoheitlichen Zielsetzung in einem so engen äußeren und inneren Zusammenhang steht, dass sie aus dem Bereich der hoheitlichen Betätigung nicht herausgelöst werden kann (Wöstmann, a. a. O. Rn. 83). Ist die eigentliche Zielsetzung, in deren Dienst der Beamte tätig wurde, eine hoheitliche, so ist „Ausübung eines öffentlichen Amtes“ nicht nur die unmittelbare Verwirklichung, sondern auch eine entferntere (vorangehende, begleitende oder nachfolgende) dienstliche Betätigung, wenn ein solcher Zusammenhang besteht, dass die vorangehende oder nachfolgende Tätigkeit ebenfalls noch als dem Bereich der hoheitlichen Betätigung zugehörend anzusehen ist (Wöstmann, a. a. O. Rn. 85 m. w. N.).
Der hiernach erforderliche enge Bezug der Nutzung des Lichtbildes des Klägers auf den Internet-Seiten der Schule zum Zwecke der Werbung für deren Fremdsprachenangebot mit einer hoheitlichen Tätigkeit besteht. Der Schulbetrieb an öffentlichen Schulen ist eine hoheitliche Aufgabe und für Lehrer die Ausübung eines vom Staat anvertrauten öffentlichen Amtes (Wöstmann a. a. O. Rn. 778 m. w. N.). Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Werbung für das Fremdsprachenangebot der Schule im vorliegenden Fall weder eine Lehrtätigkeit als solche darstellte, die den Kernbereich des hoheitlichen Schulbetriebs darstellt, noch vergleichbar eng mit dieser Lehrtätigkeit verbunden war, wie beispielsweise die Zurverfügungstellung von Lehrmaterialien oder Computerprogrammen zur Nutzung während des Studiums, die Gegenstand der vorzitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 1992 und vom 20. Mai 2009 waren. Dennoch besteht der erforderliche enge Zusammenhang. Die als hoheitlich einzuordnende Tätigkeit von Lehrkräften und Beamten der Schulverwaltung geht über den eigentlichen Lehrbetrieb hinaus und umfasst den gesamten Schulbetrieb. Die Bewerbung eines Fremdsprachenangebots stellt sowohl formal als auch materiell Teil des Schulbetriebes dar. Sie soll einerseits die Nachfrage nach entsprechenden Fremdsprachenkursen steigern und damit deren Angebot ermöglichen. Als dergestalt der eigentlichen Lehrtätigkeit vorgelagerte Handlung steht sie weiter auch in der Sache mit dieser im engen Zusammenhang, weil sie auf die in der Lehrveranstaltung zu vermittelnden Inhalte bezogen ist. Sie ist insbesondere nicht mit Fiskalmaßnahmen wie der Beschaffung von Verwaltungshilfsmitteln (z. B. Schreibmaterial) vergleichbar, die nicht Ausübung öffentlicher Gewalt sind (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 16. Januar 1992, a. a. O., Tz. 20 a. E.). Solche nicht als hoheitlich einzuordnenden Fiskalmaßnahmen sind regelmäßig Maßnahmen, die nur die wirtschaftlichen oder technischen Voraussetzungen für die eigentliche hoheitliche Tätigkeit schaffen (BGH, Urteil vom 4. März 1982 - III ZR 150/80, juris Tz. 8). Hierüber geht die Bewerbung des fachlichen Angebots einer Schule aus den vorgenannten Gründen hinaus.
Das Landgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes eine unerlaubte Handlung auch i. S. d. § 97 UrhG begeht, dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1992, a. a. O. Tz. 21).
Dass Diensteanbieter nach dem Telemediengesetz nicht die Anstellungskörperschaft, sondern der Schulträger ist, ist für die Beurteilung des Anspruchsübergangs nach § 839 BGB, Art. 34 GG unerheblich.
3. Das Landgericht hat schließlich zutreffend und unangegriffen den dem Kläger entstandenen Schaden nach § 287 ZPO im Wege der Lizenzanalogie unter Berücksichtigung der Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) ermittelt (vgl. dazu allgemein etwa Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., vor § 31 Rn. 287, § 13 Rn. 35, jeweils m. w. N.).
Im Hinblick auf die vorprozessual von dem beklagten Land vertretene Rechtsauffassung weist der Senat insbesondere darauf hin, dass das dort in Bezug genommene Urteil des OLG Braunschweig vom 8. Februar 2012 den hier nicht vergleichbaren Sonderfall einer ungenehmigten Fotonutzung für einen privaten E.-Verkauf betraf (2 U 7/11, juris Tz. 57 ff.). Die in Bezug genommene Entscheidung des OLG Hamburg vom 2. September 2009 stützte sich insoweit, als die Zuerkennung eines Zuschlags zum üblichen Honorar aufgrund der unterlassenen Urheberbenennung nicht zuerkannt wurde, tragend darauf, dass dort die unterbliebene Urheberbenennung bereits Teil der vorangegangenen Vereinbarungen und daher durch die dort vereinbarte Vergütung mit abgegolten war (Urteil vom 2. September 2009 - 5 U 8/08, juris Tz. 34).
Schließlich hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass die Parteien diesen Ersatzanspruch nicht übereinstimmend im Wege einer vergleichsweisen Vereinbarung ermäßigt haben.“
Die hiergegen mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen keine abweichende Beurteilung:
1. Dass der Schulleiter nach § 111 Abs. 2 Satz 1 NSchG u.a. die Aufsicht über die Schulanlage im Auftrag des Schulträgers ausübt, führt nicht dazu, dass der Schulträger anstelle des beklagten Landes passivlegitimiert wäre. Dabei kann offen bleiben, ob der Internetauftritt der Schule Teil der „Schulanlage“ i.S.d. § 111 Abs. 2 Satz 1 NSchG ist, wofür allerdings einiges spricht.
Grundsätzlich haftet für Amtspflichtverletzungen die Körperschaft, die den betreffenden Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat, wobei grundsätzlich unbeachtlich bleibt, ob auch die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung die Amtspflichtverletzung begangen wurde, in den Aufgabenkreis der Anstellungskörperschaft fällt. Nur in den Fällen, in denen eine Anknüpfung an die Anstellung versagt, kommt es darauf an, welche Körperschaft dem Handelnden die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung er pflichtwidrig gehandelt hat, anvertraut hat. Diese Anknüpfung an die Anstellung versagt dann, wenn der Handelnde entweder keinen Dienstherren oder aber mehrere Dienstherren hat. Letzteres - also das Vorhandensein mehrerer Dienstherren - kommt insbesondere bei abgeordneten Beamten oder aber bei Beamten mit einer Doppelstellung in Betracht (BGH, Urteil vom 15. Januar 1987 - III ZR 17/85, juris Tz. 16 m.w.N.).
Allein durch die Heranziehung eines Kommunalbeamten zur Erfüllung staatlicher Aufgaben wird dieser aber nicht zu einem Beamten mit einer Doppelstellung im haftungsrechtlichen Sinne; er verbleibt vielmehr in seinem ursprünglichen Anstellungsverhältnis (BGH a.a.O. Tz. 19). Dieser Grundsatz gilt vorliegend entsprechend, wo der Schulleiter als Landesbeamter für die Erfüllung kommunaler Aufgaben herangezogen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Auftragsangelegenheit nicht der Anstellungskörperschaft des Beamten als solcher, sondern vielmehr einem bestimmten Organ - hier: dem Schulleiter - übertragen ist (Wöstmann, a.a.O., Rdnr. 53). Eine Doppelstellung liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Beamte tatsächlich beamtenrechtlich zwei Dienstherren hat, nicht aber, wenn die Aufgabenwahrnehmung allein auf der gesetzlichen Funktionszuweisung beruht (OLG Brandenburg, Urteil vom 6. November 2001 - 2 U 2/01, juris Tz. 20).
An einer solchen Doppelstellung fehlt es auch vorliegend. Vielmehr überträgt § 111 Abs. 2 Satz 1 NSchG dem Schulleiter lediglich einzelne kommunale Aufgaben als Auftragsangelegenheit.
Danach kann offen bleiben, ob vorliegend die Urheberrechtsverletzung überhaupt dem Schulleiter zuzurechnen ist.
2. Einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hätte. Eine solche Grundsatzbedeutung besteht nicht deshalb, weil landesweit mehrere vergleichbare Rechtsstreitigkeiten anhängig sind oder anhängig werden könnten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, juris Tz. 3 m.w.N.). Solche Unklarheiten bestehen hier nicht. Weder werden die maßgeblichen Rechtsfragen in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt noch zeigt die Berufung nennenswerte Zweifel an der vorgenommenen Bewertung auf.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.