Leitsätzliches
Das Auslesen von E-Mail-Adressen aus fremden Datenbanken ist ein Verstoß gegen Urheber- und Wettbewerbsrecht.
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 12 O 157/02
Entscheidung vom 23. April 2003
In dem Rechtsstreit
...
hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 05.03.2003 unter Mitwirkung der Richter ... , Dr. ... und ...
für R e c h t erkannt:
1.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 25.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
aus dem Datenbestand, der Internetseite ... .de E-Mail-Adressen,
insbesondere die E-Mail-Adressen
Im Original folgt eine Auflistung von E-Mail-Adressen, die von aufrecht.de anonymisiert wurde.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer 1. beschriebene Handlung bisher entstanden ist und / oder noch entstehen wird.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 9/10, der Kläger zu 1/10.
5.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- € vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten wegen der. Kosten ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger betreibt unter anderem die Internetseite ... .de auf der sich Dolmetscher und Übersetzer mit ihrer Anschrift, Sprachen, Fachgebieten und E-Mail-Adresse eintragen lassen können, um so für Aufträge zu werben. Nutzern ist ein Zugriff auf die Datenbanken der Übersetzer, Dolmetscher und Agenturen möglich. Der Kläger selbst ist nicht als Dolmetscher oder Übersetzer tätig.
Die Beklagte betreibt die Internetseite ... .de auf der Auftraggeber nach Registrierung die Möglichkeit haben, Obersetzungsanfragen zu stellen und die dort registrierten Übersetzer daraufhin Angebote abgeben können.
Am 09. Juli 2001 erhielt der Kläger unter der Adresse ... eine E-Mail des Beklagten; in der dieser ... .de vorstellt, und für einen Jahresbeitrag von 29,90,. Euro Jahresgebühr einen Vermittlungsdienst für Dolmetscher- und Obersetzeraufträge anbietet.
Trotz entsprechender, Aufforderung durch den Kläger unter Fristsetzung bis zum 27.07.2001 gab der Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er richtete jedoch am 31.07.2001 ein Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, indem er erklärte:
„ ... versichert an dieser Stelle für Ihre Info u. in die
Zukunft, auf Werbe-emails zu verzichten.
Insbesondere wird Herr"..."aus der Datenbank entfernt. "
Am 22.08.2001 erließ die Kammer eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten, in der diesem bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, an Kunden, zu denen er vorher keinen geschäftlichen Kontakt gehabt hat, Werbe-E-Mails zu versenden, insbesondere nicht wie dieses per E-Mail vom 9. Juli 2001 u. a. an die E-Mailadresse ... geschehen ist.
In den Beschluss wurde ein Ausdruck dieser E-Mail an die Adresse ... aufgenommen. Dieser stimmt mit der vom Kläger jetzt als Anlage K2 überreichten E-Mail an ... inhaltlich überein. Unterschiede bestehen hinsichtlich des E-Mail-Kopfes, in dem die Versandzeiten, die Empfängeradressen und Identifikationsnummern differieren, während die Ir-Adresse des Versandservers übereinstimmt.
Der Kläger trägt vor, der Quelltext seiner Datenbank enthalte auch Blindadressen wie z.B. ...@ sprachmittler.de und ... . Der Beklagte habe auch an diese Adressen Werbe-E-Mails versandt. Er legt zum Beweis den Ausdruck einer E-Mail an ...@ sprachmittler.de vor.
Er behauptet, der Beklagte habe die Datenbank des Klägers ausgelesen. Dadurch habe er sein durch § 87b UrhG geschütztes Recht verletzt und sich durch den nachfolgenden Versand an die E-Mail-Adressen im Wettbewerb unlauter gem. § 1 UWG verhalten.
Der Kläger beantragt
wie geschehen zu erkennen und dem Beklagten über das Verbot der Datenübernahme und Vervielfältigung hinaus zu untersagen, auch andere Rechte wahrzunehmen, die ausschließlich dem Kläger zustehen, .ohne hierfür eine Erlaubnis zu haben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, keine Werbe-E-Mails an Blindadressen des Klägers versandt zu haben. Diese Adressen seien ihm erst durch den Antrag zur Kenntnis gelangt. In der mündlichen Verhandlung räumte er ein, lediglich eine Werbe-E-Mail an die Adresse ... verschickt zu haben. Die E-Mail an die Adresse ...@ sprachmittler.de, von der der Kläger in diesem Rechtsstreit einen Ausdruck K3 vorgelegt hat, habe er nicht verschickt.
Es sei leicht möglich, diese zu fälschen oder den Ausdruck einer E-Mail unter Zuhilfenahme eines Textverarbeitungsprogramms nachzuahmen.
Er habe nur solche Dolmetscher und Übersetzer angeschrieben, deren E-Mail-Adressen er in seiner langjährigen Tätigkeit als Übersetzer sowie aus öffentlich zugänglichen Branchenverzeichnissen und Kleinanzeigenmärkten im Internet und aus als Printmedien erhältlichen Web-Branchenbüchern gesammelt habe.
Er ist der Ansicht, zwischen den Parteien mangele es an einem Wettbewerbsverhältnis, da der Kläger zum Zeitpunkt des Versands der Werb-E-Mails nur ein "Telefonbuch" angeboten habe, während auf der Internetseite des Beklagten ein Ausschreibungsverfahren angeboten werde.
Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 26.03.2003 hat der Kläger auf diese Behauptung des Beklagten erwidert. Er legt als Anlagen K11 und K12 Internetausdrucke der Seite www.archive.org vor, aus denen hervorgeht, dass bereits im Februar 2001 ein "Automatisches Anfragesystem" auf der Homepage ... enthalten war.
Das Gericht hat den Kläger mit Verfügung vom 03.05.2002 auf die Mängel hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags hingewiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet.
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 32 ZPO, da der Beklagte eine unerlaubte Handlung begangen hat, deren Erfolgsort auch am Wohnsitz des Beklagten und damit im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf liegt.
Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus §§ 97, 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG und § 1 UWG.
Der Beklagte hat die Datenbank des Klägers widerrechtlich ausgelesen und damit vervielfältigt. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Versands von Werbe-E-Mails fest. Zwar hat der Beklagte nur eingeräumt, eine E-Mail an die Adresse ... geschickt zu haben und den Versand der übrigen E-Mails bestritten. Der Kläger hat dagegen gleichlautende Werbe-E-Mails vorgelegt, und zwar in diesem Rechtsstreit an die Adressen ... und ...@ sprachmittler.de sowie im Verfügungsverfahren darüber hinaus an die Adressen ...@ estland.com und ... Bei allen Adressen handelt es sich nach seinem unbestrittenen Vortrag um Blindadressen, die er in die Datenbank eingebaut hat, um gerade eine missbräuchliche Nutzung erkennen zu können.
Für die Darstellung des Klägers und damit das Auslesen der Datenbank durch den Beklagten spricht schon, dass der Beklagte unstreitig eine entsprechende E-Mail an die Adresse ... versandt hat. Die Behauptung des Klägers, es handele sich bei dem Ausdruck der E-Mail an ...@ sprachmittler.de um eine Fälschung, ist als unsubstantiiert anzusehen. Nach seinen eigenen Angaben hat der Beklagte E-Mail-Adressen aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen gesammelt. Dabei habe es sich um Adressen von Dolmetschern und Obersetzern gehandelt.
Nach diesem Vorbringen bestand für den Beklagten kein Anlass, dem Kläger eine Werbe-E-Mail an die Adresse ... zu schicken. Beim Kläger handelt es sich nach dem unstreitigen eigenen Vortrag des Beklagten gar nicht um einen Dolmetscher oder Obersetzer. Der Kläger ist unter der Domain ... im Bereich des Internet- und Datenservice tätig. Trotzdem hat der Kläger unter dieser E-Mail-Adresse die Werbe-E-Mail des Beklagten erhalten. Die Begründung des Beklagten, dies sei deshalb erfolgt, weil es sich um eine öffentlich zugängliche Adresse auf der Homepage des Klägers gehandelt habe, widerspricht seiner Darstellung hinsichtlich der Kriterien zur Auswahl der E-Mail-Empfänger. Dies hindert den Kläger zudem nicht, die Adresse als Blindadresse in die Datenbank aufzunehmen.
Gegen die Darstellung des Beklagten und insbesondere seine Behauptung, das als E-Mail-Ausdruck vorgelegte Schriftstück beruhe auf einer Fälschung, entweder mittels entsprechender "Fake-Programme" oder durch Verfassen des Ausdrucks mithilfe eines Textverarbeitungsprogramms, spricht weiter das Schreiben des Klägers vom 31.07.2001. Darin versichert er für die Zukunft, keine Werbe-E-Mails mehr zu verschicken und insbesondere den Kläger aus der Datenbank zu entfernen. Schon aus der Formulierung "insbesondere..." ergibt sich, dass der Beklagte nicht nur die eine von ihm später eingeräumte E-Mail an den Kläger unter der Adresse ... versandt hat. Zudem scheidet eine Fälschung mittels "Fake-Programm" aus, da es bei einem solchen Programm nicht möglich ist, die IP-Adresse des Versandservers (hier: 62.225.206.39) zu fälschen. Diese IP-Adresse erscheint aber auf allen Ausdrucken, die der Kläger sowohl im hiesigen Rechtsstreit als auch im Einstweiligen Verfügungsverfahren vorgelegt hat. Der Vorwurf der Fälschung mittels Textverarbeitungsprogramm ist entsprechend den obigen Ausführungen unsubstantiiert.
Als weiteres Indiz kommt, hinzu, dass der Kläger im Einstweiligen Verfügungsverfahren 12 O 357/01, das auf diese Abmahnung hin durchgeführt wurde, den Ausdruck einer E-Mail an ... in den Antrag aufgenommen hat. Auch wenn der Beklagte die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung des Rechtsstreits anerkannt hat, hat er andererseits bisher auch keinen Widerspruch gegen , den auf diesen Antrag hin unter Einbeziehung des Ausdrucks erlassenen Verfügungsbeschluß eingelegt.
Zudem ergibt sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 31.07.2001 auch, dass dieser eine Datenbank eingerichtet hat, in die er die Adressen aufgenommen hat, an die Werbe-E-Mails versandt worden sind. Schon deshalb ist auch seine Ansicht, er habe nur gegen § 87b UrhG verstoßen können, wenn er Daten aus einer Datenbank ausgelesen und diese in eine eigene Datenbank übernommen hätte, ohne Bedeutung für den Rechtsstreit.
Die Datenbank genießt Schutz nach den Vorschriften des UrhG. Es handelt sich um eine umfangreiche Datenbank. Das Bestreiten des Umfangs durch Nichtwissen seitens des Beklagten ist unzulässig, da er sich durch Abfragen ein ungefähres Bild verschaffen kann und der genaue Umfang unerheblich ist. Die Datenbank beruht auch auf einer wesentlichen Investition (§ 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG) des Klägers. Dies ist aus dem Ergebnis der Datenbankschöpfung und dem Entstehungsprozess zu schließen (vgl. Decker in Möhring/Nicolini, § 87a Rn 13).
Das Verhalten des Beklagten stellt auch einen Verstoß gegen § t UWG dar. Die Parteien sind Wettbewerber. Es kann dahinstehen, ob auf der Internetseite ... .de zum Zeitpunkt des Versands der Werbe-E-Mails durch den Beklagten bereits ein automatisiertes Anfragesystemvorhanden war. Die vom Kläger betriebene Internetseite dient ebenso wie die des Beklagten zur Kontaktaufnahme zwischen potentiellen Auftraggebern und Dolmetschern bzw. Übersetzern. Beide Internetseiten sprechen denselben Kreis von Interessenten an.
Der Beklagte verstieß gegen die guten Sitten im Geschäftsverkehr, als er sich die Leistung des Klägers beim Aufbau der Datenbank zunutze machte und den Inhalt für seine Werbung für ein nahezu identisches Angebot übernahm.
Der weitergehende Unterlassungsantrag, dem Beklagten zu untersagen, "andere Rechte wahrzunehmen, die ausschließlich dem Kläger zustehen", ist aufgrund der mangelnden Bestimmtheit der Antragsfassung unbegründet. Es wird in keiner Hinsicht deutlich, welche Rechte damit gemeint sind.
Ferner steht dem Kläger gegen den Beklagten gem. §§ 97, 87 Abs. 1 Satz 1 UrhG, 1 UWG ein Schadenersatzanspruch zu. Der Beklagte handelte zumindest fahrlässig, denn er hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass die unter ... .de abrufbaren Daten eine sonderrechtlich geschützte Datenbank darstellten. Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Schadenersatzverpflichtung im Sinne von § 256 ZPO. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger die eingetretenen Schäden derzeit noch nicht abschätzen und beziffern kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11,709 Satz 1, 711 ZPO.
Streitwert (§§ 25 Abs. 2, 12 GKG, 3ZPO): 25.000,-- €
(Unterschriften)