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Keine Haftung für die Verletzungen der Urheberrechte von Journalisten für den Anbieter eines Internet-Suchdienstes für Presseartikel - LG Frankenthal, Urteil vom 16.05.2006, Az.: 6 O 541/05

Leitsätzliches

Ein Internetanbieter, über den aus regionalen und überregionalen Presseorganen Artikel entgeltlich abgerufen und ausgedruckt werden können, haftet gemäß § 97 UrhG nicht für die Verletzung der Urheberrechte eines Journalisten.

 

LANDGERICHT Frankenthal

URTEIL 

Aktenzeichen: 6 O 541/05

 Entscheidung vom am 16. Mai 1999

 

In dem Rechtsstreit wegen Unterlassung und Auskunftserteilung

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht N., den Richter am Landgericht K. und die Richterin von S. auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2006

für Recht erkannt:

 

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger ist freier Journalist und verfasst Beiträge für Tageszeitungen und andere Printmedien, in erster Linie über Themen aus dem Bereich Sport, aber auch über andere Themen. Seine Beiträge werden in verschiedenen Tageszeitungen veröffentlicht. Er erhält von diesen Zeitungen für seine Beiträge ein Zeilenhonorar, mit dem die einmalige Veröffentlichung seiner Beiträge in diesen Printmedien erlaubt und honoriert wird. Eine Absprache über weitergehende Verwertungsrechte in elektronischer Form besteht bezüglich dieser Beiträge nicht. Es gibt mindestens einen weiteren Journalisten namens… der im deutschsprachigen Raum veröffentlicht.

Die Beklagte bietet unter der Bezeichnung …im Internet einen Suchdienst an, über den aus regionalen und überregionalen Presseorganen Artikel entgeltlich abgerufen und ausgedruckt werden können. Sie arbeitet mit über 180 Verlagen und Informationspartnern zusammen. Mit diesen Verlagen hat die Beklagte Verträge geschlossen, in denen diese der Beklagten versichern, die Verwertungsrechte hinsichtlich der einzustellenden Dokumente zu besitzen. Im Netz der Beklagten finden sich 20 Millionen Dokumente, 2,2 Millionen davon in der Fachpresse. Täglich kommen im Schnitt 12.000 neue Dokumente hinzu. Bezüglich der Datenbank fungiert die Beklagte als… Die Artikel werden von den Zeitungen in die Datenbank eingestellt; von ihnen wird der Datenbestand auch gepflegt. Die Beklagte hat keine Einwirkungsmöglichkeit darauf, welche Beiträge in die Datenbank eingestellt werden. Die Beklagte verlinkt jedoch nicht lediglich auf die Seiten der Zeitungshäuser, sondern die Daten sind technisch in das System der Beklagten eingegliedert. Dadurch wird der Recherche- und Download-Vorgang für den Kunden vereinfacht. Die Beklagte rechnet mit den Verlagen weder artikel- noch autorenbezogen ab.

Im Sommer 2005 bemerkte der Kläger erstmals, dass von ihm verfasste Beiträge in der Suchmaschine der Beklagten eingestellt worden waren. Nachdem er die Beklagte darauf hingewiesen hatte, schrieb die Beklagte die entsprechenden Zeitungen an und bat sie, diese Beiträge aus der Datenbank heraus zu nehmen. Am 15. Dezember 2005 gab der Kläger in der Suchmaschine der Beklagten seinen vollen Namen ein und erhielt 41 Treffer. Diese Treffer wurden in der Folgezeit aus der Datenbank entfernt.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe in ihrer Datenbank Artikel von ihm eingestellt. Er ist der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht dadurch entlasten, dass sie lediglich fremde Inhalte weiter vermittle, da es für den Endnutzer nicht erkennbar sei, ob die Information aus der Datenbank der Beklagten stamme oder aus einer fremden. Die Beklagte erwecke bewusst den Eindruck, eine eigene umfassende Datenbank zu haben, dies ergebe sich daraus, dass sie nicht lediglich auf die Datenbanken der Zeitungshäuser verlinke, sondern die Daten auf ihrem eigenen Rechner habe. Die Beklagte könne sich auch nicht auf das Teledienstegesetz (TDG) berufen. Dieses sei nicht anwendbar, da im vorliegenden Fall die redaktionelle Gestaltung im Vordergrund stehe. Die Auskunftserteilung sei für die Beklagte auch nicht unmöglich, da diese ihr Abrechnungssystem darauf umstellen könne, pro Beitrag abzurechnen. Die Artikel, die in dem Ausdruck der Suchanfrage vom 15. Dezember 2005 wiedergegeben seien, stammten allesamt von ihm, das gleiche gelte für den Artikel über China. Er schreibe sowohl unter seinem vollen Namen … als auch unter den Kürzeln ….

Der

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu , 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken, an einem ihrer Geschäftsführer, zu unterlassen, in Printmedien unter dem Namen … oder den Namenskürzeln …veröffentlichte Beiträge des Klägers ohne dessen Zustimmung in den von der Beklagten angebotenen elektronischen Datenbanken zu verbreiten und diese Beiträge Dritten zur Abfrage oder zum Ausdruck anzubieten,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, welche von ihm verfassten Beiträge für Printmedien seit wann in den von der Beklagten angebotenen Datenbanken zu welchem Preis zum Abruf oder Ausdruck angeboten wurden und werden und welche Einnahmen die Beklagte dadurch erzielt hat,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz zu leisten, dessen betragsmäßige Summe beziffert wird, sobald die Auskunft gemäß Klageantrag zu 2. vollständig erteilt ist.


Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unsubstantiiert, da der Kläger keine konkreten Verletzungsfälle benennen könne. Sie hafte nicht für die in die Datenbank eingestellten Artikel, da diese für sie fremde Inhalte seien, die sie sich nicht zu eigen mache. Für den Endnutzer sei es durchaus erkennbar, dass es sich um einen fremden Artikel handele, da die Quelle und der Originaltitel angegeben würden. Sie habe auch keine Möglichkeit, die Artikel aus dem Netz zu filtern. Dass die Datenbank bei Eingabe des Suchbegriffs … mehrere Treffer aufweise, bedeute noch nicht, dass es sich dabei um Artikel des Klägers handele. Denn die Suchmaschine finde alle Beiträge, in denen der Begriff … enthalten sei, was unstreitig ist. Dies müsse nicht der Autor des Artikels sein. Zudem hafte sie wegen § 11 TDG nicht. Es sei unerheblich, ob § 11 TDG anwendbar sei, denn die Haftungsprivilegierung ergebe sich jedenfalls aus § 9 MDStV. Zwar gelte § 11 TDG nicht für den Unterlassungsanspruch, sie schulde aber auch keine Unterlassung, da ihr die Überwachung der Datenbank nicht zumutbar sei. Presseunternehmen sei es grundsätzlich nicht zumutbar, die Urheberrechtskette zu überprüfen. Schließlich könne sich der Kläger an die Zeitungsverlage wenden. Es sei auch nicht möglich, die Autoren der verschiedenen Beiträge zu ermitteln, da die Verlage nicht immer das entsprechende Feld (Autorenfeld) ausfüllten. Zudem lasse sich ohnehin nicht ermitteln, welche Artikel vom Kläger oder von dem Journalisten gleichen Namens verfasst worden seien. Die Auskunftserteilung hinsichtlich der Erlöse sei ihr nicht möglich, da sie gegenüber den Verlagen nicht artikelbezogen abrechne.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung aus § 97 Abs. 1 UrhG. Denn die Beklagte ist kein Störer im Sinne dieser Vorschrift. Für Urheberrechtsverletzungen haftet jeder, der die Rechtsverletzung begeht oder daran teilnimmt. Dabei genügt es, dass der Verantwortliche eine von mehreren Ursachen setzt (Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Auflage, § 97 Rdnr. 13). Eine schuldhafte Urheberrechtsverletzung hat der Kläger nicht dargetan. Verantwortlich sind jedoch nicht hur Täter und Teilnehmer, sondern auch der bloße Störer, der in irgendeiner Weise, auch ohne eigenes Verschulden, willentlich und adäquat kausal an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt (Wandtke/Bullinger, a. a/O.; BGH, GRUR 2001, 1038). Diese Störerhaftung darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Deswegen setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, a. a. O. m.w. N.; BGH, GRUR 2004, 860).

Im vorliegenden Fall ist der Beklagten eine Prüfung nicht zuzumuten. Denn sie pflegt den Datenbestand nicht selbst, sondern sie ist davon abhängig, welche Artikel die Zeitungsverlage in die Datenbank einstellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass über 180 Verlage und Informationspartner mit der Beklagten zusammenarbeiten. Im Netz der Beklagten finden sich 20 Millionen Dokumente, 2,2 Millionen davon in der Fachpresse, und täglich kommen im Schnitt 12.000 neue Dokumente hinzu. Bei dieser Menge an Daten ist es der Beklagten nicht zumutbar, diese Daten daraufhin zu überprüfen, ob sie vom Kläger stammen. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die Verlage nicht immer das so genannte Autorenfeld ausfüllen. Allein die Betätigung der Suchmaschine reicht nicht aus, um die Artikel, die vom Kläger stammen, zu finden. Denn die Suchmaschine findet alle Artikel, in denen der Begriff …. oder die entsprechenden verwendeten Kürzel auftauchen, unabhängig davon, ob sich dieser Begriff oder diese Kürzel auf den Autor beziehen oder ob diese Begriffe lediglich im Artikel selbst vorkommen. Dies würde darauf hinaus laufen, dass die Beklagte jeden Tag alle neuen Dokumente anschauen müsste, um zu erkennen, wer der Autor ist. Selbst wenn die Beklagte dies tun würde, würde sich aus der Angabe von …oder dem entsprechenden Kürzel als Verfasser des Artikels nicht ergeben, dass es sich bei dem Verfasser tatsächlich um den Kläger handelt. Denn es ist unstreitig, dass es mindestens einen weiteren Journalisten mit dem Namen des Klägers gibt. Auch ist es durchaus denkbar, dass andere Autoren mit den vom Kläger verwendeten Kürzeln arbeiten. Dies würde dazu führen, dass die Beklagte jeden Tag bei den entsprechenden Verlagshäusern nachfragen müsste, von wem die Artikel stammen.

Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen/wobei das Interesse des Klägers daran, dass seine Artikel nicht ohne seine Einwilligung im Internet veröffentlicht werden, und das Interesse der Beklagten, einen funktionierenden Suchdienst zu unterhalten, miteinander abgewogen werden müssen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es dem Kläger durchaus möglich ist, von den Verlagshäusern die Unterlassung zu begehren. Denn dem Kläger sind die Zeitungen, für die er geschrieben hat, bekannt. Die Verlagshäuser sind sogar seine Vertragspartner. Der Kläger kann ohne Schwierigkeiten eruieren, welche Artikel er geschrieben hat, wo diese, veröffentlicht wurden, und von wem sie ins Internet gestellt wurden. Angesichts der Tatsache, dass diese Überprüfung für den Kläger relativ einfach und überschaubar ist, die Überprüfung der Datenbank durch die Beklagte aber mit erhöhten Schwierigkeiten und einem immensen Aufwand verbunden ist, ist eine Prüfungspflicht der Beklagten zu verneinen.

Nichts anderes ergibt sich auch aus der Entscheidung des BGH zur Internetversteigerung (BGH, GRUR 2004, 860). Dort bejaht der BGH eine Prüfungspflicht für ein Internet-Auktionshaus hinsichtlich der Überprüfung von Auktionen, bei denen gefälschte Rolex-Uhren versteigert werden. Eine allgemeine Prüfungspflicht wird vom BGH verneint, er bejaht jedoch eine Überprüfungspflicht hinsichtlich der streitgegenständlichen Rolex-Uhren, da diesbezüglich durch einen konkreten Vorfall ein erhöhter Verdacht für Markenrechtsverletzungen bestand. Da bereit eine gefälschte Rolex-Uhr über das Auktionshaus veräußert worden war, musste das Auktionshaus in Zukunft sicherstellen, dass zumindest keine gefälschten Rolex-Uhren mehr veräußert werden konnten. Der BGH bejaht diese Prüfungspflicht mit der Erwägung, dass das Internet-Auktionshaus durch die geschuldete Provision an dem Verkauf der Piraterieware beteiligt sei. Dabei ist maßgeblich, dass der Markenrechtsinhaber nicht ohne weiteres beurteilen kann, wer seine Markenrechte verletzt, insbesondere wer die Markenpiraterie betreibt. Dies könnte jedermann sein. Im vorliegenden Fall ist die Lage jedoch anders, da nicht jedermann die Artikel des Klägers ins Internet stellen kann, sondern im Wesentlichen nur die Zeitungen, für die er geschrieben hat, die also seine Vertragspartner sind. Im vorliegenden Fall führt die Interessenabwägung gerade zu einem anderen Ergebnis als in dem Fall, der vom BGH entschieden worden ist.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß §§ 97 Abs. 2 UrhG i.V.m. §§ 259, 242 BGB. Dieser Anspruch besteht nur, wenn ein Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG möglich ist. Die Beklagte ist dem Kläger aber nicht zum Schadensersatz verpflichtet, da sie nicht Störerin ist. Hierbei sind die Wertungen des § 11 TDG/§ 9 MDStV zu berücksichtigen. Die Beklagte ist ein „Host-Provider" im Sinne dieser Vorschriften. Denn sie leitet lediglich fremde Informationen weiter. Dies ist für den Nutzer auch erkennbar, denn sowohl in der Trefferliste als auch auf den abgerufenen Artikeln findet sich ein Hinweis auf die Zeitung, in der der Artikel erschienen ist.

§ 11 TDG ist auf den vorliegenden Fall zwar nicht anwendbar, denn § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG bestimmt, dass Angebote zur Information oder Kommunikation, die die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit betreffen, nicht unter das TDG fallen. Die Artikel des Klägers werden vielmehr von § 2 MDStV erfasst. Die Abgrenzung zwischen Tele- und Mediendienst wird nach dem Kriterium der „individuell gestaltbaren Nutzung" des Teledienstes im Gegensatz zum pauschalen Angebot des Mediendienstes vorgenommen (Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rdnr. 26). Bei den Artikeln des Klägers handelt es sich um Presseartikel, die zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit bestimmt und redaktionell gestaltet sind. Im konkreten Fall liegt § 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV vor. Denn es handelt sich um einen Abrufdienst, bei dem Textdarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern übermittelt werden.

§ 9 MDStV, der eine im Wortlaut identische Regelung zu § 11 TDG enthält, kann zwar eine Einschränkung des § 97 UrhG nicht begründen, da es sich bei dem MDStV um eine landesrechtliche Regelung handelt. Der Landesgesetzgeber ist für die Regelung des Urheberrechts nicht zuständig, da gemäß Art. 73 Nr. 9 GG eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht. Deswegen wird in der Literatur auch die analoge Anwendung des § 11 TDG auf Mediendienste vertreten (Möhring/Nicolini, a. a. O.). Die analoge Anwendung des § 11 TDG ist jedoch abzulehnen, da keine Regelungslücke besteht. Der Gesetzgeber hat sich in § 2 TDG ausdrücklich auf Teledienste beschränkt. Diese Beschränkung erfolgte auch deshalb, weil das Presserecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt.

Die Wertungen des §9 MDStV und § 11 TDG, die beide auf die Regelung des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG (e-commerce-Richtlinie) zurückgehen/fließen jedoch in die Auslegung des Störerbegriffs im Sinne des § 97 UrhG ein. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Richtlinie 2000/31/EG nicht zwischen Tele- und Mediendiensten unterscheidet, die Bundesrepublik Deutschland aber verpflichtet ist, diese Richtlinie vollständig umzusetzen. Eine Prüfungspflicht, die für die Bejahung des Störerbegriffs vorausgesetzt wird, besteht folglich nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 11 TDG/§ 9 MDStV erfüllt sind. Für den Schadensersatzanspruch bestimmt § 11 TDG, dass der „Host-Provider" für fremde Informationen, die er für einen Nutzer speichert, nicht verantwortlich ist, sofern er keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information hat und ihm auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird oder er unverzüglich tätig geworden ist, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er diese Kenntnis erlangt hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte von der Einstellung seiner Artikel in der Datenbank Kenntnis hatte. Ebenso wenig hat er vorgetragen, dass sie von den Umständen, aus denen die rechtswidrige Handlung offensichtlich wird, Kenntnis hatte, In die Datenbank der Beklagten werden täglich durchschnittlich 12.000 neue Dokumente eingestellt. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass die Beklagte Kenntnis von fehlenden Nutzungsrechten hatte. Im Übrigen haben die Verlagshäuser der Beklagten in den Verträgen zugesichert, über die entsprechenden Verwertungsrechte bezüglich der eingestellten Artikel zu verfügen.

Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte nicht unverzüglich tätig geworden ist, sobald sie Kenntnis von einem Urheberrechtsverstoß erlangt hat. Bezüglich der Artikel des Klägers, die er bei seinem Suchauftrag am 15. Dezember 2005 gefunden hat, hat die Beklagte die Entfernung veranlasst. Insofern ist sie ihrer Entfernungs- und Sperrpflicht gemäß § 11 S. 1 Nr. 2 TDG nachgekommen. Der einzige substantiiert vorgetragene Artikel, der nicht entfernt worden ist, ist der Artikel über China („Chinas langer Marsch in die Internationalität"). Bezüglich dieses Artikels - wie auch der übrigen - hat der Kläger jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass er der Urheber ist. Er hat lediglich pauschal behauptet, er sei der Autor dieses Artikels. Der Kläger hat für diese bestrittene Behauptung auch keinen Beweis angeboten. Die Urheberschaft des Klägers wird nicht nach § 10 UrhG vermutet, denn allein die Tatsache, dass der Artikel seinen Namen trägt, ist im vorliegenden Fall nicht ausreichend. Zwischen den Parteien ist nämlich unstreitig, dass es noch mindestens einen weiteren Journalisten in Deutschland gibt, der unter demselben Namen wie der Kläger Artikel veröffentlicht. Aus den gleichen Gründen scheitern auch Bereicherungsansprüche.

Die Beklagte ist auch deswegen nicht zur Auskunft verpflichtet, weil die Auskunftserteilung hinsichtlich der erzielten Einnahmen für die Beklagte unbestritten unmöglich ist. Es mag sein, dass eine artikelbezogene Abrechnung durchaus machbar ist, es ist jedoch unstreitig, dass die Beklagte in der Vergangenheit nicht so abgerechnet hat. Da sich der Auskunftsanspruch auf die in der Vergangenheit erzielten Erlöse bezieht, ist die Auskunftserteilung diesbezüglich unmöglich.

Zudem ist der Auskunftsantrag auch zu weit gefasst. Der Kläger müsste hier genau darlegen, um welche Artikel es sich handelt, und dass diese Artikel tatsächlich bei der Beklagten eingestellt worden sind. Dann wäre die Beklagte verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, welche Einnahmen sie dadurch erzielt hat. Der Kläger kann jedoch nicht von der Beklagten verlangen, dass diese Auskunft darüber erteilt, welche Artikel überhaupt eingestellt worden sind. Die Beklagte ist nicht dazu verpflichtet, ihre eigenen Urheberrechtsverstöße darzulegen.

Auch der dritte Klageantrag, gerichtet auf Schadensersatz, ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zwar wurde dieser Antrag im Rahmen einer Stufenklage gestellt, da aber ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen ist, kann dieser Antrag sofort abgewiesen werden, ohne abzuwarten, bis das Urteil über den Auskunftsanspruch rechtskräftig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Beschluss:

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

Klageantrag zu 1 ): 3.500,- EUR
Stufenklage: Klageantrag zu 2): 2.000,- EUR,

Klageantrag zu 3): 3.500,- EUR
insgesamt (§ 44 GKG): 3.500.- EUR
Gesamtsumme (§ 39 Abs. 1GKG): 7.000,- EUR

(Unterschriften)